LG Berlin, Urteil vom 12.03.2010 - 4 O 356/09
Fundstelle
openJur 2012, 12708
  • Rkr:

1. Einer Inkongruenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann auch ein zehn Jahre vor der letztlich erfolgten Verfahrenseröffnung mangels Masse zurückgewiesener Insolvenzantrag zugrunde gelegt werden. Eine absolute Zeitgrenze ist nicht zu ziehen, zumal die Rückbeziehung gemäß § 139 Abs. 2 InsO der materiellen Voraussetzung der sog. einheitlichen Insolvenz unterliegt (BGH vom 15.11.2007 - IX ZR 212/06, MDR 2008, 346), deren Nachweis sich mit zunehmendem Zeitraum schwieriger ge-staltet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für die Feststellung der Insolvenz nicht auf Überschuldung (§ 19 InsO), sondern auf die im Vergleich hierzu im Laufe der Zeit eher Schwankungen unterworfene Zahlungsfähigkeit (§ 17 InsO) abzustellen ist.

2. Der Anfechtungsgegner ist darlegungs- und beweisbelastet für den zwischenzeitlichen Wegfall des bei Stellung des ersten Eröffnungsantrages und auch bei der späteren Verfahrenseröffnung vorliegenden Insolvenzgrundes, also - bei Zahlungsunfähigkeit - für die zwischen-zeitliche, allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch den Schuldner (Anschluss OLG Schleswig vom 03.11.2006 - 1 U 120/06, ZInsO 2006, 1224). Hierfür ist der Nachweis nicht ausreichend, dass der Insolvenzschuldner zwischenzeitlich in der Lage war, regelmäßig einen Monatsbeitrag von etwas über einhundert Euro auf eine im eigenen Interesse abgeschlossene Kapitallebensversicherung einzuzahlen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.976,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Insolvenzanfechtung in Anspruch.

… (fortan: der Insolvenzschuldner) war Geschäftsführer und teilweise auch Gesellschafter u. a. der mbH, der xxx mbH und der xxx GmbH. Über das Vermögen der xxx mbH wurde in 1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren betrieben. Die dort bestellte Verwalterin stellte ihrerseits am 12.12.1998 Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Am 12.02.1999 erwirkte die Beklagte gegen den Insolvenzschuldner das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam zu dem Geschäftszeichen 31 O 288/98 auf Erstattung von Arbeitnehmerbeitragsanteilen, welches der Insolvenzschuldner als Geschäftsführer der xxx mbH nicht abgeführt habe, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266a, 14 Abs. 1 StGB sowie nachfolgend einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Auf die Ermittlungen des Gesamtvollstreckungsgerichts wurde sodann festgestellt, dass der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig, indes auch eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden war, so dass der Eröffnungsantrag am 21.06.1999 mangels Masse abgewiesen wurde.

Im August 2002 ließ die Beklagte auf Grundlage des Versäumnisurteils den Auszahlungsanspruch des Insolvenzschuldners gegen die xxx Berlin Brandenburg AG (fortan: xxx) pfänden, welcher dieser aufgrund einer dort unterhaltenen und noch bis 2007 monatlich bedienten Kapitallebensversicherung hatte. Nach Fälligwerden der Versicherung mit einem Auszahlbetrag von € 10.433,27 zahlte die xxx an die Beklagte am 01.10.2008 nach Verrechnung eigener Forderungen gegen den Insolvenzschuldner € 8.976,06, teilte jedoch mit Schreiben vom 13.05.2009 irrtümlich mit, sie habe den vollen Betrag von € 10.433,27 an die Beklagte ausgezahlt.

Auf einen erneuten Insolvenzantrag vom 27.04.2009 wurde sodann am 19.05.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 10.08.2009 forderte er die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.08.2009 auf, die Summe von € 10.433,27 zu erstatten, weil die Zahlung auf die Zwangsvollstreckung angesichts einer seit 1998 fortdauernden Insolvenz anfechtbar erlangt sei.

Mit der Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. Er macht geltend, die Beklagte habe eine inkongruente Befriedigung nach Insolvenzantragstellung erlangt, weil der Antrag aus 1998 hierfür maßgebend sei. Es liege seit 1998 eine einheitliche Insolvenz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, nachdem der Insolvenzschuldner die Zahlungen bereits damals eingestellt habe. Jedenfalls habe die Beklagte die Befriedigung innerhalb von zehn Jahren vor der Insolvenzantragstellung von 2009 erlangt und zudem von der Insolvenz des Insolvenzschuldners Kenntnis gehabt, so dass sich der Klaganspruch auch aus § 133 InsO ergebe.

Der Kläger hat davon abgesehen, die Klage in Höhe des unstreitig durch die xxx einbehalten Differenzbetrages zu ermäßigen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 10.433,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass aus Rechtsgründen eine einheitliche Insolvenz sich nicht über den Zeitraum von zehn Jahren erstrecken könne. Jedenfalls sei der Insolvenzschuldner auch nicht durchgehend seit 1998 zahlungsunfähig gewesen. Aus einem Kaufvertrag vom 12.01.1996 habe er DM 48.500,00 erlöst. Auch die Verurteilung wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeitragsanteilen setze begrifflich voraus, dass er zur Zahlung imstande gewesen wäre. Laut Vermögensverzeichnis vom 10.03./02.11.1998 habe er über zwei xxx verfügt, die ihm zur Sicherheit übereignet seien und zudem über erhebliche Gehaltsforderungen gegen die xxx mbH. Zudem habe er noch am 20.12.1999 einen Anteil an der xxx GmbH im Nennwert von DM 30.000,00 gehalten. Er habe tatsächlich auch weit höhere Einkünfte erzielt als im Vermögensverzeichnis vom 18.04.2002 angegeben und zudem Zahlungen auf einen Einkommensteuererstattungsanspruch erhalten. Die Angaben in den Vermögensverzeichnissen seien unglaubhaft und widersprüchlich. Der Insolvenzschuldner habe umfangreich Vermögen zwischen den Gesellschaften verschoben. Sollte der Insolvenzschuldner dennoch zahlungsunfähig gewesen sein, habe sie davon jedenfalls bei Erhalt der Zahlung der xx keine Kenntnis gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten Auszahlung des im Oktober 2008 von der xxx an sie ausgekehrten Betrages von € 8.976,06 unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung verlangen, §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 139 Abs. 2 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO, §§ 819, 818 BGB. Die weiter gehende Klage ist dagegen unbegründet.

Die Beklagte hat die genannte Zahlung anfechtbar erlangt, weil sie ungeachtet des zuvor erstrittenen Versäumnisurteils hierdurch nach Insolvenzantragstellung eine Befriedigung erhielt, die sie nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte. Eine während der in § 131 InsO definierten, kritischen Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung ist stets als inkongruent anzusehen (BGH vom 15.12.1994 - IX ZR 24/94, WM 1995, 446ff; BGH vom 20.11.2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 m. w. N.).

16Die im Oktober 2008 erfolgte Auszahlung fand auch nach Insolvenzantragstellung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO statt, weil der Insolvenzantrag vom 12.12.1998 maßgeblich ist, § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO. Dass der Insolvenzantrag aus 1998 rechtskräftig abgewiesen worden ist, steht dem nicht entgegen, weil dies mangels Masse erfolgte, § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO.

17Es begegnet auch keinen Bedenken, einer Anfechtung einen zehn Jahre vor der letztlich erfolgten Verfahrenseröffnung zurückgewiesenen Insolvenzantrag zugrunde zu legen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Rückbeziehung überhaupt zeitliche Grenzen zu setzen sind (BGH vom 15.11.2007 - IX ZR 212/06, MDR 2008, 346). Die Kammer hat zugleich von der Wertung des Bundesgerichtshofes auszugehen, dass der erste, mangels Masse abgewiesene Antrag grundsätzlich auch dann maßgebend sein soll, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher Zeitraum liegt (vgl. BGH a. a. O. Tz. 13). Eine absolute zeitliche Einschränkung ist umso weniger geboten, als die Rückbeziehung nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugleich der materiellen Voraussetzung der sog. einheitlichen Insolvenz zu unterwerfen ist, deren Nachweis sich mit zunehmendem Zeitraum naturgemäß schwieriger gestaltet. Somit sind der Anknüpfung auch rein tatsächlich die im Einzelfall sich aus der Sachlage ergebenden Grenzen gesetzt, was sachgerecht erscheint. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass es - wie hier - nicht auf die Überschuldung (§ 19 InsO), sondern auf die im Vergleich hierzu eher Änderungen unterworfene Zahlungsfähigkeit (§ 17 InsO) ankommt.

Es ist auch dem vom Bundesgerichtshof einschränkend eingeführten Erfordernis Genüge getan, dass die Rückbeziehung nach § 139 Abs. 2 InsO nur innerhalb derselben Insolvenz des Schuldners in Betracht kommt (vgl. BGH a. a. O. Tz. 11). Eine sog. einheitliche Insolvenz hat der Kläger - dem dies zunächst obliegt (vgl. nur Kirchhof, in: MK-InsO, Rn. 13 zu § 139 InsO) - schlüssig dargelegt. Es steht nämlich fest, dass der Insolvenzschuldner am 21.06.1999 zahlungsunfähig war, dass er am 10.03./02.11.1998, 12.02.1999 und am 18.04.2002 gezwungen war, die eidesstattliche Versicherung abzugeben und schließlich, dass er auch bei Eröffnung des nunmehrigen Insolvenzverfahrens zahlungsunfähig war, wie sich aus dem Beschluss vom 19.05.2009 ergibt. Hinzu tritt, dass die Gläubiger in dem ersten Verfahren auch diejenigen des zweiten Verfahrens sind, also eine zwischenzeitliche substantielle Befriedigung nicht stattgefunden hat, wenn auch nunmehr eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse gegeben sein mag.

19Angesichts dessen hätte nun der Beklagten der Nachweis oblegen, dass der Insolvenzschuldner zwischenzeitlich zahlungsfähig gewesen sei. Der Anfechtungsgegner ist dabei darlegungs- und beweisbelastet für den zwischenzeitlichen Wegfall des bei Stellung des ersten Eröffnungsantrages vorliegenden Insolvenzgrundes, also - bei Zahlungsunfähigkeit - die zwischenzeitliche, allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch den Schuldner (OLG Schleswig vom 03.11.2006 - 1 U 120/06, ZInsO 2006, 1224; Kirchhof a. a. O. Rn. 12 m. w. N. in Note 25). Es entspricht nämlich den allgemeinen Grundregeln der Darlegungslastverteilung, dass die Wiederaufnahme der Zahlungen auch im Rahmen des § 139 Abs. 2 InsO derjenige zu beweisen hat, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft.

Eine solche Darlegung ist der Beklagten jedoch nicht gelungen. Ist Insolvenzgrund die Zahlungsunfähigkeit und hat der Schuldner die Zahlungen eingestellt, erfordert die Annahme des Endes der Insolvenz nämlich nicht nur den Nachweis, dass er in der Lage war, Zahlungen zu leisten, sondern darüber hinaus den Nachweis des Wegfalls des bei Stellung des ersten Eröffnungsantrages vorliegenden Insolvenzgrundes, also die zwischenzeitliche, allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch den Schuldner (vgl. OLG Schleswig a. a. O. zu juris-Tz. 44). Eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch den Insolvenzschuldner ist indes ungeachtet des umfänglichen Vorbringens der Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Aus dem Kaufvertrag vom 12.01.1996, der noch vor dem ersten Insolvenzantrag abgeschlossen wurde, ergeben sich bereits keine Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach dem Insolvenzantrag. Das Versäumnisurteil vom 12.02.1999 kann allenfalls die Zahlungsfähigkeit der xxx mbH in 1995 zur Schlüssigkeitsvoraussetzung gehabt haben. Zur tatsächlichen Zahlung durch den Insolvenzschuldner sagt es nichts aus.

Die dem Insolvenzschuldner zur Sicherheit übereigneten xxx waren mit der schon titulierten Verpflichtung belastet, diese der Masse der xxx mbH wieder zuzuführen. Dies ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Insolvenzschuldner hieraus eine Zahlung erlöst hätte, die ihn dazu bewegt hätte, die Zahlungen wieder aufzunehmen. Gleiches gilt für den wohl wertlosen Anspruch auf rückständige Vergütung gegen die xxx mbH.

Auch der Umstand, dass der Insolvenzschuldner per 20.12.1999 Inhaber eines Geschäftsanteils im Nominalwert von DM 30.000,00 an der xxx GmbH war, führt nicht zur Annahme einer Zahlungsaufnahme. Auch dieser Anteil war vielmehr mutmaßlich wertlos, wie die aus Gründen der Insolvenz der genannten Gesellschaft an dem fraglichen Datum erfolgte Einziehung der Geschäftsanteile zeigt.

Dass der Insolvenzschuldner - wie die Beklagte behauptet - weit mehr als die angegebenen Beträge aus der Beschäftigung bei der xxx mbH erlöst hätte, steht nicht fest. Die Beklagte hat ihren streitig gebliebenen Sachvortrag schon nicht zu erhärten vermocht. Jedenfalls dürfte feststehen, dass der Insolvenzschuldner ihm etwa neben der Buchführung zugeflossene Beträge nicht dazu verwendet hat, seine Zahlungen an die Gläubiger insgesamt wieder aufzunehmen. Lebensnah dürfte im Gegenteil sein, dass der Insolvenzschuldner ihm etwa über die angegebenen Beträge hinaus zugeflossene Beträge zum Lebensunterhalt verbraucht und sie seinen Gläubigern nicht zugewandt, sondern gerade vorenthalten hat.

25Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der im Termin eingehend diskutierte Umstand, dass der Insolvenzschuldner offenbar bis 2007 Zahlungen an die xxx von zuletzt € 137,00 monatlich erbracht hat. Es ist schon zweifelhaft, ob die Zahlung auf ein selbst abgeschlossenes Kapitalanlageinstrument überhaupt als “Zahlung” im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO verstanden werden kann, denn es handelte sich insoweit - wenn überhaupt - allenfalls um eine Art von Verbindlichkeit, die der Insolvenzschuldner im eigenen Interesse eingegangen war und von der er sich jederzeit durch Beitragsfreistellung hätte lösen können. Jedenfalls folgt aus der Zahlung im Eigennutz kein Anhaltspunkt dahin gehend, der Insolvenzschuldner habe damit begonnen, seine Verbindlichkeiten bei Dritten zu begleichen. Demgemäß wäre es auch insoweit untunlich, dem Kläger aufgrund der ihn als Sachnäheren grundsätzlich treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. hierzu OLG Schleswig a. a. O.) nun Ausführungen dazu abzuverlangen, ob nicht angesichts des Vorhandenseins bescheidener freier Mittel nicht auch auf Verbindlichkeiten Dritter gezahlt worden ist.

Eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen folgt schließlich auch nicht aus dem Bestehen eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs für 2001, von dem noch nicht einmal ersichtlich ist, ob er überhaupt zur Auszahlung an den Insolvenzschuldner gelangt ist.

Selbst wenn man nach alledem - entgegen dem OLG Schleswig - der eigentlich zur Erleichterung der Feststellung des Eintrittes der Insolvenz eingesetzten Vermutungsregel nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO für den Wegfall der Insolvenz keine Bedeutung zumessen wollte, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. In diesem Fall erforderte der Wegfall der Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit den Nachweis, dass der Insolvenzschuldner wieder in der Lage gewesen wäre, innerhalb von drei Wochen 90% seiner fälligen und ernsthaft eingeforderten Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen (vgl. BGH vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134). Dies ist auch im Hinblick auf die erhebliche Verschuldung des Insolvenzschuldners nicht im Ansatz zu erkennen.

Soweit die Beklagte schließlich die Auffassung vertritt, der Insolvenzschuldner habe womöglich falsche Angaben in den Vermögensverzeichnissen gemacht und zudem Vermögen verschoben und der Vollstreckung entzogen, ist dies weder nach der einen wie nach der anderen Sichtweise geeignet, die Annahme zu erhärten, die Insolvenz sei zwischenzeitlich beendet gewesen.

Auf eine etwaige Kenntnis der Beklagten von der Insolvenz kommt es im Rahmen des Anfechtungstatbestandes nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht an.

Die erfolgreiche Anfechtung hat zur Folge, dass zur Insolvenzmasse zurückzugewähren ist, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben worden war, § 143 Abs. 1 InsO. Der Beklagten gegenüber anfechtbar ist indes allein die tatsächlich an diese geleistete Ausschüttung von - unstreitig - € 8.976,06. Daran ändert auch die unzutreffende Mitteilung der xxx nichts, sie habe tatsächlich € 10.433,27 ausgekehrt. Inwieweit die von der xxx durchgeführte Verrechnung in Höhe des Differenzbetrages ihrerseits der Anfechtung unterliegt, ist jedenfalls im Rechtsverhältnis zur Beklagten nicht von Bedeutung.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.