OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2009 - OVG 12 L 26.09
Fundstelle
openJur 2012, 10575
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die gemäß §§ 146 Abs. 1, 147, 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige Beschwerde hat aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.

Der Hinweis auf eine mittelbare Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) bzw. des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei dem vom Kläger geltend gemachten Vergütungsanspruch handele es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO, nicht mit Erfolg in Frage. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die vom Kläger angeführten Vorschriften des § 23 Abs. 2 Satz 4 und § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG bzw. § 20 Abs. 4 ASOG vorliegend einschlägig sind und einen Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung des ZSEG bzw. des JVEG tragen können. Denn für die Frage, ob die Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger auf eine öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Entscheidend ist vielmehr die wahre Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989, BGHZ 108, 284 m.w.N.).

In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht danach darauf abgestellt, dass der Kläger seine Dolmetscherleistungen nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung erbracht hat. Dass sein Einsatz als Dolmetscher in Anwendung eines besonderen, der Polizei als Träger hoheitlicher Gewalt zugeordneten Rechtssatzes des öffentlichen Rechts erfolgt ist, lässt sich auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift verpflichtet gewesen wäre, sich der Polizei als Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Anders als in der bereits erstinstanzlich angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 12. Januar 1996 - Bs III 133/95 - juris) ergibt sich eine derartige Verpflichtung nicht bereits aus der Tatsache, dass der Kläger als allgemein beeidigter Dolmetscher in das beim Landgericht geführte Dolmetscherverzeichnis eingetragen ist. Eine der Rechtslage in Hamburg vergleichbare bindende Verpflichtung, Dolmetscheraufträge der Gerichte und Behörden zu übernehmen, besteht im Land Berlin nicht (vgl. § 19 AGGVG vom 23. März 1992, GVBl. S. 73). Die darüber hinaus bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug genommenen Entscheidungen rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Eine tragfähige Begründung, dass Entschädigungsansprüche in einer Fallkonstellation wie vorliegend im Wege der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage geltend zu machen sind, lässt sich weder dem Beschluss des Landgerichts Mainz vom 16. September 1996 noch der dazu ergangenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz entnehmen. Zu der Einstufung als öffentlich- oder bürgerlich-rechtliche Streitigkeit verhält sich auch die im Anschluss an die vorgenannten Beschlüsse ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz nicht, die maßgeblich auf die Ablehnung einer Neufestsetzung der Vergütung durch Verwaltungsakt abstellt.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger ohne Auftrag bzw. Billigung der Staatsanwaltschaft als Dolmetscher tätig geworden sei, kann der Beschwerde schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass sich das Verwaltungsgericht insoweit ersichtlich auf die eigenen Angaben des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren bezogen hat, wäre eine damit der Sache nach geltend gemachte unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschriften des ZSEG bzw. des JVEG, insbesondere der Regelungen über die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (§§ 16, 17 ZSEG, § 4 JVEG), nicht geeignet, eine Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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