LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2009 - 63 S 470/08
Fundstelle
openJur 2012, 10531
  • Rkr:
Tenor

In dem Rechtsstreit ...

wird die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 3 C 470/08 – bei einem Wert von 1.826,14 Euro auf Kosten der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 27.01.2009 unbegründet.

Auch der Schriftsatz vom 19.02.2009 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Der von der Beklagten beanstandeten Rücksichtslosigkeit des Mieters Herr P. steht  entgegen, dass sich dessen Rauch- und Lüftungsverhalten vollkommen im Rahmen des Sozialadäquaten bewegt. Einerseits wird duch den bei beiderseits geöffneten Fenstern in der Wohnung der Beklagten wahrnehmbaren Tabakrauch der Mietgebrauch nicht unmittelbar  beeinträchtigt; andererseits kann dem Mieter durch die Klägerin weder Rauchen noch das Lüften der Wohnung untersagt oder nur in eingeschränkter Weise gestattet werden.

Soweit sich die Beklagten auf das Nichtraucherschutzgesetz berufen, enthält dieses keinerlei Regelungen, die das Rauchen und dessen Folgen in der Privatsphäre betreffen.

Ein Baumangel liegt ferner unstreitig nicht vor.

Es kann auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden, weil Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Denn es sind hier keine Rechtsfragen entscheidungserheblich, die der Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen. Vielmehr war – bezogen auf die tatsächlichen Umstände dieses Einzelfalls – darüber zu befinden, ob eine unmittelbare Beeinträchtigung des Mietgebrauchs vorliegt und ob sich hieraus eine Verpflichtung der Klägerin als Vermieterin zur Untersagung bzw. Einschränkung eines bestimmten Verhaltens ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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