SG Berlin, Beschluss vom 27.01.2011 - S 127 SF 9411/10 E
Fundstelle
openJur 2012, 14451
  • Rkr:
Tenor

Auf die Erinnerung vom 4. November 2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 20. Oktober 2010 (S 59 AS …/10) geändert. Die zu erstattenden Kosten werden auf 85,68 € festgesetzt. Der Ausspruch zur Verzinsung gilt entsprechend.

Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der für das vorangegangene Hauptsacheverfahren vom Erinnerungsführer an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten.

Der Erinnerungsgegner erhob – anwaltlich vertreten durch seinen Bevollmächtigten – am 15. Juni 2010 Untätigkeitsklage und beantragte, den Erinnerungsführer zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 10. März 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 1. März 2010, der den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2009 betraf, zu entscheiden. Taggleich erhob der Erinnerungsführer – wiederum anwaltlich von seinem Bevollmächtigten vertreten – fünf weitere Untätigkeitsklagen (Aktenzeichen des Sozialgerichts Berlin S 43 AS …/10, S 53 AS …/10, S 55 AS …/10, S 61 AS …/10 und S 63 AS …/10) betreffend fünf weitere noch nicht beschiedene Widersprüche vom 10. März 2010 gegen fünf weitere Änderungsbescheide vom 1. März 2010. Den Änderungsbescheiden lag jeweils dieselbe Sach- und Rechtsfrage zugrunde, nämlich die Berücksichtigung der Lebensgefährtin des Erinnerungsführers in der Bedarfsgemeinschaft. Der Erinnerungsführer bestreitet das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Die Änderungsbescheide betreffen jeweils unterschiedliche Bewilligungszeiträume.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2010 wies der Erinnerungsgegner alle sechs Widersprüche vom 1. März 2010 als unbegründet zurück. Daher erklärte der Bevollmächtigte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte die Festsetzung von zu erstattenden Kosten in Höhe von 238,- € (bestehend aus Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG von 100,- €, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG von 80 €, Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG von 20,- € und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 38,- €). Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2010 erklärte sich der Erinnerungsgegner zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit, wandte sich jedoch gegen die Höhe der beantragten Kosten. Es komme nur die Festsetzung eines Betrags von 85,68 €, bestehend aus der jeweiligen Mindestgebühr der Verfahrens- und Terminsgebühr sowie der Kommunikationspauschale und der entsprechenden Umsatzsteuer, als billig in Betracht, da sich aus der parallelen Bearbeitung der sechs Untätigkeitklagen erhebliche Synergieeffekte ergäben. Im Klageverfahren S 61 AS …/10 seien bereits die beantragten Kosten von 238,- € erstattet worden.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 setzte die Urkundsbeamtin die zu erstattenden Kosten auf 238,- € nebst Zinsen fest. Hiergegen richtet sich die am 8. November 2010 beim Gericht eingegangene Erinnerung vom 4. November 2010, mit der der Erinnerungsführer die Festsetzung von Kosten nur in Höhe von 85,68 € weiterverfolgt.

II.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Zu erstatten ist nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Verfahren lediglich ein Betrag von 53,55 €, der sich aus einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 25,- € (10 % der Mittelgebühr, siehe dazu unten unter c) ) einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe 20,- € (10 % der Mittelgebühr) sowie der entsprechenden Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (8,55 €) zusammensetzt, und zwar aus folgenden Gründen:

a) Die Festsetzung von 238,- € als zu erstattende Kosten, was der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin bei Vorliegen einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage entspricht (vgl. nur Beschl. der 165. Kammer vom 2. Februar 2009, -S 165 SF 11/09 E-, dokumentiert bei juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de) kommt hier nicht in Betracht. Denn die vom Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners gewählte Verfahrensweise, anstelle eines gemeinsamen Untätigkeitsklageverfahrens für alle sechs noch nicht beschiedenen Widersprüche sechs gesonderte Klageverfahren zu betreiben, verstößt gegen das standesrechtliche Gebot und die mandatsvertragliche Pflicht einer wirtschaftlichen und kostensparenden Prozessführung (Kostenminderungspflicht, vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 193, Rn. 7 und 9).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung der für Kostensachen zuständigen Kammern des Sozialgerichts Berlin, dass der erstattungspflichtige Gegner im Prozess nicht verpflichtet ist, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären (SG Berlin, Beschluss vom 24. Februar 2010, -S 164 SF 1396/09 E-, dokumentiert bei juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de, ferner Beschluss vom 27. Juli 2010, -S 164 SF 1536/09 E-). Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind daher nicht zu erstatten, wenn dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach (vgl. KG OLGR 2007, 79). Zweckentsprechender Rechtsverfolgung entspricht ein derartiges Vorgehen dabei nur, wenn dies notwendig ist.

Die Kostengrundentscheidung ist nur die Grundlage für die Kostenentscheidung und besagt nichts darüber, ob nach § 197 Abs. 1 SGG Kosten als notwendig zu erstatten sind. Erst im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die Geltendmachung von mehreren Ansprüchen gegen eine Person oder von mehreren Klägern gegen die gleiche Beklagte in getrennten Verfahren ungerechtfertigt erhöhte Kosten verursacht hat (vgl. BGH MDR 2007, 1160; BGH MDR 2004, 715; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; KG JurBüro 2002, 35; OLG München AnwBl. 2002, 435; dass. AnwBl. 1994, 527; OLG Zweibrücken RPfl. 1993, 41; OLG Koblenz JurBüro 1990, 58; Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 91 Rn. 68 a). Die Korrektur rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung erscheint gerade im Kostenfestsetzungsverfahren unverzichtbar (vgl. OLG Stuttgart MDR 2002, 117).

Zu den Prinzipien des Kostenrechts gehört auch der tragende Grundsatz der Verfahrensverbilligung, wie er in den §§ 91 ff., 788 ZPO, 46 RVG zum Ausdruck kommt, auch Kostenminderungspflicht genannt. Diesen Grundsatz kann nach § 11 Abs. 5 RVG zunächst der Mandant seinem Anwalt entgegenhalten. Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110). In gleicher Weise kann aber auch die unterlegene Partei der obsiegenden Partei gegenüber im Kostenfestsetzungsverfahren den Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einwenden.

Demgemäß war auch der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners gehalten, bei Erhebung der Untätigkeitsklagen die Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit zu beachten und das Verfahren möglichst zweckmäßig und billig zu gestalten. Er hätte daher die Verfahrensgestaltung wählen müssen, bei der die geringsten Kosten angefallen wären, es sei denn, es hätten vernünftige Gründe vorgelegen, die eine andere Verfahrensgestaltung gerechtfertigt hätten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz MDR 2008, 532; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 482). Diese Gründe sind sorgfältig abzuwägen (vgl. BGH MDR 2004, 715), vgl. zum vorstehenden insgesamt LAG München, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 10 Ta 386/08.

Folglich hätte der Bevollmächtigte anstelle sechs einzelner Untätigkeitsklagen im Wege der objektiven Klagehäufung nur eine Klage mit sechs Streitgegenständen erheben dürfen. Prozessuale oder sonstige Gründe, sechs gesonderte Klagen einzureichen, sind nicht erkennbar. Insbesondere war die objektive Klagehäufung gem. § 56 SGG aufgrund des Sachzusammenhangs der den Untätigkeitsklagen zugrundeliegenden Änderungsbescheiden und Widersprüchen zweifelsohne zulässig. Zwar kann der Umstand, dass die Änderungsbescheide verschiedene Leistungszeiträume und/oder verschiedene Personen einer Bedarfgemeinschaft betreffen, dazu führen, dass zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Prozessstoffes die Erhebung getrennter Klagen sinnvoll erscheint (vgl. Beschl. d. Kammer vom 16. Dezember 2010, -S 127 SF 1608/09 E). Dies ist hier aber nicht anzunehmen. Zum einen ist von den Bescheiden nur der Erinnerungsgegner selbst betroffen, und nur er allein hat die Widersprüche erhoben. Zum anderen liegt den Änderungsbescheiden dieselbe streitige Sach- und Rechtsfrage zugrunde, nämlich ob die Lebensgefährtin Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft wurde oder nicht. Diese Frage kann – nach Abschluss der Widerspruchsverfahren – ohne weiteres gemeinsam im Rahmen einer einzigen Klage geklärt werden, ohne dass die Übersichtlichkeit des Prozessstoffs darunter leiden würde. Wäre zur inhaltlichen Prüfung der Aufhebungsentscheidungen sinnvollerweise also nur eine Klage zu erheben, gilt dies nach Auffassung der Kammer auch für die vorausgehende Klage bei Untätigkeit des Erinnerungsführers.

b) Des Weiteren ist die getrennte Gebührenabrechnung für verschiedene Verfahren auch deswegen unzulässig, weil die Streitgegenstände der sechs Untätigkeitsklagen dieselbe Angelegenheit im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellen, für die der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann. Eine Angelegenheit i.S.d. des Vergütungsrechts ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes aufgrund des Auftrages bezieht (BVerwG vom 9.5.2000 NJW 2000, 2289; BayVGH vom 5.11.2007 Az. 23 ZB 07.2340). Eine Angelegenheit im Sinne des RVG kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BVerwG und BayVGH jeweils a.a.O. zu § 7 Abs. 2 BRAGO; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 15 RVG RdNrn. 9 bis 12, 20 und 28; Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., § 15 RdNrn. 6 ff., RdNrn. 16 ff.).

Unter diesen Voraussetzungen ist es im Hinblick auf das dem RVG (früher BRAGO) zugrunde liegende Pauschsystem gerechtfertigt, eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammen zu fassen (vgl. BVerwG a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 27.03.2001 - 10 E 84/01 -, BauR 2001, 1402). Dabei wird die Durchführung verschiedener gerichtlicher Verfahren regelmäßig dafür sprechen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht und der Rechtsanwalt wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer einheitlichen Vorgehensweise gehindert ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; ferner von Eiken, in: Gerold/Schmidt/von Eiken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, § 7 RdNr. 12). Allerdings ist nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheiten in der Weise auszugehen, dass mehrere Verfahren auch zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen. Ob ein Ausnahmefall von dem Grundsatz der Identität von Verfahren und Angelegenheit vorliegt, ist in Anwendung der dargelegten allgemeinen Abgrenzungskriterien zu entscheiden, also danach, ob die Tätigkeiten in den verschiedenen Verfahren von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (BVerwG, a.a.O.). Dies ist vorliegend zu bejahen, denn den am selben Tag ergangenen Änderungsbescheiden lag derselbe rechtliche und tatsächliche Grund – Aufnahme der Lebensgefährtin des Erinnerungsgegners in die Bedarfsgemeinschaft – zugrunde. Der Bevollmächtigte fertigte am selben Tag wörtlich und inhaltlich weitgehend gleichlautende Widerspruchsschreiben und Widerspruchsbegründungen, die sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Bescheid und den betroffenen Leistungszeitraum unterscheiden. Gleiches gilt für die taggleich erhobenen Untätigkeitsklagen. Nicht zuletzt aus der zeitlich parallelen Bearbeitung wird deutlich, dass ein einheitlicher Auftrag und damit eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG vorliegt. Schließlich konnte der Erinnerungsführer über die Widersprüche durch einen gemeinsamen Widerspruchsbescheid entscheiden, was den Sachzusammenhang der Widerspruchsverfahren nochmals verdeutlicht.

c) Im Ergebnis können daher nur Gebühren erstattungspflichtig sein, die angefallen wären, wenn von Anfang ein gemeinsames Klageverfahren betrieben worden wäre. Für den Fall, dass mit einer Untätigkeitsklage die Untätigkeit der Behörde bezüglich mehrerer Anträge/Widersprüche geltend gemacht wird, hat die 180. Kammer des SG Berlin bereits mit Beschluss vom 25. August 2010 (-S 180 SF 1297/09 E-, dokumentiert bei juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de) entschieden, dass die im Regelfall anzusetzenden Gebühren nicht etwa zu verdoppeln sind, weil dies zur Ausblendung der sich ergebenden Synergieeffekte führen würde. Vielmehr sind – bei im Übrigen durchschnittlichen Umständen – die Gebühren bei zwei Klagegegenständen von 40 % auf 50 % der Mittelgebühren zu erhöhen, was im Ergebnis einer Erhöhung je weiterem Klagegegenstand um 10 % der Mittelgebühr entspricht. Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer an. Da der Erinnerungsführer im Klageverfahren S 61 AS …/10 bereits Verfahrens- und Terminsgebühr jeweils in Höhe von 40 % der Mittelgebühr (was einer Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG von 100,- € und einer Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG von 80,- € entspricht) erstattet hat, kommt für das vorliegende Verfahren nur noch der Ansatz von zusätzlich 10 % der Mittelgebühr aus Verfahrens- und (fiktiver) Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer in Betracht. In beiden Verfahren gemeinsam wird damit eine Verfahrensgebühr von 125,- € und eine Terminsgebühr von 100,- € gewährt. Die Telekommunikationspauschale ist nicht zu berücksichtigen, weil diese bei Erhebung nur einer Klage nur einmal angefallen wäre und von dem Erinnerungsführer bereits im Verfahren S 61 AS 19013/10 erstattet wurde. Es ergeben sich die eingangs dargestellten erstattungsfähigen Kosten von 53,55 €.

d) Allerdings ist zu beachten, dass der Erinnerungsführer hier lediglich die Reduzierung der zu erstattenden Kosten auf 85,68 € beantragt und damit Kosten in dieser Höhe anerkannt hat. Im kontradiktorisch ausgestalteten Erinnerungsverfahren unterliegt der Streitgegenstand der Disposition der Beteiligten. Die Kammer durfte daher keine Kosten unterhalb des vom Erinnerungsführer beantragten Betrags festsetzen.

e) Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).

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