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Brandenburgisches OLG · Beschluss vom 17. Februar 2009 · Az. 1 Ss 94/08

Informationen zum Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 10285

  • Verfahrensgang:

Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, ohne dass dieser einer Begründung bedarf.

Tenor

Der Antrag des Verurteilten …, das Verfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2009 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten … gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. April 2008 – 19 Ns 6/07 - auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg durch Beschluss vom 19. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten …. gemäß § 356a StPO ist nicht begründet.

Der Antrag führt knapp aus, „ der von den Angeklagten vorgetragene Sachverhalt [sei] völlig übergangen“, „die Argumentation der Angeklagten [sei] ganz offensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt“ worden.

3Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat sämtliche Ausführungen der Angeklagten zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Näher begründen musste er dies nicht (vgl. dazu: BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGH NStZ 2004, 511). Das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 1 StPO) anführt. Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt – so sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet – die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer Begründung bedarf. Die Beschlussverwerfung bei – wie hier – offensichtlich unbegründeten Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO ist sowohl mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG NJW 1982, 925; BVerfG NJW 1987, 2219) als auch mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 6 MRK Rdnr. 5 ff. m.w.N.) vereinbar.

Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er ohne nähere Begründung lapidar behauptet, „der Sachverhalt“ und „die Argumentation“ der Verurteilten seien durch den Senat „ganz offensichtlich überhaupt nicht“ berücksichtigt worden (vgl. auch BGH Beschl. vom 2.09.2008, 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52; BGH Beschl. vom 21.08.2008, 3 StR 229/08 in: juris)

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