LG Berlin, Urteil vom 07.06.2007 - 37 O 13/07
Fundstelle
openJur 2012, 6298
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt,

a) dass der Beklagte aufgrund seines Beitritts zur Rechtsanwaltskanzlei D, G 1998 mit dem Kläger gesamtschuldnerisch für die Darlehensschuld aus den Darlehensverträgen vom 06.01.1997 (Darlehensnehmer Dr. G; D), die von der B Volksbank verwaltet werden (Verwendungszweck: Errichtung einer Rechtsanwaltskanzlei in B-M; Gesamtdarlehensbetrag: 144.000,00 DM) den Darlehensgebern auf Rückzahlung haftet;

b) dass der Beklagte Zahlungen des Klägers auf die vorgenannte Darlehensschuld seit dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Rechtsanwaltskanzlei D, G dem Kläger hälftig auszugleichen hat;

c) dass der Beklagte verpflichtet ist, wegen seiner Weigerung, das Darlehen mit dem Kläger zurückzuzahlen, dem Kläger die hieraus entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die mögliche Mithaftung und interne Ausgleichspflicht des Beklagten wegen einer vor dessen Beitritt zu einer Rechtsanwaltskanzlei begründeten Verbindlichkeit.

Der Kläger schloss sich 1996 mit Frau D zu einer Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Zur Anschubfinanzierung für die Errichtung der Gesellschaft und zur Abgeltung eines Betrages zur Übernahme eines bestehenden Kundenstamms von einer anderen Rechtsanwältin bzw. deren Kanzlei nahmen der Kläger und Frau D Existenzgründungsdarlehen aus dem ERP-Existenzgründungsprogramms für neue Bundesländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens sowie von der Deutschen A bank über die B Volksbank auf. Der Kläger legt dazu als Anlage K1 Darlehensverträge vom 02./06. Januar 1997 vor. Er behauptet dazu, dass die Mitgründerin, Frau D, gleichlautende Darlehensverträge abgeschlossen hat. In den Darlehensverträgen ist als Verwendungszweck vorgesehen: Errichtung einer Rechtsanwaltskanzlei in B-M mit einem Gesamtaufwand von 160.000,00 DM und einem Anteil an der Finanzierung durch den Kläger in Höhe von 80.000,00 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Der Kläger und Frau D nahmen die Darlehensmittel in Anspruch und erwarben damit Güter der Rechtsanwaltsgesellschaft.

Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Mitte 1998 kam der Beklagte mit dem Kläger und Frau D überein, gemeinsam eine Rechtsanwaltssozietät zu betreiben. Einen Gesellschaftsvertrag schriftlicher Art schlossen die damaligen Gesellschafter nicht ab, genaue Absprachen über die Bedingungen, unter denen die Gesellschaft geschlossen werden sollte, gab es nach übereinstimmenden Angaben der Parteien nicht. Einen finanziellen Barbetrag brachte der Beklagte nicht auf. Er verfügte jedoch auf Grund seiner früheren Tätigkeit bei der T anstalt noch über einen Beratervertrag, über deren Laufzeit und Werthaltigkeit die Parteien streiten. In der Folgezeit firmierte die Rechtsanwaltskanzlei als "D, G & A". Die Gesellschaft bezog gemeinsam extra angemietete neue und größere Räumlichkeiten in der O Straße … in … B-M. Den dazu abgeschlossenen Gewerbemietvertrag vom 31. Juli 1998 unterschrieb der Beklagte selbst. Die Gesellschafter eröffneten neue gemeinsame Oder-Konten u. a. bei der D Bank, die die GbR als Inhaberin führte. Die von dem Kläger und Frau D aufgenommenen Existenzgründungsdarlehen über die B Volksbank wurden in der Folgezeit als Verbindlichkeiten der Gesellschaft D, G & A in den Büchern geführt und die

Verbindlichkeiten bzw. Annuitäten über die Gesellschaft bedient und steuerwirksam als Betriebsausgaben für die BGB-Gesellschaft bzw. deren Gesellschafter in den Steuererklärungen angegeben. Dies ist vom Finanzamt auch anerkannt worden wirkte sich auch beim Beklagten steuermindernd aus. Insoweit liegen bestandskräftige Steuerbescheide der Jahre 1998 bis 2001 vor. Der Beklagte unterzeichnete am 27. Juni 2000 im Übrigen eine Sicherungsabrede für die B Volksbank, mit der diese die Existenzgründungsdarlehen mit einer Verpfändung von Guthabenforderungen der GbR absicherte.

Mit Wirkung zum 31.12.1999 schied Frau D aus der Rechtsanwaltsgesellschaft mit dem Kläger und dem Beklagten aus. In der unter dem 11.02.2000 dazu geschlossenen Auseinandersetzungs- und Abfindungsvereinbarung (Anlage K10) ist Frau D von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits aus dem hier streitgegenständlichen Existenzgründungsdarlehensrechtsverhältnis im Innenverhältnis freigestellt worden. Insoweit heißt es in dieser Vereinbarung:

"Die Partnerschaft stellt Frau D frei von allen Verbindlichkeiten der Partnerschaft und von den Existenzgründungsdarlehen, die ursprünglich 160.000,00 DM betragen haben und von der B Volksbank verwaltet werden".

Soweit in der Vereinbarung von einer Partnerschaft die Rede ist, beruht dies darauf, dass der Kläger und der Beklagte sowie Frau D zuvor zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt einen Partnerschaftsvertrag nach dem PartGG geschlossen hatten. Der Beklagte legt dazu als Anlage B1 eine Kopie des Partnerschaftsvertrages mit Datum vom 21. Dezember 1998 vor, der jedoch nicht die Unterschriften der Gesellschafter A, D und Dr. G trägt. Die vom Beklagten vorgelegte Kopie enthält jedoch einen Nachtragsvermerk vom 15.03.2000, unter dem sich die Unterschriften der Parteien befinden. In dem Partnerschaftsvertrag befindet sich in § 4 eine Regelung über die vorpartnerschaftlichen Geschäftsbeziehungen, die deren Einbringung in die Partnerschaftsgesellschaft vorsehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 verwiesen.

Im September/Oktober 2001 beendeten die Parteien ihre Zusammenarbeit.

In der Folgezeit erbrachte der Beklagte aus eigenen Mitteln keine Zahlungen mehr auf die Existenzgründungsdarlehen. Die Parteien streiten nunmehr über die Verpflichtung des Beklagten, sich an der Rückzahlung der ausgereichten Darlehen zu beteiligen. Der Beklagte stellt allerdings nicht in Abrede, jedenfalls für die Verbindlichkeiten der Frau D aufgrund der bei deren Ausscheidens getroffenen Regelung anteilig zu haften.

Der Kläger beantragt,

1.

a) festzustellen, dass der Beklagten auf Grund seines Beitritts zur Rechtsanwaltskanzlei D, G 1998 mit ihm gesamtschuldnerisch für die Darlehensschuld aus den Darlehensverträgen vom 06. Januar 1997 (Darlehensnehmer: Dr. G und D), die von der B Volksbank verwaltet werden, Verwendungszweck: Errichtung einer Rechtsanwaltskanzlei in B-M; Gesamtdarlehensbetrag 160.000,00 DM) den Darlehensgebern auf Rückzahlung zu haften;

b) festzustellen, dass der Beklagte Zahlungen, die er auf die vorgenannte Darlehensschuld geleistet hat, ihm hälftig auszugleichen hat;

c) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, wegen seiner Weigerung, das Darlehen mit dem Kläger zurückzuzahlen, ihm die hieraus entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen.

Der Beklagte behauptet, seit dem Jahre 2002 habe es keine von ihm unterfertigte Bilanz für die Gesellschaft gegeben. Erst im Zuge der begonnenen Auseinandersetzung der Partnerschaftsgesellschaft sei ihm aufgefallen, dass die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der B Volksbank von Anfang an falsch für die Gesellschaft verbucht worden sei. Tatsächlich habe es sich um Sonderausgaben des Klägers und der Frau D respektive nach deren Ausscheidens allein des Klägers gehandelt. Diese seien als Privatentnahmen für dessen eigene Verbindlichkeiten zu qualifizieren. Er ist insoweit der Ansicht, dass er nicht der ursprünglichen Gesellschaft zwischen dem Kläger und Frau D als weiterer Gesellschafter beigetreten sei, sondern vielmehr eine Neugründung zwischen den Gesellschaftern G, D und ihm ohne Einbringung der Altverbindlichkeiten der GbR D-G gegründet worden. Es habe nach Auflösung der Gesellschaft noch Gesellschaftsvermögen bestanden, so dass er heute nicht angeben könne, ob der Kläger etwaige Zahlungen aus seinem Privat- oder dem Gesellschaftsvermögen geleistet hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Der Kläger hat noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen nicht nachgelassenen Schriftsatz unter dem 04. Juni 2007 eingereicht.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Sie unterliegt nur teilweise, nämlich wegen des Darlehensnennbetrages, der Korrektur und Abweisung.

I.

Die Feststellungsklage ist zulässig.

1. Zwischen den Parteien besteht mit dem früheren gemeinschaftlichen Betreiben einer Rechtsanwaltsgemeinschaft ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO. Soweit hier nicht das gesamte Rechtsverhältnis sondern (nur) die Verpflichtung des Beklagten zum Mitausgleich und seine etwaige Mithaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Streit ist, steht dies der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen.

Es ist anerkannt, dass einzelne Rechte und Pflichten sowie Folgen des Rechtsverhältnissen zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können (vgl. nur Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256, Rn. 3 mwN).

Dem Kläger steht dabei für alle der drei gestellten Anträge ein Feststellungsinteresse zur Seite.

a) Soweit er die Außenhaftung gegenüber der B Volksbank mit dem Klageantrag zu 1a) festgestellt wissen will, so ist nach dem Ausscheiden der Frau D und der Beendigung der gemeinsamen Tätigkeit mit dem Beklagten aufgrund dessen Verhaltens nunmehr unklar, inwieweit dieser für die streitigen Verbindlichkeiten einzustehen hat. Dies betrifft zwar derzeit in erster Linie den internen Ausgleich, da der Kläger die Verbindlichkeiten nach seinem Vortrag bisher allein ausgeglichen hat. Gleichwohl kann sich für den Kläger zukünftig ohne weiteres die Frage stellen, ob der Beklagte neben ihm im Außenverhältnis gegenüber der B Volksbank haftet, zumal davon auch die Beurteilung des internen Ausgleich abhängt.

b) Die interne Ausgleichspflicht zu 1/2 ist der Kern des Streits und der darauf zielende Antrag unzweifelhaft und auch nach Ansicht des Beklagten zulässig. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht insoweit nicht entgegen, dass der Beklagte seine teilweise Zahlungsverpflichtung hinsichtlich eines Vierteldarlehensrückzahlungsanspruchs auf Grund der Vereinbarung anlässlich des Ausscheidens der Frau D aus der Gesellschaft vom 11.02.2000 nicht bestreitet. Gleichwohl besteht das rechtliche Interesse des Klägers nicht nur für den 1/4 übersteigenden Ausgleichsanspruch, da der Beklagte auch eine 1/4-Verpflichtung prozessual nicht ausdrücklich anerkennen will und zudem unterscheidet, zwischen sich, dem Kläger und der Partnerschaft. Insoweit droht dem Kläger eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit und das begehrte Urteil ist geeignet, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1992, 437).

c) Hinsichtlich der Schadensersatzverpflichtung ist ebenfalls ein rechtliches Interesse zu bejahen. Dem Kläger können aus dem Verhalten des Beklagten Schäden bereits entstanden sein oder noch entstehen. Dies betrifft etwas das Rechtsverhältnis zu den Steuerberatern oder auch die steuerliche Veranlagung.

3. Soweit grundsätzlich die Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage hat, hindert dies die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht. Der Kläger ist derzeit nicht in der Lage, eine Leistungsklage auf Ausgleich von einzelnen von ihm geleisteten Raten zu erheben. Denn eine Leistungsklage, gerichtet auf einen hälftigen Ausgleich der von dem Kläger in der Vergangenheit an die B Volksbank erbrachten Leistungen wäre abzuweisen, da ein etwaiger zu Gunsten des Klägers sich ergebender Anspruch nur unselbstständiger Rechnungsposten in der noch zu erstellenden Auseinander- bzw. Beendigungsbilanz der Gesellschaft darstellen würde. Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht auf eine Auseinandersetzungsklage verwiesen werden, da das etwaige Auseinandersetzungsguthaben gerade von der zu klärenden Vorfrage abhängt, ob und in welchem Umfang der Beklagte für die Altverbindlichkeiten haftet. Dies gilt jedenfalls unzweifelhaft so lange, so lange nicht zweifelsfrei feststeht, dass dem Kläger im Falle der fehlenden Mitverpflichtung des Beklagten überhaupt ein Zahlungsanspruch gegen diesen zusteht.

II.

Die Feststellungsklage ist in dem vorstehend genannten Umfang auch begründet.

1) Klageantrag zu 1)

a) Der Beklagte haftet neben dem Kläger im Außenverhältnis für die von der B Volksbank verwalteten Darlehen. Es liegt eine Verbindlichkeit der Gesellschaft D, G & A im Sinne von § 124 HGB analog vor, für die der Beklagte gemäß § 128 ff HGB analog auch im Außenverhältnis einzustehen hat.

aa) Dass es sich bei den Darlehen um Gesellschaftsverbindlichkeiten der mit dem Beklagten gebildeten Gesellschaft handelt, ergibt sich aus den Gesamtumständen und dem fehlenden abweichender Abreden der Parteien.

Die von dem Kläger und Frau D aufgenommenen Kredite war ursprünglich Verbindlichkeiten der von ihnen gebildeten Gesellschaft D und Dr. G. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus den Vereinbarungen der Frau D und des Klägers anlässlich der Aufnahme und des Betriebs der von diesen gegründeten Gesellschaft. Aus dem Darlehensvertrag ist im Übrigen ebenfalls zu entnehmen, dass es sich um ein Darlehen für den Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei handelt. Der Umstand, dass nicht die Gesellschaft selbst als Darlehensnehmer genannt ist, ist dabei unerheblich. Zum einen war die Rechtssubjektqualität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Vertragsschlusszeitpunkt noch nicht anerkannt. Zum anderen mussten Existenzgründungsdarlehen von den jeweiligen Existenzgründern persönlich aufgenommen werden. Beide Gesellschafter haben die Verbindlichkeit aber in die Gesellschaft eingebracht.

bb) Diese Verbindlichkeit bestand nach der Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem Beklagten als Verbindlichkeit der Gesellschaft D, Dr. G und A fort. Es hat entgegen dem Dafürhalten des Beklagten keine Neugründung einer weiteren Gesellschaft gegeben. Vielmehr bestand die Gesellschaft nach dem Eintritt des Beklagten im Kern unverändert fort, auch wenn sie nunmehr als eine zwischen dem Kläger, Frau D und dem Beklagten firmierende Gesellschaft am Markt tätig war.

Dass der Beklagte in die bestehende Gesellschaft D und Dr. G eingetreten ist, ergibt sich mangels einer konkreten anderweitigen Vereinbarung der Parteien aus den Gesamtumständen sowie dem Partnerschaftsvertrag. Die Parteien haben unstreitig bei Beginn der Zusammenarbeit keine konkreten Absprachen über die Altverbindlichkeiten und die Frage der gesellschaftsvertraglichen Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit getroffen. Wenn in einem solchen Fall nicht drei Berufsanfänger eine Sozietät neu gründen sondern der Beklagte die Mitarbeit bei zwei bereits am Markt geraume Zeit tätigen und in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnden Rechtsanwälten sucht, gibt es keinerlei Anhaltspunkte oder Gründe dafür, dass die Parteien eine völlig neue und von der bisherigen Gesellschaft losgelöste Gesellschaft gründen wollten. Hierfür bestand für den Kläger und Frau D überhaupt keine Veranlassung. Wenn der Beklagte seinerseits anderes im Sinne gehabt habe sollte, hätte es sich um einen geheimen und unerheblichen Vorbehalt gehandelt (§ 116 BGB), da er ihn nicht geäußert hat, obwohl es hierauf aus Sicht der bisherigen Gesellschafter angekommen wäre. Nicht unberücksichtigt kann insoweit auch das spätere Verhalten der Parteien bleiben. Diese haben keineswegs bei Null angefangen, weder in tatsächlicher noch in vermögensrechtlicher Hinsicht. So etwas trägt jedenfalls auch der Beklagte nicht vor. Insoweit spielt es eine entscheidende Rolle, dass der Beklagte über Jahre hinweg die Bedienung der Darlehen aus Gesellschaftsmitteln nicht nur mitgetragen, sondern auch die aus der Bilanzierung dieser Altverbindlichkeiten resultierenden steuerlichen Vorteile für sich in Anspruch genommen hat. Dieses Indiz lässt nur den maßgeblichen Schluss zu, dass genau dies den Vorstellungen und Absichten des Beklagten entsprochen hat. Dass er nun einwendet, er habe erst nachträglich erkannt, dass es sich insoweit um einen Irrtum, insbesondere der Steuerberater handelt, ist erkennbar ergebnisorientiert und unglaubwürdig. Das Gericht kann schlechterdings nicht nachvollziehen, dass der Beklagte, der in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines gewandten und erfahrenen Geschäftsmanns hinterließ, in den ihn interessierenden finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft unachtsam war oder eine für ihn nachteilige und nicht gewollte Regelung oder Handhabung unwidersprochen gelassen hätte.

Der von ihm ins Feld geführte Umstand, dass die Gesellschafter neue Räume bezogen haben, hat kein entscheidendes Gewicht. Auf Grund der Aufnahme des Beklagten in die Altgesellschaft und des daraus resultierenden größeren Platzbedarfes, war die Anmietung neuer Räumlichkeiten zwingend erforderlich.

Soweit für den Beklagten die Haftung für etwaige Altverbindlichkeiten ein Anlass sein konnte, eine Neugründung zu bevorzugen, ist auch dies nicht geeignet, eine andere Rechtsfolge zu begründen. Denn dies hätte aufgrund von internen Absprachen auch bei dem Beitritt zur Altgesellschaft durch eine internen Freistellung ohne weiteres geklärt werden können. Der Beklagte hat hierzu jedoch bei seinem Beitritt keinerlei Erklärungen abgegeben. Er hat sich auch in der Folgezeit nicht verwundert gezeigt, dass es Altverbindlichkeiten gab, die für die Gesellschaft, deren Mitglied er nun war, als solche geführt wurden.

Letztlich spricht auch die Formulierung in dem Partnerschaftsvertrag eindeutig gegen die Auffassung des Beklagten. Denn nach § 4 sollten alle Geschäftsbeziehungen und Mandate in die Partnerschaft eingebracht werden. Dazu zählen zweifellos auch die Verbindlichkeiten bei der B Volksbank. Soweit der Beklagte aus dem Partnerschaftsvertrag herleiten will, dass die Gesellschaft zwischen dem Kläger und Frau D fortbestand und dann eine neue Gesellschaft mit ihm gegründet wurde, vermag das Gericht dies hieraus nicht herzuleiten. Zwar ist in § 4 von Einzelmandaten, Mandaten der Gesellschaft D/G und der Gesellschaft D/G/A die Rede. Diese Formulierung sollte aber nur gewährleisten, dass alle Rechtsbeziehungen auf die Partnerschaft übergehen und auch solche Mandate und Rechtsbeziehungen erfasst werden sollten, die bei der frühren Gesellschaft D/G ggf. verblieben waren. Selbst wenn jedoch die Auffassung des Beklagten zutreffen sein sollte, wäre spätestens mit Gründung der Partnerschaft aufgrund der Regelung in § 4 die frühere Verbindlichkeit der Gesellschaft D/G in die Partnerschaft aufgegangen.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn der Beklagte seinerzeit bei Beitritt bzw. bei Beginn der Mitarbeit nicht gewollt haben sollte, dass er in die bestehende und mit einer Altverbindlichkeiten belasteten Gesellschaft eintritt, so läge gegebenenfalls ein Dissens zwischen den Partnern und eine fehlerhafte Gesellschaft bzw. ein fehlerhafter Beitritt vor. Dieser ließe jedoch die gründete Gesellschaft nicht unwirksam bzw. den Beitritt nicht ungeschehen sein lassen. Vielmehr würde die Gesellschaft, so wie sie denn auch praktiziert und in Vollzug gesetzt worden ist, für die Vergangenheit Bestand haben lassen. Auch danach wäre deshalb der Beklagte zum Ausgleich der Verbindlichkeiten verpflichtet.

Letztlich gibt auch die Auflösungsvereinbarung vom 11. Februar 2000 keinerlei Anlass von der vorstehend genannten Auffassung des Gerichts abzusehen. Diese Vereinbarung stellt sich vielmehr als folgerichtige Fortsetzung des Partnerschaftsvertrages und der gemeinsamen Absprachen der Parteien und deren gemeinschaftliche tagtägliche Übung dar. Mit dem Ausscheiden der Frau D aus der bestehenden D-GbR hat sich der Beklagte verpflichtet, Frau D im Innenverhältnis von deren Verpflichtungen gegenüber der B Volksbank freizustellen. Dass dies eine den sonstigen Überlegungen entgegenstehende Sonderregelung gewesen sei, die der Beklagte nur deshalb akzeptiert habe, weil er Ruhe haben wollte - so hat er es in der mündlichen Verhandlung erläutert - vermochte das Gericht nicht überzeugen.

bb) Liegt damit eine Verbindlichkeit der Gesellschaft im Sinne von § 124 HGB analog vor, so haftet der Beklagte im Außenverhältnis nach §§ 128, 130 HGB analog hierfür, auch ohne dass es einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungstatbestand für den Beklagten gegenüber der B Volksbank gibt (BGH, Urt. v. 7. April 2003, II ZR 56/02 = MDR 2003, 756). Auf Vertrauensschutz kann sich der Beklagte nicht berufen. Er hätte bei geringer Aufmerksamkeit erkennen können, dass es Altverbindlichkeiten der Gesellschaft gab (BGH, Urt. v. 12.12.2005). Denn eine am Markt tätige Rechtsanwaltskanzlei, die noch nicht jahrzehntelang eingesessen ist, ist ohne eine Anlauffinanzierung durch Dritte nicht vorstellbar, die Aufnahme von Verbindlichkeiten also die Regel. Es sind Möbel und eine EDV-Anlage mit Software und weitere Geräte ebenso anzuschaffen wie Bücher und Software. Zudem sind die laufenden Kosten vorzufinanzieren. Der Beklagte trägt denn auch nicht vor, dass er überrascht gewesen sei, dass es Altverbindlichkeiten gab, sondern machte sich diese jahrelang zu Nutze, um diese letztlich gegenüber seinen Einnahmen steuermindernd einzusetzen.

2) Klageantrag zu 2)

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der von diesem an die B Volksbank auf die bestehenden Altverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen. Der Kläger und der Beklagte sind nach den vorstehenden Ausführungen Gesamtschuldner im Hinblick auf diese Verbindlichkeiten und daher nach § 426 Abs. 1 BGB zum internen Ausgleich verpflichtet. Dies hat nach gleichen Teilen zu erfolgen. Eine andere Verteilung folgt nicht aus § 722 BGB. Nach § 722 BGB sind die Gesellschafter einer GbR mangels abweichender Regelungen verpflichtet, den Verlust nach Kopfteilen zu tragen. Soweit dies für den Gesamtverlust der Gesellschaft gilt, zeigt dies zugleich auf, wie die Verteilung von einzelnen Pflichten und Schulden im Innenverhältnis zu erfolgen hat. Abweichende Vereinbarungen haben die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent getroffen. Im Gegenteil geht auch der Partnerschaftsvertrag (dort § 4) für den internen Ausgleich von einer gleichen Verteilung aus. Schuldeten danach der Kläger, der Beklagte und Frau D zunächst die Zahlung von je 1/3, erhöhte sich nach dem Ausscheiden der Frau D die Ausgleichspflicht des Beklagten aufgrund der insoweit getroffenen Regelung in der Ausscheidensvereinbarung auf 1/2. In Höhe von ¼ steht dies im Übrigen bereits auf Grund des Anerkenntnisses des Beklagten in der Auflösungsvereinbarung vom 11. Februar 2000 fest.

b) Soweit zwischen den Parteien offensichtlich streitig ist, ob der Kläger die von ihm behaupteten Zahlungen von den bisherigen Gemeinschaftskonten entrichtet hat, spielt das für den Feststellungsantrag keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass der Beklagte zunächst zu einem Ausgleich bzw. einer Beteiligung von 1/3 an den Altverbindlichkeiten gegenüber der B Volksbank verpflichtet war und nach dem Ausscheiden der Frau D insoweit mit 1/2 haftet.

c) Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, zunächst gegenüber der Gesellschaft vorzugehen. Da es sich vorliegend nur noch um eine Gesellschaft bestehend aus dem Kläger und dem Beklagten in Abwicklung handelt, wäre das eine bloße und unnötige Förmelei, da der Beklagte ebenfalls geschäftsführungsbefugt ist und die Auszahlung verweigern würde.

d) Bei der Tenorierung war allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger nur Darlehensverträge über 72.000,00 DM vorlegen konnte und unwidersprochen behauptet hat, dass auch Frau D entsprechende Darlehensverträge abgeschlossen hat. Insoweit sind nur Darlehensverträge in Höhe von 144.000,00 DM urkundlich belegt. Die weiteren Beträge haben offensichtlich der Kläger und Frau D aus eigenen Mitteln aufgebracht, ohne hierzu Fremdmittel in Anspruch zu nehmen. Dies war bei der Tenorierung zu berücksichtigen, auch wenn die Parteien in der Sache nicht um die Höhe der Verbindlichkeiten streiten, sondern um die Quote, mit der der Beklagte insoweit gegenüber dem Kläger haftet.

3) Letztlich haftet der Beklagte dem Kläger auf Ausgleich von etwaigen Schäden, die diesem durch die Weigerung des Beklagten das Darlehen mit zurückzuzahlen, entstehen oder bereits entstanden sind. Der Beklagte befand sich spätestens seit seiner Weigerung, sich an den Altverbindlichkeiten zu beteiligen, im Verzug. Danach hat der Beklagte dem Kläger den etwaigen Verzugsschaden zu ersetzen (§§ 284, 288 BGB).

Im Übrigen stellt die Weigerung sich am Ausgleich von gemeinsamen Gesellschaftsschulden zu beteiligen, eine Verletzung des Gesellschafts- bzw. Partnerschaftsvertrages dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Korrektur des Darlehensnennbetrag und die insoweit ausgesprochene Klageabweisung fallen nicht erheblich ins Gewicht.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte und nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers war nicht zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO). Er bot auch keine Veranlassung erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.