VG Berlin, Urteil vom 20.09.2007 - 11 A 884.06
Fundstelle
openJur 2012, 6914
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr von 151 Euro.

Sie war Fahrerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B ... , das am Samstag, den 19. November 2005 gegen 14.58 Uhr in Höhe der Dorotheenstraße 9 (gegenüber), in 10117 Berlin umgesetzt wurde, weil das Fahrzeug nach den Feststellungen des Verkehrsmeisters B. der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) derart parkte, dass es in den Fahrraum von Schienenfahrzeugen hineinragte. Das Fahrzeug habe mit einer Entfernung von 40 cm zum Schienenkopf gestanden.

Die Umsetzung wurde nach Mitteilung des Vorfalls von der Polizei veranlasst.  

Mit Bescheid vom 15. März 2006 zog der Polizeipräsident in Berlin die Klägerin wegen Parkens im Fahrraum von Schienenfahrzeugen bei gleichzeitiger Behinderung des Straßenbahnverkehrs zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr in Höhe von 188 Euro heran.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, sie habe innerhalb der Linien des öffentlichen Parkplatzes geparkt. Eine Störung habe damit nicht vorgelegen. Der Abstand zu den Schienen habe, wie sich aus den Fotos der BVG ergebe, mindestens 50 cm betragen. Eine Anfrage bei der BVG habe ergeben, dass der breiteste dort eingesetzte Trambahntyp nur 35 cm über die Schien hinausrage. Es sei unverständlich, dass die BVG auf einer derart engen Straße einen derart breiten Trambahntyp verwende.

Im Rahmen des Vorverfahrens erklärte der Verkehrsmeister B. auf Nachfrage, der Pkw habe auf der Sperrlinie geparkt und die Bahnen hätten nur mit Einweisung passieren können. Hätte das Fahrzeug wie die anderen weiter zum Bordstein geparkt, wäre es nicht zu einer Behinderung gekommen. Der Stellungnahme wurden Tatortfotos (Blatt 19 des Verwaltungsvorganges) beigefügt.

Der Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2006 als unbegründet zurück, weil die Umsetzungsanzeige und die Fotos die Behinderung zweifellos dokumentierten.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens weiter. Der Pkw habe nicht über die weiße Linie, die eine Parkflächenmarkierung darstelle, hinausgeragt. Sie habe damit verkehrsgerecht geparkt, weil die Linie zum Parkraum gehöre. Der zum Parken freigegebene Seitenstreifen sei dort so schmal, dass größere Fahrzeuge (z.B. S-Klasse) auf der Parkstreifenmarkierung parken müssten, womit Einschränkungen des Straßenbahnverkehrs vorprogrammiert seien. Wenn die BVG dort diese Trambahntypen fahren lasse, müsste das Parken dort gänzlich verboten werden oder aber geeignete Warnhinweise aufgestellt werden.

Der Beklagte hat nach Klageerhebung den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als mehr als 151 Euro gefordert werden. Hinsichtlich des Restbetrages von 37 Euro haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin, die nicht zum Termin erschienen und nicht vertreten gewesen ist,  beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung des ergangenen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt des die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch beim Ausbleiben der Klägerin verhandelt und entschieden werden.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kammer folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und nimmt hierauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist § 15 Abs. 2, Abs. 3 ASOG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) i.V.m. der Anlage zu § 1 PolBenGebO in der hier maßgeblichen Fassung vom 4. Oktober 2005. Nach Tarifstelle 4.2 a), 2. Variante wird für die Durchführung der Umsetzung eines Pkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht unter Beteiligung der BVG samstags je Einsatzfall eine Gebühr von 151 Euro erhoben, sofern sich die Umsetzungsmaßnahme gegen die nach §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach §§ 9, 10 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist. Dieser Gebührentatbestand ist erfüllt.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Umsetzung ist § 17 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 ASOG. Hiernach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Sofern der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach §§ 13 oder 14 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können die Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die polizeiliche Anordnung der Umsetzung des seinerzeit in der Dorotheenstraße geparkten Kraftfahrzeuges war zur Beseitigung eines Verstoßes gegen §§ 12 Abs. 4 Satz 5, 1 Abs. 2 StVO und damit zur Beseitigung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich, weil der Wagen im Fahrraum von Schienenfahrzeugen parkte und den Straßenbahnverkehr behinderte.

Entgegen ihrer Auffassung parkte die Klägerin verkehrswidrig, weil das Fahrzeug in den Fahrraum von Schienenfahrzeugen hineinragte. Dies wird zur Überzeugung der Kammer ohne jeglichen Zweifel durch die vom Verkehrsmeister der BVG gefertigten Tatortfotos (Blatt 19 des Verwaltungsvorganges) belegt.

Zwar ist die Auffassung zutreffend, es handele sich vorliegend um eine  Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO) und ein Parken außerhalb bzw. ein Hinausragen über diese Fläche bedeute für sich genommen kein ordnungswidriges

Verhalten (einhellige Meinung, vgl. BGHSt, 29,180; OLG Karlsruhe, VRS 57,455; OLG Oldenburg, DAR 1994,379; OLG Düsseldorf, VRS 90,66). Indes wird dies der Klägerin hier auch gar nicht zum Vorwurf gemacht.

Die Parkflächenmarkierung bedeutet nur, dass ein Parken innerhalb der weißen Linien erlaubt ist, wobei "innerhalb" entgegen der Meinung der Klägerin bedeutet, dass das Fahrzeug nicht darauf steht oder darüber hinausragt. Markierungen sind nach allgemeiner Auffassung als äußerste Begrenzung zu verstehen (vgl. BGH, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 21.12.2005 -11 CS 05.1329-, zitiert nach Juris; OLG Oldenburg, DAR 1994,370). Ein Parken auf der Markierung oder außerhalb bedeutet für sich genommen keinen Parkverstoß, womit prinzipiell auch ein wesentlich breiterer Lkw dort parken dürfte. Wird allerdings außerhalb oder auf der Markierung geparkt, kann dies einen sonstigen Verstoß – wie hier – bedeuten.

Die Parkflächenmarkierung dient hier im Zusammenhang mit der konkreten Verkehrslage eindeutig dazu, eine Beeinträchtigung des Straßenbahnverkehrs zu vermeiden. Kein Lkw-Fahrer oder vernünftiger Pkw-Fahrer würde hier bei der konkreten Situation (einer schmalen Straße mit Straßenbahnverkehr) auf die Idee kommen, einen Lkw dort abzustellen oder den Pkw über die Markierung hinaus zu parken, weil allzu offensichtlich ist, was dann in der Folge geschehen würde. Dass der Klägerin ein derartiges Vorstellungsvermögen offensichtlich fehlte, führt keineswegs dazu, einen Verkehrsverstoß zu verneinen oder gar die eindeutige Verantwortlichkeit anderen zuzuschieben.

Die Kammer hat nicht den geringsten Zweifel bezüglich der Feststellungen des Verkehrsmeisters der BVG an einer Beeinträchtigung des Fahrraums von Schienenfahrzeugen und Behinderung des Straßenbahnverkehrs B., welche durch die Fotos eindrucksvoll belegt werden. Der verbliebene Abstand vom Fahrzeug zu den Schienen belief sich nach Messung des B. auf 40 cm, was bei dem Ausschwenken von Straßenbahnen auch auf Geraden zu wenig ist, um dort ein gefahrloses zügiges Vorbeifahren zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung der Kammer muss wegen der seitlichen Pendelbewegungen der Straßenbahn der lichte Abstand zwischen der Schienenaußenkante zu einem Fahrzeug auf Geraden wenigstens 65 cm betragen, damit die Straßenbahn nicht zur Schleichfahrt gezwungen wird (vgl. auch die Geschäftsanweisung LSA Nr. 5/1996 über das beschleunigte Umsetzungsverfahren unter Beteiligung der BVG, II. Ziffer 15; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 12 StVO Rn. 37 d; Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl. 2005, S. 53 Rn. 145 b). Selbst wenn man von dem von der Klägerin schlicht behaupteten Abstand von 50 cm unterstellen würde, wäre dieser Abstand nach dem Vorhergesagten unzureichend.

Die Einwendung, die BVG müsse schmalere Trambahntypen in dieser Straße einsetzen liegt genauso neben der Sache, wie die Erforderlichkeit von Hinweisen, dass mit bestimmten Fahrzeugtypen dort nicht geparkt werden dürfe.

Jeglicher Grundlage entbehrt der Hinweis, Fahrzeuge der gehobenen Klasse würden dort sonst auch nicht parken können, denn die genannten Fahrzeuge sind nur unerheblich breiter (Fahrzeugbreite eines Volvo S 40 beträgt 175 cm, die eines BMW 7er-Reihe und MB S 500 187 cm, Range Rover 188 cm) und können dort sehr wohl ohne Behinderung parken, wenn diese entsprechend nahe am Bordstein abgestellt werden. Wie die Fotos eindrucksvoll belegen, hat die Klägerin bei ihrem Parkvorgang leichtfertig Raum von mehr als 25 cm zum Bordstein verschwendet, weswegen es überhaupt zu einer Behinderungssituation gekommen ist. Hätte die Klägerin auch nur einen Bruchteil der Zeit, den sie für dieses Klageverfahren aufwandte, in einen vernünftigen Parkvorgang investiert, wäre es nicht zu der Umsetzung gekommen.

Die Klägerin war Fahrerin des dort abgestellten Pkw und damit Schuldnerin i.S.v. § 10 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes über Gebühren und Beiträge für die durch die Umsetzung entstandenen Gebühren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Streits nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Insoweit traf den Beklagten die Kostenlast, weil er die Klägerin nachträglich ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage klaglos gestellt hat.

Im Übrigen trifft die Klägerin als Unterlegene die Kostenlast nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO) liegen nicht vor.