Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Januar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) (Az.: 11 O 328/06) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.639,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 58.095,18 € seit dem 18. Juli 2006, aus weiteren 2.552,08 € seit dem 7. November 2006 und aus weiteren 3.991,98 € seit dem 29. Oktober 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 8 % und die Beklagte 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.