KG, Urteil vom 27.07.2007 - 9 U 12/07
Fundstelle
openJur 2012, 6498
  • Rkr:

Zur Zulässigkeit einer redaktionellen Anmerkung zu einer Gegendarstellung gemäß § 9 RBB-Staatsvertrag.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 28 O 197/06 - geändert:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5.1.2006 - 27 O 1191/05 – wird für unzulässig erklärt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des zu 1. bezeichneten Beschlusses an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verbreitete in der von ihr ausgestrahlten Sendung „K.“ vom 14.12.2005, der Beklagte habe 1990 als damaliger DDR-Innenminister die Vernichtung von Stasi-Unterlagen verlangt. Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 5.1.2006 wurde sie zur Ausstrahlung einer Gegendarstellung des Beklagten verpflichtet, wonach er seinerzeit aufgrund eines Beschlusses des Zentralen Runden Tisches gehandelt habe. Die Klägerin strahlte diese Gegendarstellung am 22.3.2006 mit einer Anmerkung der Redaktion aus. Auf die Ankündigung des Beklagten, aus einem am 9.2.2006 erwirkten Zwangsgeldbeschluss gleichwohl weiter zu vollstrecken, hat die Klägerin die vorliegende Vollstreckungsgegenklage erhoben. Zwei Beschlüsse, mit denen die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt hat, sind vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts verwiesen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem die Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin die Klage abgewiesen hat.

Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, ihre Glossierung habe sich, was nach dem RBB-Staatsvertrag nicht einmal vorgeschrieben sei, auf tatsächliche Angaben beschränkt. Eine solche Glossierung sei mangels gesetzlicher Beschränkung jedenfalls grundsätzlich zulässig. Auch mit dem Wort „unwahr“ habe die Klägerin eine Tatsachenbehauptung aufgestellt. Die Glossierung sei weder sittenwidrig noch verstoße sie gegen Treu und Glauben. Vielmehr gebiete es die Waffengleichheit, dass die Klägerin die Gegendarstellung, mit welcher der Beklagte ungeprüft neue Tatsachen behaupte, mit Tatsachenbehauptungen kommentieren dürfe. Die Glossierung habe die Gegendarstellung nicht verdreht, denn letztere sei vom Zuschauer so zu verstehen, es habe einen Beschluss des Zentralen Runden Tisches zur Vernichtung der Akten gegeben. Für eine Erfüllung des Gegendarstellungsanspruchs komme es auf eine Irreführung durch die Glossierung nicht an. Ohnehin sei die Aussage, ein Oberlandesgericht habe dem Beklagten bescheinigt, dass es den von ihm behaupteten Beschluss nie gegeben habe, aufgrund der Entscheidung des OLG Hamburg – 3 U 184/94 - gerechtfertigt. Die Vokabel „Lüge“ werde in der Glossierung nicht verwendet. Jede Glossierung, in der eine Redaktion auf der Wahrheit der Ausgangsmitteilung beharrt, enthalte einen Vorwurf der Unwahrheit. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass der Beklagte bewusst die Unwahrheit gesagt habe. Der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht nur eine pauschale Behauptung in den Raum gestellt, sondern sich um eine sachliche Auseinandersetzung mit der Gegendarstellung bemüht habe. Die angefochtene Entscheidung beschneide die Rundfunkfreiheit der Klägerin, sich zu den in der Gegendarstellung erstmals verbreiteten Tatsachen journalistisch zu äußern. Der Beklagte habe kein beachtenswertes Interesse an einer erneuten Ausstrahlung der Gegendarstellung, weil die Aktualitätsgrenze überschritten sei.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Gegendarstellung solle dem Betroffenen Gehör verschaffen und nicht Anknüpfungspunkt für weitere ihn belastende Schmähungen sein. Mit wertenden Redaktionszusätzen werde dem Zuschauer eine ausgewogene Beurteilungsgrundlage genommen. Auch tatsächliche Zusätze dürften die Gegendarstellung nicht entwerten. Der hier zu beurteilende Redaktionsschwanz stelle eine Mixtur aus tatsächlichen und wertenden Elementen dar. Das Landgericht habe die Formulierung der Klägerin zu Recht als irreführend beanstandet, weil die Beschlusslage nur in einer von mehreren unterschiedlichen Entscheidungen verneint, in anderen aber explizit bejaht worden sei. Aufgrund der Glossierung dränge sich jedem Zuschauer auf, der Beklagte habe bewusst die Unwahrheit gesagt. Die Argumentation der Klägerin richte sich eigentlich gegen ihre rechtskräftige Verurteilung zur Verlesung der Gegendarstellung. Auf den von ihr verursachten Zeitablauf könne sich die Klägerin nicht berufen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

1. In der Berufungsinstanz kommt es gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf an, ob die Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin in erster Instanz geschäftsplanmäßig zuständig war bzw. ob das Verfahren vom Verfassungsgerichtshof rechtmäßig an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden ist.

2. Die Vollstreckungsklage ist, was auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt wird, zulässig. Der Einwand der Erfüllung kann gegenüber einer auf Leistung gerichteten einstweiligen Verfügung – anders als bei einer Unterlassungsverfügung – gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden, d. h. der Schuldner ist nicht auf ein Aufhebungsverfahren beschränkt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Auflage, § 938 Rn. 41 und Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 928 Rn. 8 a. E. jeweils mit weiteren Nachweisen; zweifelnd allerdings OLG München FamRZ 1993, 1101). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage ist nicht im Hinblick auf § 927 ZPO zu verneinen, gerade weil § 769 ZPO von Gesetzes wegen die Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung vorsieht, während im Aufhebungsverfahren nur eine entsprechende Anwendung von §§ 924 Abs. 3 Satz 2, 707 ZPO in Betracht kommt.

3. Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Der titulierte Anspruch des Beklagten ist durch die Ausstrahlung der Gegendarstellung am 22.3.2006 erfüllt. Der Erfüllungswirkung steht nicht entgegen, dass die Klägerin eine Bemerkung der Redaktion angefügt hat.

a. § 9 Abs. 4 des RBB-Staatsvertrages vom 7.11.2002 enthält keinerlei Glossierungsverbot. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich allerdings eine Schutzpflicht des Staates, dem Betroffenen einer Medienberichterstattung das Recht zu einer Gegendarstellung mit gleicher publizistischer Wirkung einzuräumen (vgl. BVerfG 63, 131 = NJW 1983, 1179 zu II.1; BVerfG NJW 1998, 1381 zu II.2.b). Andererseits bedarf der mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verbundene Eingriff in die Pressefreiheit der gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG AfP 1993, 474 zu II.1.a). Ein Redaktionsschwanz ist daher, soweit es – wie hier – an einer spezialgesetzlichen Beschränkung fehlt, nur ausnahmsweise unzulässig, wenn er sich als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 965 - zur vergleichbaren Regelung des Bayerischen Landespressegesetzes) bzw. wenn er den Zweck der Gegendarstellung vereitelt, dem Betroffenen Gehör zu geben und die Öffentlichkeit zu informieren (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 11 Rz. 201).

Eine solche rechtsmissbräuchliche Entwertung der Gegendarstellung liegt hier nach der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beklagten mit der Rundfunk- und Meinungsfreiheit der Klägerin (vgl. die zum vorliegenden Verfahren ergangenen Beschlüsse des VerfGH Berlin vom 25.4.2006 - NJW-RR 2006, 1479 - und vom 11.5.2006) nicht vor:

b. Die redaktionelle Anmerkung, den vom Beklagten behaupteten Beschluss des Zentralen Runden Tisches habe es nie gegeben, dies sei ihm sogar schon von einem Oberlandesgericht bestätigt worden und ergebe sich im Übrigen aus den vollständig dokumentierten Wortprotokollen des Zentralen Runden Tisches, war durch ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse der Klägerin gedeckt:

aa. Es war zumindest vertretbar, das Urteil des OLG Hamburg vom 10.7.1995 – 3 U 184/94 – mit den genannten Worten wiederzugeben. In diesem Urteil heißt es ausdrücklich, es habe

„entgegen dem Vortrag des Klägers (d. h. des hiesigen Beklagten) und der Bekundung des Zeugen E. in den Vorprozessen (3 U 247/91 und 3 U 208/92) … weder einen Beschluss des Zentralen Runden Tisches noch der Arbeitsgruppe Sicherheit über die vollständige Vernichtung aller personenbezogenen Daten der HVA gegeben“.

In diesem Zusammenhang ist nicht etwa auf die Beweislast des hiesigen Beklagten, der einen Widerruf einklagte, abgestellt worden. Der zuständige Senat des OLG Hamburg ist vielmehr bewusst von seiner abweichenden Einschätzung im Urteil vom 22.6.1993 – 3 U 247/01 – (Seite 10) abgerückt; die letztgenannte Entscheidung ist damit überholt. Dem entsprechend geht auch das Urteil des OLG Hamburg vom 10.7.1995 – 3 U 182/94 – (Seite 43) davon aus, dass es keinen förmlichen Beschluss zur Vernichtung der Unterlagen gab. Die Klägerin durfte sich darauf beschränken, auf diese aktuelle Rechtsprechung des (einzigen) mit der Sache befassten OLG-Senats zu verweisen.

Die Urteile des OLG Hamburg vom 10.7.1995 – 3 U 52/94, 3 U 182/94 und 3 U 184/94 – legen zwar in ihren Tatbeständen den Beschluss des Zentralen Runden Tisches vom 22.1.1990 zur Einsetzung einer Arbeitsgruppe Sicherheit zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) zugrunde. Mit diesem Beschluss wurde aber keine Vernichtung von Akten angeordnet. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind also keine unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zu der Angelegenheit aktuell. Dem entsprechend kann der Klägerin auch keine bewusste Unvollständigkeit (vgl. BGH NJW 2006, 601) der redaktionellen Anmerkung angelastet werden, weil sie den Beschluss vom 22.1.1990 nicht erwähnt hat. Die Gegendarstellung des Beklagten, es sei aufgrund eines Beschlusses des Zentralen Runden Tisches geschehen, dass er das Verlangen auf Herausgabe von Leipziger Stasi-Unterlagen zu deren Vernichtung bestätigte, erweckte beim unbefangenen Zuschauer den Eindruck, der genannte Beschluss habe sich auf die Herausgabe und/oder Vernichtung der Unterlagen bezogen. Dem durfte die Klägerin entgegentreten.

bb. Auch der Hinweis der Klägerin auf die Wortprotokolle des Zentralen Runden Tisches war nicht irreführend. Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Wortprotokolle vollständig seien bzw. dass der von ihm behauptete Beschluss darin nicht enthalten sei, ist sein Vorbringen ohne Substanz. Dem Beweisangebot der Klägerin zu diesen Punkten braucht daher nicht nachgegangen zu werden.

cc. Die Gegendarstellung wird - entgegen dem angefochtenen Urteil - durch den Kommentar der Klägerin nicht verdreht. Der Beklagte beruft sich in seiner Entgegnung auf einen Beschluss des Runden Tisches und nicht nur darauf, er sei von einer solchen Beschlusslage ausgegangen.

Da sich die Gegendarstellung auf einen „Beschluss“ des Runden Tisches bezieht, kommt es auch nicht auf das – ohnehin unsubstanziierte - Vorbringen des Beklagten an, in der Arbeitsgruppe Sicherheit des Runden Tisches habe (formloser) Konsens über die Vernichtung personenbezogener Unterlagen bestanden.

dd. Zwar ist die Klägerin im Ausgangsverfahren trotz ihres Hinweises auf das Urteil des OLG Hamburg – 3 U 184/94 – zur Verlesung der Gegendarstellung verurteilt worden. Gleichwohl wird jene Verurteilung durch den Redaktionsschwanz nicht in unzulässiger Weise konterkariert. Im Gegendarstellungsverfahren, welches dem Interesse des Betroffenen an effektivem Rechtsschutz Vorrang einräumt, kam es allein auf eine offenbare Unwahrheit der Gegendarstellung an. Dass die Klägerin dem entsprechend zur Verbreitung der Gegendarstellung unabhängig von deren Wahrheitsgehalt verpflichtet worden ist, verbietet ihr – jedenfalls auf einer gesetzlichen Grundlage, die keine Glossierungsbeschränkung kennt - nicht, im Anschluss an die Verlesung der Gegendarstellung auf die OLG-Entscheidung hinzuweisen, welche die Darstellung der Klägerin stützt. Vielmehr entspricht es dem Grundsatz der Waffengleichheit, dass die Klägerin auf diesen Punkt eingehen durfte, nachdem – wie auch der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 25.4.2006 (Seite 10) hervorgehoben hat - ein Beschluss des Runden Tisches in der Gegendarstellung erstmals angesprochen worden war. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es dem Beklagten freigestanden hätte, wegen der tatsächlichen Angaben in der Glosse eine gesonderte Gegendarstellung zu verlangen (vgl. OLG München a. a. O. und VerfGH Berlin a. a. O., Seite 10). Schließlich verstärkt es das Berichterstattungsinteresse an dem Redaktionsschwanz, dass die Verantwortlichkeit für die Vernichtung der Stasi-Unterlagen nach wie vor ein die Öffentlichkeit berührendes Thema darstellt.

b. Der Einleitungssatz der redaktionellen Anmerkung „Dr. D. l sagt die Unwahrheit“ führt im Ergebnis noch nicht zu einer rechtsmissbräuchlichen Entwertung der Gegendarstellung:

Mangels gesetzlicher Glossierungsbeschränkung in § 9 RBB-Staatsvertrag ist eine Wertung in einer redaktionellen Anmerkung grundsätzlich zulässig (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Auflage, Rn. 435). Auch überwiegt trotz des wertenden Einschlages des zitierten Satzes nach der gebotenen Würdigung im Gesamtzusammenhang der tatsächliche Charakter. Die Formulierung stellt sich nämlich als Zusammenfassung der nachfolgenden, substanzhaltigen Tatsachenbehauptungen dar, so dass eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der zusammengefassten Umstände möglich ist (vgl. Wenzel/Burkhardt a. a. O. Kap. 4 Rz. 52 - 54).

Grundsätzlich darf in einer Anmerkung zur Gegendarstellung die Ausgangsmitteilung wiederholt oder vertieft werden (vgl. OLG Dresden AfP 2001, 523 mit weiteren Nachweisen; s. a. Beschluss des VerfGH Berlin vom 25.4.2006, Seite 9). Dies stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden muss. Ein solches Beharren auf der früheren Darstellung beinhaltet zwangsläufig inzident den Vorwurf, die Gegendarstellung sei unwahr. Unzulässig kann es daher nur sein, den Betroffenen durch eine Bezeichnung als „Lügner“ o. ä. herabzusetzen. So weit ist die Klägerin mit ihrer Bemerkung trotz des wertenden Einschlages aber nicht gegangen; letztlich besteht kein entscheidender Unterschied zu einer Formulierung wie „Die Gegendarstellung ist unwahr“. Auch der nachfolgende Hinweis der Klägerin auf die OLG-Entscheidung lässt nur mittelbar die Schlussfolgerung zu, die (angebliche) Unwahrheit der Gegendarstellung müsse auf Vorsatz beruhen; eine unzulässige Abwertung der Person des Beklagten liegt darin nicht.

4. Ist der titulierte Anspruch somit erfüllt, kann die Klägerin entsprechend § 371 BGB im Klagewege Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der einstweiligen Verfügung verlangen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 725 Rn. 2 und § 757 Rn. 12).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 709 Satz 1 ZPO. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht einschlägig, denn es geht nicht um die „Aufhebung“ der einstweiligen Verfügung, sondern um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung hieraus (s. a. BGHZ 74, 278 betreffend die Zulassung eines ausländischen Arrestes zur Vollstreckung). Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben; vielmehr sieht sich der erkennende Senat im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung.