KG, Beschluss vom 06.12.2010 - 1 Ws 45/10
Fundstelle
openJur 2012, 14338
  • Rkr:

1. Es wird an der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts festgehalten, wonach eine Unbilligkeit im Sinne des § 12 BRAGO bzw. § 14 RVG vorliegt, wenn die angemessene Gebühr um mindestens 20 % überschritten wird.

2. Basiswert für die Überprüfung, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr der Billigkeit entspricht, ist nicht die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr abzüglich 20 %, sondern die angemessene Gebühr, die nicht um 20 % oder mehr überschritten werden darf.

3. Zur angemessenen Quotelung bei Teilfreispruch.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. K. gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2010, soweit darin der Antrag auf Festsetzung notwendiger Auslagen des teilweise Freigesprochenen über den Betrag von 15.355,42 EUR hinaus zurückgewiesen worden ist, wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 4.181,54 EUR.

Gründe

Das Landgericht Berlin hat das frühere Vorstandsmitglied der B-Bank AG B. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihn von drei weiteren Vorwürfen der Untreue freigesprochen. Soweit er freigesprochen worden ist, hat das Gericht seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Der teilweise Freigesprochene hat den Erstattungsanspruch an seinen Verteidiger, den Beschwerde führenden Rechtsanwalt Dr. K., abgetreten. Der Beschwerdeführer hat im Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 12 BRAGO Gebühren und Auslagen für die Verteidigung insgesamt in Höhe von 21.0178, 78 EUR angesetzt und davon - als auf den Freispruch entfallend - einen Betrag von 19.536,96 EUR, mithin 92,95 % der Gesamtvergütung, geltend gemacht. Errechnet hat er diese Quote, indem er die in der Anklageschrift für alle vier Untreuehandlungen zur Last gelegten (Gefährdungs-)Schadensbeträge addiert und davon den Betrag aus demjenigen Tatvorwurf subtrahiert hat, hinsichtlich dessen sein Mandant schuldig gesprochen worden ist. Die Rechtspflegerin hat teilweise Abschläge von den jeweiligen Gebührenansätzen des Beschwerdeführers vorgenommen, die sie näher begründet hat, im Wesentlichen aber die beantragten Gebühren anerkannt und für die Verteidigung im gesamten Verfahren einen Betrag von 20.473,89 EUR zugrunde gelegt. Davon hat sie eine Quote von drei Viertel als auf den Freispruch entfallend angesehen und dementsprechend einen zu erstattenden Betrag von 15.355,42 EUR festgesetzt. Die zulässige sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts, mit der er weiterhin den im Kostenfestsetzungsantrag bezifferten Betrag geltend macht, hat keinen Erfolg.

Die vom Beschwerdeführer angesetzten Rechtsanwaltsgebühren sind aus dem im angefochtenen Beschluss genannten Gründen zum Teil überhöht. Der Beschwerdeführer hat gegen die Erwägungen der Rechtspflegerin im Einzelnen nichts vorgebracht. Er ist allerdings der Auffassung, dass Absetzungen von seiner Gebührenbestimmung nur dann gerechtfertigt seien, wenn sie 30 % des Angemessenen überschritten. Dessen ungeachtet meint er, dass seine Gebührenbestimmung jedenfalls deshalb hingenommen werden müsse, weil „nicht einmal der vom Kammergericht in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommene Ansatz von 20 % überschritten“ werde.

Der Senat sieht keinen Anlass, die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts aufzugeben, wonach eine Unbilligkeit im Sinne des § 12 BRAGO (bzw. § 14 RVG) vorliegt, wenn die angemessene Gebühr um mindestens 20 % überschritten wird. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers liegt es so bei sämtlichen von der Rechtspflegerin beanstandeten Teilabrechnungen. Die geltend gemachten Gebühren sind betreffend den 22. und den 41. Hauptverhandlungstermin um 20 % überhöht; betreffend den 3., 4., 6., 7., 18., 28., 34., 40., 42., 51., 52., 66. und den 67. Hauptverhandlungstermin liegen die Überschreitungen noch über diesem Prozentsatz. Die Annahme des Beschwerdeführers, dass es sich nicht so verhalte, beruht auf einem offenkundigen Denkfehler. Basiswert für die Überprüfung, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr der Billigkeit entspricht, ist nicht, wovon der Beschwerdeführer offenbar ausgeht, die geltend gemachte Gebühr abzüglich 20 %, sondern die angemessene Gebühr, die nicht um 20 % oder mehr überschritten werden darf.

Da § 464d StPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (vgl. Senat StraFo 2009, 260; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 464d Rdn. 3), hat die Rechtspflegerin die notwendigen Auslagen des teilweise Freigesprochenen nach Quoten aufgeteilt. Der Beschwerdeführer erinnert hiergegen im Grundsätzlichen nichts, meint aber, dass die Aufteilung nach dem Verhältnis der drei Tatvorwürfe, von denen der frühere Angeklagte freigesprochen wurde, zu dem Tatvorwurf, hinsichtlich dessen er schuldig gesprochen wurde, unangemessen sei. Stattdessen sei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der durch die Anklage zur Last gelegten Schadensbeträge angebracht. Diese Sichtweise liegt aber neben der Sache, weil die einzelnen Schadensbeträge zwar in die Gesamtbewertung einfließen, jedoch nur eines von mehreren Kriterien gemäß § 12 BRAGO/§ 14 RVG sind, von denen das Gewicht der Verteidigung insgesamt abhängt. Angenommen, der frühere Angeklagte wäre nicht, wie geschehen, lediglich in einem Fall verurteilt, sondern in drei Fällen schuldig und in einem Fall freigesprochen worden, und angenommen, die Rechtspflegerin hätte in diesem Fall entsprechend den Schadensquoten nur 7,05 % der Verteidigergebühren als erstattungsfähig festgesetzt, so wäre dies nicht hinzunehmen. Denn entscheidend für die Gewichtung sind Umfang und Schwierigkeit der Verteidigung gegen die einzelnen Tatvorwürfe. Die vom Senat vorgenommene Gesamtschau des Hauptverfahrens einschließlich des ergangenen Urteils ergibt, dass die von der Rechtspflegerin vorgenommene Schätzung des auf den Freispruch entfallenden Anteils der Verteidigertätigkeit in Höhe von drei Viertel frei von Rechtsfehlern ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.