AG Königs Wusterhausen, Beschluss vom 21.02.2008 - 9 C 262/07
Fundstelle
openJur 2012, 8085
  • Rkr:
Tenor

Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 27.11.2007 sind von dem Kläger an Kosten

213,61 EUR (i. B. Zweihundertdreizehn und 61/100 EUR)

nebst fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.12.2007 an die Beklagten zu erstatten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Der Festsetzung liegt der Antrag der Beklagten vom 30.11.2007 zu Grunde. Er ist bereits übersandt bzw. dem Kostenfestsetzungsbeschluss beigefügt.

Gründe

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Wahrnehmung des Termins vor dem Prozessgericht. So trägt der Klägervertreter vor, dass es den Beklagten möglich gewesen wäre, einen am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Auf den Schriftsatz vom 31.12.2007 wird Bezug genommen.

Grundsätzlich gilt, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen ist (BGH, Beschluss 16.10.2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 ff.; BGH, Beschluss 10.04.2003, I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 ff. – auswärtiger Rechtsanwalt II; BGH Beschl. 09.10.2003, VII 10/02, BGHReport 2004, 639 f.; Anschluss LG Bielefeld, Beschluss 22.07.2003, 24 T 6/03). Eine Ausnahme vom einleitend genannten Grundsatz kann nur dann greifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluss 16.10.2002, a. a. O. unter B II 2 b, bb (2)). Diese Ausnahme kommt zum Beispiel in Betracht, bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung oder ähnlich qualifiziertes Personal verfügen, die bzw. das die Sache bearbeitet hat und die/das daher in der Lage ist, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu informieren.

Bei dem Beklagten zu Ziffer 1 handelt es sich um eine Privatperson. Die Beklagte zu Ziffer 2 verfügt laut eigener Angaben nicht über eine eigene Rechtsabteilung. Die Beklagten zu Ziffer 1 und 2 haben einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten das Mandat erteilt, welcher seinen Kanzleisitz in Berlin hat. Unter Berücksichtigung der im Verfahren gemachten Angaben der Beklagten zu Ziffer 2 kann hier davon ausgegangen werden, dass sie berechtigt gewesen wäre, einen am Sitz des Unternehmens (Leipzig) ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung zu beauftragen. Die Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort sind in diesem Fall bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, vergl. BGH 18.12.2003, 1 ZB 21/03; OLG Brandenburg 20.02.2007, 6 W 17/07. Die fiktiven Reisekosten eines in Leipzig ansässigen Rechtsanwalts wären weitaus höher gewesen, als die hier abgerechneten tatsächlich angefallen Auslagen, so dass dem Antrag zu entsprechen war.

Nach Angaben der Beklagten besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO war die in Ansatz gebrachte Mehrwertsteuer mit festzusetzen.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte