KG, Urteil vom 02.07.2007 - 10 U 141/06
Fundstelle
openJur 2012, 6500
  • Rkr:

Zum Mindestmaß an Beweistatsachen bei der Berichterstattung über den Verdacht der Verbreitung manipulierter Fotoaufnahmen durch einen Fotografen (Rütli-Schule Berlin).

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 13. Juni 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 447/06 - geändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 20. April 2006 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Intendanten, untersagt wird, zu verbreiten.

Äußerungen eines Jugendlichen M., wonach diesem 20 EUR dafür angeboten worden seien, einen Stein zu werfen, danach anzumerken “Der Fotograf der Boulevard-Zeitung bekam sein Motiv, heißt es. Die Gewalt, die das Foto aus der B. “...” zeigt, empörte viele Leser. Doch an der Wahrhaftigkeit gibt es Zweifel. War es nur gestellt?” und gleichzeitig die Kamera über die Doppelseite 6/7 der “...” vom ... 2006 mit dem vom Verfügungskläger gefertigten Foto zu schwenken

und/oder

“Randale für Kohle? Kollegen, die für Krawallbilder zahlen, das wäre ungut und lenkt vom echten Problem ab. Hinter dem ganzen Schaum steckt nämlich eine graue, hässliche Wirklichkeit.”,

wie in den Beiträgen “R.-S. B.: Gekaufte Randale? sowie “Gewalt im Klassenzimmer” in der Sendung “M.” vom ... 2006 geschehen.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Verfügungskläger 1/10 und die Verfügungsbeklagte 9/10. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Verfügungsbeklagte.

Gründe

(Nach §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand.)

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht wegen der beanstandeten Fernsehberichterstattung der Beklagten in der Sendung „M.“ vom ... 2006 der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung in dem Beitrag „R.-S. B.: Gekaufte Randale?“ sowie der einleitende Text, mit dem der Beitrag „Gewalt im Klassenzimmer“ angekündigt wurde, überschreiten die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung. Die Beklagte hat einen Mindestbestand an Beweistatsachen zur Stützung des Verdachts, der Kläger habe einem oder mehreren Jugendlichen Geld dafür angeboten, einen Stein zu werfen, nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen ergibt daher, dass über einen entsprechenden Verdacht nicht berichtet werden durfte. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 20. April 2006 war daher mit der im Tenor enthaltenen Maßgabe zu bestätigen. Wegen der Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung nimmt der Senat zunächst Bezug auf Seite 6 des angefochtenen Urteils.

2. Der Kläger ist durch die Berichterstattung betroffen, da der Verdacht der „gekauften Randale“ durch die Einblendung des von ihm aufgenommenen und in der „...“ vom 1. April und im „S.“ vom 3. April 2006 veröffentlichten Fotos gerade auf ihn hingelenkt wurde. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass in Fachkreisen bekannt ist, dass der Kläger das Foto aufgenommen hat. Der Vorwurf, manipulierte Bilder zu liefern, ist für einen Fotojournalisten vernichtend und geeignet, potenzielle künftige Auftraggeber von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger abzuhalten.

3. Die Beklagte hat hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um einen Verdacht handelt. Die Frage im 2. Absatz des Mitschnittes Anlage ASt 02 ist offen formuliert („War es nur gestellt?“). In der Anmoderation des nachfolgenden Beitrags „Gewalt im Klassenzimmer“ wird offen gelassen, ob es „Randale für Kohle“ gab. Ferner weist die Formulierung „das wäre ungut“ den Zuschauer darauf hin, dass von einem bloßen Verdacht ausgegangen wird. Die nach Ansicht des Klägers suggestive Wirkung der Fernsehbilder ändert daran nichts. Es ist nicht ersichtlich, wie die Information, es handele sich um einen Verdacht, in Fernsehbilder hätte umgesetzt werden können.

4. Die Verdachtsberichterstattung war – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte eine Stellungnahme des Klägers nicht eingeholt hat. Dies allein führte jedoch nicht zu einem umfassenden Unterlassungsgebot, da die Beklagte bei einer erneuten Berichterstattung lediglich verpflichtet wäre, zusätzlich das Dementi des Klägers mitzuteilen.

5. Soweit das Landgericht angenommen hat, die Beklagte habe eine Reihe von Beweistatsachen vorgebracht, die dem geäußerten Verdacht einen hinreichenden „Öffentlichkeitswert“ verleihen, folgt der Senat dem nicht.

Der in dem Beitrag interviewte Schüler M. hat nicht bestätigt, dass ihm der Kläger Geld angeboten hat. Nach seinen Äußerungen bleibt offen, welcher Journalist ihm 20 Euro für einen vorgeblichen Steinwurf versprochen hat. Eine eidesstattliche Versicherung des Jugendlichen hat die Beklagte nicht vorgelegt.

8Der Schüler „A.“ wird in dem Beitrag mit den Worten zitiert, ein Journalist „von Z. B.“ habe ihm 50 Euro gegeben. Belastbare Beweistatsachen ergeben sich aus dieser Äußerung nicht. Unabhängig davon, dass unklar bleibt, aufgrund welcher Umstände „A.“ erfahren haben will, dass der fragliche Journalist für die B.-Z. berichtet hat, ist nicht festzustellen, dass es sich dabei um den Kläger gehandelt hat. Ob der gezeigte „A.“ mit dem Zeugen A. E.-A. identisch ist, dessen eidesstattliche Versicherung die Beklagte im Verfahren vorgelegt hat, ist offen geblieben. Darauf kommt es allerdings auch nicht an, da die Angaben des Zeugen nicht glaubhaft sind. In der eidesstattlichen Versicherung hat der Zeuge nicht behauptet, selbst Geld erhalten zu haben. Dort heißt es, dass der Journalist – den der Zeuge anhand eines Fotos als den Kläger identifiziert haben will – einem Schüler folgende Anweisungen gegeben habe: „Geh weiter zurück vom Zaun, mache deinen Kragen um den Mund, verdeck dein Gesicht und halte den Stein“. Am Schluss habe der Schüler gefragt, wo sein Geld sei. Der Journalist habe auch „M.“ für eine Steinwurfstellung Geld geboten, 20 Euro. Demgegenüber hat der Zeuge E.-A. in dem Ermittlungsverfahren 1 JuJs 2310/06 gegenüber dem ermittelnden Staatsanwalt angegeben, ein Fotograf mit einer Gesichtsnarbe habe ihm etwa 25 Euro angeboten. Dem Zeugen A., der ihm ein Foto gezeigt habe, habe er gesagt, dass er nicht sicher sei, den Fotografen wieder zu erkennen. Die Frage, ob er noch andere Schüler kenne, denen Geld geboten wurde, hat E.-A. verneint. Seine sich widersprechenden Angaben sind nicht glaubhaft. Es muss daher offen bleiben, wem (M., einem unbekannt gebliebenen Schüler oder dem Zeugen selbst) der Journalist wie viel Geld (20, 25 oder 50 Euro) angeboten oder bezahlt haben soll. Hinzu kommt, dass der Zeuge den Kläger nach den Angaben im Ermittlungsverfahren nicht zweifelsfrei erkannt hat. Insoweit besteht auch ein Widerspruch zu den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen A. vom 22. April 2006, in der es heißt, E.-A. habe C. S. sofort wieder erkannt.

Ein Mindestmaß an Beweistatsachen ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Schülers A. E.-A. . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das in der ...“ abgedruckte Foto des Klägers diesen Schüler zeigt. Er war zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 24. April 2006 noch nicht eidesmündig (§ 393 ZPO) und kann wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung deshalb nicht bestraft werden (vgl. Schönke/Schröder, StGB, § 156 Rnr. 3, RNr. 25 vor § 153 StGB). Schon deshalb ist zweifelhaft, ob mit einer bloßen schriftlichen Erklärung - als solche ist die fragliche eidesstattliche Versicherung im Verfahren zu werten - ein Mindestmaß an Beweistatsachen für den gegen den Kläger erhobenen massiven Vorwurf zu belegen ist. Zweifel an den Angaben E.-A. und damit an der Zuverlässigkeit des Informanten ergeben sich schon daraus, dass er ein Interesse daran hat, den auf dem Foto dokumentierten Vorfall in einem für ihn günstigeren Licht darzustellen. Das wäre der Fall, wenn er von einem Journalisten dazu angehalten wurde, eine Steinwurfstellung nur darzustellen und einen Stein tatsächlich nicht geworfen hat. Schließlich ist in der eidesstattlichen Versicherung nur von „einem Fotografen“ die Rede. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass sich die Angaben E.-A. überhaupt auf den Kläger beziehen. Die Beklagte trägt nicht vor, dass der Zeuge A. dem Schüler ein Bild des Klägers vorgelegt habe. Danach deutet auf den Kläger allein der Umstand hin, dass das Foto, welches E.-A. zeigt, von ihm stammt. Dies genügt nicht, um von einer Personenidentität zwischen dem „Fotografen“ und dem Kläger ausgehen zu können. Denn es ist unstreitig, dass sich an dem fraglichen Tag zahlreiche Reporter, Fotografen und Fernsehteams in der Umgebung der R.-S. aufgehalten haben, um die publik gewordenen Zustände an der Schule zu dokumentieren. Es ist nicht auszuschließen, dass ein anderer Fotograf – die Richtigkeit der Angaben E.-A. einmal unterstellt – diesem Geld geboten hat.

Die eidesstattliche Versicherung des Zeugen M. enthält konkrete Angaben zu Geldangeboten des Klägers nicht. Davon abgesehen bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Er will sich während des gesamten Vormittags des 30. März 2006 am Tor der R.-S. aufgehalten und von dort aus den Platz beobachtet haben, an dem das in der „...“ vom 1. April 2006 veröffentlichte Foto aufgenommen wurde. Nach den vorgelegten Luftbildaufnahmen Anlagen BK 01 und BK 02 ist hingegen zweifelhaft, ob der Aufnahmeort in der W. vom Haupteingang der Schule in der R. einzusehen ist. Die Luftbilder sprechen dafür, dass die Sicht durch das Schulgebäude verdeckt wird.

Schon das Landgericht hat ausgeführt, dass den eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen M. und B. ein Glaubhaftmachungswert fehlt. Unabhängig davon hat der Zeuge M. in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren eingeräumt, dass sein Sichtbereich möglicherweise durch eine Gruppe von Schülern eingeschränkt war. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Tiergarten (277 Cs 103/07) einen Strafbefehl gegen den Zeugen erlassen.

Der Würdigung des Landgerichts auf Seite 8 des angefochtenen Urteils vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dass der Kläger Geld bezahlt oder angeboten habe, ist – wie ausgeführt - nicht widerspruchsfrei und substanziiert dargelegt. Dass er sich – so die eidesstattliche Versicherung des Zeugen M. - tagelang vor der Schule aufgehalten und versucht habe, Schüler zu Fotos zu überreden, belegt ein Geldangebot für „Randalefotos“ nicht. Das Vorbringen des Klägers ist nicht unsubstanziiert und lässt keinen Rückschluss darauf zu, Geld angeboten zu haben. Zwar trifft es zu, dass seine Angaben, keinem Jugendlichen Geld gezahlt oder das Angebot einer Geldzahlung gemacht zu haben, allgemein gehalten sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was der Kläger zu der negativen Tatsache, Geld nicht gezahlt oder angeboten zu haben, konkreter hätte vortragen sollen. Der Senat kann ferner dem Foto mit der Zeitunterschrift 10:43:55 nicht entnehmen, dass ein Steinwurf nicht stattgefunden hat. Der Umstand, dass auf den vorgelegten Bildern lachende Schüler zu sehen sind, spricht jedenfalls nicht dafür. Die Reaktion ist nicht so ungewöhnlich, dass von einem bloßen Posieren für die Kameras der anwesenden Journalisten ausgegangen werden müsste.

Die von der Beklagten vorgetragenen Beweistatsachen sind daher weder einzeln, noch in ihrer Gesamtschau geeignet, der Information „Öffentlichkeitswert“ zu verleihen. Das angefochtene Urteil war daher zu ändern.

6. Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.