VG Berlin · Urteil vom 22. Juli 2010 · Az. 35 A 353.07
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
22. Juli 2010
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Aktenzeichen:
35 A 353.07
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Typ:
Urteil
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Fundstelle:
openJur 2012, 13353
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Verfahrensgang:
1. Das staatliche Sportwettenmonopol im Land Berlin stellt unverändert eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der grundrechtlichen Berufsfreiheit und der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwett-Vermittler dar (Bestätigung und Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Denn es ist auch weiterhin nicht ersichtlich, dass der Berliner Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 für den Bereich der Sportwetten aufgestellten Vorgaben umgesetzt hat, die streng zu befolgen sind und keinen Gestaltungsspielraum eröffnen. So fehlt es an hinreichenden inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der vom Staat veranstalteten Sportwetten wie auch an ausreichenden strukturellen Vorgaben zur Begrenzung der Werbung und zur Neugestaltung der Vertriebswege. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgt der Gesetzgeber unzulässigerweise (auch) fiskalische Absichten. Schließlich fehlt es an einer effektiven Glücksspielaufsicht und damit an der vom Bundesverfassungsgericht geforderten unabhängigen Kontrollinstanz.
3. Zudem müssen sich sektorspezifische Regelungen im Glücksspielrecht zumindest in der Zielsetzung entsprechen und dürfen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen. Demzufolge ist das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten schon deshalb unverhältnismäßig, die Spielsucht als übergreifendes Ziel effektiv zu bekämpfen, weil die gleichzeitige staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der höchsten Suchtgefahr) den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral widerspricht und im Ergebnis statt einer Verminderung allenfalls eine Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten, aber wesentlich gefährlicheren Glücksspielen bewirkt
Tenor
Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Zentrale Einwohnerangelegenheiten, Ordnungswidrigkeiten/Lotterien, vom 30. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Juni 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Verfahrenbeteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger erlassenen Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin.
Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist und zum 1… ein Gewerbe für die Tätigkeit „Internetdienstleistungen, Faxservice“ angemeldet hatte, vermittelte in Berlin, H., Sportwetten an die Firma nach Gibraltar.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 untersagte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Referat Zentrale Einwohnerangelegenheiten, Ordnungswidrigkeiten/Lotterien, dem Kläger für den Bereich des Landes Berlin jegliche Art des Veranstaltens und die Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür. Weiter heißt es in dem Bescheid, die Untersagungsverfügung gelte sowohl für ihn (den Kläger) und sonstige im Betrieb nach außen auftretenden Personen einschließlich der Geschäftsführung (Geschäftsführer) als auch für eine eventuell dahinter stehende Betreibergesellschaft. Sie gelte auch für die Veranlassung Dritter zu solchen Tätigkeiten. Die Werbung habe er unverzüglich zu entfernen.
Als Ermächtigungsgrundlage wurde insbesondere § 17 Abs. 1 ASOG Bln. angeführt, wonach „die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um die in einem Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren“. Zur weiteren Begründung wurde unter Bezugnahme auf die oben genannte Betriebsstätte ausgeführt, dass es sich bei der Vermittlung von Sportwetten um Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB handele, deren Veranstaltung ohne behördliche Erlaubnis verboten sei. Eine solche Erlaubnis sei dem Kläger nicht erteilt worden und könne auch nach der Berliner Gesetzeslage nicht erteilt werden. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Untersagung angeordnet und insoweit zur Begründung unter Hinweise auf die Gesetzesbegründung zu § 284 StGB und die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 auf die Gefahren des Glücksspiels (Beschaffungskriminalität, Spielmanipulation, soziale Folgekosten der Spielsucht) verwiesen, deren Bekämpfung ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel darstelle. Zudem wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,-- Euro angedroht.
Gegen diese Untersagungsverfügung legte der Kläger mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Juni 2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung insbesondere zu der nach Ansicht des Klägers bestehenden Europarechtswidrigkeit des staatlichen Monopols für Sportwetten sowie zur fehlenden Strafbarkeit der in Frage stehenden Vermittlung von Sportwetten ausgeführt wurde.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 14. Juni 2007, zugestellt am 25. Juni 2007, zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das LABO auf den angefochtenen Bescheid und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin seit dem 17. August 2006 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg seit dem 25. Oktober 2006. Zudem wies das LABO darauf hin, dass es sich bei der vorgelegten Gaming Licence für Gibraltar um eine sog. Off-Shore-Genehmigung handele, nach der bereits die Annahme von Sportwetten in Gibraltar selbst nicht erlaubt sei. Zudem setze die Lizenz voraus, dass das Anbieten von Sportwetten in der Bundesrepublik Deutschland legal sei, was nicht zutreffe.
Der Antrag des Klägers vom 8. Juni 2007 auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. August 2007 (VG 35 A 268.07) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 zurückgewiesen (OVG 1 S 131.07). Auf den Antrag des Klägers vom 23. April 2008 auf Änderung der Beschlüsse wegen veränderter Umstände gem. § 80 Abs. 7 VwGO wurde die aufschiebende Wirkung der hiesigen Klage mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2008 angeordnet (VG 35 A 134.08). Der dagegen gerichteten Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg indes mit Beschluss vom 30. Januar 2009 entsprochen und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (OVG 1 S 201.08). Einen weiteren Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO vom 19. Februar 2009 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. März 2009 zurückgenommen (VG 35 L 57.09). Als Grund hierfür gab er die Einstellung der streitbefangenen Geschäftstätigkeit an.
Mit der am 20. Juli 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren betreffend die Untersagungsverfügung weiter, wobei er seine bisherige Begründung vertieft und insbesondere weiter – auch nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Januar 2008 – von einer verfassungs- und europarechtswidrigen Rechtslage ausgeht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Zentrale Einwohnerangelegenheiten, Ordnungswidrigkeiten/Lotterien, vom 30. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Juni 2007 aufzuheben
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffene Untersagungsverfügung, die mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht in Einklang stehe und auch im Übrigen rechtmäßig sei. Insofern weist der Beklagte auf die bei einer weiteren Tätigkeit des Klägers drohende Gefahrenlage für die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 genannten Rechts- und Schutzgüter hin. Auch berechtige eine gibraltarische Lizenz nicht zum terrestrischen Vertrieb von Sportwetten auf Gibraltar, weshalb eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit nicht in Betracht komme.
Das Verfahren hat die Kammer mit den Verfahren VG 35 A 105.07, VG 35 A 389.07, VG 35 A 439.07, VG 35 A 535.07, VG 35 A 552.07, VG 35 A 588.07, VG 35 A 133.08, VG 35 K 168.09, VG 35 K 182.09, VG 35 K 220.09, VG 35 K 226.09, VG 35 K 251.09, VG 35 K 165.10 und VG 35 K 247.10 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die Gerichtsakten zu den Verfahren VG 35 A 268.07 / OVG 1 S 131.07 und VG 35 A 134.08 / OVG 1 S 201.08 und VG 35 L 57.09 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.





