KG, Beschluss vom 16.04.2010 - 1 Ws 171/09, 1 Ws 171/09 - 2 AR 103/09
Fundstelle
openJur 2012, 12873
  • Rkr:

§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO lässt die weitere Anfechtung einer Beschwerdeentscheidung nicht nur dann zu, wenn durch sie ein zuvor angeordneter dinglicher Arrest bestätigt oder ein dinglicher Arrest erstmals angeordnet worden ist. Die Vorschrift eröffnet der Staatsanwaltschaft auch die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung, durch die ein zunächst angeordneter dinglicher Arrest wieder aufgehoben oder die Ablehnung eines Arrestantrages bestätigt worden ist (wie OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 2 Ws 155/08 - entgegen OLG München, Beschluss vom 12. November 2007 - 2 Ws 942/07 -).

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2009 dahingehend abgeändert, dass der dingliche Arrest in Höhe von 59.500,- Euro angeordnet wird. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe

Gegen die Beschuldigte B.S. wird seit Dezember 2004 ein zunächst auf den Tatvorwurf der Geldwäsche und mittlerweile auf den Vorwurf der Beihilfe zur Untreue gestütztes Ermittlungsverfahren geführt. Sie soll ihrem Bruder, dem nach Verfahrenstrennung im Februar 2009 gesondert Verfolgten Y.S., ihr bei der C. Bank unter der Kontonummer xxx geführtes Konto zur Verfügung gestellt haben, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, seine Einkommensverhältnisse gegenüber Dritten zu verschleiern. Auf dieses Konto, für das er eine Alleinvertretungsvollmacht besaß, soll der gesondert Verfolgte Y.S. in verschiedenen Teilbeträgen vom 26. Juli 2004 bis zum 11. Februar 2005 einen Gesamtbetrag in Höhe von 229.700,- Euro eingezahlt haben, der aus einer Steuerrückerstattung in Höhe von 574.198,07 Euro an die in Liquidation befindliche B GmbH stammen soll. Diese Steuerrückerstattung soll er entgegen der sich aus § 70 GmbHG ergebenden Pflicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der aufgelösten Gesellschaft zu eigenen Zwecken verwendet und so die ihm als Liquidator kraft gerichtlichen Auftrags eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht zum Nachteil der Gläubiger der B GmbH i.L. (im Weiteren B.) verletzt, mithin eine Untreue zum Nachteil der Gläubiger begangen haben.

Mit Beschluss vom 10. September 2007 hat das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest in Höhe von 229.700,- Euro in das Vermögen der Beschuldigten B.S. angeordnet. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beschuldigten hat das Landgericht Berlin am 29. Juli 2009 den vorgenannten Beschluss aufgehoben, soweit die Arrestanordnung die Summe von 41.500,- Euro übersteigt.

Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin hat nur hinsichtlich eines Betrages von 18.000,- Euro Erfolg.

41. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässig. Diese Vorschrift eröffnet auch die weitere Beschwerdemöglichkeit der Staatsanwaltschaft in den Fällen, in denen der Erlass einer Arrestanordnung abgelehnt worden oder eine bereits bestehende Anordnung ganz oder teilweise aufgehoben worden ist.

5a) Die Auffassung, bereits der Wortlaut der Vorschrift lasse eine weitere Anfechtung der ersten Beschwerdeentscheidung nur zu, wenn durch diese ein dinglicher Arrest entweder überhaupt erstmals angeordnet oder ein bereits zuvor angeordneter dinglicher Arrest bestätigt worden sei (so OLG München NStZ 2008, 389; im Ergebnis ihm folgend Hans. Oberlandesgericht Hamburg NStZ 2009, 232; zustimmend auch Pfordte StV 2008, 243; Theile StV 2009, 161), teilt der Senat nicht. Nach der Formulierung des § 310 Abs. 1 StPO ist die weitere Beschwerde ausnahmsweise zugelassen, soweit sie eine Verhaftung (Nr. 1), eine einstweilige Unterbringung (Nr. 2) oder eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 b Abs. 2 in Verbindung mit § 111 d StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro (Nr. 3) betrifft.

Dabei ist hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 mittlerweile allgemein anerkannt, dass eine weitere Beschwerde dann zulässig ist, wenn es um den grundsätzlichen Bestand eines Haft- oder Unterbringungsbefehls geht, obwohl die Begriffe „Verhaftung“ und „einstweilige Unterbringung“ isoliert betrachtet nahe legen, dass dies nur der Fall sein könnte, wenn der Beschuldigte sich tatsächlich in Haft befindet oder einstweilig untergebracht ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 310 Rdn. 7 m.w.N.). Insbesondere steht der Staatsanwaltschaft bei Nichterlass oder Aufhebung eines Haft- oder Unterbringungsbefehls nach der ständigen obergerichtlichen Entscheidungspraxis die weitere Beschwerdemöglichkeit zu (vgl. BGH NJW 1991, 2094, NJW 1998, 467; Meyer-Goßner aaO, § 310 Rdn. 8).

7Im Ergebnis kann auch für den dinglichen Arrest nichts anderes gelten. Nach der Formulierung in § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO wird die weitere Beschwerde auch dann zugelassen, wenn „Beschlüsse (…) eine Anordnung des dinglichen Arrestes (…) betreffen“ . Die Ansicht, bereits aus dieser Formulierung ergebe sich, dass die weitere Beschwerde die tatsächlich erfolgte Anordnung des dinglichen Arrestes voraussetze (so OLG München aaO), ist schon deshalb nicht zwingend, weil der Wortlaut nicht eindeutig auf das Erfordernis eines angeordneten dinglichen Arrestes abstellt. Vielmehr betrifft auch eine vorhergehende negatorische Beschwerdeentscheidung die Anordnung des dinglichen Arrestes in gleicher Art und Weise, wie die Ablehnung des Erlasses oder die Aufhebung eines Haft- oder Unterbringungsbefehls die Verhaftung oder einstweilige Unterbringung betrifft (so im Ergebnis auch OLG Celle StV 2009, 120; zur Auslegung der Begrifflichkeiten in Zusammenhang mit der „Verhaftung“ bereits BGHSt 26, 270 und nachfolgend OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 1978 – 6 Ws 672/78 -, zitiert nach juris).

b) Auch die Berücksichtigung der Genese des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO, der erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Diese Norm ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnhilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten eingeführt worden, das den durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 2004, 2073) angemahnten verstärkten Schutz der Rechte Tatgeschädigter umgesetzt hat. Somit lag der Einführung einer weiteren Beschwerdemöglichkeit betreffend die Anordnung des dinglichen Arrestes grundsätzlich der Gedanke des Opferschutzes zugrunde, worauf auch in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 28. Juni 2006 (BT-Drucksache 16/2021, dort zu A.) abgestellt wurde. Da jedoch gerade ein Schutz der Interessen Dritter bezweckt ist, um im Zuge der Rückgewinnhilfe auf die aus einer Straftat erlangten wirtschaftlichen Vorteile zugreifen zu können, ist es geboten, auch die Nichtanordnung oder Aufhebung des dinglichen Arrestes der besonderen Überprüfbarkeit durch die weitere Beschwerde zugänglich zu machen.

Vereinzelt wird unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien darauf verwiesen, dass in der bereits zitierten Bundestagsdrucksache (dort S. 6, Zu Nummer 2) Erwähnung findet, es sei „angemessen, dem Betroffenen jedenfalls bei einem dinglichen Arrest über mehr als 20.000 Euro das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zu eröffnen“ (so OLG München aaO.). Dass hieraus im Umkehrschluss zwingend gefolgert werden müsse, der Staatsanwaltschaft stehe ein solches Rechtsmittel gerade nicht zu und der Rechtsausschuss des Bundestages habe „ alleine die Notwendigkeit gesehen, dem Beschuldigten dieses Recht einzuräumen“ (so Pfordte aaO, S. 243 - Unterstreichung durch den Senat), lässt sich der betreffenden Passage weder wörtlich noch sinngemäß entnehmen (so im Ergebnis auch OLG Celle aaO). Betont wird dort vielmehr vorrangig die Wertgrenze von 20.000 Euro, ab der „jedenfalls“ das – nach der Systematik der Regelungen über die Beschwerde nur ausnahmsweise (vgl. § 310 Abs. 2 StPO) zur Verfügung stehende – Rechtsmittel erst zulässig sein soll.

c) Gegen die Annahme eines gesetzgeberischen Willens, lediglich eine einseitige weitere Überprüfbarkeit vorzusehen, spricht zudem der Umstand, dass eine asymmetrische Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Strafprozessordnung grundsätzlich fremd ist. Im Abschnitt über allgemeine Vorschriften für Rechtsmittel bestimmt § 296 Abs. 1 StPO generell, dass die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen sowohl der Staatsanwaltschaft als (auch) dem Beschuldigten zustehen. Daraus ist zu folgern, dass Ausnahmen nur dann angenommen werden können, wenn sie ausdrücklich geregelt sind. Die zur Begründung des Ausschlusses der weiteren Beschwerde der Staatsanwaltschaft angeführte Überlegung, asymmetrische Anfechtungsmöglichkeiten seien auch an anderer Stelle der Strafprozessordnung – so in § 210 StPO – ebenfalls vorgesehen (vgl. OLG München aaO.), übersieht, dass diese Ausnahmen der Anfechtung durch den Angeklagten (§ 210 Abs. 1 StPO) bzw. der alleinigen Beschwerdemöglichkeit der Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs. 2 StPO) explizit Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden haben. Eine derartige asymmetrische Anfechtungsmöglichkeit, die ausdrücklich nur dem Beschuldigten die weitere Beschwerdemöglichkeit einräumt, ist § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO jedoch gerade nicht zu entnehmen.

2. Das zulässige Rechtsmittel ist jedoch nur teilweise begründet. Zu Recht weist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass gemäß § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO die Aufrechterhaltung einer Arrestanordnung über die Dauer von zwölf Monaten hinaus das Vorliegen dringender Gründe für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für einen späteren Verfall verlangt.

a) Nach Lage der Akten besteht der dringende Verdacht, dass der gesondert Verfolgte Y.S. in seiner Funktion als Liquidator der B. trotz bestehender Forderungen von Gläubigern der B. in siebenstelliger Höhe einen aus einer Steuerrückerstattung des Finanzamtes für Körperschaften III an die B. stammenden Betrag in Höhe von ursprünglich 574.198,07 Euro bzw. nach Abzug der Kosten seines Rechtsbeistands/Steuerberaters noch 570.616,22 Euro, der am 26. Juli 2004 auf seinem Konto bei der C. Bank (Kontonummer xxx) eingegangen war, für eigene Zwecke verwendet und damit seine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verletzt hat. In Höhe von mindestens rund 40.000,00 Euro sind die genannten Forderungen tituliert; dass gegen weitere nicht titulierte Forderungen möglicherweise die Einrede der Verjährung erhoben werden könnte, ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend ausführt – für die Schadens- bzw. Nachteilsbeurteilung unbeachtlich, denn auch solche Positionen sind als Vermögensbestandteile anzusehen (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 263 Rdn. 91 m.w.N.).

Der Liquidator einer aufgelösten Gesellschaft ist gemäß §§ 70, 73 Abs. 1 und 2 GmbHG verpflichtet, bestehende Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen und insbesondere eventuelle Vermögenswerte an bekannte Gläubiger auszukehren oder für diese zu hinterlegen. Ihm ist damit – hier durch gerichtlichen Auftrag – die Befugnis eingeräumt, über fremdes Vermögen zu verfügen (vgl. BGH wistra 2001, 345; Fischer, StGB 57. Aufl., § 266 Rdn. 16). Verfügt er in Kenntnis dieser Umstände anderweitig über Gelder, die dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft zuzurechnen sind, missbraucht er die ihm gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft obliegende Vermögensbetreuungspflicht und fügt diesen einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zu.

b) Aus den zu den Akten gelangten Bankunterlagen ergibt sich, dass der gesondert Verfolgte Y.S. nach Eingang der Steuerrückerstattung (Umsatzbuchungszeitpunkt: 08.39 Uhr) von seinem Konto noch am selben Tag – dem 26. Juli 2004 – einen Betrag in Höhe von 16.000,00 Euro in bar abgehoben hat (Umsatzbuchungszeitpunkt: 14.47 Uhr). Unmittelbar nach dieser Abbuchung ist eine Bareinzahlung in Höhe von 14.000,00 Euro auf das Konto der Beschuldigten B.S. vorgenommen worden (Umsatzbuchungszeitpunkt: ebenfalls 14.47 Uhr). Zwei Tage später, am 28. Juli 2004 – sind vom Konto des Y.S. zwei weitere Barabhebungen über 520.000,00 Euro und 27.500,00 Euro (Umsatzbuchungszeitpunkt: jeweils 19.03 Uhr) erfolgt. Ebenfalls am 28. Juli 2004 sind zwei weitere Bareinzahlungen in Höhe von 18.000,00 Euro – die das Landgericht in seinem Beschluss nicht berücksichtigt hat - und 27.500,00 Euro auf das Konto der B.S. vorgenommen worden (Umsatzbuchungszeitpunkt: jeweils 19.03 Uhr). In der Folgezeit nach dem 28. Juli 2004 bis zum 11. Februar 2005 sind weitere Bareinzahlungen in unterschiedlicher Höhe mit einem Gesamtbetrag von 170.200,00 Euro auf das Konto der B.S. getätigt worden. Zuzüglich der vorgenannten Beträge von zusammen 59.500,00 Euro sind mithin Einzahlungen im Umfang von insgesamt 229.700,00 Euro auf das Konto der B.S. erfolgt. Hinsichtlich dieser Summe besteht der Verdacht, dass es sich um Teilbeträge der dem Vermögen der B. zuzurechnenden Steuerrückerstattung handelt.

c) Damit ist der durch das Amtsgericht Tiergarten am 10. September 2007 vor dem Hintergrund der Rückgewinnhilfe auf §§ 111 b Abs. 2, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 73 a StGB gestützte dingliche Arrest in das Vermögen der Beschuldigten B.S. zu Recht angeordnet worden, weil sie – unabhängig von der Frage einer Tatbeteiligung an der Untreuehandlung des gesondert Verfolgten Y.S. – jedenfalls aus dessen Tathandlung einen Gesamtbetrag in Höhe von 229.700,00 Euro im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB erlangt hat. Der dingliche Arrest gegen einen Dritten gemäß § 73 Abs. 3 StGB darf ausdrücklich auch zur Sicherung des Anspruchs eines Verletzten angeordnet werden (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2008, 162).

d) Jedoch bestimmt § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht betont, dass die Anordnung des dinglichen Arrestes ohne das Vorliegen dringender Gründe nicht über zwölf Monate hinaus aufrechterhalten werden darf. Verdichtet sich ein bestehender (einfacher) Tatverdacht bis dahin nicht, ist die Maßnahme aufzuheben (vgl. BGH wistra 2009, 364; Meyer-Goßner aaO., § 111 b Rdn. 8 m.w.N.). Dabei ist der Begriff der „dringenden Gründe“ identisch mit demjenigen des § 111 a StPO, so dass diese vorliegen, wenn die endgültige Anordnung in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. Nack in KK StPO 6. Aufl., § 111 b Rdn. 9). Dieser höhere Verdachtsmaßstab ist vorliegend nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 59.500,- Euro gegeben, denn die zeitliche Nähe zwischen den vom Konto des gesondert Verfolgten Y.S. getätigten Abhebungen und den unmittelbar anschließend vorgenommenen Bareinzahlungen in Höhe von 14.000,-, 18.000,- und 27.500,- Euro auf das Konto der Beschuldigten B.S. – nämlich jeweils identische Umsatzzeitpunkte – begründet in hohem Maße den Verdacht, dass die eingezahlten Beträge aus der Steuerrückzahlung stammen. Hinsichtlich der weiteren Bareinzahlungen von zusammen 170.200,00 Euro besteht zwar ebenfalls der Verdacht, dass auch diese Teilbeträge aus dem aus der Steuerrückzahlung resultierenden Kontoguthaben des gesondert verfolgten Y.S. stammen. Jedoch ist nach derzeitiger Aktenlage, namentlich ausweislich der Verdachtsanzeige der C. Bank vom 17. Dezember 2004, nicht auszuschließen, dass die entsprechenden Bareinzahlungen durch den Vater der Beschuldigten und des gesondert Verfolgten erfolgt sind.

e) Aus § 111 b Abs. 3 StPO ergibt sich, dass bei Vorliegen dringender Gründe sicherstellende Maßnahmen grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung möglich sind. Zwar kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ihrer Aufrechterhaltung inhaltliche und zeitliche Grenzen setzen, jedoch bleiben die hieran zu stellenden Anforderungen hinter denjenigen, die bei der Inhaftierung zu gelten haben, zurück (vgl. OLG Köln StV 2004, 122). Vorliegend ist trotz der nicht unerheblichen bisherigen Verfahrensdauer die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes mit Blick auf die Höhe des betroffenen Betrages im Vergleich zu den sonstigen sich nach Aktenlage ergebenden Vermögensverhältnissen der Beschuldigten verhältnismäßig.

3. Die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer hierfür haftet .