VG Cottbus, Urteil vom 22.01.2010 - 6 K 827/05
Fundstelle
openJur 2012, 12294
  • Rkr:
Tenor

Den Bescheid des Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserverbandes ... vom 15. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 wird aufgehoben, soweit mit ihm ein Heranziehungsbetrag von mehr als 284,00 Euro angefordert wird, mithin hinsichtlich eines Heranziehungsbetrages von 0,01 Euro. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Trinkwasseranlage des ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes ..., der dem beklagten Zweckverband zum 1. Oktober 2008 beigetreten ist.

Die Kläger sind jeweils Miteigentümer des insgesamt 984 m² großen Grundstücks Gemarkung ..., Flur .., Flurstück ..., A-Straße in A-Stadt. Die VOB-Abnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen in A-Stadt erfolgte am 3. Dezember 2004.

Der E. gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zeckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. Die maßgebliche Gründungssatzung des Verbandes wurde einschließlich der nachfolgenden Änderungssatzungen sowie der zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides geltenden Fassung der Verbandssatzung im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 10 vom 29. Juni 2000 bekannt gemacht.

Der ehemalige Wasser- und Abwasserverband ... gilt nach den Regelungen des Feststellungsbescheides nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 10. November 1999 (öffentlich bekannt gegeben im „Dahme-Spreewald Kreis Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald“ Nr. 21, 6. Jahrgang vom 7. Dezember 1999 auf S. 1 ff.) als am 4. Juli 1992 entstanden.

Folgende Beitragssatzungen sind in den Blick zu nehmen:

Die Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 14. Februar 2007 (WVBS 2007), die rückwirkend zum 1. Oktober 2004 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 8, 14. Jahrgang vom 7. März 2007 auf den Seiten 23 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 2, 14. Jahrgang vom 16. März 2007 auf S. 36 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht wurde. Diese lautet auszugsweise:

㤠1Grundsatz

Der Verband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung Wasserversorgungsbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile.

§ 2Beitragstatbestand

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke im Sinne des § 2 der Wasserversorgungssatzung, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können und für die

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,

b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen,

c) bereits eine bauliche oder gewerbliche Nutzung besteht.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstück im Sinne der Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann und selbständig an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff).

§ 3Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist.

§ 4Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird für die öffentliche Wasserversorgung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet. Dafür ist die aufgrund dieser Satzung ermittelte Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor je Vollgeschoss zu multiplizieren.

(2) Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt:

a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht,

b) bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sowie die nach Buchstabe d) ermittelte Grundstücksfläche,

c) bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die gänzlich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, berichtigt in BGBl. 1998 I S. 137) liegen, die gesamte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche des Grundstücks,

d) bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstabe a) bis c) ergebenden Grenzen in den Innenbereich bzw. den Außenbereich hinausreichen, die Flächen, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar sind,

e) bei bebauten und an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen Baulichkeiten (gemessen an den Außenmauern) sowie die sonstige bevorteilte Grundstücksfläche im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar ist.

Als Festlegung eines Bebauungsplanes gelten auch die Regelungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, eines Vorhaben- und Entschließungsplanes sowie ähnlicher bauplanungsrechtlicher Instrumente.

(3) Der Nutzungsfaktor beträgt bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,0; für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht.

(4) Als Vollgeschoss gelten alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschoss. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 2,80 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet. Bei Grundstücken, die wie ein mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes Grundstück zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden, ohne dass die Bebauung einem Vollgeschoss entspricht, gilt jedes angefangene Geschoss als ein Vollgeschoss, soweit darin eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt.

(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt

a) soweit ein Bebauungsplan besteht

aa) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.

bb) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen ausgewiesen ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 2,8 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet. Ist im Einzelfall eine größere Geschossflächenzahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.

b) soweit kein Bebauungsplan besteht,

aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse,

bb) bei unbebauten Grundstücken die Zahl der baurechtlich zulässigen Vollgeschosse,

cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss,

c) soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei Grundstücken,

aa) für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

bb) für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

cc) die in anderen Baugebieten liegen, die Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse.

§ 6Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 0,71 Euro pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche.

[…]

§ 8Veranlagung und Fälligkeit

Der Schmutzwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.

[…]

§ 14In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2004 in Kraft.“

Die Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 8. November 2005 (WVBS 2005), die rückwirkend zum 1. Oktober 2004 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 33, 12. Jahrgang vom 17. November 2005 auf S. 5 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 9, 12. Jahrgang vom 29. November 2005 auf S. 5 ff. öffentlich bekannt gemacht wurde

Die Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 25. August 2004 (WVBS 2004), die am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 26, 11. Jahrgang vom 2. September 2004 auf S. 3 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 8, 11. Jahrgang vom 30. September 2004 auf S. 4 ff. öffentlich bekannt gemacht wurde

Die Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 18. September 2002 (WVBS 2002), die rückwirkend zum 01. November 1996 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 29, 9. Jahrgang vom 30. Oktober 2002 auf S. 20 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 11, 9. Jahrgang vom 11. November 2002 auf S. 12 ff. veröffentlicht wurde.

Die Änderungssatzung dazu vom 23. Juni 2004.

Die Wasserabgabensatzung vom 26. September 1996 (WAS 1996), die zum 01. November 1996 in Kraft treten sollte und im „Dahme-Spreewald Kreis Anzeiger“ Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 7, 3. Jahrgang vom 10. Oktober 1996 veröffentlicht wurde und zu der weitere Unterlagen, insbesondere ein ausgefertigtes Satzungsoriginal bzw. eine beglaubigte Kopie hiervon dem Gericht nicht vorliegen.

Die Änderungssatzungen dazu vom 30. Juli 1998, die dem Gericht nicht vorliegt und die vom 19. November 1998.

Der E. setzte gegenüber den Klägern mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15. April 2005 den endgültigen Beitrag für die erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Bezug auf das o.g. Grundstück in Höhe von 284,01 Euro fest und forderte diese Summe an. Dabei ging er von einer zu veranlagenden Grundstücksfläche von 400 m² des insgesamt 984 m² großen Grundstücks, einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, mithin von einem Nutzungsfaktor von 1,0 und einem Beitragssatz von 0,6121 Euro pro m² netto aus. Er addierte 16% Mehrwertsteuer zu dem Nettogesamtbetrag von 244,84 Euro.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2005 Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung verwiesen sie auf ihren Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vom 13. August 2004 und vom 21. September 2004 und führten aus, sie betrieben eine hauseigene Wasserversorgungsanlage, in die sie investiert hätten und die Wasser in Trinkwasserqualität liefere. Der Beitrag sei für sie nicht verträglich. Die „Berechnungsgrundlage der […] anrechenbaren Grundstücksfläche“ sei „aus dem Bescheid nicht sozial ersichtlich“. Es sei rechtswidrig, ein unbebautes Grundstück zu veranlagen. Dies stehe auch der am 20. März 2002 in A-Stadt gegebenen Information zur Beitragsbemessung entgegen.

Der E. wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bedeutung sei für die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang werde deshalb gesondert bearbeitet. Da das veranlagte Grundstück unbebaut sei, gebe es außerdem auf diesem Grundstück auch keine hauseigene Wasserversorgungsanlage. Die veranlagte Fläche sei anhand der amtlichen Festlegung zur Grenze zwischen Außenbereich und Innenbereich in A-Stadt ermittelt worden. Der Kläger habe möglicherweise recht, dass am 20. März 2002 in A-Stadt zum Beitragsmaßstab eine andere Aussage gemacht worden sei; mit der Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 25. August 2004 gebe es aber eine neue Satzung, die auch veränderte Festlegungen zur Ermittlung der anrechenbaren Fläche des Grundstückes enthalte.

Die Kläger haben am 10. August 2005 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen ergänzend aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da das veranlagte Grundstück rein gärtnerisch genutzt werde und auch zukünftig kein Trinkwasserverbrauch entstehe. Hierzu diene den Klägern eine Wasserpumpe, welche völlig ausreichend sei. Es sei daher nicht erforderlich, einen Anschluss an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung des Verbandes herzustellen. Dies wäre unverhältnismäßig. Es sei auch nicht ersichtlich, dass vorliegend Anschlusszwang bestehe. Der Verbandsvorsteher hätte auf Grund der ausreichenden Eigenversorgung selbst gar nicht tätig zu werden brauchen; er habe daher ermessensfehlerhaft gehandelt. Im Übrigen spreche auch einiges gegen die Verhältnismäßigkeit, da die Kosten für den Anschluss der Wasserpumpe bereits erheblich gewesen seien. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb die Kläger mit weiteren zusätzlichen Kosten belastet werden sollten. Der Sinn der Satzung könne nur in dem Selbstzweck bestehen, dass der Verband „genügend Mitglieder sammeln“ könne, wodurch die Verbandskasse gefüllt werde. Es fehle mithin an dem „Erfordernis der Erforderlichkeit“. Die Kläger hätten Zweifel an der Gültigkeit der Beitragssatzungen insbesondere wegen formellen Fehlern. Es liege ein Verstoß gegen Art. 13,14 und 15 des Grundgesetzes und die Art. 7, 8, 41, 42 und 45 der Landesverfassung vor. Die „Grundrechte auf Grundsicherung hinsichtlich der Mindestansprüche der finanziellen Versorgung“ seien beeinträchtigt. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die „Integrität der Wohnung bzw. des Wohngrundstückes“ vor.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

den Bescheid des Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserverbandes ... vom 15. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und führt zur Begründung ergänzend aus, der ehemalige Wasser- und Abwasserverband ... habe zwischenzeitlich über gültiges Beitragssatzungswerk ohne Tiefenbegrenzungsregelung verfügt. Für die Entscheidung zur Erschließung eines Gebiets seien nicht private Belange des Klägers, sondern allein das überwiegende Wohl er Allgemeinheit maßgebend. Anhaltspunkte für Verstöße gegen Grundrechte seien nicht gegeben.

Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. April 2009 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Unterlagen betreffend den Beitritt des Wasser- und Abwasserverbandes ... zum beklagten Verband, die Satzungsunterlagen, die zwischenzeitlich ergänzten Kalkulationsunterlagen und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Der Klägerseite ist jeweils Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben worden.

Gründe

Die Kammer kann den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten insoweit jeweils ihr Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erteilt haben.

Die Klage hat überwiegend keinen und nur im tenorierten Umfang Erfolg.

Infolge des Beitritts des Wasser- und Abwasserverbandes ... zum 1. Oktober 2008 ist der E. anstelle des Verbandsvorstehers des Wasser– und Abwasserverbandes ... nunmehr passiv legitimiert, da der Wasser- und Abwasserverband ... mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung als aufgelöst gilt (vgl. § 22 b Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg – GKG -) und der Märkische Abwasser- und gemäß § 22 b Satz 3 GKG Rechtsnachfolger des Wasser- und Abwasserverband ... geworden ist (vgl. Urteil der Kammer vom 19. Februar 2009 – 6 K 716/07 -, S. 4 des E.A. und Beschluss der Kammer vom 4. März 2009 – 6 L 292/08 -, S. 2 des E.A.). Aufgrund dessen ist das Passivrubrum gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 239 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu berichtigen gewesen, was keine Klageänderung dargestellt hat (vgl. zum Zuständigkeitswechsel einer Behörde: BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148; Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 -, S. 11 des E.A. und für den Fall des Zusammenschluss zweier Zweckverbände zu einem neuen: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 -, S. 10 f. des E.A.; für den Fall, dass die beklagte Gemeinde in einer anderen aufgeht: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 91 Rn. 24).

Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit mit dem Wasserversorgungsbeitragsbescheid des Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserverbandes ... vom 15. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 von den Klägern ein Heranziehungsbetrag in Höhe von 284,00 Euro verlangt wird. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; § 113 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Bescheid findet insoweit seine rechtliche Grundlage in der WVBS 2007.

Die WVBS 2007 weist keine formellen Satzungsfehler auf (vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2008 – 6 L 207/06 -, S. 30 des E.A.). Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von der Verbandsvorsteherin ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes ... vom 23. Februar 2005 (VS 2005) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8. November 2005, gegen die ihrerseits keine Wirksamkeitsbedenken bestehen, im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 8, 14. Jahrgang vom 7. März 2007 auf den Seiten 23 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 2, 14. Jahrgang vom 16. März 2007 auf S. 36 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

Die WVBS 2007 enthält als erste gültige Trinkwasserbeitragssatzung des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes ... auch keine materiellen Satzungsfehler. Sie weist den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt auf. Sie enthält wirksame Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 4 WVBS 2007), sowie dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 8 WVBS 2007), zu dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 und §§ 2, 3 WVBS 2007) und dem Maßstab (§ 5 WVBS 2007). Insbesondere sind die Regelungen zum Abgabensatz (§ 6 WVBS 2007) aufgrund einer während des Verfahrens nachgebesserten, nunmehr plausiblen Beitragskalkulation im Ergebnis gerechtfertigt worden.

Die Regelungen zu dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 und §§ 2, 3 WVBS 2007) halten einer Überprüfung stand. Insbesondere die Regelungen in § 2 WVBS 2007 zur Beitragspflichtigkeit von Außenbereichsgrundstücken sind wirksam. Sie lauten:

„§ 2 Beitragstatbestand(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke im Sinne des § 2 der Wasserversorgungssatzung, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können und für diea) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen,c) bereits eine bauliche oder gewerbliche Nutzung besteht.(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.[…]“   Diese Satzungsregelungen entsprechen der gesetzlichen Vorgabe des hier maßgeblichen zum 1. Februar 2004 neugefassten KAG. Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) (bebaute bzw. gewerblich genutzte) Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die nur anschließbar, aber nicht tatsächlich angeschlossen waren, grundsätzlich nicht beitragspflichtig waren (vgl. Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; dieses Verständnis voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht. Welche Rechtsfolgen sich aus der Gesetzesänderung für die Heranziehung von Außenbereichsgrundstücken ergeben, ist bislang in der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg nicht abschließend geklärt.

Die Kammer kann angesichts der mit Blick auf die Neufassung des KAG weit gefassten Tatbestandsregelungen in der zu überprüfenden WVBS 2007 auch nach wie vor offenlassen, ob sich die Möglichkeit einer Heranziehung der Außenbereichsgrundstücke durch die KAG-Neuregelung gar nicht geändert oder eine Erweiterung erfahren hat. Allerdings lehnt sie eine Auslegung des KAG in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung ab, wonach alle unbebauten bzw. gewerblich nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht (Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 -, S. 12 ff. des E.A; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.; so im Grundsatz wohl Möller in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1991 ff.).

Ausgangspunkt der Betrachtung und der Auslegung der geänderten Vorschrift des § 8 Abs. 6 KAG muss nach Auffassung der Kammer der Vorteilsbegriff sein, der sich durch die KAG-Änderung im Grundsatz nicht geändert hat (so im Zusammenhang mit dem seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr erforderlichen Artzuschlag im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.). Vielmehr hat der Gesetzgeber an diesen Vorteilsbegriff angeknüpft; vgl. die unverändert gebliebene Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG (abweichend Becker in Becker u.a., a.a.O, Rn. 324, der jedoch selbst darauf hinweist, dass sich die Gesetzesbegründung auf den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts bezieht, vgl. LT-Drucks 3/6324, S. 25). Nach dem fortgeltenden § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Vorteilsbegriff ist also ein wirtschaftlicher; aus dem Umstand, dass der Beitrag (nur) von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG erhoben wird, ergibt sich zugleich, dass der Vorteil grundstücksbezogen ist. Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 -, juris Rn. 49). Dieser besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden kann. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt sich allerdings nicht beziffern, sondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst werden, von denen er abhängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks grundsätzlich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen Grundstücksnutzung, wobei nach Inkrafttreten des 2. Entlastungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll.Um eine wegen des (fort)geltenden Vorteilsverständnisses erforderliche (mit dem Anschluss oder der Anschlussmöglichkeit verbundene) Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks sicher annehmen zu können, forderte die frühere Rechtsprechung zum KAG a.F. – wie dargelegt - bei Außenbereichsgrundstücken, da es sich insoweit nach der Verkehrsauffassung nicht um Bauland handelt, neben der Notwendigkeit der Bebauung bzw. gewerblichen Nutzung und des potentiell denkbaren Wasserbedarfs bzw. Abwasseranfalls, den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Ver- oder Entsorgungsanlage. Wenn dieser vorhanden war, war nämlich sicher davon auszugehen, dass das Grundstück trotz fehlender Baulandqualität in qualifizierter Weise genutzt wurde, so dass die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Ver- oder Entsorgungsanlage tatsächlich gebrauchswertsteigernd und nicht unnütz für das Grundstück war.

Dieses Verständnis zugrunde legend scheidet freilich die dargelegte Auslegung des KAG n.F., wonach alle unbebauten bzw. gewerblich nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, was eine (erhebliche) Erweiterung des Beitragsgebietes mit sich brächte, als zu weitgehend aus. Vielmehr ist die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. für Außenbereichsgrundstücke unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches einschränkend jedenfalls so auszulegen, dass Außenbereichsgrundstücke, die weder bebaut oder gewerblich genutzt noch angeschlossen, sondern lediglich anschließbar sind, grundsätzlich nicht beitragspflichtig sind. Daher ist grundsätzlich ausgeschlossen, dass über § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. auch unbebaute bzw. gewerblich nicht genutzte Grundstücke im Außenbereich in den Kreis der beitragsrechtlich relevanten Grundstücke einzubeziehen sind, mögen diese angeschlossen oder lediglich anschließbar sein (so aber grundsätzlich Möller in: Driehaus, a.a.O. Rn. 1993 allerdings mit der Einschränkung, dass dies zwar nicht jedes unbebaute Grundstück im Außenbereich betreffe, das zufällig an eine Straße grenze, in der auch die Hauptver- oder -entsorgungsleitungen verliefen, wohl aber etwa Baulücken in Splittersiedlungen). Eine Betrachtung, wonach auch unbebaute bzw. nicht gewerblich genutzte Außenbereichsgrundstücke, die nicht angeschlossen sind, beitragspflichtig seien, ist mit dem Vorteilsverständnis des § 8 Abs. 2 KAG nicht vereinbar, weil solche Grundstücke keine Gebrauchswertsteigerung erfahren. § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nennt insoweit nur ein Element des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs, und zwar die gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung oder Anlage von einem Grundstück aus. Daneben tritt aber, damit von einer Gebrauchswertsteigerung die Rede sein kann, noch das Erfordernis einer qualifizierten Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks selbst, die bei fehlendem Anschluss grundsätzlich nur bei Vorhandensein einer Bebauung oder gewerblichen Nutzung gegeben ist.

Die weitere Frage, ob sich mit Blick auf die Neufassung des KAG die Möglichkeit einer Heranziehung der Außenbereichsgrundstücke durch die KAG-Neuregelung gar nicht geändert oder dennoch eine gewisse oder auch nicht unerhebliche Erweiterung erfahren hat, kann die Kammer hingegen dahingestellt sein lassen.

Für die erste Ansicht mag sprechen, dass – wie oben dargelegt - bislang stets angenommen wurde, dass bei Außenbereichsgrundstücken eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erst bei bebauten und tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken besteht, und die KAG-Neuregelung möglicherweise lediglich eine „Klarstellung“ der grundsätzlichen Heranziehungsmöglichkeit von Außenbereichsgrundstücken in einem solchen Falle und damit eine Bestätigung der bisherigen diesbezüglichen überwiegenden Auffassung darstellt (in diese Richtung Becker in: Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 328 f.; ferner Berwig, KommunalPraxisMO 2004, 109 unter Berufung auf Satz 1 der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung, LT-Drucksache 3/6324, S. 30, wonach die ausdrückliche Aufnahme der Grundstücke und Teile von Grundstücken im Außenbereich in das Beitragsgebiet der rechtlichen Klarstellung diene und den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine rechtssichere Beitragserhebung ermöglichen solle).

Es spricht aber doch Überwiegendes dafür, dass aufgrund der KAG-Neuregelung nunmehr Beitragssatzungen auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für welche eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit sowie eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit besteht, weil der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist und sie bebaut bzw. gewerblich genutzt sind (so auch VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 8 L 817/07 -, juris Rn. 19). Für diese vermittelnde Auffassung spricht schon der gegenüber der Vorgängervorschrift veränderte Wortlaut des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F., aber auch die Tatsache, dass die Begründung des Gesetzentwurfes eben nicht eindeutig im Sinne einer bloßen „Klarstellung“ ist, da es in Satz 2 der Passage zur vorliegenden Änderung (LT-Drucksache 3/6324, a.a.O.) heißt: „Die Beitragserhebung im Außenbereich setzt die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage voraus“, und die Gesetzesbegründung auch die Antwort schuldig bleibt, was denn nun eigentlich genau klargestellt werden sollte. So ist zu bezweifeln, dass die Frage der grundsätzlichen Heranziehungsmöglichkeit von Außenbereichsgrundstücken überhaupt klarstellungsbedürftig gewesen ist. Soweit ersichtlich gab es im Lande Brandenburg zu der alten Fassung des KAG keine Rechtsprechung, die bebaute bzw. gewerblich genutzte und angeschlossene Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als nicht beitragspflichtig angesehen hätte. Diese Frage war längst (positiv) geklärt. Gegen die vermittelnde Auffassung lässt sich auch nicht anführen, sie stünde mit dem Vorteilsbegriff nicht im Einklang. Denn es ist mit dem Vorteilsverständnis des § 8 Abs. 2 KAG vielmehr ohne weiteres vereinbar davon auszugehen, dass auch bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke mit Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die lediglich eine Anschlussmöglichkeit haben, eine Gebrauchswertsteigerung erfahren. Denn solche Grundstücke verfügen über eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit. Der Eintritt des beitragsrelevanten Vorteils wird mithin nur vom Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses auf den Zeitpunkt der bloßen Anschlussmöglichkeit nach vorne verlagert, ohne dass das für die Vorteilsvermittlung erforderliche Element der Gebrauchswertsteigerung aufgrund des Vorliegens einer qualifizierten Nutzungsmöglichkeit aufgegeben wird. Unter den genannten Voraussetzungen führte die Neuregelung zu einer gewissen möglicherweise auch nicht unerheblichen Erweiterung des Beitragsgebiets. Dies würde relevant bei sog. „Datschensiedlungen“, die regelmäßig im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen werden, weil eine Ferien- bzw. Wochenendhausbebauung grundsätzlich keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB vermitteln kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 53.74 -, NJW 1976, 1855, 1856). Sind mit der Folge einer Anschlussmöglichkeit Trink- und/oder Abwasserleitungen in einem solchen Gebiet verlegt, so sind die betroffenen Grundstücke beitragspflichtig, auch wenn der Einrichtungsträger den Anschlusszwang bislang nicht durchgesetzt hat (so auch Möller, a.a.O., § 8 Rn. 1994). Darüber hinaus spricht einiges dafür, auch solche Außenbereichsgrundstücke als beitragspflichtig anzusehen, die – einen Anschluss oder zumindest eine Anschlussmöglichkeit vorausgesetzt – zwar nicht bebaut oder gewerblich genutzt sind, bei denen sich aber eine Bebauung mit Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall – etwa auf der Grundlage einer ausgereichten Baugenehmigung – konkret abzeichnet, da auch hier eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit bestehen dürfte. Auf einen tatsächlichen Anschluss käme es im einen wie im anderen Falle nicht an. Ferner dürfte danach zu differenzieren sein, ob eine bestehende Altbebauung im Außenbereich ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Anlage noch genutzt werden darf oder bereits einem Nutzungsverbot unterliegt und aus diesem Grunde im Sinne einer Vorteilsbetrachtung unbeachtlich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2008 – 6 L 228/06 -, S. 18 des E.A.).

Die Kammer muss diese Fragen aber nicht abschließend klären. Dies ergibt sich daraus, dass die WVBS 2007 nach beiden dargelegten Ansichten einer Überprüfung standhält. Folgt man der Ansicht, die Möglichkeit einer Heranziehung der Außenbereichsgrundstücke habe sich nicht geändert, entspricht zwar die Regelung in § 2 Abs. 1 lit. c) WVBS 2007 für sich genommen nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F., sondern bezieht (mit den lediglich anschließbaren, baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken mit – wie zu ergänzen ist - potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall) zusätzliche Grundstücke mit ein, die nicht der Beitragspflicht unterliegen. Probleme dürften sich dennoch lediglich auf der Veranlagungsebene und nicht auf der Satzungsebene ergeben, da die dann teilnichtige Regelung die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 – 2 A 135/97 – m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A. und vom 23. September 2004 – 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.). Dabei ist eine geltungserhaltende Aufteilung im Sinne einer objektiven Teilbarkeit dann ausgeschlossen, wenn die ungültige Regelung Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn verliert, wenn ein Bestandteil herausgenommen wird, weil die Teile aufgrund ihrer Zweckbezogenheit als Einheit zu verstehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a. – BVerfGE 8, 274, 301 ff.). Dies ist der Fall, wenn sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Regelung eine einseitige oder gegenseitige Abhängigkeit ergibt oder wenn höherrangige Rechtsnormen eine solche Abhängigkeit zwingend anordnen, so dass der verbleibende Rest zwar inhaltlich sinnvoll sein mag, aber wegen der Unvollständigkeit und dem daraus resultierenden Verstoß gegen höherrangiges Recht ebenfalls ungültig wäre (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O.).

Vorliegend ist die bei Teilnichtigkeit des § 2 Abs. 1 lit. c) WVBS 2007 verbleibende restliche Tatbestandsregelung der Satzung dennoch vollständig, so dass von einer objektiven Teilbarkeit der Satzungsregelungen auszugehen ist. Denn über § 2 Abs. 2 WVBS 2007 werden im Sinne konkreter Vollständigkeit alle tatsächlich angeschlossenen bebauten bzw. gewerblich genutzten Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig erfasst. Es kann darüber hinaus sicher davon ausgegangen werden, dass die Beitragssatzung auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre und dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entspricht. Die mit dem Wegfall der tatbestandserweiternden Regelung des § 2 Abs. 1 lit. c) WVBS 2007 einhergehende Veränderung der Gesamtfläche aller beitragspflichtigen Grundstücke kann insbesondere nicht zu Problemen bei der Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbotes führen, da dann mit mehr Flächen als nötig kalkuliert wurde und die Veränderung eine bloße Gesamtflächenverringerung bedeutete. Soweit der Beitragssatz infolge unnötiger Einbeziehung bebauter bzw. gewerblich genutzter Außenbereichsgrundstücke ohne tatsächlichen Anschluss fehlerhaft zu niedrig festgesetzt sein sollte, ist dies für die Wirksamkeit der Satzung irrelevant (vgl. zur Kalkulation mit zu viel Fläche: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, S.7 des E.A.).

Wenn man eine Änderung der Rechtslage insoweit annimmt, dass nunmehr alle bebauten oder gewerblich genutzten anschließbaren Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall beitragspflichtig sind, wird dies durch § 2 Abs. 1 lit. c) WVBS 2007 in zutreffender Weise umgesetzt. Diese Regelung ist nach Auffassung der Kammer auch (noch) einer geltungserhaltenden Auslegung – hielte man diese für notwendig - zugänglich, wonach von ihr auch schon Grundstücke, bei denen sich eine Bebauung konkret abzeichnet, erfasst sind. Ebenso dürfte sie ohne weiteres mit einem Verständnis des Gesetzes in Einklang zu bringen sein, wonach bebaute Grundstücke, deren Altbebauung einem Nutzungsverbot unterliegt, nicht beitragspflichtig sind. Jedenfalls wäre bei solchen Auslegungen die Grenze des Wortlautes der Satzungsregelung noch nicht überschritten.

Auch die Maßstabsregelungen der WVBS 2007 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt insbesondere für den § 5 Abs. 2 WVBS 2007, der Bestandteil des Regelungskomplexes zum grundsätzlich geeigneten (siehe dazu sogleich) kombinierten Vollgeschossmaßstab ist, der in § 5 WVBS 2007 geregelt wird.

Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG muss sich der Satzungsgeber für die Gestaltung der Maßstabsregelung für die Erhebung von Beiträgen an den Vorteilen orientieren, die die öffentliche Einrichtung oder Anlage für die Beitragspflichtigen bietet. Die Vorschrift knüpft an den bereits oben ausführlich dargelegten Vorteilsbegriff gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG an. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt sich allerdings nicht beziffern, sondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst werden, von denen er abhängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks grundsätzlich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen Grundstücksnutzung, wobei nach Inkrafttreten des 2. Entlastungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll. Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25). Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann demnach jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1985 – 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE –, KStZ 2003, 233; Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 2 B 19/03 –, LKV 2004, 375). Der sog. Vollgeschossmaßstab ist grundsätzlich ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.), der sich im Unterschied zum wirklichkeitsnäheren Geschossflächenmaßstab durch Praktikabilität und Durchschaubarkeit gerade in Gebieten auszeichnet, in denen das Maß der baulichen Nutzung nicht im Bebauungsplan festgelegt ist, und der den Grad der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks auch hinreichend zum Ausdruck bringt (zum Vorstehenden vgl. ausführlich OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff. m. w. N.).

§ 5 Abs. 2 der WVBS 2007 hält einer Überprüfung nach den vorstehenden Maßgaben stand. Er lautet:

„Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt:

a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht,

b) bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sowie die nach Buchstabe d) ermittelte Grundstücksfläche,

c) bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die gänzlich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, berichtigt in BGBl. 1998 I S. 137) liegen, die gesamte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche des Grundstücks,

d) bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstabe a) bis c) ergebenden Grenzen in den Innenbereich bzw. den Außenbereich hinausreichen, die Flächen, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar sind,

e) bei bebauten und an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen Baulichkeiten (gemessen an den Außenmauern) sowie die sonstige bevorteilte Grundstücksfläche im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar ist.[...]“

Die Regelungen in § 5 Abs. 2 Buchst. a) und c) WVBS 2007 sind bei sachgerechter und normerhaltender Auslegung nicht zu beanstanden. Soweit der Satzungsgeber in den Regelungen auf „die gesamte Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht“ (Buchst. a)) oder (im unbeplanten Innenbereich; Buchstabe c)) auf die „gesamte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche des Grundstückes“ abstellt, will er damit erkennbar nicht eine Beschränkung der Grundstücksgesamtfläche auf eine Teilfläche ermöglichen bzw. erreichen, sondern lediglich die Definition des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs wiederholen und somit gerade sicherstellen, dass auch das gesamte Grundstück erfasst wird. Dies sicherzustellen, ist auch Ziel der Regelung des § 5 Abs. 2 Buchst. d) WVBS 2007. Denn Grundstück im Sinne der anschlussbeitragspflichtigen Vorschriften ist regelmäßig jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, S. 11 des E.A.).

Die Regelung des § 5 Abs. 3 WVBS 2007 („Der Nutzungsfaktor beträgt bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,0; für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht“) ist vorteilsgerecht (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 52). Die hier vertretene Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 11 ff. und vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O., S. 3 f. des E.A.), wonach bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes Steigerungswerte zwischen 0,25 und 0,5 nach einem Grundfaktor von 1 für das erste Vollgeschoss gebräuchlich und rechtssicher sind (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O.; vgl. auch Becker in Becker u.a., KAG-Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2006, § 8 Rn. 301).

Auch die Maßstabsregelung des § 5 Abs. 4 WVBS 2007, die eine Definition des Vollgeschosses enthält, die in Bezug auf den verwendeten Vollgeschossbegriff von der zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (BauO) abweicht, entspricht den gesetzlichen Vorgaben des KAG. Nach dieser Satzungsregelung gelten als Vollgeschoss alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben (Satz 1), wobei Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), nicht als Vollgeschoss gelten (Satz 2) und (gemäß Satz 4) bei Grundstücken, die wie ein mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes Grundstück zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden, ohne dass die Bebauung einem Vollgeschoss entspricht, jedes angefangene Geschoss als ein Vollgeschoss gilt, soweit darin eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt. Diese Regelungen sind hinreichend ausdifferenziert und vorteilsgerecht. Sie stellen einen für sich genommen wirksamen Bestandteil eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes dar und bewegen sich innerhalb des satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums, auch wenn sie nicht der Vollgeschossdefinition der zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden Bauordnung entsprechen, sondern in den Sätzen 1 und 2 des § 5 Abs. 4 WVBS 2007 (aber auch nur dort) von der Vollgeschossdefinition der alten Bauordnung ausgehen. Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses sind unschädlich, soweit sie sich innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden nicht unbedeutenden satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums halten (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 -, S. 23 f. des E.A.; Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 292); denn eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff gibt es nach dem KAG nicht (Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 27. Erg.Lfg., Stand: September 2007, § 8 Rn. 191). Der satzungsrechtliche Gestaltungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn durch die getroffene Regelung ein offensichtliches Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen entsteht. Die Auffassung, dass etwa einer Fortschreibung einer Vollgeschossdefinition, die der Regelung der alten Brandenburgischen Bauordnung vom 1. Juni 1994 entspricht, in die fernere Zukunft möglicherweise Grenzen gesetzt seien bzw. die Verwendung dieses Begriffes nur noch mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit zu rechtfertigen sei (Berwig, a.a.O. Gliederungspunkt 6.), geht dementsprechend fehl. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Verwendung des alten Vollgeschossbegriffes zu offensichtlich vorteilswidrigen Ergebnissen führen würde. Dann ist aber erst recht unklar, warum es zeitlichen Grenzen für seine Verwendung geben sollte. Für eine Fortschreibung einer Vollgeschossdefinition, die der Regelung der alten BauO entspricht, spricht insbesondere, dass damit die ermittelten Daten für die zuvor erstellte Beitragskalkulation nicht obsolet werden und nicht neu ermittelt werden müssen.

Soweit es die Regelung des Abgabensatzes (§ 6 WVBS 2007) angeht, unterliegt die Satzung ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken mehr, da der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens seine ursprünglich fehlerbehaftete Kalkulation so nachgebessert hat, dass diese plausibel erscheint und sich daher nunmehr – auch mangels substantiierter Einwände der Kläger - ohne Weiteres zur Rechtfertigung des Beitragssatzes eignet (dazu unten).

Die zur Rechtfertigung des Beitragssatzes in Höhe von 0,71 Euro/qm beitragspflichtiger Fläche (inklusive 7% Mehrwertsteuer) vorgelegte „Gebühren- und Beitragskalkulation Trinkwasser für den Wasser- und Abwasserverband ...“ der AEW Plan GmbH vom 30. August 2002, war in ihrer ursprünglichen Fassung mängelbehaftet. In ihrer Ursprungsversion hält sie einer gerichtlichen Plausibilitätskontrolle nicht stand, da sie erhebliche methodische Fehler im Rahmen der Flächenermittlung enthielt, die die Feststellung unmöglich machten, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht und damit der Beitragssatz gerechtfertigt ist.

Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.). Dabei hat das Gericht die Plausibilität der Kalkulation in Bezug auf drei mögliche Fehlerquellen zu untersuchen. Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Die zweite Fehlerquelle, die im Wege der gerichtlichen Plausibilitätskontrolle ausgeschlossen werden muss, betrifft das sogenannte Doppelbelastungsverbot. Soll der Gesamtherstellungsaufwand über beide Refinanzierungsarten, also Gebühren und Beiträge, gedeckt werden, weil der Herstellungsbeitrag nur dem teilweisen Ersatz des Herstellungsaufwands der öffentlichen Einrichtung dient, muss der Satzungsgeber diese Wechselbeziehung zwischen Beitrag und Gebühr beachten, weil sich beide Abgabesätze als voneinander abhängige Teile eines Gesamtfinanzierungssystems darstellen. Fehler bei der Heranziehung zu Beiträgen oder bei der Berechnung des Beitragssatzes können - auch wenn sie jeweils für sich genommen noch nicht zu einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsgebot (§ 8 Abs. 4 Satz 8 KAG) führen würden - zu Verschiebungen des Verhältnisses führen, in dem der Gesamtaufwand einerseits durch Beiträge und andererseits durch Gebühren gedeckt wird, und damit zu einem unzulässig überhöhten Ansatz der vom Beitrags- und Gebührenzahler insgesamt zu tragenden Aufwendungen. Ohne eine entsprechende Anpassung der Gebühren- oder aber der Beitragssatzung kann diese Verschiebung bewirken, dass Beitragszahler trotz Abzuges der Beiträge unzulässigerweise über die Benutzungsgebühren doppelt zur Aufwandsdeckung herangezogen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur [fehlenden] Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.). Drittens überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob die genannten Verbote beachtet wurden oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25 und Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 -, juris Rn. 60).

Nach diesem Maßstab enthielt die zunächst vorgelegte Kalkulation im Bereich der Flächenermittlung erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht.

In der vom Beklagten dem Gericht vorgelegten „Gebühren- und Beitragskalkulation Trinkwasser für den Wasser- und Abwasserverband ...“ der AEW Plan GmbH vom 30. August 2002 heißt es auf S. 5 des Erläuterungsberichts (unter Gliederungspunkt 3.3.1. Beitragsmaßstab): „[...] Grundstücke, deren Grundstücksfläche im Zusammenhang mit bereits erfolgter Beitragserhebung für Trinkwasser oder Abwasser ermittelt wurden, sind mit der hierfür jeweils ausgewiesenen Grundstücksfläche bei den Berechnungen berücksichtigt worden“. Mit dieser Aussage deckt sich der Anhang, in dem die Grundstücke, deren Flächen auf diese Weise „berücksichtigt“ wurden, durch Schraffierung hervorgehoben werden. Ist demnach die Flächenermittlung bei der ursprünglichen Version der Kalkulation auf dieser Basis erfolgt, ist ein methodischer Fehler der Ermittlung der Maßstabseinheiten anhand von der zu überprüfenden Beitragssatzung fremden Maßstabsregelungen in ganz erheblichem Ausmaße gegeben. Denn den alten Bescheiden lagen Beitragssatzungen mit anderen Maßstabsregelungen zugrunde.

Diese ursprünglich gegebene methodische Fehlerhaftigkeit der „Gebühren- und Beitragskalkulation Trinkwasser für den Wasser- und Abwasserverband ...“ der AEW Plan GmbH vom 30. August 2002 ist aufgrund der nachgeschobenen Flächenermittlung allerdings geheilt worden. Diese neue und eigenständig durchgeführte Flächenermittlung berücksichtigt die neuen Maßstabsregelungen und bezieht nicht nur sämtliche Flächen ein, die während der Kalkulationsperiode bevorteilt wurden, sondern sogar noch zusätzliche Flächen, wobei ein „Zuviel“ an veranlagter Fläche einen niedrigeren Beitragssatz bewirkt und sich der Kläger auf einen etwaigen Mangel, dass zu viel Flächen berücksichtigt wurden, nicht berufen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, S.7 des E.A.). Dennoch gelingt es dem Beklagten, den in der Satzung geregelten Beitragssatz auch unter Berücksichtigung der weiteren Flächen zu rechtfertigen. Denn der errechnete höchstmögliche Beitragssatz, der sich aus der Division des einzustellenden Aufwandes und der neu ermittelten Gesamtfläche von 2.421.274 qm ergibt, liegt mit 1,31 Euro/qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche netto immer noch deutlich über dem in § 6 TWBS 2007 geregelten Beitragssatz von 0,71 Euro/qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche brutto.

Auch ist es zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen Kalkulation bzw. neuer Teile einer Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. „Ergebnisrechtsprechung“) (so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.; so auch Möller in Dreihaus, a.a.O. Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).

Weitere substantiierte Einwände gegen die nachgebesserte, nunmehr plausible Beitragskalkulation haben die Kläger nicht erhoben.

Schließlich ist auch die Regelung zum rückwirkenden Inkrafttreten der WVBS 2007 zum 1. Oktober 2004 wirksam. Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 22. 3. 1983 – 2 BvR 475/78 –, BVerfGE 63, 343, 356 f.; Beschl. vom 10. 4. 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1, 14; Beschl. vom 25. 5. 1993 – 1 BvR 1509/91 – und 1 BvR 1648/91 –, BVerfGE 88, 384; Beschl. vom 15. 10. 1996 – 1 BvL 44/92 – und 48/92 –, BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 14. 5. 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschl. vom 15. 5. 1995 – 2 BvL 19/91 u. a. –, BVerfGE 92, 277, 325; Beschl. vom 3. 12. 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung der Norm liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils, a. a. O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16. 11. 1965 – 2 BvL 8/64 –, BVerfGE 19, 187, 195; Beschl. vom 23. 3. 1971 – 2 BvL 17/69 –, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, juris Rn 109 m.w.N.). Vorliegend ist mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bis zum Inkrafttreten einer erstmals wirksamen Beitragssatzung von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. November 2008 – OVG 9 A 3.08 -, S. 13 f. des E.A.) ist von einer unechten Rückwirkung auszugehen, wenn – wie hier – die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge (die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) erst nach der Gesetzesänderung eintritt.

Ist somit von einer unechten Rückwirkung auszugehen, müssten auf Seiten der Kläger gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, kommunale öffentliche Einrichtungen der vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Daran fehlt es hier. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn bereits eine unwirksame Beitragssatzung vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war (vgl. BVerwG, Urt. vom 27. 1. 1978 – VII C 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urt. vom 15. 12. 1978 – VII C 3.78 –, KStZ 1979 S. 71; Beschl. vom 15. 4. 1983 – 8 C 170/81BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht; Beschl. vom 7. 2. 1996 – 8 B 13/96 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. vom 31. 3. 1992, KStZ 1994 S. 55; OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 31. 3. 2000 – 1 K 12/00, - LKV 2001 S. 41; Deppe in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 2 Rn. 150 ff.; Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 646 ff. m.w.N. zum Benutzungsgebührenrecht). Denn in einem solchen Falle ist ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig, sondern muss dieser vielmehr aufgrund des beschlossenen Satzungsrechts mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht.

Die dargestellten Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkungsanordnung liegen bei der WVBS 2007 vor.

Zunächst sind die sich am (Rückwirkungs-)Stichtag 1. Oktober 2004 Geltung beimessenden WVBS 2005, die rückwirkend zum 1. Oktober 2004 in Kraft treten sollte und WVBS 2004, die am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 26, 11. Jahrgang vom 2. September 2004 auf S. 3 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 8, 11. Jahrgang vom 30. September 2004 auf S. 4 ff. öffentlich bekannt gemacht wurde, in materiellrechtlicher Hinsicht unwirksam, weil sie nicht den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt enthalten. So stoßen die Regelungen zum Abgabenmaßstab auf durchgreifende Bedenken, was deren Gesamtnichtigkeit nach sich zieht. Es fehlt den Maßstabsregelungen dieser Satzungen jeweils eine (wegen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit der Satzung) notwendige Regelung zur Frage der Anzahl der zugrunde zu legenden Vollgeschosse bei bebauten Grundstücken im Außenbereich. Diese Auffassung vertrat offenbar auch der Satzungsgeber, denn genau diese Lücke in den Maßstabsregelungen sollte mit der WVBS 2007 geschlossen werden (vgl. Begründung der Beschlussvorlage 04/07 vom 5. Februar 2007). Dementsprechend lautet auch der neu gefasste § 5 Abs. 5 lit. b) aa) WVBS 2007 anders und bezieht bebaute Außenbereichsgrundstücke mit ein.

Die WVBS 2002, die rückwirkend zum 01. November 1996 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 29, 9. Jahrgang vom 30. Oktober 2002 auf S. 20 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 11, 9. Jahrgang vom 11. November 2002 auf S. 12 ff. veröffentlicht wurde, ist ebenfalls aus dem oben zur WVBS 2004 ausgeführten Grund (lückenhafte Regelung bei bebauten Außenbereichsgrundstücken) jedenfalls aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam.

Die Änderungssatzung zur WVBS 2002 vom 23. Juni 2004 geht unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen mangels zu ändernder Satzung ins Leere.

Die Wasserabgabensatzung vom 26. September 1996 (WAS 1996), die zum 01. November 1996 in Kraft treten sollte und im „Dahme-Spreewald Kreis Anzeiger“ Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 7, 3. Jahrgang vom 10. Oktober 1996 veröffentlicht wurde, ist bereits aus formellrechtlichen Gründen unwirksam, da dem Gericht keine ausgefertigte Satzungsurkunde vorgelegt wurde bzw. werden konnte.

Die Änderungssatzungen dazu vom 30. Juli 1998, die dem Gericht nicht vorliegt und die vom 19. November 1998, gehen unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen mangels zu ändernder Satzung ins Leere.

Auch ist die konkrete Heranziehung der Kläger zum Trinkwasseranschlussbeitrag rechtmäßig, soweit sie zu einem Betrag von 284,00 Euro für 400 qm anrechenbare Grundstücksfläche veranlagt wurden. Nur hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrags von einem Cent, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.

Die WVBS 2007 erfasst in zeitlicher Hinsicht die gegenständliche Beitragserhebung. Sie erstreckt ihre Geltung rückwirkend auf den 1. Oktober 2004 und erfasst damit den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides vom 15. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005. Einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in der Trinkwasserbeitragssatzung zur Erfassung des vorliegenden Sachverhalts bedurfte es nicht.

Auch steht der Heranziehung der Kläger nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegenstehen. Insoweit ist maßgebend, dass die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 169 AO mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht beginnt, diese jedoch unter Geltung des KAG in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 geltenden Fassung (KAG a.F.) mangels wirksamer Beitragssatzungen nicht entstanden ist und erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung (der WVBS 2007) am 1. Oktober 2004 entstehen konnte (vgl. dazu oben), hier jedoch wohl erst mit betriebsfertiger Herstellung der Trinkwasserleitung vor dem klägerischen Grundstück am 3. Dezember 2004 (Datum der VOB-Abnahme). Somit war die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides vom 15. April 2005 erkennbar nicht verstrichen.

Soweit die Kläger meinen, die Frage des Bestehens eines Anschluss- und Benutzungszwangs, einer Befreiung von diesem oder die Frage einer Investition in eine eigene private Wasserversorgungsanlage bzw. des Betreibens einer solchen spiele für die Beitragspflichtigkeit des Grundstücks eine Rolle, liegen sie falsch. Die Frage der Deckung des durch die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung verursachten Finanzbedarfs durch Beiträge gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg ist von derjenigen des Anschluss- und Benutzungszwangs streng zu unterscheiden. Der Eigentümer eines Grundstücks kann zu Trinkwasseranschlussbeiträgen schon dann herangezogen werden, wenn das Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Einrichtung oder Anlage zur Trinkwasserversorgung eine Steigerung seines Gebrauchswertes erfährt. Dazu gehört insbesondere die Berechtigung, sich an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Die satzungsmäßige Verpflichtung, sich an die Einrichtung anzuschließen, betrifft aber nicht die Beteiligung an der Finanzierung des Herstellungsaufwandes, sondern die konkrete Ausgestaltung, wie die hoheitliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung durch die Gemeinde oder den an ihre Stelle getretenen Zweckverband technisch und wirtschaftlich wahrgenommen und erfüllt werden soll. Sie löst vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Satzungsgebers eine Pflicht zur Erstattung der Anschlusskosten nach § 10 KAG und im weiteren als Folge der Anordnung eines Benutzungszwangs die solidarische Beteiligung am laufenden Betriebs- und Unterhaltungsaufwand der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen durch für ihre Inanspruchnahme zu entrichtende Benutzungsgebühren aus, berührt aber nicht die Beitragslast eines schon durch die bloße Anschlussmöglichkeit bevorteilten Grundstücks (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 18. September 2003 – 2 B 247/03 -, S. des E.A. m.w.N. und vom 6. Februar 2004 - 2 D 36/02.NE -, S. 3 des E.A. sowie Urteil der Kammer vom 27. September 2007 – 6 K 1934/03 -, S. 9 f. des E.A. und Beschlüsse der Kammer vom 10. November 2009 – 6 L 127/09 -, S. 8 des E.A. und vom 24. Juli 2009 – 6 L 57/07 -, S. 5 f. des E.A.).

Soweit die Kläger vortragen, der Beitrag sei (für sie) nicht sozial verträglich, ist dies in Bezug auf die Festsetzung und Anforderung desselben irrelevant. Im Übrigen ist dieser Vortrag auch unsubstantiiert, zumal der hiesige Heranziehungsbetrag für einen Trinkwasseranschlussbeitrag ausgesprochen gering ist.

Soweit der E. am 20. März 2002 in A-Stadt bestimmte Informationen zur Beitragsbemessung gegeben haben sollte, die im (teilweisen) Gegensatz zur hiesigen Veranlagung oder deren Höhe stehen, bezogen sich diese auf eine andere Trinkwasserbeitragssatzung, da die einschlägige WVBS 2007 damals noch gar nicht existierte und sich auch keine Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimisst (bzw. beimessen musste), und stehen schon deshalb der hiesigen Veranlagung nicht entgegen. Es wäre außerdem zu prüfen, ob die gegebenen Informationen überhaupt in Einklang oder nicht vielmehr in offensichtlichem Widerspruch mit dem damals geltenden KAG standen. Auch hat der Verbandsvorsteher damals den Klägern keine schriftliche Zusicherung gegeben, die – vorbehaltlich ihrer Wirksamkeit - allein rechtliche Relevanz entfalten könnte. Es handelte sich vielmehr um eine unverbindliche Bürgerinformationen im Vorfeld der Erschließung, aus der keine Rechtsfolgen abzuleiten sind.

Soweit sich die Kläger sinngemäß darauf berufen, der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet, da die „Berechnungsgrundlage der […] anrechenbaren Grundstücksfläche […] aus dem Bescheid nicht sozial ersichtlich“ sei, führt auch dies nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage. Zwar ist ein schriftlicher Verwaltungsakt nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 121 AO grundsätzlich mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Diesem Erfordernis genügt der angefochtene Bescheid des Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserverbandes ... vom 15. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 indes hinreichend. Er macht den Klägern erkennbar, auf welchen Grundlagen die Höhe des erhobenen Beitrages beruhen soll, zeigt insbesondere die veranlagte Grundstücksfläche im Innenbereich und den zu berücksichtigenden Beitragssatz auf, dessen Berechnung der umlagefähige Aufwand insgesamt zugrunde liegt. Ob dieser Beitragssatz zutreffend ermittelt wurde, ist keine Frage der Begründung des angefochtenen Bescheides, sondern hier zuvörderst eine solche der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Satzung (vgl. dazu bereits oben und zum Vorstehenden insgesamt: VG Cottbus, Beschluss vom 26. Januar 2005, a.a.O., S. 4 des E.A.). Ob die Begründung der angefochtenen Heranziehung in jeder Hinsicht zutreffend ist, kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies etwa in Bezug auf die Berechnung des Heranziehungsbetrages unter Zugrundelegung eines angeblichen Mehrwertsteuersatzes von 16 %, der in der Trinkwasserbeitragskalkulation gar nicht verwendet wurde, nicht der Fall sein sollte, führt dies hier nicht zu einem Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 121 AO, weil auch dann eine - wenn auch (teilweise) unzutreffende - Begründung vorläge; inhaltliche Mängel der Begründung eines Beitragsbescheides stehen der Erfüllung der Begründungspflicht grundsätzlich nicht entgegen. In der Weise mangelhaft, dass sie den Zweck des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 121 AO nicht erfüllen könnte, ist die in Bescheid und Widerspruchsbescheid hier gegebene Begründung jedenfalls nicht.

Auf die derzeitige wohl rein gärtnerische Nutzung des veranlagten Grundstücks kommt es nicht an; ebenso wenig auf die Absicht der Kläger, auch zukünftig auf dem Grundstück kein Trinkwasser aus der öffentlichen Anlage verbrauchen zu wollen. Allein ausschlaggebend ist die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, soweit es veranlagt wurde. Diese ist angesichts des unbestrittenen substantiierten Vortrags des Beklagten gegeben.

Inwiefern ein „Verstoß gegen Art. 13,14 und 15 des Grundgesetzes“ und die Art. 7 (Schutz der Menschenwürde), 8 (Recht auf Leben), 41 (Eigentum und Erbrecht), 42 (Recht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative) und 45 (soziale Sicherung) der Verfassung des Landes Brandenburg aufgrund der hiesigen Beitragserhebung vorliegen soll, ist nicht ansatzweise dargelegt oder ersichtlich.

Ebenso ist bei der hiesigen gebundenen (!) Entscheidung nicht ersichtlich, warum der Verbandsvorsteher ermessensfehlerhaft (etwa unverhältnismäßig) gehandelt haben soll.

Im Übrigen ist die Klage begründet, da den Klägern ein Eurocent zu viel berechnet wurde.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.