OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2008 - OVG 5 NC 126.07
Fundstelle
openJur 2012, 9306
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vom Wintersemester 2007/08 an vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor of Science) zuzulassen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (112) hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden seien. Der Personalbestand der Lehreinheit Psychologie sei zwar im Ergebnis um eine Stelle verringert worden, insgesamt sei das Lehrangebot jedoch konstant geblieben. Das unbereinigte Lehrangebot aus Stellen und Titellehre belaufe sich auf 309,26 LVS. Es verringere sich um den Dienstleistungsbedarf der Studiengänge Erziehungswissenschaft (Bachelor), Lehramtsmaster und das 30 LP-Modulangebot Psychologie im Rahmen anderer Studiengänge auf 276,1207 LVS. Lehraufträge seien zwar in den Referenzsemestern vergeben worden, wirkten sich jedoch wegen zahlreicher Vakanzen nicht kapazitätserhöhend aus. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Ermittlung der Lehrnachfrage zu Unrecht angesetzten Anteilquoten für die Masterstudiengänge Psychologie (Master of Science) und Psychosoziale Prävention seien zwar dem Bachelorstudiengang zuzurechnen, sodass das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ohne Schwundausgleich eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von 172 Studienplätzen ergebe. Indem der Akademische Senat die unter Berücksichtigung einer Anteilquote von 0,3943 für den künftigen Masterstudiengang Psychologie ermittelten 84 Studienplätze jedoch mit Rücksicht auf die hohe Bestandszahl der im 7. Fachsemester des auslaufenden Diplomstudiengangs Psychologie eingeschriebenen Studierenden auf „Null“ festgesetzt habe, habe er der Sache nach eine im Ergebnis nicht zu beanstandende Überlastentscheidung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO getroffen. Denn eine allein auf der Lehrnachfrage des neu eingerichteten Bachelorstudiengangs basierende Kapazitätsberechnung ließe unberücksichtigt, dass in dem Diplomstudiengang noch insgesamt 546 Studierende eingeschrieben seien, die sich innerhalb der Regelstudienzeit befänden und ebenfalls Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung hätten. Angesichts einer Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs von drei Jahren umfasse die Gesamtausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie 516 Studienplätze, der eine Gesamtzahl von 660 eingeschriebenen Studierenden gegenüberstehe. Die Überschreitung um 114 Plätze rechtfertige die Verminderung der Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang auf 112 Studienplätze.

Mit der Beschwerde greift die Antragstellerin die kapazitätsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Bruttolehrangebot, die Lehrverpflichtungsverminderung für den Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses, die Verrechnung von Lehraufträgen mit Vakanzen, den Dienstleistungsbedarf für die Lehramtsmasterstudiengänge sowie den Curricular“norm“wert.an. Ferner rügt sie die unterlassene Schwundquotenberechnung und eine fehlerhafte Anwendung des Überprüfungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO.

II.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers. Der angegriffene Beschluss hält einer auf das Vorbringen der Antragstellerin bezogenen Überprüfung im Ergebnis stand.

Das Verwaltungsgericht hat es zunächst zu Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen, ob die Streichung zweier Stellen kapazitätsrechtlich zu beanstanden wäre. Mit der festgestellten Konstanz des Lehrangebots infolge der Schaffung einer zusätzlichen Professorenstelle und der Erhöhung der Lehrverpflichtung eines der Juniorprofessoren ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot Genüge getan. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Struktur- und Entwicklungsplanung der Antragsgegnerin selbst unter dem Gesichtspunkt der aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgenden Anforderungen an einen Planungs- und Abwägungsprozess keine durchgreifenden Bedenken gegen die Stellenstreichungen bestehen. Mit dem bloßen Hinweis auf die Umstellung des Studienabschlusses von Diplom auf Bachelor genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen. Im Übrigen liegt er neben der Sache.

Das gleiche gilt im Ergebnis für die beanstandete Anerkennung der Deputatverminderung für den Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses. Abgesehen davon, dass die Verminderung um 2 LVS das zulässige Maß, um das die Lehrverpflichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO ermäßigt werden kann, nicht ausschöpft, ist die Tatsache, dass es sich bei dem Diplomstudiengang um einen auslaufenden Studiengang handelt, in Bezug auf die Frage nach der Belastung durch Prüfungen solange ohne Belang, als die Zahl der in den höheren Semestern eingeschriebenen Studierenden - wie hier - unverändert hoch ist.

Was die Verrechnung von Lehraufträgen mit Vakanzen angeht, verkennt die Beschwerde den Regelungsgehalt des § 10 KapVO. Wegen der Bezugnahme auf zurückliegende Referenzsemester kann der erforderliche sachliche Zusammenhang naturgemäß nicht voraussetzen, dass die Vakanz bereits im Zeitpunkt der Erteilung eines Lehrauftrags verbindlich feststeht. Darauf, ob die Lehraufträge aus den Mitteln der unbesetzten Stellen oder aus allgemeinen Haushaltsmitteln vergütet worden sind, kommt es nicht an (so schon Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10. März 1988 - OVG 7 S 386.87 -, KMK-HSchR 1988, 816).

Soweit die Beschwerde den Ansatz von Dienstleistungen für ein Modul im Rahmen des Lehramtsmasters beanstandet, ist ihr Vorbringen, wonach es „infolge der erst kürzlich eingerichteten Bachelor-Lehramts-Studiengänge jedenfalls in dem Wintersemester 2007/08 und voraussichtlich dem folgenden Sommersemester zu einer Nachfrage des diesbezüglichen … Lehrangebotes nicht kommen“ werde, angesichts des tatsächlichen Studienangebots für Lehramtsstudierende spekulativ.

Unsubstantiiert sind ferner die Einwendungen, welche die Beschwerde gegen den von der Antragsgegnerin angesetzten, im einzelnen aufgeschlüsselten und im Ergebnis deutlich unter dem für den Diplomstudiengang Psychologie liegenden Curricularwert für den Bachelorstudiengang erhebt. Dass und aus welchen Gründen die Betreuungsrelationen für einzelne Lehrveranstaltungen nicht zu beanstanden sind, hat das Verwaltungsgericht dargelegt. Darauf geht die Beschwerde nicht ein.

Die gegen den Nichtansatz einer Schwundquote gerichteten Angriffe der Beschwerde liegen neben der Sache. Denn ob die „nachhaltige Verschulung“ des Bachelorstudiengangs zu einer nicht unerheblichen Zahl von Studienabbrüchen führen wird, wird sich für den hier in Rede stehenden, im Bewerbungssemester erstmals angebotenen Studiengang erst in Zukunft erweisen.

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde schließlich - hinreichende Darlegung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unterstellt - gegen die Verminderung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Entscheidung des Akademischen Senats vom 30. Mai 2007 um eine Überlastentscheidung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO gehandelt hat und er sich - ungeachtet des ihm vorgelegten, die Bildung von Anteilquoten für nicht bzw. im Bewerbungszeitraum nicht angebotene Masterstudiengänge einschließenden Kapazitätsberichts - als der nach § 3 Abs. 1 BerlHZG für die Festsetzung der Zulassungszahl zuständige Satzungsgeber des ihm eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist. Das ist entgegen der Auffassung der Beschwerde der Begründung zu Ziff. 2) der Beschlussvorlage Nr. 4053/07 (S. 4) zu entnehmen, in der es heißt:

„Abweichend von der ermittelten Ausbildungskapazität können verminderte Zulassungsquoten festgesetzt werden, sofern Studierende in den auslaufenden Studiengängen noch im 7. Semester auszubilden sind. Zulassungsquoten von Null sind festzusetzen, wenn in den Studierendenkohorten des 7. Fachsemesters noch Studierende der auslaufenden Studiengänge in einem Umfang auszubilden sind, der die Ausbildungskapazität erschöpfend ausnutzt (Beispiel Psychologie oder Betriebswirtschaftslehre). Für die Fächer wurden Masterstudiengänge bisher auch nicht eingerichtet.

Vergleicht man die neue modularisierte Studienstruktur mit der alten Studienstruktur, so ist es sachgerecht, bei konsekutiven Masterstudiengängen das 7. Fachsemester der auslaufenden Studiengänge mit dem 1. Fachsemester des Masterstudiengangs zu vergleichen, da die neu eingerichteten Bachelorstudiengänge eine Studiendauer von 6 Fachsemestern haben. Sofern die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit im 7. Fachsemester durch Studierende der auslaufenden Studiengänge noch voll ausgenutzt wird, können keine Studierenden für Masterstudiengänge zugelassen werden.“

Daraus ergibt sich, dass der Akademische Senat den auf den (konsekutiven) Masterstudiengang entfallenden künftigen Anteil an der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie als durch die Lehrnachfrage der im auslaufenden Diplomstudiengang Immatrikulierten als bereits im Bewerbungszeitraum kompensiert angesehen und es deshalb bei der entsprechend seinem Anteil an der Kapazität der Lehreinheit auf den Bachelorstudiengang entfallenden Zulassungszahl belassen hat. Der Sache kommt dieser Entscheidung die Bedeutung einer Verminderungsentscheidung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO zu.

Zwar mangelt es der vom Akademischen Senat gezogenen Parallele zwischen der zu erwartenden Lehrnachfrage des 1. Fachsemesters des Masterstudiengangs und derjenigen des 7. Fachsemesters des auslaufenden Diplomstudiengangs an einer hinreichend verlässlichen Basis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf die (fiktive) Belastung einer Lehreinheit durch die künftige Einrichtung und Zuordnung weiterer Studiengänge bei der Kapazitätsfestsetzung - und dementsprechend bei einer Überlastentscheidung oder einer ausnahmsweise abweichenden Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 20 KapVO i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages - erst dann berücksichtigt werden, wenn belastbare Daten für eine dadurch zu erwartende Überlastung der Lehreinheit vorliegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn die kapazitätsbestimmenden Parameter des geplanten Masterstudiengangs sind bislang nicht bekannt. Im Ergebnis kommt dem fehlerhaften Ansatz des Akademischen Senats allerdings nur die Bedeutung einer falschen Berechnungsmethode zu, deren Korrektur jedenfalls solange nichts entgegensteht, als die Überlast tatsächlich nicht geringer ist als von ihm angenommen. So liegt es hier.

Nach dem Ergebnis der Berechnung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung reicht die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie aus, um die Lehrnachfrage von 516 Bachelorstudierenden während der Regelstudiendauer von sechs Semestern zu decken. Diesem Lehrangebot stehen im maßgeblichen, d.h. das Wintersemester 2007/08 und das Sommersemester 2008 umfassenden Bewerbungszeitraum 114 zugelassene Studienanfänger sowie 492 Studierende gegenüber, die sich mit Beginn des Sommersemesters 2008 noch innerhalb der Regelstudienzeit befinden werden. Zwar lässt sich eine Überlastung der Lehreinheit wegen der unterschiedlichen Lehrnachfrage der Studiengänge nicht anhand einer bloßen Addition der eingeschriebenen Studierenden, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, feststellen. Eine die jeweilige Lehrnachfrage berücksichtigende Berechnung der realen Belastung - entsprechend der der Kapazitätsverordnung immanenten Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre - führt jedoch zur Feststellung einer Überlast der Lehreinheit, die noch deutlich über das hinausgeht, was das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Denn die Anzahl der im auslaufenden Diplomstudiengang bis zum Ende der Regelstudienzeit eingeschriebenen Diplomstudenten (492) entspricht unter Zugrundelegung des für diesen Studiengang festgesetzten Curricularnormwertes (3,8745) der Anzahl von (aufgerundet) 596 Bachelorstudierenden, deren Lehrnachfrage sich nach einem Curricularwert von 3,2057 bemisst:

(492 x 3,8745 =) 1.906,25 : 3,2057 = 595,64.

Dieser Zahl von in Bachelorstudierende „umgerechneten“ Diplomstudenten sind die im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs zugelassenen 114 Studienanfänger hinzuzurechen, so dass die reale Ausbildungslast der Lehreinheit Psychologie, die sie im akademischen Jahr 2007/08 zu tragen hat, 710 Bachelorstudierenden entspricht. Daran zeigt sich, dass die vorhandene Kapazität von 516 Ausbildungsplätzen für das Bachelorstudium um 194 Studienplätze überschritten wird. Unter diesen Umständen kann davon, dass der akademische Senat bei der Festlegung einer Zulassungszahl von 112 Plätzen für den Bachelorstudiengang auf die Interessen der Studienbewerber nicht Bedacht genommen hätte, keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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