KG, Beschluss vom 24.01.2006 - 1 W 172/05
Fundstelle
openJur 2012, 4801
  • Rkr:

Die Bestellung eines Vereinsbetreuers durch das Vormundschaftsgericht ist auch dann wirksam, wenn dem Verein die Anerkennung als Betreuungsverein fehlt. In einem solchen Fall steht dem Verein für die Tätigkeiten des Betreuers eine Vergütung nach § 1908 e BGB a. F. zu. Im Vergütungsverfahren werden die bereits im Rahmen der Bestellung nach § 1897 Abs. 2 BGB zu prüfenden Voraussetzungen eines Vereinsbetreuers nicht nochmals geprüft oder in Frage gestellt.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. April 2005 - 87 T 549/04 - und der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 15. November 2004 - 51 XVII V 94 - werden aufgehoben. Die Sache wird nur erneuten Entscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, §§ 56g Abs. 5 S. 2, 69e S. 1 FGG. Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers folgt bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10).

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.

Für die Tätigkeiten eines von dem Vormundschaftsgericht bestellten Vereinsbetreuers kann der Verein eine Vergütung verlangen, die sich bei Mittellosigkeit des Betroffenen gegen die Staatskasse richtet, §§ 1908e Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 2, 1836a BGB in der hier bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1580).

1. Das Landgericht hat in seinem in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommen Beschluss vom 10. Januar 2005 - 87 T 106/03 - ausgeführt, Vergütungsansprüche eines Betreuungsvereins gemäß § 1908e Abs. 1 BGB setzten dessen staatliche Anerkennung nach § 1908f BGB voraus. Dies folge sowohl aus der Gesetzessystematik als auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung von anerkannten Betreuungsvereinen eine Qualitätssicherung im Betreuungswesen beabsichtigt. Dem widerspräche es, wenn auch nicht anerkannten Vereinen eine Vergütung bewilligt werden könne. Nicht entgegenstehe, dass formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der gleichwohl wirksamen Bestellung eines Betreuers auf die Vergütung keinen Einfluss hätten. Vorliegend käme die Bewilligung einer Vergütung aus Billigkeitserwägungen nicht in Frage, weil die Vormundschaftsgerichte die Mitarbeiter des Beschwerdeführers erkennbar irrtümlich zu Vereinsbetreuern bestellt hätten. Im Gegensatz zu den Gerichten seien die Mängel der Bestellungsbeschlüsse dem Beschwerdeführer von Anfang an bekannt gewesen. Er sei über viele Jahre als Wettbewerber anderer Betreuungsvereine aufgetreten, die entsprechend erst nach behördlicher Anerkennung tätig geworden seien.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO.

a) Allerdings ist der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, dass unter einem Verein im Sinne des § 1908e Abs. 1 S. 1 BGB nur ein staatlich anerkannter Betreuungsverein im Sinne des § 1908f BGB zu verstehen ist. Das folgt aus dem Zusammenhang mit § 1897 Abs. 2 BGB und der dort enthaltenen Legaldefinition des Vereinsbetreuers. Dies kann nur ein Mitarbeiter eines nach § 1908f BGB anerkannten Betreuungsvereins sein, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist. Da der Vergütungsanspruch des Vereins die Bestellung eines Vereinsbetreuers voraussetzt, § 1908e Abs. 1 S. 1 BGB, muss es sich hier ebenfalls um einen solchen im Sinne des § 1908f BGB handeln. Dies entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Der besondere Status des Vereinsbetreuers und die damit verbundenen Rechtsfolgen sollten von der Anerkennung des Vereins als Betreuungsverein abhängen. Es sollte ein besonderer Anreiz geschaffen werden, dass die Vereine bestimmte Qualitätsstandards erfüllen, insbesondere um in den Genuss der in § 1908e Abs. 1 S. 1 BGB genannten Beträge zu kommen (BT-Drs. 11/4528, S. 157 re. Sp.).

b) Das ändert aber nichts daran, dass die Anerkennung des Vereins, die in einem selbständigen Verwaltungsverfahren erfolgt (vgl. Winterstein, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908f BGB, Rdn. 4), damit nicht Wirksamkeitserfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Bestellung eines Vereinsbetreuers ist. Die bei der Bestellung nach § 1897 Abs. 2 BGB zu prüfenden Voraussetzungen sollen nicht im Vergütungsverfahren - nach Erbringung der Betreuungsleistungen - nochmals geprüft und in Frage gestellt werden.

Vorliegend ist die Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1 wirksam, wenn auch unter Verstoß gegen § 1897 Abs. 2 BGB als Vereinsbetreuerin bestellt worden.

aa) Ohne Verfahrensfehler und damit für den Senat bindend, vgl. § 27 Abs. 1 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO, hat das Landgericht festgestellt, dass das Vormundschaftsgericht unter der irrigen Annahme, der Beteiligte zu 1 sei als Betreuungsverein im Sinne des § 1908f BGB anerkannt, die Bestellung seiner Mitarbeiterin als Vereinsbetreuerin beabsichtigt hatte. Dies folgt ohne weiteres aus dem im Beschluss vom 13. September 2000 enthaltenen zusätzlichen Hinweis, die Betreuerin sei Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1. Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 3 FGG hat der Beschluss, mit dem ein Vereinsbetreuer bestellt wird, die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und des Vereins zu enthalten. Das Vormundschaftsgericht wollte erkennbar diese Anforderungen erfüllen (vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 2006, 63; OLG Zweibrücken, OLG-Report 2001, 201f.; LG Koblenz, FamRZ 2001, 303). Ansonsten wäre die Bezugnahme auf den Beteiligten zu 1 überhaupt nicht erforderlich gewesen und das Vormundschaftsgericht hätte ausdrücklich Feststellungen zur berufsmäßigen Führung der Betreuung gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB treffen müssen. Auch das weitere Verfahren war offensichtlich geprägt von der Annahme der Bestellung eines Vereinsbetreuers. Die Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1 wurde nicht mündlich verpflichtet und über ihre Aufgaben unterrichtet. Das wäre erforderlich gewesen, wenn sie als freiberufliche oder ehrenamtliche Betreuerin bestellt worden wäre, nicht jedoch bei Bestellung als Vereinsbetreuerin, § 69b Abs. 1 FGG. Die Betreuerin hat auch nicht jährlich Rechnung gelegt unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, §§ 1908i Abs. 1, 1841 Abs. 1 BGB, und das Vormundschaftsgericht hat sie hierzu nicht aufgefordert. Von dieser Pflicht war sie aber nur als Vereinsbetreuerin befreit, §§ 1908i Abs. 2 S. 2, 1857a, 1854 Abs. 1 BGB. Anhaltspunkte, dass sich das Vormundschaftsgericht über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen bewusst über die für Vereinsbetreuer geltenden Bestimmungen hinwegsetzen wollte, sind nicht erkennbar.

Soweit der Beteiligte zu 1 vorträgt, den Gerichten sei bekannt gewesen, dass ihm die Anerkennung als Betreuungsverein fehle, er habe immer nur von seinen Mitarbeitern abgetretene Vergütungsansprüche geltend gemacht, setzt er seine Darstellung des Sachverhalts an die Stelle der Feststellungen des Landgerichts. Das ist im Rahmen der weiteren Beschwerde nicht zulässig. Die Prüfung des Gerichts der weiteren Beschwerde beschränkt sich darauf, ob die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften zustande gekommen sind. Die Tatsachenwürdigung durch das Landgericht ist für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend. Es hat nicht erneut zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen auch richtig sind (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27, Rdn. 43). Ein Verfahrensverstoß ist dem Landgericht aber nicht vorzuwerfen. Letztlich sind dessen Feststellungen für den Beteiligten zu 1 auch vorteilhaft. Die von ihm vorgetragene Konstruktion, lediglich abgetretene Ansprüche seiner Mitarbeiterin geltend zu machen, begegnet im Hinblick auf Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG rechtlichen Bedenken und dürfte der Bewilligung einer Vergütung zugunsten des Beteiligten zu 1 entgegenstehen, § 134 BGB. Die geschäftsmäßige Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen darf nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Im Übrigen stellte sich bei einer Abtretung von Vergütungsansprüchen seiner Mitarbeiterin die Frage, warum dann von dem Beteiligten zu 1 lediglich 7 % Umsatzsteuer geltend gemacht worden sind. Nach den Vorstellungen des Beteiligten zu 1 soll die Mitarbeiterin als Berufsbetreuerin tätig geworden sein. Als solche unterlag sie aber grundsätzlich der vollen Umsatzsteuer in Höhe von 16 %. Der Frage, ob der Beteiligte zu 1 oder dessen Mitarbeiterin die Differenz abzuführen beabsichtigte bzw. in der Vergangenheit abgeführt hat, muss hier nicht weiter nachgegangen werden.

bb) Die Bestellung der Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1 als Vereinsbetreuerin war nicht unwirksam. Regelmäßig sind vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen, auch wenn sie mit formell-rechtlichen oder materiell-rechtlichen Mängeln behaftet sind, wirksam. Nichtig sind sie nur in Ausnahmefällen (Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 7, Rdn. 40). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2001, 1540f.). Im Rahmen der Bewilligung einer Vergütung war danach davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1 als Vereinsbetreuerin bestellt war.

Das Vormundschaftsgericht hat bei der Bestellung eines Betreuers eine Reihe von Entscheidungen zu treffen, die für das weitere Verfahren von konstitutiver Bedeutung sind und nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden können. Dies gilt u.a. für die Feststellung, dass die Betreuung beruflich geführt wird, §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB (OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2001, 790; BtPrax 2003, 181). Die zu Beginn der Betreuung getroffene Feststellung dient der Rechtsklarheit und Kalkulierbarkeit (BT-Drs. 13/10331, S. 27 li. Sp.). Müsste die berufsmäßige Führung der Betreuung bei jeder Entscheidung über die Bewilligung einer Vergütung neu getroffen werden, könnte sich der Betreuer, der aufgrund der Vergütung nach Zeitaufwand in Vorleistung zu treten hat, nicht darauf verlassen, für seine Tätigkeit auch bezahlt zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Anzahl der von ihm geführten Betreuungen oder die hierfür erforderliche Zeit später aus welchen Gründen auch immer unter den in § 1836 Abs. 1 S. 4 BGB aufgezählten Regelbeispielen bewegen sollten. Deshalb kann die einmal getroffene Feststellung nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden, weil die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen (BayObLG, BtPrax 2000, 34). Ebenso wenig kann im umgekehrten Fall die Berufsbetreuereigenschaft rückwirkend anerkannt werden, wenn der Betreuer bewusst ehrenamtlich bestellt worden war (BayObLG, NJW-RR 2001, 943).

Das Gleiche muss für die Bestellung eines Vereinsbetreuers gelten. Auch diese Entscheidung ist von konstitutiver Wirkung und deshalb in einem nachfolgenden Vergütungsverfahren nicht mehr erneut zu prüfen (vgl. OLG Zweibrücken, OLG-Report 2001, 201f.; OLG Hamm, FamRZ 2001, 1540f.; LG Koblenz, FamRZ 2001, 303; 2006, 64; Knittel, Betreuungsgesetz, Loseblatt Stand März 2005; § 1897, Rdn. 11; Bienwald, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1908e, Rdn. 9; Sonnenfeld, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 69, Rdn. 5; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., Anh zu § 1836 - § 7 VBVG, Rdn. 4; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 4. Aufl., Rdn. 794). Ebenso wie bei der Berufsmäßigkeit der Betreuung hat das Vormundschaftsgericht bereits bei Bestellung des Vereinsbetreuers zu prüfen, ob der Verein, dessen Mitarbeiter bestellt werden soll, die Anerkennung im Sinne des § 1908f BGB besitzt, § 1897 Abs. 2 BGB. Mitarbeiter anderer Vereine können nur als echte private Einzelbetreuer bestellt werden (Schwab, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1897, Rdn. 13). Durch die Bestellung als Vereinsbetreuer wird festgelegt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Deshalb bedarf es einer gesonderten Feststellung der Berufsmäßigkeit nicht, § 1908e Abs. 1 S. 1 HS 2 BGB (OLG Hamm, FamRZ 2001, 1540f.; Winterstein, in: Jürgens, Betreuungsrecht, a.a.O., § 7 VBVG, Rdn. 5). Schließlich ist der Betreuer im Beschluss über seine Bestellung als Vereinsbetreuer zu bezeichnen und der Verein zu benennen, § 69 Abs. 1 Nr. 3 a) FGG. Dies ist notwendig, weil für den Vereinsbetreuer besondere Vorschriften gelten (Kayser, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 69, Rdn. 4). Müsste die Eigenschaft als Vereinsbetreuer im Vergütungsverfahren erneut geprüft werden, machte eine solche Regelung für den Inhalt des Bestellungsbeschlusses keinen Sinn.

14cc) Die Kenntnis des Beteiligten zu 1 von der fehlenden Anerkennung als Betreuungsverein bei der Bestellung des Vereinsbetreuers führt nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs für die tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen. Auch daraus folgt keine Unwirksamkeit des Bestellungsbeschlusses. An der konstitutiven Wirkung der Bestellung der Vereinsbetreuerin könnten dann Zweifel bestehen, wenn der Beteiligte zu 1 die Bestellung seiner Mitarbeiterin als Vereinsbetreuerin durch falsche Behauptungen über seine Anerkennung als Betreuungsverein erschlichen hätte. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen. Ein solches Verhalten des Beteiligten zu 1 in der Vergangenheit ist auch nicht ersichtlich; es ergibt sich insbesondere in keinem anderen der bei dem Senat anhängigen Parallelverfahren.

Die Bewilligung einer Vergütung scheitert auch nicht daran, dass der Beteiligte zu 1 in Wettbewerb zu solchen Vereinen getreten ist, die sich - erfolgreich - um die Anerkennung als Betreuungsverein bemüht hatten. Es bestand schon kein echtes Konkurrenzverhältnis zu den anerkannten Betreuungsvereinen, weil nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass diese bei ordnungsgemäßer Prüfung durch das Vormundschaftsgericht bestellt worden wären. Das wird vorliegend, wie auch in den weiteren bei dem Senat anhängigen Fällen, dadurch deutlich, dass nach Bekanntwerden der fehlenden Anerkennung des Beteiligten zu 1 dessen Mitarbeiter nicht etwa von ihren Pflichten entbunden und Mitarbeiter anerkannter Betreuungsvereine bestellt worden sind. Das Vormundschaftsgericht hat vielmehr mit Beschluss vom 4. November 2004 die Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1 als Vereinsbetreuerin entlassen und mit denselben Aufgabenkreisen wie bisher als Berufsbetreuerin neu bestellt.

III. Der Senat konnte über die Sache nicht abschließend entscheiden, da weitere Ermittlungen erforderlich sind. Das Landgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen zur geltend gemachten Höhe der Vergütung getroffen. Da auch das Vormundschaftsgericht den Antrag auf Bewilligung einer Vergütung aufgrund der fehlenden Anerkennung des Beteiligten zu 1 als Betreuungsverein zurückgewiesen hat, war die Sache dorthin zurück zu verweisen (Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27, Rdn. 61). Das Vormundschaftsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 FGG zu entscheiden haben (Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 13a, Rdn. 36), wobei es das Obsiegen eines Beteiligten allein noch nicht rechtfertigt, die Verpflichtung eines anderen Beteiligten zur Kostenerstattung anzuordnen (Zimmermann, a.a.O., Rdn. 21).