VG Berlin · Urteil vom 12. Februar 2007 · Az. 34 A 31.04
Informationen zum Urteil
-
Gericht:
-
Datum:
12. Februar 2007
-
Aktenzeichen:
34 A 31.04
-
Typ:
Urteil
-
Fundstelle:
openJur 2012, 5376
-
Verfahrensgang:
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 171.149.407,87 € sowie Verzugs- bzw. Prozesszinsen in Höhe von 4 % bis zum 18. April 2001 aus einem Teilbetrag von 18.765.773,25 € seit dem 18. September 1998, aus einem Teilbetrag in Höhe von 21.075.589,55 € seit dem 20. Oktober 1999, aus einen Teilbetrag in Höhe von 25.584.494,81 € Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24. August 2000, aus einem Teilbetrag von 65.425.893,40 € Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2001, aus einem Teilbetrag von 19.905.393,44 € in Höhe von 5 % vom 27. Juli 2001 bis zum 23. Dezember 2004 und seitdem in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, aus einem Teilbetrag von 20.387.524,35 € in Höhe von 5 % vom 23. September 2002 bis zum 16. November 2005 und seitdem in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, aus einem Teilbetrag von 19.342.102,65 € in Höhe von 8 % vom 15. Juli 2003 bis zum 16. November 2005 und seitdem in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, aus einem Teilbetrag von 20.219.202,31 € in Höhe von 8 % vom 19. August 2004 bis zum 16. November 2005 und seitdem in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz und aus einem Teilbetrag von 25.869.291,72 € in Höhe von 8 % vom 22. Juli 2005 bis zum 16. November 2005 und seitdem in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 171.149.407,87 € für die Entwässerung öffentlicher Straßen und Plätze Berlins in den Jahren 1995 bis 2004.
Bis zum 31. Dezember 1993 nahm die Klägerin als unselbständiger Eigenbetrieb von Berlin die Abwasserbehandlung einschließlich der Regenwasserentwässerung im Land Berlin wahr. Sodann errichtete der Beklagte die Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Sondervermögen des bisherigen Eigenbetriebs ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin über. Mit dem Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 wurde die Klägerin teilweise privatisiert, wobei die Rechtsform der Klägerin erhalten blieb. Seitdem befinden sich 50,1 % der Anteile der Klägerin beim Beklagten und 49,9 % in der Hand der B Holding AG, deren Anteile zu 50,1 % durch den Beklagten und zu 49,9 % durch ein privates Konsortium gehalten werden.
Bis zum Jahre 1982 übernahm der Beklagte pauschal 15 % der Gesamtaufwendungen des vormaligen Eigenbetriebs. Ab dem Jahr 1983 erstattete der Beklage der Klägerin ihre Aufwendungen für die Entwässerung öffentlicher Straßen und Plätze in der tatsächlich entstandenen Höhe. Der Kostenanteil des Beklagten wurde seit 1991 auf der Grundlage eines vom Rechnungshof in Auftrag gegebenen Gutachtens der W AG ermittelt. In dem dortigen Gutachten vom 1. Februar 1991 wurde ein Anteil der Aufwendungen für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze an den Gesamtaufwendungen für die Ableitung und Behandlung des Regenwassers in Höhe von 42,3 % errechnet.
Die Klägerin stellte dem Beklagten für die Jahre 1995 bis 2004 folgende Aufwendungen für die Straßenregenentwässerung in Rechnung:
1995143.394.821,42 DM73.316.608,00 €1996148.256.515,83 DM75.802.352,88 €1997156.413.657,90 DM79.973.033,39 €1998142.245.928,30 DM72.729.188,27 €1999159.038.992,48 DM81.315.345,65 €2000147.931.565.65 DM75.636.208,49 €2001 76.118.339,40 €2002 75.073.102,65 €2003 75.950.202,31 €2004 81.600.291,72 €Summe: 767.514.672,76 €In der Zeit bis 1992 enthielten die Kosten für die Straßenentwässerung teilweise Abschreibungen auf der Grundlage der Wiederbeschaffungswerte der abzuschreibenden Wirtschaftsgüter. In den Jahren 1993 und 1994 ermittelte die Klägerin die Abschreibungen hingegen allein auf der Grundlage von Anschaffungswerten. Im Zeitraum von 1995 bis 1997 bemaß die Klägerin ihre Abschreibungen für Investitionen zum Teil erneut auf der Grundlage von Wiederbeschaffungswerten.
Für die Ermittlung der Abschreibungen auf Basis der Wiederbeschaffungswerte werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Entwässerungseinrichtungen mit den der Preisentwicklung entsprechenden Indizes fortgeschrieben und hiervon die Abschreibungen während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer errechnet.
Durch den teilweisen Wechsel von der Abschreibung auf Basis der Anschaffungswerte zur Abschreibung auf Basis der Wiederbeschaffungswerte erhöhten sich die dem Beklagten in Rechnung gestellten Kosten für die Jahre 1995 bis 1997 um insgesamt 55,7 Mio. DM. Er beglich die Rechnungen der Klägerin für die Jahre 1995 und 1996 zunächst jedoch in voller Höhe.
Das Gutachten der W AG vom 1. Februar 1991 führt zur Frage der Kostenkalkulation auf Basis von Wiederbeschaffungswerten u. a. aus, dass diese Kalkulationsmethode bei dem "derzeitigen" – Stand 1991 – Investitionsbedarf gerechtfertigt sei. Diese sollten aber nur in dem Maße in Anspruch genommen werden, wie es zur Finanzierung von im Wirtschaftsplan veranschlagten Investitionen unabweisbar sei.
Nach denselben Maßstäben errechnete die Klägerin den auf das Privatkundengeschäft entfallenden Kostenanteil. Die Tarife für Privatkunden enthielten bis zum 31. Dezember 1999 somit ebenfalls Abschreibungen auf Wiederbeschaffungswertbasis.
Nachdem der Rechnungshof von Berlin in seinem Jahresbericht vom 9. Februar 1998 die Abschreibungen auf Grundlage von Wiederbeschaffungswerten für die Jahre 1995 und 1996 beanstandet hatte, lehnte der Senator für Bauen, Wirtschaft und Verkehr mit Schreiben vom 14. September 1998, bei der Klägerin am 18. September 1998 zugegangen, die Erstattung von Mehraufwendungen für Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten für das Jahr 1997 ab. Ferner begrenzte er unter Hinweis auf die Haushaltszwänge des Landes Berlin den Ersatz der von der Klägerin für die Jahre 1998 und 1999 geltend gemachten Aufwendungen, die nur noch Abschreibungen auf Basis der Anschaffungswerte enthielten, pauschal für das Jahr 1998 auf 120.000.000 DM und für das Jahr 1999 auf 109.000.000 DM. Schließlich verrechnete er die bereits erbrachten Leistungen für Mehrabschreibungen aus den Jahren 1995 und 1996 von insgesamt 39.112.886 DM in Höhe eines Teilbetrages von 20.147.544 DM mit den zu erstattenden Aufwendungen für das Jahr 1997 und in Höhe eines Teilbetrags von 18.965.342 DM mit den zu erstattenden Aufwendungen für das Jahr 1998.
Mit der Klägerin am 20. Oktober 1999 zugegangenem Schreiben der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 14. Oktober 1999 verweigerte der Beklagte darüber hinausgehende Zahlungen für Straßenentwässerungsleistungen für das Jahr 1998.
Am 1. Juli 1999 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag über die Straßenentwässerung. Nach dessen § 1 ist Vertragsgegenstand u. a. die Verwaltung und die Finanzierung der Anlagen zum Sammeln, Ableiten, Behandeln und Versickern von Niederschlagswasser, welche in erster Linie der Straßenentwässerung dienen. Nach § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrags (im Folgenden: RV) obliegen Betrieb und Unterhaltung der Straßenentwässerungsanlagen der Klägerin. § 8 Abs. 4 S. 1 RV regelt, dass Kosten für die Erneuerung der Anlagen von der Klägerin durch Abschreibungen zu erwirtschaften sind. § 8 Abs. 5 RV enthält die Regelung: "Die Parteien werden sich über den jährlichen Kostenanteil Berlins und die für den Betrieb, die Unterhaltung (einschließlich Erneuerung) und Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgabenverantwortung der BWB und der Finanzierungsverantwortung Berlins einigen (Aufgabenplan). Gem. § 8 Abs. 6 RV erhalten die BWB entsprechend den zu erwartenden Aufwendungen monatliche Abschlagszahlungen. Die Schlusszahlung ist im Folgejahr nach Vorliegen der Schlussabrechnung vorzunehmen."
Wegen der Einzelheiten des Rahmenvertrags wird auf Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18. April 2001 Bezug genommen.
Mit ihrer am 18. April 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 127.961.925,08 DM in Anspruch genommen und diese Forderung wie folgt aufgeschlüsselt:
1995DM 20.920.074,30Mehrabschreibung1996DM 18.192.811,66Mehrabschreibung1997DM 16.555.116,91Mehrabschreibung1998DM 22.254.929,73Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung1999DM 50.038.992,48Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne MehrabschreibungSumme:DM 127,961.925,08 (€ 65.425.893,40) Zur Begründung hat sie sich auf Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, hilfsweise auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weiter hilfsweise auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt.
Sie hat vor der seinerzeit zuständigen 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 127.961.925,08 DM sowie Verzugszinsen in Höhe von 4 % bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit aus einem Teilbetrag in Höhe von 36.702.662,30 DM seit dem 18. September 1998, aus einem Teilbetrag in Höhe von 41.220.270,30 DM seit dem 20. Oktober 1999 und aus einem Restbetrag in Höhe von 50.038.922,48 DM seit dem 15. Februar 2001 und hinsichtlich der Gesamtforderung Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2001 zu zahlen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die von der Klägerin angeführten Anspruchsgrundlagen griffen sämtlich nicht, denn rechtliche Grundlage der Kostenerstattung sei seit je her der jeweilige Haushaltsplan, der insoweit spezielle und abschließende Titel ausweise. Im Übrigen rechtfertigten sich die geltend gemachten Ansprüche auch der Höhe nach nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. November 2002 als unzulässig abgewiesen, weil der Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Rechtsschutzbedürfnis müsse unter anderem dann verneint werden, wenn es sich um einen Insichprozess handele und über die streitgegenständlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Behörden derselben Körperschaft durch eine gemeinsame Aufsichtsinstanz oder sonstige Entscheidungsspitze entschieden werden könne. Ein Insichprozess sei hier anzunehmen, weil sich auf Kläger- und Beklagtenseite Verwaltungsträger des Landes Berlin gegenüber stünden. Gemeinsame Entscheidungsspitze sei der Senat von Berlin. Dieser entscheide gemäß Artikel 58 Abs. 5 S. 2 der Verfassung von Berlin – VvB – bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Senatsmitgliedern. Nach § 10 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Senats berate und beschließe der Senat über Meinungsverschiedenheiten bezüglich solcher Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Senatsmitglieder berührten. Der vorliegende Streit betreffe die Geschäftsbereiche der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen. Unerheblich sei, dass die Klägerin bislang davon abgesehen habe, die Meinungsverschiedenheit über das für sie zuständige Senatsmitglied vor das Kabinett zu bringen. Denn für das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses sei allein von Bedeutung, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, über die Aufsichtsbehörde eine Befassung des Kabinetts mit der Streitfrage zu erreichen.
Auf die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch das Urteil vom 18. Februar 2004 – OVG 1 B 23.03 – den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2002 und unter Aufhebung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten und die Revision nicht zugelassen.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Berufung sei begründet und die Klage sei zulässig. Es liege kein unzulässiger Insichprozess vor; der Klage fehle somit nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin sei auch nach der Teilprivatisierung als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht Teil eines anderen Verwaltungsträgers, sondern selbst Verwaltungsträger und Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten, mithin selbst juristische Person des öffentlichen Rechts. Mit der Klägerin als Anstalt öffentlichen Rechts und dem Beklagten als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts stünden sich daher zwei eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts gegenüber. Die Klägerin stehe nur unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung. Klägerin und Beklagter hätten keine gemeinsame Verwaltungsspitze. Das Rechtsschutzbedürfnis könne der Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt abgesprochen werden, dass die Klägerin sich vor dem Prozess für eine – ihren Interessen zuwider laufende – rechtsaufsichtsrechtliche Weisung des Beklagten hätte einsetzen müssen. Denn eine solche Weisung hätte die Klägerin ihrerseits mit der Anfechtungsklage angreifen können. Des Weiteren habe die Klägerin nicht vor Klageerhebung auf eine Entscheidung des Senats von Berlin hinwirken müssen, die von ihr erhobenen Ansprüche anzuerkennen. Denn mit einer solchen Forderung hätte man ihr zum einen ein bei der Leistungsklage nicht vorgesehenes Vorverfahren abverlangt. Zum anderen bestehe auch kein Dissens zwischen den Senatsverwaltungen, so dass ein derartiges Verlangen erkennbar erfolglos geblieben wäre.
Mit ihrem am 23. Dezember 2004 eingegangenen Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 hat die Klägerin ihre Klage um die Zahlung von weiteren 19.905.393,44 € nebst Verzugszinsen erweitert.
Mit der Klageerweiterung begehrt sie die Erstattung ausstehender Kosten für die Straßenentwässerung im Jahr 2000. Die Klägerin stellte dem Beklagten für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze in diesem Jahr Kosten in Höhe von 147.931.565,65 DM in Rechnung. Der Beklagte leistete eine Zahlung in Höhe von 109.000.000,– DM und verweigerte mit bei der Klägerin am 27. Juli 2001 eingegangenem Schreiben vom "Juli 2001" weitere Zahlungen für das Jahr 2000. Mit der Antragserweiterung macht diese die Differenz in Höhe von 38.931.565,65 DM (= 19.905.393,44 €) geltend.
Am 16. November 2005 hat die Klägerin ihre Klage erneut erweitert und begehrt die Zahlung weiterer Kosten für die Straßenentwässerung in den Jahren 2001 bis 2004. Für das Jahr 2001 stellte die Klägerin Kosten für die Straßenentwässerung in Höhe von 76.118.339,40 € in Rechnung, von denen der Beklagte 55.730.815,35 € beglich und die Zahlung der Differenz in Höhe von 20.387.524,35 € mit Schreiben vom 10. September 2002, der Klägerin am 23. September 2001 zugegangen, verweigerte.
Für das Jahr 2002 berechnete die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 75.073.102,65 €, von denen der Beklagte 55.731.000,– € beglich und die Restzahlung in Höhe von 19.342.102,65 € mit der Klägerin am 15. Juli zugegangenem Schreiben vom 8. Juli 2003 verweigerte.
In den Jahren 2003 und 2004 berechnete die Klägerin 76.118.339,40 € und 75.950.202,31 €. Der Beklagte bezahlte jeweils 55.731.000,– € und verweigerte mit Schreiben vom 16. August 2004, zugegangen am 19. August 2003, und Schreiben vom 20. Juli 2005, zugegangen am 22. Juli 2005, die Restzahlungen in Höhe von 20.219.202,31 € und 25.869.291,72 €.
Insgesamt begehrt die Klägerin somit die Begleichung von Kosten für die Straßenentwässerung in Höhe von insgesamt 171.149.407,87 € und schlüsselt diese wie folgt auf:
1995DM 20.920.074,3010.696.264,14 €Mehrabschreibung1996DM 18.192.811,669.301.836,90 €Mehrabschreibung1997DM 16.555.116,918.464.496,87 €Mehrabschreibung1998DM 22.254.929,7311.378.764,89 €Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung1999DM 50.038.992,4825.584.530,60 €Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung2000DM 38.931.565.6519.905.393,44 €Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung2001 20.387.524,35 €Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung2002 19.342.102,65 €Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung2003 20.219.202,31 €Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne Mehrabschreibung2004 25.869.291,72 €Pauschalbetrag übersteigende Aufwendungen ohne MehrabschreibungSumme 171.149.407,87 € Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin nunmehr im Wesentlichen vor:
Die Klage sei zulässig. Insbesondere fehle ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Insichprozess liege nicht vor.
Die Klage sei auch begründet. Ihr stehe ein Zahlungsanspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu. Auch ohne vertragliche Grundlage sei der Beklagte zur Zahlung verpflichtet, weil er ihre Leistung kraft Gesetzes abnehmen müsse. Die Aufgabe der Straßenentwässerung obliege nicht ihr, sondern dem Beklagten, der lediglich die Wahrnehmung dieser Aufgabe auf sie übertragen habe. Bei ihr liege daher allein die Durchführungsverantwortung. Der Beklagte trage als Straßenbaulastträger auf dem Gebiet der Straßenentwässerung hingegen die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung.
Ferner stehe ihr ein Zahlungsanspruch aus der Anstaltslast zu. Sie sei eine Anstalt i. S. v. § 4 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes – BerlBG –, die die Kosten für die Straßenentwässerung weder aufbringen könne noch müsse.
Hilfsweise könne sie sich auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen. Ihre Leistung sei ohne Rechtsgrund erbracht worden, weil bei ihr die Kosten für die Entwässerung der öffentlichen Wege und Straßen entstanden seien, obwohl ihr dafür gemäß § 7 Abs. 1 BerlStrG i. V. m. § 29 e Abs. 2 Nr. 1 BWG nur die Durchführungsverantwortung übertragen worden sei. Maßgebend für die Frage eines unrechtmäßig erlangten Vermögensvorteils sei, wer letztlich die Kosten für die Straßenentwässerung zu tragen habe, nicht wer die Leistung durchgeführt habe.
Der Rahmenvertrag ändere nichts an der Kostentragungspflicht des Beklagten, sondern regele nur die Höhe der von ihr in Rechnung zu stellenden Kosten. Die Höhe ihres Anspruchs ergebe sich aus der analogen Anwendung von § 315 f. BGB. Danach stehe ihr das Recht zur Bestimmung der Gegenleistung zu. Die Grenze der Billigkeit sei eingehalten. Dies werde durch Gutachten der beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigt. Insbesondere entspreche die bis zum Jahr 1997 praktizierte Abschreibung auf Basis von Wiederbeschaffungswerten der Billigkeit. Die Praxis anderer Bundesländer sei ähnlich. Zudem habe sie keine geringeren Aufwendungen machen können, da sich der Umfang ihrer Aufgaben aus §§ 18 a WHG, 29 d BWG und 2 Abs. 1 BerlBG ergebe. Die Genehmigungsbehörde habe bei der Prüfung des für die privaten Grundstückseigentümer geltenden Tarifs als Teil der Gesamtkosten im Übrigen auch die Kosten der Straßenentwässerung gebilligt und genehmigt.
Dem Beklagten stehe keine Befugnis zur einseitigen Begrenzung der erstattungsfähigen Straßenentwässerungskosten zu. Die vorgenommene "Deckelung" sei rechtswidrig. Der Haushaltsplan des Beklagten entfalte keine Außen- und ihr gegenüber damit keine Bindungswirkung. Sie sei seit dem 1. Januar 1994 rechtlich selbständig und unterliege nicht mehr diesem Haushaltsplan. Ihre Ansprüche könnten auch nicht wegen fehlender Mittel des Beklagten in Frage gestellt werden.
Dem Beklagten habe schließlich auch keine Befugnis zur Aufrechnung der anteiligen Kosten für Abschreibungen auf Wiederbeschaffungswertbasis in den Jahren 1995 und 1996 zugestanden. Die vollständige Zahlung stelle das konkludente Einverständnis mit ihrer Abrechnungsmethode in diesen Jahren dar. Ferner sei eine Aufrechnung aus Gründen des Vertrauensschutzes, der das öffentliche Interesse an der Rückzahlung überwiege, ausgeschlossen gewesen. Überdies ergebe sich ein Aufrechnungsausschluss aus § 242 BGB und dem in § 21 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtsgedanken des Vorrangs der Sicherstellung der Leistungserbringung.
Dem Beklagten stehe ihr gegenüber eine Einflussnahme nur unter dem Gesichtspunkt des Anstalts-, nicht aber des Haushaltsrechts zu.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 65.425.893,40 € (127.961.925,08 DM) sowie Verzugszinsen in Höhe von 4 % bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit aus einem Teilbetrag in Höhe von 18.765.773,25 € (36.702.662,30 DM) seit dem 18.09.1998, aus einem Teilbetrag in Höhe von 21.075.589,55 € (41.220.270,30 DM) seit dem 20.10.1999 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Restbetrag in Höhe von 25.584.530,60 € (50.038.992,48 DM) seit dem 24.08.2000 sowie hinsichtlich der Gesamtforderung Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2001;
weitere 19.905.393,44 € und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hierauf seit dem 27.7.2001 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Antragserweiterung vom 21.12.2004;
weitere 20.387.524,35 € und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hierauf seit dem 23.09.2002 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Antragserweiterung vom 16.11.2005;
weitere 19.342.102,65 € und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten hierauf seit dem 15.07.2003 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Antragserweiterung vom 16.11.2005;
weitere 20.219.202,31 € und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten hierauf seit dem 19.08.2004 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Antragserweiterung vom 16.11.2005
sowie weitere 25.869.291,72 € und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten hierauf seit dem 22.07.2005 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Antragserweiterung vom 16.11.2005
zu zahlen,
hilfsweise,
die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte trägt vor, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Einen solchen Anspruch könne die Klägerin insbesondere nicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleiten. Seine Zahlungen stünden in keinem synallagmatischen Verhältnis zur Leistung der Klägerin. Es handele sich um Zuwendungen.
Ein Anspruch kraft gesetzlichen Schuldverhältnisses könne allenfalls für die Zeit bestehen, als noch kein Vertrag zwischen den Parteien existiert habe. Sollte ein gesetzliches Schuldverhältnis bestanden haben, sei dies jedenfalls durch den Rahmenvertrag in ein vertragliches Schuldverhältnis überführt worden. Gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse schlössen sich aus.
Er habe nur bis zum 28. Mai 1999 die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für die Straßenentwässerung getragen. Seitdem obliege nach dem BWG die Straßenentwässerung der Klägerin als eigene Aufgabe, die insoweit daher auch die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung trage. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Straßenbaulastträger in jedem Fall die Finanzierungsverantwortung für die Straßenentwässerung trage. Vielmehr stehe es dem Gesetzgeber frei, wem er die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für die Straßenentwässerung übertrage. Von diesem Gestaltungsspielraum habe der Gesetzgeber des Landes Berlin zu Lasten der Klägerin Gebrauch gemacht.
Für die Zeit seit dem 29. Mai 1999 bestehe zwar ein Anspruch der Klägerin aus der Anstaltslast nach § 4 Abs. 2 BerlBG a. F. Dieser werde jedoch dadurch begrenzt, dass mit dem subjektiven Recht der Klägerin auf Zuwendungen eine Pflicht korrespondiere, die auf seiner Seite bestehenden haushaltswirtschaftlichen Vorgaben zu beachten.
Der Klägerin stehe auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Es liege auf seiner Seite keine Bereicherung vor, da die Klägerin nur die Erstattung der Aufwendungen verlangen könne, die auch er, hätte er eigenverantwortlich entscheiden können, vorgenommen hätte. Er sei an den Haushaltsplan gebunden und habe die Kosten begrenzen müssen. Zudem habe die Klägerin gewusst, dass sie bis zum 28. Mai 1999 nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei. In der Folgezeit habe sie dann aber ohnehin eine eigene Aufgabe, nämlich zunächst eine gesetzliche Pflicht und seit dem 1. Juli 1999 eine vertragliche Verpflichtung erfüllt.
Auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei nicht gerechtfertigt. Die §§ 315 ff. BGB seien vorliegend nicht analog anwendbar, weil die Straßenentwässerung hier nicht Teil der Daseinsvorsorge sei. Die Klägerin habe daher kein Recht zur Bestimmung der Kosten für die Straßenentwässerung. Sollte ein solches Bestimmungsrecht bestehen, wäre es aber jedenfalls durch die von ihm wiederholt geltend gemachten Haushaltszwänge begrenzt. Die Bestimmung der Gegenleistung durch den Schuldner nach § 316 BGB sei nur in dem Rahmen zulässig, der durch die Bestimmung der Leistung durch den Gläubiger vorgegeben sei. Insoweit habe er die Leistung der Klägerin aber durch seine haushaltsmäßigen Vorgaben nach Art und Umfang bestimmt.
Die Klägerin habe ferner keine Abschreibungen auf Basis von Wiederbeschaffungswerten vornehmen dürfen. Auch ohne derartige Abschreibungen bestehe auf Seiten der Klägerin keine Gefahr der Unterfinanzierung, da Investitionen ohnehin der Landeshaushalt trage.
In der Zeit von 1995 bis 1997 habe die Klägerin Arbeiten an den Straßenentwässerungsanlagen lediglich als Auftragnehmerin durchgeführt. Als solche dürfe sie Abschreibungen schon deswegen nicht geltend machen, weil die aus dem Eigentum an den Anlagen folgende Verantwortung für die Substanzerhaltung allein auf seiner Seite gelegen habe.
Die Höhe der für die Straßenentwässerung zu erstattenden Kosten werde durch den Haushaltsplan fixiert. Die haushaltsmäßige Deckelung wirke sich mittelbar auf die Klägerin aus, indem der jeweilige Landeshaushalt festlege, in welchem Umfang die Klägerin die Aufgabe der Straßenentwässerung wahrzunehmen habe.
Die Klägerin sei ferner nicht Dritter i. S. v. § 3 Abs. 2 LHO. Die von ihm erklärte Aufrechnung sei auch deswegen nicht zu beanstanden, weil die Klägerin sich aufgrund des Prüfvorbehalts des Rechnungshofes nicht auf Vertrauensschutz habe berufen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des 1. Senates des Oberverwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 18. Februar 2004 – OVG 1 B 23.03 – zur Zulässigkeit der Klage an.
II.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 171.149.407,87 € aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis und auf Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen.
1. Zwischen den Beteiligten besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt, dass der Klägerin die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze im Land Berlin obliegt, während der Beklagte ihr die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten hat.
Wann und unter welchen Voraussetzungen im öffentlich-rechtlichen Bereich ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht, durch das die Beteiligten zur Erbringung von Leistung und Gegenleistung verpflichtet sind, hat das Bundesverwaltungsgericht anhand des Vergütungsanspruchs der Bundesdruckerei gegenüber den Gemeinden, die bei ihr Personalausweise herstellen lassen, exemplarisch geklärt. Von entscheidender Bedeutung war dort, dass die das jeweilige Landespersonalausweisgesetz ausführenden Kommunen verpflichtet sind, die Ausweise von der Bundesdruckerei zu beziehen, während diese zur Herstellung der Ausweise verpflichtet ist, und dass aus dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Gesetze folgt, dass die Personalausweisbehörden die Herstellung der Ausweise zu vergüten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1995 – 1 C 11.93 –, BVerwGE 98, 18). Nicht anders verhält es sich hier.
Die Pflicht, auf öffentlichen Straßen und Plätzen das Niederschlagswasser schadlos zu beseitigen und die dabei entstehenden Kosten zu tragen, ist Teil der öffentlich-rechtlichen Straßenbaulast (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 – 8 B 246/96 –, NVwZ-RR 1998, 130; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 2 L 28/99 –, NVwZ 2001, 588; Nolte, NVwZ 2001, 1378). Diese trägt in Berlin nach § 7 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes – BerlStrG – der Beklagte. Er trägt nach § 7 Abs. 2 BerlStrG die Verantwortung für alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen, zu denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BerlStrG auch die Straßenentwässerungsanlagen gehören, zusammenhängenden Aufgaben. Er ist derjenige, der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG den Verkehrsteilnehmern gegenüber dafür einzustehen hat, dass die Straßen so unterhalten werden, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen.
Der Klägerin obliegt demgegenüber die tatsächliche Wahrnehmung aller in Berlin anfallenden Entwässerungsaufgaben. Nach § 18 a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – können die Länder bestimmen, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Eine solche Bestimmung hat das Land Berlin mit der Regelung des § 2 Abs. 6 des Berliner Betriebsgesetzes – BerlBG –, eingeführt durch das Eigenbetriebsreformgesetz von 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), getroffen. Nach dieser Vorschrift ist Aufgabe der Klägerin die Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers, zu dem auch das aus Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser, das Niederschlagswasser, zählt (vgl. § 2 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes – AbwAG –).
Eine weitere Bestätigung hat diese Aufgabenzuweisung an die Klägerin mit der Änderung des Berliner Wassergesetzes durch Artikel III Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebsgesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183, geändert durch Artikel I Nr. 15 u. 22 des Gesetzes vom 9. Oktober 2003, GVBl. S. 498) erfahren. Der dort eingefügte § 29 e Abs. 1 Satz 2 des Berliner Wassergesetztes – BWG – bestimmt, dass der Klägerin die Abwasserbeseitigungspflicht im Sinne von § 18 a Abs. 2 S. 1 WHG obliegt. Zwar sind nach § 29 e Abs. 3 Nr. 1 BWG Träger öffentlicher Verkehrsanlagen eigenständig für die Beseitigung von Niederschlagswasser abwasserbeseitigungspflichtig und anlagenunterhaltungspflichtig, soweit sie nach anderen Vorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind. Davon ausgenommen ist nach dem 2. Halbsatz der Bestimmung jedoch die Entwässerung öffentlicher Straßen, für die das Berliner Straßengesetz gilt, so dass deren Entwässerung weiter der Klägerin obliegt.
Die Zuweisung der Aufgabe der Beseitigung des gesamten in Berlin anfallenden Abwassers an die Klägerin zur eigenverantwortlichen Erledigung bedeutet indes nicht, dass auch die dabei entstehenden Kosten ganz oder teilweise von ihr selbst zu tragen sind.
Dies folgt hinsichtlich des im privaten Bereich anfallenden Abwassers schon daraus, dass die Klägerin ihre Aufgabe gemäß § 29 e Abs. 1 Satz 3 BWG insoweit mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs wahrnimmt und für ihren dort betriebenen Aufwand Gebühren nach der Wassertarifverordnung – WTVO – vom 14. Juni 1999 (GVBl. S. 343) erhebt, die der Senat des Beklagten aufgrund der Ermächtigung in § 5 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) erlassen hat. Auf diese Art und Weise deckt sie insbesondere auch den Teil der Kosten, der durch die Behandlung und Beseitigung des auf privaten Flächen anfallenden Niederschlagswassers entsteht. Insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des § 29 e BWG in seiner aktuellen Fassung ergibt sich, dass für den Teil der Kosten, der durch Beseitigung und Behandlung des auf öffentlichen Straßen und Plätzen anfallenden Regenwassers entsteht, nichts anderes gilt, d. h. auch insoweit die Kosten nicht von der Klägerin selbst zu tragen sind.
§ 29 e Abs. 2 Nr. 1 BWG, der spätere § 29 e Abs. 3 Nr. 1 BWG, sollte nach der Vorlage, die als Drucksache 13/3367 (dort Seite 3) zur Beschlussfassung in das Abgeordnetenhaus eingebracht wurde, zunächst folgenden Wortlaut erhalten:
Abweichend von Abs. 1 sind abwasserbeseitigungspflichtig sowie anlagenunterhaltungspflichtig
1.die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen für die Beseitigung von Niederschlagswasser, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind;2.widerruflich ...In der Begründung zu dieser Vorschrift hieß es, dass von der Abwasserbeseitigungspflicht der Klägerin nach § 29 e Abs. 1 BWG gewisse Abwässer ausgenommen seien. Denn nach § 29 e Abs. 2 Nr. 1 BWG seien die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen, insbesondere die Straßenbaulastträger, aber auch die Träger der Bahnen und Flughäfen, für die Beseitigung von Niederschlagswasser abwasserbeseitigungspflichtig. Dies betreffe zum Beispiel die Straßenbaulastträger nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG bzw. dem Berliner Straßengesetz (Drucks. 13/3367, S. 8).
Wäre § 29 e Abs. 2 Nr. 1 BWG in dieser Fassung in Kraft getreten, hätte von vornherein kein Zweifel daran aufkommen können, dass die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze im Sinne des Berliner Straßengesetzes von dem Beklagten als Straßenbaulastträger zu tragen sind. Solche Zweifel sind aber auch unter Berücksichtigung des Annexes, mit dem die Vorschrift dann tatsächlich in Kraft getreten ist, nicht gerechtfertigt.
Die Aufnahme des Halbsatzes
...; ausgenommen ist die Entwässerung öffentlicher Straßen, für die das Berliner Straßengesetz gilt; diese obliegt den Berliner Wasserbetrieben (BWB);
in die Vorschrift bezweckte nämlich in keiner Weise eine Neuzuordnung der den Bereich dieser Entwässerungsaufgabe betreffenden Kostenlast. Hintergrund dieser im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Änderung waren vielmehr allein steuerrechtliche Aspekte. Nach der ursprünglichen Fassung des heutigen § 29 e Abs. 3 Nr. 1 BWG wäre Aufgabenträger im Sinne von § 18 a Abs. 2 Satz 1 WHG für diesen Bereich der Abwasserbeseitigung der Beklagte gewesen und wäre die Klägerin lediglich Dritte im Sinne von § 18 a Abs. 2 Satz 2 WHG gewesen, der sich der Beklagte zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hätte. Diese Form der Inanspruchnahme von Leistungen der Klägerin hätte aber der Umsatzsteuerpflicht unterlegen und "für das Land Berlin Mehrkosten in einer Größenordnung von ca. 20 Mio. DM pro Jahr zur Folge" gehabt (vgl. "Problempapier" vom 15. November 1999, VV Kostenreduzierung, Bl. 199).
Beispielhaft wird diese Entstehungsgeschichte des § 29 e Abs. 3 Nr. 1 BWG durch eine Erläuterung des Staatssekretärs Ernst, Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe, vor dem Hauptausschuss am 30. März 1999 verdeutlicht, "die Veränderung sei erforderlich geworden, weil auch an dieser Stelle das Problem der Steuerpflichtigkeit entstanden sei. Die Steuerfachleute hätten zu dieser Formulierung geraten, weil damit die Verpflichtung zur Straßenentwässerung bei den BWB liege; das sei die Voraussetzung, um insoweit steuerfrei tätig sein zu können. Damit sei inhaltlich eine Fortsetzung der jetzigen Situation verbunden. Die Kosten für die Straßenregenentwässerung würden wie bisher vom Land Berlin übernommen und nicht etwa durch die Gebührenzahler der BWB getragen, was rechtlich auch nicht zulässig wäre" (Inhaltsprotokoll der 88. Sitzung des Hauptausschusses des Berliner Abgeordnetenhauses vom 30. März 1999, 13/88, S. 17). Dieselben Gründe waren auch in einem Schreiben des Staatssekretärs Ulrich Arndt in der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 19. März 1999 an den damaligen Senator für Wirtschaft und Betriebe, Herrn W. B., genannt. Danach "soll die Straßenentwässerung als Teil der Stammaufgabe Abwasserbeseitigung der BWB erscheinen, um eine sonst befürchtete Steuerfolge für die Straßenentwässerung auszuschließen" (VV AG Erschließungskosten, Bd. II, Bl. 397 f.). In diesem Sinne stellte schließlich auch die damalige Senatorin für Finanzen, Frau Dr. A. F.-H., in einem Schreiben vom 22. April 1999 an den damaligen Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr, Herrn Jürgen Klemann, klar, aus der geänderten Fassung des § 29 e Abs. 3 Nr. 1 BWG folge nicht, dass insoweit die Straßenbaulast auf die Klägerin übergehe. Die Straßenbaulast, die in erster Linie Finanzierungslast bedeute und nicht verlange, dass der Straßenbaulastträger die Abwasserbeseitigung selbst vornehmen müsse, verbleibe vielmehr weiterhin beim Beklagten (VV AG Erschließungskosten, Bd. II, S. 420).
Gegen eine Übertragung der – von der damaligen Finanzsenatorin so bezeichneten – Finanzierungsverantwortung für die Straßenentwässerung auf die Klägerin durch Einführung des § 29 e Abs. 3 Nr. 1 BWG spricht ferner der zeitliche Zusammenhang mit der seinerzeit betriebenen (Teil-)Privatisierung der Klägerin. In dieser Phase, die – wie in einem Vermerk der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 9. März 2001 (VV Kostenreduzierung, S. 307) rückblickend beschrieben wird – von Bestrebungen zur "Schönung der Braut" gekennzeichnet war, wäre es in jeder Hinsicht kontraproduktiv gewesen, die Klägerin in erheblichem Umfang mit von ihr selbst zu tragenden Kosten zu belasten.
Eine solche Vorgehensweise wäre zudem nicht vereinbar gewesen mit wesentlichen Zielsetzungen des Berliner Betriebsgesetzes. Die Klägerin ist als Anstalt öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BerlBG verpflichtet, ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen, und soll einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie soll mithin die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel selbst erwirtschaften. Hierbei kann sie die Tarifkunden mit Kosten für die Entwässerung öffentlicher Flächen nicht belasten. Eine solche "Quersubventionierung" verstieße gegen die schon aus der Verfassung von Berlin herzuleitenden (vgl. BerlVerfGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – VerfGH 42/99 –, NVwZ 2000, 794, 797), aber auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Teilprivatisierungsgesetzes verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Deswegen hätte die Wahrnehmung dieser Aufgabe ohne die Möglichkeit, die dabei entstehenden Kosten durch Vergütungen des Beklagten decken zu können, für den Bereich der Entwässerung öffentlicher Flächen bei der Klägerin eine laufende Unterdeckung auf der Ertragsseite zur Folge. Sie müsste daher, weil dafür zur Verfügung stehende andere Einnahmequellen nicht ersichtlich sind, die diesem Bereich entstammenden Kosten durch Kreditaufnahme oder Auflösung von Rücklagen decken. Langfristig bestünde damit die Gefahr eines – dem Erhaltungsgebot des § 14 Abs. 1 BerlBG zuwiderlaufenden – Verzehrs des Anstaltsvermögens. Dafür, dass dies mit der Einführung des § 29 e Abs. 3 Nr. 1 BWG bezweckt war, bestehen keine Anhaltspunkte.
Soweit der Beklagte dazu vorträgt, das von der Klägerin als nicht gewollt bezeichnete "Finanzierungsvakuum" könne nicht entstehen, weil die Klägerin, soweit sie zur Erfüllung der Aufgabe der Straßenentwässerung nicht in der Lage sei, einen Anspruch auf Zuwendungen nach § 4 Abs. 2 BerlBG gegen ihn als Träger der Anstaltslast habe, vernachlässigt er dabei, dass Ansprüche dieser Art allenfalls subsidiär bestehen können. Die in § 4 Abs. 2 BerlBG enthaltene "Ausgleichsregelung greift erst dann ein, wenn alle betrieblichen Möglichkeiten, namentlich auch der Finanzierung, ausgeschöpft sind" (Abgeordnetenhaus, Begründung zu § 4 BerlBG, Drucks. 12/2897 S. 8). Schon deswegen gewährt diese Bestimmung der Klägerin keinen verlässlichen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Entwässerung öffentlicher Straßen und Plätze. Es kommt hinzu, dass das Berliner Betriebsgesetz mit der Zielsetzung verabschiedet worden ist, auf Dauer gesehen den Zuschussbedarf der Betriebe zu senken (vgl. Abgeordnetenhaus a. a. O., S. 10). Auch vor diesem Hintergrund spricht daher nichts dafür, dass bei Einführung des § 29 e Abs. 3 Nr. 1 BWG beabsichtigt war, den Beitrag des Beklagten zur Deckung der Kosten der Straßenentwässerung dauerhaft in Form von Zuwendungen nach § 4 Abs. 2 BerlBG zu erbringen. Dagegen spricht auch, dass anderenfalls während der seinerzeit betriebenen (Teil-)Privatisie-rung ein wenig vorteilhaftes Bild der Klägerin, nämlich das einer dauerhaft mit Ertragsmängeln behafteten Zuwendungsempfängerin, entstanden wäre.
2. Keinen Einfluss auf das Bestehen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den Beteiligten hat und hatte der Abschluss des Rahmenvertrages vom 1. Juli 1999 zwischen dem Beklagten, vertreten durch die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, und der Klägerin. Der Vertragsgegenstand erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrags – RV – zwar u. a. auf das Ableiten, Behandeln und Versickern von Niederschlagswasser, und dabei insbesondere auf die Straßenentwässerung. Die in §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 RV enthaltenen Regelungen konkretisieren aber lediglich die bestehende gesetzliche Aufgabenzuweisung, nach der der Klägerin Planung, Bau, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung der Straßenentwässerungsanlagen obliegen. Auch § 8 Abs. 4 RV, wonach die Mittel für die Erneuerung der Anlagen von der Klägerin aus Abschreibungen zu erwirtschaften sind, und der bestimmt, dass die Kosten dem Beklagten und den Tarifkunden entsprechend den jeweiligen Grundstücksflächen in Rechnung zu stellen sind, bildet lediglich einen Maßstab für die Kostenermittlung und -verteilung.
§ 8 Abs. 6 RV bestimmt zwar, dass die Klägerin entsprechend "den zu erwartenden Aufwendungen monatliche Abschlagszahlungen von Berlin" erhält und dass "die Schlusszahlung erfolgt im Folgejahr nach Vorliegen der Schlussabrechnung." Diese Bestimmungen sind aber im Zusammenhang mit § 8 Abs. 5 RV zu sehen, der die Erstellung eines Aufgabenplans vorsieht. Hiernach sollen sich die Parteien über den jährlichen Kostenanteil des Beklagten und die für den Betrieb, die Unterhaltung (einschließlich Erneuerung) und Verwaltung der Straßenentwässerungsanlagen erforderlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der Aufgabenverantwortung der Klägerin und der Finanzierungsverantwortung des Beklagten einigen. Dazu ist es zwischen den Beteiligten in den Folgejahren nach dem Abschluss des Rahmenvertrages jedoch nicht gekommen.
Ob § 8 Abs. 6 RV der Klägerin damit einen selbständigen vertraglichen Anspruch vermittelt oder nur Regelungen trifft, die einen bereits bestehenden Anspruch voraussetzen, kann im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben.
Gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse schließen sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht grundsätzlich aus. Durch denselben Vorgang kann eine Mehrheit von Schuldverhältnissen und Ansprüchen entstehen. Es liegt dann eine Anspruchskonkurrenz vor, bei der dem Gläubiger eine Mehrheit selbständiger, im wesentlichen auf die gleiche Leistung gerichteter Ansprüche gegen denselben Schuldner aufgrund verschiedener, gleichrangiger Anspruchsgrundlagen aus demselben Sachverhalt zusteht (vgl. Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl. 2003, § 241, Rdnr. 14). In einem solchen Fall der Anspruchskonkurrenz stehen, wenn nicht – wofür hier keine Anhaltspunkte gegeben sind – ausnahmsweise einer der Tatbestände nach seinem Sinn und Zweck oder aufgrund einer ausdrücklichen Regelung den Vorrang beanspruchen kann, sämtliche Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2001 – V ZR 394.99 –, MDR 2001, 929; Urteil vom 12. Mai 1954 – GSZ 1/54 –, BGHZ 13, 88 und Urteil vom 13. Mai 1955 – I ZR 137/53 –, BGHZ 17, 214).
3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach zu.
Die Klägerin konnte die Höhe der durch den Beklagten zu leistenden Vergütung für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze in analoger Anwendung des § 316 BGB nach billigem Ermessen selbst bestimmen. Diesen Rahmen hat sie mit den dem Beklagten in Rechnung gestellten Entwässerungskosten nicht überschritten, zumal diesem keine Befugnis zur einseitigen Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten zusteht.
a) Nach der – hier entsprechend anzuwendenden – Vorschrift des § 316 BGB ist der Erbringer einer Leistung bei einem entgeltlichen Vertrag berechtigt, die Gegenleistung zu bestimmen, sofern die Leistung, nicht aber die Gegenleistung bestimmt ist.
Die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Entwässerungskosten ist weder gesetzlich geregelt noch zwischen den Beteiligten vertraglich bestimmt. Insbesondere enthält der Rahmenvertrag vom 1. Juli 1999 hierzu keine Regelung. Zwar ist in § 8 Abs. 5 S. 1 und 3 RV bestimmt, dass die Vertragsparteien sich über den jährlichen Kostenanteil des Beklagten und die für den Betrieb, die Unterhaltung (einschließlich Erneuerung) und Verwaltung der Straßenentwässerungsanlagen erforderlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der Aufgabenverantwortung der Klägerin und der Finanzierungsverantwortung des Beklagten einigen und dass darüber hinausgehende Kosten nur mit Zustimmung des Beklagten erstattungsfähig sind.
Es ist jedoch weder den Darlegungen der Beteiligten noch den Streitakten oder den beigezogenen Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass es hinsichtlich der hier zu betrachtenden Haushaltsjahre zu einer Einigung über die Kosten und einen Aufgabenplan im Sinne des Rahmenvertrags gekommen ist. Zwar haben die Beteiligten intensive Verhandlungen über die von der Klägerin durchzuführenden Aufgaben und über die vom Beklagten zu leistenden Erstattungen geführt. Eine Einigung im Sinne des § 8 Abs. 5 RV wurde dabei aber nicht erzielt.
Dem Recht der Klägerin zur Bestimmung der Höhe der Vergütung nach § 316 BGB (analog) stehen – unabhängig von der Frage ihrer (analogen) Anwendbarkeit im vorliegenden Fall – auch die Regelungen des § 612 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Zur Bestimmung der Ansprüche der Klägerin kann vorliegend weder auf eine Taxe noch auf eine übliche Vergütung zurückgegriffen werden. Eine taxmäßige Vergütung setzt nach Bundes- oder Landesrecht zugelassene oder festgesetzte Vergütungssätze voraus (vgl. Palandt/Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl. 2007, § 612 BGB Rn. 7). Solche sind hier nicht ersichtlich. Zur Bestimmung einer üblichen Vergütung fehlt es an einem Vergleichsmaßstab. Die Klägerin erbringt ihre Leistungen im Bereich der Entwässerung als Monopolbetrieb. Für Straßenentwässerungsleistungen existiert daher kein Markt, anhand dessen eine übliche Vergütung ermittelt werden könnte.
Lässt sich der Umfang der für eine bestimmte Leistung geschuldeten Gegenleistung aber nicht nach einer Taxe oder nach üblichen Vergütungssätzen bestimmen, sieht § 316 BGB für entgeltliche Verträge vor, dass die Bestimmung im Zweifel demjenigen Vertragspartner zusteht, der die Gegenleistung zu fordern hat. Damit soll verhindert werden, dass Verträge, die von den Beteiligten als verbindlich gewollt sind, allein daran scheitern, dass die Höhe der Vergütung nicht festgelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1985 – IV a ZR 211/82 –, BGHZ 94, 99, 100). Sinn und Zweck dieser Vorschrift rechtfertigen es, sie analog auf gesetzliche gegenseitige Schuldverhältnisse anzuwenden, deren Verbindlichkeit außer Frage steht, bei denen aber die Höhe der Gegenleistung ebenfalls nicht festgelegt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1995, a. a. O., S. 28). Das Bestimmungsrecht des Gläubigers der Gegenleistung rechtfertigt sich daraus, dass er am ehesten den Wert der von ihm erbrachten Leistung einzuschätzen vermag. Dabei steht der Umstand, dass die Klägerin bei der Erbringung der Straßenentwässerungsleistungen als Monopolbetrieb tätig wird, ihrem Recht zur Bestimmung der Gegenleistung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1995, a. a. O.; BGH, Urteil vom 2. April 1964 – KZR 10/62 –, BGHZ 41, 271, 276 und Urteil 10. Oktober 1991 – III ZR 100/90 –, BGHZ 115, 311, 316).
Nach diesen Maßstäben kann der Beklagte zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, die in Rechnung gestellten Entwässerungskosten beträfen teilweise Leistungen, die aus seiner Sicht gar nicht (mehr) erforderlich gewesen wären, wenn die Klägerin in dem gebotenen Umfang durch Rationalisierungsmaßnahmen oder Umstellungen bei der Art und Weise der Abwasserbehandlung eine Reduzierung des von ihr zu betreibenden Aufwandes herbeigeführt hätte.
Zutreffend hat insoweit die Klägerin darauf hingewiesen, dass Art und Umfang ihrer Leistungen im Rahmen der Straßenentwässerung weitgehend bereits durch wasser- und umweltrechtliche Bestimmungen und verschiedene DIN-Vorschriften vorgegeben sind, so dass die verbleibenden Handlungsspielräume ohnehin geringer als vom Beklagten dargestellt seien. Sie hat ferner zutreffend hervorgehoben, dass auch die Menge des zu beseitigenden Regenwassers von ihr nicht beeinflusst werden könne, sondern eine allein von den in dem jeweiligen Haushaltsjahr bestehenden Wetterverhältnissen abhängige Größe sei.
Es kommt hinzu, dass die Klägerin, dort wo sie Möglichkeiten der Rationalisierung und andere Spielräume zur Reduzierung des zu betreibenden Aufwandes hatte, nicht untätig geblieben ist. Sie hat, wie ihre Vertreter in dem Erörterungstermin am 12. Februar 2007 dargestellt haben, zur Verringerung der Personalkosten zum Beispiel die Zahl der Kontrollbegehungen des Kanalsystems deutlich reduziert und die Intervalle der Wartung und der Rattenbekämpfung stark ausgedünnt. Weitere Einsparungen in diesem Bereich seien nicht möglich. Für die Klägerin bestehe anderenfalls die Gefahr, bei Rückstauschäden und anderen Schadensereignissen wegen Vernachlässigung der Unterhaltung des Kanalnetzes haften zu müssen. Die Klägerin hat ferner durch entsprechende Baumaßnahmen insbesondere den wiederholt vorgetragenen Forderungen des Beklagten Rechnung getragen, aus dessen Sicht eine möglichst umfassende Versickerung von Regenwasser vor Ort aus umwelt- und finanzpolitischen Gründen einer Ableitung in Mischwasserkanäle vorzuziehen ist. Dazu, warum dies allerdings nicht in dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die vorliegend den Beklagten vertritt, gewünschten Umfang geschehen ist, haben die Vertreter der Klägerin weiter erläutert, dass ein Versickernlassen des Regenwassers vor Ort nicht generell kostengünstiger als eine zentrale Abwasserbehandlung sei. Ob eine Kostenersparnis eintrete, hänge von den örtlichen Gegebenheiten und einer Reihe weiterer Faktoren ab. Schon die Errichtung der sogenannten Mulden-Rigolen-Systeme verursache, auch wenn sie von außen betrachtet einem einfachen Straßengraben ähnelten, einen beträchtlichen Aufwand. So werde beispielsweise die Filterung, die vor der Versickerung stattfinden müsse, durch eigens dafür eingebrachte Erdschichten gewährleistet. Die Anlagen seien zudem nicht wartungsfrei. Bei dezentraler Abwasserbehandlung in dieser Form stehe daher der Reduzierung der erforderlichen Kapazität zentraler Klärwerke eine Erhöhung des vor Ort erforderlichen Aufwandes gegenüber. Diesen Ausführungen sind die Vertreter des Beklagten dann nicht mehr entgegengetreten.
Daneben kann der Beklagte die Forderungen der Klägerin vom Umfang der in Rechnung gestellten Leistungen her aber auch deswegen nicht mit Erfolg als unbillig beanstanden, weil die in dieser Weise vorgenommene Leistungserbringung Teil der von ihm selbst mitgetragenen Geschäftstätigkeit der in vielfacher Hinsicht unter seiner Kontrolle und unter seinem Einfluss stehenden Klägerin war.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BerlBG in der für den hier zu betrachtenden Zeitraum maßgebenden Fassung bestimmte der Senat die Mitglieder der Gewährträgerversammlung der Klägerin, der nach Satz 2 der Vorschrift bis zu fünf Senatsmitglieder angehörten. Der Senat bestimmte gemäß Satz 3 der Bestimmung auch die Person, die den Vorsitz in diesem Gremium hatte. Die Gewährträgerversammlung bestellte ihrerseits gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BerlBG a. F. die Mitglieder des Aufsichtsrats, dem nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerlBG a. F. ein Mitglied des Senats vorsaß und dem nach Nr. 2 der Vorschrift sieben vom Senat vorzuschlagende Mitglieder angehörten. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehörten nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 BerlBG a. F. insbesondere die Feststellung des Wirtschaftsplans der Klägerin und nach Abs. 4 Satz 1 der Bestimmung die Überwachung der Geschäftstätigkeit des Vorstands. Nach § 10 Abs. 3 BerlBG a. F. bedurften bestimmte Geschäfte und Maßnahmen generell seiner Zustimmung. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 BerlBG a. F. konnte der Aufsichtsrat darüber hinaus aber auch weitere Geschäfte und Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen. Zu den weiteren Aufgaben des Aufsichtsrats gehörte nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 BerlBG a. F. ferner die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und seines Vorsitzenden. Daneben gehörten Mitglieder des Senats und von ihm bestimmte Vertreter auch den Kontrollgremien der Berlinwasser Holding AG an.
Der Stellenwert dieser Einflussnahme und Kontrollmöglichkeiten wurde insbesondere im Zusammenhang mit der 1999 vollzogenen (Teil-)Privatisierung der Klägerin deutlich. Die dazu in das Gesetz aufgenommenen Regelungen waren zum einen maßgebende Geschäftsgrundlage der Zustimmung des Abgeordnetenhauses zum Teilprivatisierungsgesetz (vgl. Abgeordnetenhaus, 13. Wahlperiode, Protokolle der 51., 57., 59., 60., 62., 66., 67. und 69. Sitzung) und zum anderen von tragender Bedeutung für die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs, mit der dieser die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem in der Verfassung von Berlin verankerten Demokratieprinzip festgestellt hat (vgl. BerlVerfGH, Urteil vom 20. Oktober 1999, a. a. O.). Insbesondere durch die in diesen Regelungen enthaltenen Bestimmungen zu den Mehrheitsverhältnissen in den verschiedenen Gremien wird gewährleistet, dass der Beklagte einen weitreichenden Einfluss auf die gesamte unternehmerische Tätigkeit der Klägerin hat. Dass die dort bestehenden Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeiten das maßgebende und entscheidende Instrument zur Wahrung der Interessen des Landes Berlin sind, hat auch der aktuelle Senator für Finanzen, Herr. Dr. Thilo Sarrazin, mehrfach betont (vgl. u. a. Rede aus Anlass der Aktuellen Stunde zum Beteiligungsmanagement am 27. November 2003, www.berlin.de).
Ob und in welchem Umfang Vertreter des Beklagten im Rahmen dieser Befugnisse bestimmte Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstands der Klägerin, die Auswirkungen auf Art und Umfang des zur Regenentwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze betriebenen Aufwandes hatten, ausdrücklich gebilligt haben, kann das Gericht im Einzelnen zwar nicht feststellen. Der Beklagte hat insoweit trotz mehrfacher Aufforderung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO pflichtwidrig die einschlägigen Verwaltungsvorgänge nicht vorgelegt. Auch die Einlassungen dazu durch seine Vertreter in dem Erörterungstermin waren unergiebig. Für die vorliegende Prüfung kommt es darauf aber auch nicht entscheidend an. Unbilligkeit der klägerischen Forderungen hinsichtlich des Umfangs der in Rechnung gestellten Leistungen ist nämlich bereits dann zu verneinen, wenn es sich so verhalten hat, dass der Beklagte durch seine Vertreter den fraglichen Maßnahmen zwar nicht ausdrücklich zugestimmt, durch Nichtausschöpfung seiner Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten dann aber jedenfalls toleriert hat, dass in den Jahren des Abrechnungszeitraumes derjenige Aufwand betrieben wurde, der von ihm nunmehr als überzogen beanstandet wird.
b) Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch steht auch in keinem Missverhältnis zum Wert der erbrachten Leistungen. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt daher keine Unbilligkeit der Abrechnungen der Klägerin vor.
Die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Vergütungsforderungen trägt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 – VIII ZR 111/02 –, BGHZ 154, 5, 8 m. w. N.), hat dem Beklagten nur Kosten in Rechnung gestellt, deren ordnungsgemäße Berechnung für jedes der hier zu betrachtenden Haushaltsjahre durch Gutachten der W Wirtschaftsberatungsgesellschaft AG bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W AG bestätigt worden ist. Dagegen gerichtete Einwendungen hat der Beklagte nur hinsichtlich der in bestimmten Jahren gewählten Abschreibungsmethode und wegen Nichtbeachtung der von ihm im Wege der "Deckelung" einseitig festgelegten Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten erhoben. Im Übrigen hat er die Abrechnungen der Klägerin nicht beanstandet. Insoweit – und weil auch keine anderen dagegen sprechenden Anhaltspunkte ersichtlich sind – bestehen daher keine Zweifel an ihrer Billigkeit.
Aber auch soweit die Klägerin in den Jahren 1995, 1996 und 1997 Abschreibungen vorgenommen und in die Abrechnungen eingestellt hat, die auf Grundlage der Wiederbeschaffungswerte der Anlagegüter berechnet worden sind, liegt keine Unbilligkeit der von ihr verfolgten Vergütungsforderungen vor. Von Bedeutung ist dabei, dass der Klägerin bei der Ausübung ihres Rechts zur Bestimmung der durch den Beklagten zu erbringenden Leistung für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze ein Ermessensspielraum zusteht. Die dabei vorgenommene Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB mit dem dortigen Hinweis auf die Billigkeit gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 – II ZR 268/90 –, NJW-RR 1991, 1248; KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2005 – 7 U 140/04, UA S. 8 –). Eine solche Überschreitung der der Klägerin gesetzten Grenzen ist hier jedoch nicht feststellbar.
Dass Instandhaltungen und Erneuerungen von Anlagen, die der Entwässerung öffentlicher Straßen und Wege dienen, Sache der Klägerin sind und dass sie – unabhängig von der Frage des Eigentums an diesen Anlagen – die dafür benötigten Mittel aus von ihr vorgenommenen Abschreibungen erwirtschaftet, wurde in Berlin, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, auch schon vor Abschluss des Rahmenvertrages einvernehmlich so gehandhabt. Diese Praxis wurde in § 8 Abs. 1 und 4 RV lediglich festgeschrieben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass in den Abrechnungen der Klägerin für die Jahre 1995 und 1997 überhaupt Abschreibungen enthalten sind.
Dass weiterhin die dabei gewählte Form der Abschreibungen auf Basis der Wiederbeschaffungswerte im Bereich der Regenentwässerung auch aus Sicht des Beklagten eine grundsätzlich zulässige und angemessene Abschreibungsmethode darstellt, folgt zum einen daraus, dass er diese Verfahrensweise in der Zeit bis zum Jahr 1992 vorbehaltlos akzeptiert hat und zum anderen daraus, dass im Verhältnis zu den Privatkunden inzwischen gesetzlich geregelt ist, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation Abschreibungen auf Grundlage von Wiederbeschaffungswerten zu den ansatzfähigen Kosten gehören (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 Teilprivatisierungsgesetz i. d. F. vom 11. Dezember 2003 und § 16 Abs. 3 Satz 2 BerlBG i. d. F. vom 14. Juli 2006). Schon deswegen ist schwer verständlich, warum Abschreibungen auf Basis von Wiederbeschaffungswerten, die in dem genannten Umfang auch vom Beklagten selbst als sachgerecht betrachtet worden sind bzw. weiter betrachtet werden, sich hinsichtlich der Haushaltsjahre 1995 bis 1997 aus seiner Sicht nunmehr als sachwidrig und unbillig darstellen sollen.
Es kommt hinzu, dass die Klägerin gestützt auf die diese Jahre betreffenden Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Wahl dieser Abschreibungsmethode erforderlich war, um auch in diesen Haushaltsjahren annähernd eine Deckung der tatsächlich entstandenen Investitionskosten zu gewährleisten (vgl. u. a. die "Gegenüberstellung der Investitionen für Niederschlagsentwässerung zu den kalkulatorischen Abschreibungen auf Anschaffungswerte für Niederschlagsentwässerung – nur Anteil Land Berlin –", VV der Klägerin, Blatt 135). Dieser Sachverhalt ergibt sich ferner auch aus einem Schreiben der WIBERA AG vom 5. Juni 1998 an die Senatsverwaltung für Finanzen (VV der Klägerin, Blatt 200, 201). Gleichwohl überstiegen die in den Jahren 1993 bis 1997 getätigten Aufwendungen für investive Maßnahmen im Bereich der Straßenentwässerung die gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Abschreibungen um mehr als 27 Mio. Euro (vgl. "Gegenüberstellung" a. a. O.). Zur weiteren Darlegung, weswegen in diesen Jahren von ihr Abschreibungen auf Basis von Wiederbeschaffungswerten vorgenommen worden sind, hat die Klägerin ferner auf ein Schreiben des damaligen Senators für Wirtschaft und Technologie, Herrn W. B.r, an den damaligen Senator für Stadtentwicklung, Herrn P. S., vom 20. November 2000 Bezug genommen. Auch dort heißt es, dass besonders in den Jahren 1993 bis 1996 notwendige Investitionen im Bereich der Klärwerke zu erhöhten Abschreibungen und somit auch zur Steigerung der Kosten für die Straßenentwässerung geführt hätten (vgl. VV der Klägerin, Blatt 410, 411). Diesen Darlegungen der Klägerin ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat zwar von zusätzlich "produzierten" Abschreibungen gesprochen und sich darauf berufen, es habe sich um dem Land Berlin ungerechtfertigt in Rechnung gestellte Beträge gehandelt, er hat sich mit dem von der Klägerin dargestellten Verhältnis von Abschreibungen einerseits und Investitionsaufwendungen andererseits jedoch nicht auseinandergesetzt.
Eine Unbilligkeit der Vergütungsforderungen der Klägerin für die Haushaltsjahre 1995 bis 1997 ergibt sich schließlich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgenommenen Wechsel der Form der Abschreibungen, die sie in den Jahren 1993 und 1994 noch auf der Grundlage von Anschaffungswerten vorgenommen hatte. Denn diese Änderung beruhte auf den genannten Sachgründen und war deswegen durch das Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin gedeckt. § 316 BGB ist nicht zu entnehmen, dass der zur Leistungsbestimmung Berechtigte nach Ausübung dieses Rechts für alle Zeit daran gebunden sein soll. Das Recht zur Leistungsbestimmung kann für nachfolgende Abrechnungszeiträume vielmehr ohne Weiteres abweichend von früheren Entscheidungen des Berechtigten ausgeübt werden.
c) Dem Beklagten stand ferner kein Recht zu, die Höhe der von ihm der Klägerin zu erstattenden Entwässerungskosten einseitig auf 129 Mio. DM im Jahr 1998 und auf 109 Mio. DM in den Folgejahren zu begrenzen. Eine Befugnis des Beklagten zu einer solchen "Deckelung" lässt sich weder aus dem Rahmenvertrag über die Straßenentwässerung noch aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen herleiten.
Eine "Deckelung" der vom Beklagten zu vergütenden Entwässerungsleistungen sieht der Rahmenvertrag nicht vor. Zwar wollte die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine solche Deckelung zum Gegenstand des Vertrages machen, konnte sich damit jedoch weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber den anderen beteiligten Senatsverwaltungen durchsetzen. Schon deswegen besteht kein vertraglich begründetes Recht des Beklagten auf "Deckelung". Ob stattdessen – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – aus der Nichtaufnahme der von Seiten der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr gewünschten Klausel hergeleitet werden kann, dass eine "Nicht-Deckelung" Vertragsinhalt geworden ist, bedarf für die vorliegende Entscheidung keiner abschließenden Würdigung.
Eine Befugnis zur Deckelung seiner Zahlungspflichten kann der Beklagte auch aus dem Haushaltsplan des Landes Berlin nicht herleiten.
Die Klägerin ist als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht Teil der unmittelbaren Landesverwaltung. Sie unterliegt daher nicht den Vorgaben des Haushaltsplans des Landes. Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 VvB, der anordnet, dass alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr in dem durch das Haushaltsgesetz festzustellenden Haushaltsplan zu veranschlagen sind, betrifft nur die Einnahmen und Ausgaben des Rechtssubjekts "Land Berlin". Die Regelung ist vergleichbar mit Artikel 110 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, der nur die Einnahmen und Ausgaben des Rechtssubjekts "Bund" erfasst. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gehören zwar im weiteren Sinne zum Land bzw. Bund. Sie sind jedoch rechtlich verselbständigte Rechtssubjekte mit selbständiger Wirtschaftsführung (vgl. § 106 LHO). Ihre Haushaltswirtschaft wickelt sich außerhalb des staatlichen Haushaltsplans ab. Sie haben einen eigenen Haushalt, der als solcher vollständig ist (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 21. März 2003 – 6/01 –, NVwZ-RR 2003, 537, 539 m. w. N.). Damit ist der Haushaltsplan des Beklagten für die Klägerin nicht verbindlich. Zudem werden durch ihn gemäß § 3 Abs. 2 LHO Ansprüche oder Verbindlichkeiten unmittelbar weder begründet noch aufgehoben.
Darüber hinaus steht der Annahme, dass die Verfassung von Berlin anders als das Grundgesetz auch Einnahmen der selbständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dem Landeshaushalt unterstellt, das Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG – entgegen, zu dessen Erlass der Bundesgesetzgeber durch Artikel 109 Abs. 3 des Grundgesetzes ermächtigt wurde, um für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht aufzustellen. Danach sind der Bund und die Länder verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach den im Haushaltsgrundsätzegesetz aufgeführten Grundsätzen zu regeln (§ 1 Satz 2 HGrG). Nach § 2 Satz 1 HGrG dient der Haushaltsplan der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes oder des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht Teil des Landeshaushaltsplans sind, ergibt sich auch aus § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 2 Satz 1 HGrG. Während nach § 42 Abs. 1 HGrG die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe von Rechnungshöfen überprüft wird, ist diese Vorschrift nach § 48 Abs. 2 Satz 1 HGrG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nur entsprechend anwendbar (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O).
Darüber hinaus hat der Beklagte keinerlei nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, warum die von ihm zu erstattenden Kosten sich gerade auf 129 Mio. DM im Jahr 1998 und 109 Mio. DM in den Folgejahren belaufen sollen. Er stellt lediglich pauschal auf Sparzwänge ab und legt die Kalkulation der Beträge nicht offen. Zudem wird selbst auf Seiten des Beklagten in internen Schreiben und Vermerken die "Deckelung" überwiegend als willkürlich bezeichnet. So heißt es beispielsweise in einem Schreiben des damaligen Senators für Wirtschaft und Technologie, Herrn W.B., an den damaligen Senator für Stadtentwicklung, Herrn J. Kl., vom 22. Februar 1999: "Wir bitten Sie, in Ihren Haushalt 2000 den Titel Straßenregenentwässerung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) in Höhe von 174 Mio DM ... aufzunehmen. Die Kürzung des Titels für 1999 auf 109 Mio. DM Ihrerseits geht darauf zurück, dass die Abschreibungen nur noch nach Anschaffungs- und nicht mehr nach Wiederbeschaffungswerten vorgenommen werden sollen. Diese Summe deckt nicht einmal die den BWB entstehenden fixen Kosten." (VV Kostenreduzierung, Bl. 141). Bestätigt wird dies durch einen Vermerk der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 09. März 2001: "Die 109 Mio DM jährlich waren eine seinerzeit willkürlich unter dem Diktat der Haushaltszwänge getroffene Festlegung. (...) Bei der zwischenzeitlichen Kostenentwicklung der BWB (ein wesentlicher Punkt sind die Abschreibungen) darf ferner nicht der Umstand unberücksichtigt bleiben, dass der Betrieb nach der Wende umweltpolitisch gebotene Investitionen im Ostteil der Stadt in 10stelliger Höhe vornehmen musste (1993 – 1996 1,1 Mrd DM)." (VV a. a. O., Bl. 309).
4. Da nach alledem sämtliche Vergütungsforderungen, die die Klägerin für die hier zu betrachtenden Haushaltsjahre dem Beklagten gegenüber geltend gemacht hat, dem Grunde und der Höhe nach berechtigt waren und schon deswegen hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 keine zur Aufrechnung berechtigenden Überzahlungen des Beklagten vorlagen, bedarf es keiner weiteren Klärung mehr, ob einer solchen Aufrechnung daneben auch Gründe des Vertrauensschutzes, eine konkludente Billigung der Abrechnungsmethode durch bedingungslose Zahlung oder der aus § 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin – ABE – herzu- leitende Rechtsgedanke des Vorrangs der Sicherstellung der Leistungserbringung im Bereich der Daseinsvorsorge entgegenstanden.
5. Die Begründetheit der Klage hinsichtlich der beantragten Verzinsung der Hauptforderung ergibt sich aus § 284 Abs. 2 a. F, § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 a. F., § 288 Abs. 1 n. F., § 291 BGB, Artikel 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB analog.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zinsanspruch nach § 284 Abs. 2 a. F., § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 a. F., § 288 Abs. 1 n. F. BGB (analog) als Schadensersatz wegen Verzuges zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verzugszinsen unbeschadet des Grundsatzes, dass Zinsen für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 – BVerwG 7 C 70.83 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 82, S. 49), dann beansprucht werden, wenn die Geldleistung eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht, und der Gläubiger seinen Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen so zu führen hat, dass die Erträge die Aufwendungen decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 – 7 C 42.97 –, BVerwGE 81, 312, 318). Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn sich der Vergütungsanspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1995, a. a. O. S. 30).
Der Klarstellung halber ist darauf hinzuweisen, dass die tenorierte Zinsentscheidung, soweit ab Zeile vier des Tenors zur sprachlichen Verkürzung das %-Zeichen benutzt wurde, dies im Sinne von "Prozentpunkte" entsprechend § 288 BGB n. F. zu verstehen ist. Des Weiteren wurde im Interesse der Kürzung des Tenors ab Zeile acht des Tenors formuliert "(...) aus einem Teilbetrag von 19.905.393,44 € in Höhe von 5 % vom 27. Juli 2001 bis zum 23. Dezember 2004 und seitdem in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, (...)", mit anderen Worten "über dem Basiszinssatz" vor die "Klammer" gezogen. Diese und die entsprechenden nachfolgenden Formulierungen sind im Sinne von "in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 27. Juli 2001 bis zum 23. Dezember 2004 und seitdem in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" zu lesen. Die Passage "über dem Basiszinssatz" bezieht sich an der oben genannten und den nachfolgenden Stellen sowohl auf die Verzugs- als auch die Prozesszinsen.





