AG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2006 - 35 IN 1058/05
Fundstelle
openJur 2012, 4746
  • Rkr:
Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Herrn I...

werden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters und Antragstellers

Rechtsanwalt...

festgesetzt auf

VergütungEuro 1.300ZuschlagEuro 200AuslagenEuro 325UmsatzsteuerEuro 346,75insgesamtEuro 2.171,75

Gründe

I.

Am 27.9.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 1.11.2006 reichte er seinen Schlussbericht ein. Eine Insolvenzmasse ist nicht vorhanden.

Der Insolvenzverwalter begehrt, seine Vergütung auf Euro 1.600 gem. § 2 Abs. 2 InsVV festzusetzen. Die Erhöhung der Basismindestvergütung begründet er damit, dass 26 Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben. Für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an 50 Gläubiger begehrt er eine Erhöhung um Euro 200, die Auslagen macht er als Pauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV für zwei Jahre auf der Basis der erhöhten Regelvergütung von Euro 1.600 geltend und die zustehende Umsatzsteuer berechnet er mit 16 %. In das Verteilungsverzeichnis hat der Verwalter 31 Forderungen von 20 Gläubiger aufgenommen. 26 Gläubiger haben Forderungen angemeldet. Die Forderungen von 6 Gläubigern wurden endgültig bestritten.

II.

Die in diesem Verfahren maßgebliche Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV ist auf der Basis von 20 Gläubiger zu berechnen. Hierbei kommt es nicht auf die Anzahl der Gläubiger an, sondern darauf, wie viele Personen Forderungen angemeldet haben. Hat ein Gläubiger mehrere Forderungen angemeldet, wird er bei der Ermittlung der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV (und auch im Rahmen des § 13 InsVV) nur ein einziges Mal berücksichtigt (LG Itzehoev. 14.6.2005 – 4 T 137/05, MDR 2005, 1193).

4Personen die Forderungen angemeldet haben, jedoch nicht als forderungsberechtigt anzusehen sind und deren Forderungen daher endgültig bestritten wurden, sind bei der Ermittlung der Mindestvergütung nicht zu berücksichtigen. Zwar haben diese Personen Forderungen angemeldet, sie sind jedoch nicht als Gläubiger im Sinne von § 2 Abs. 2 InsVV anzusehen. Entsprechend der Begründung zur Änderung der InsVV vom 4.10.2004 (BGBl. 2569) hat sich die Mindestvergütung an der Belastung des Insolvenzverwalters zu orientieren, welche durch die Zahl der anmeldenden Gläubiger repräsentiert wird. Hierbei wurde nicht klargestellt, ob Gläubiger in diesem Sinne nur ein Insolvenzgläubiger i. S. v. § 38 InsO ist oder auch Personen zu berücksichtigen sind, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. In der Praxis weicht die Zahl der Personen, die Forderungen anmelden, von denen der Insolvenzgläubiger häufig ab. Während Insolvenzgläubiger teilweise darauf verzichten ihre Forderungen anzumelden, weil eine Teilnahme am Verfahren für diese wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, versuchen andere Personen am Verfahren teilzunehmen, obwohl sie hierzu nicht berufen sind. Teilweise melden Neugläubiger oder Massegläubiger ihre Ansprüche als Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter an, weil sie fehlerhaft davon ausgehen, zum Kreis der Insolvenzgläubiger zu gehören bzw. zur Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche ein Anmeldung in dieser Weise vornehmen zu müssen. Daneben werden auch Forderungen geltend gemacht, die nicht berechtigt sind oder auch nur einem falschen Verfahren bzw. einem falschen Schuldner zugeordnet werden. Solche Falschanmeldungen im weiteren Sinne belasten den Insolvenzverwalter zum Teil erheblich mehr, als die Anmeldungen von Insolvenzforderungen berechtigter Insolvenzgläubiger. Dies würde dafür sprechen, diesen Mehraufwand bereits bei der Ermittlung der Mindestvergütung zu berücksichtigen.

Die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV hat sich jedoch nur an der Zahl der anmeldenden Insolvenzgläubiger zu orientieren. Gläubiger, deren Forderung bestritten wurden, sind so lange nicht zu berücksichtigen, als ihre Forderungsberechtigung nicht bindend festgestellt wurde. Daher sind bei der Berechnung der Mindestvergütung nur die Gläubiger zu berücksichtigen, die im Verteilungsverzeichnis als Insolvenzgläubiger aufgenommen worden sind (in diesem Sinne bereitsAG Potsdamv. 12.7.2006 – 35 IK 568/04, ZInsO 2006, 933). Durch diese Beschränkung auf den Kreis der unstreitigen Insolvenzgläubiger, welcher dem Schlussbericht und dem Verteilungsverzeichnis des Insolvenzverwalters in einfacher Weise entnommen werden kann, kann die Höhe der Mindestvergütung auf der Basis unstreitiger und leicht erkennbarer Fakten festgesetzt werden. Die in einem Verfahren durch eine besonders hohe Zahl von ungerechtfertigten Forderungsanmeldungen verursachten besonderen Belastungen des Insolvenzverwalters können auch bei einer Festsetzung einer Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV durch einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden (LG Flensburgv. 30.12.2005 – 5 T 405/05, ZInsO 2006, 205 zur InsVV a. F.).

Daher ist in diesem Verfahren die Mindestvergütung auf der Basis von 20 Gläubigern gem. § 2 Abs. 2 InsVV auf Euro 1.300 festzusetzen. Eine Erhöhung dieser Regelvergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV aufgrund des Umstandes, dass sechs Personen Forderungen angemeldet haben, die durch den Insolvenzverwalter zu bestreiten waren, ist nicht angezeigt. Die Beurteilung, ob durch diese Belastungen ein Zuschlag angemessen wäre, hat sich nicht formal an der Anzahl der weiteren anmeldenden Personen oder deren Verhältnis zur Zahl der Insolvenzgläubiger zu orientieren, sondern den konkreten, zusätzlichen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Der Vortrag des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren rechtfertigt einen Zuschlag nicht.

Für die dem Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen gebührt diesem ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von Euro 4,– pro Zustellung (grds.BGHv. 22.7.2004 – IX ZB 22/03, ZInsO 2004, 908;LG Bambergv. 23.9.2004 – 3 T 95/04, ZInsO 2004, 1196 (Euro 2,70);LG Chemnitzv. 21.10.2003 – 3 T 2177/03, ZInsO 2004, 200 (Euro 2,70);LG Leipzigv. 19.3.2003 – 12 T 1388/03, ZInsO 2003, 514;AG Göttingenv. 7.12.2004 – 74 IK 22/04, ZInsO 2004, 1351 (Euro 2,70); a. A.LG Fuldav. 18.3.2005 – 5 T 104/05, ZInsO 2005, 587 m. krit.Anmerk.Haarmeyer). Dieser ist nicht Bestandteil der Regelvergütung und daher bei der Berechnung der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV nicht zu berücksichtigen. Angesichts der Zustellung an 50 Gläubiger ist der Zuschlag mit Euro 200 festzusetzen.

8Auf der Basis der nach § 2 Abs. 2 InsVV anhand der Zahl der anmeldenden Gläubiger zu ermittelnden Vergütung ist die Auslagenpauschale des § 8 Abs. 3 InsVV zu berechnen. Die Begrenzung des § 8 Abs. 3 InsVV auf einen Bruchteil der Regelvergütung ist dabei dahingehend auszulegen, dass unter Regelvergütung in diesem Sinne die nach § 2 InsVV gemäß § 1 InsVV zu ermittelnde Vergütung zu verstehen ist. Im Falle einer Mindestvergütung beträgt die Regelvergütung nicht allein Euro 1.000 entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV, wenn die weiteren Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 des § 2 Abs. 2 InsVV vorliegen. Auch die anhand der Anzahl der Insolvenzgläubiger zu berechnende, erhöhte Mindestvergütung ist die Regelvergütung i.S.d. § 8 Abs. 3 InsVV (a. A.AG Kölnv. 31.10.2005 – 71 IK 141/04;AG Kölnv. 24.11.2005 – 71 IK 238/04, NZI 2006, 47). Da dieses Verfahren voraussichtlich im zweiten Verfahrensjahr abgeschlossen wird, ist die Auslagenpauschale mit 25 % gemäß § 8 Abs. 3 InsVV, mithin Euro 325 festzusetzen.

Gemäß § 7 InsVV ist zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung gilt noch ein Steuersatz von 16 %. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des eröffneten Insolvenzverfahrens, der vorhersehbar nach dem 1.1.2007 liegen wird, wird ein Steuersatz von 19 % gelten. Maßgeblich für die Beurteilung des anzuwendenden Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters. Über die Einreichung des Schlussberichts und des Vergütungsantrags sowie des Schlusstermins hinaus hat der Insolvenzverwalter sein Amt bis zur vollständigen Beendigung des Verfahrens, d. h. bis zum Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses auszuüben (BGHv. 30.3.2006 – IX ZB 282/04 = BGHReport 1006, 998 sowie bereitsBGHv. 2.2.2006 – IX ZB 167/04, ZInsO 2006, 254; MünchKom-InsO/Graeber, § 56 Rdnr. 125; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl., § 56 Rdnr. 29). Dieser Zeitpunkt ist der für die Höhe des Steuersatzes maßgebliche Zeitpunkt. Daher steht dem Insolvenzverwalter ein Umsatzsteuerausgleich auf der Basis eines Steuersatzes von 19 % auch dann zu, wenn die Festsetzung seiner Vergütung vor dem 1.1.2007 erfolgt, jedoch die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nach dem 31.12.2006 eintritt (JancaZInsO 2006, 1191, 1193).

Der Insolvenzverwalter hat die Höhe der Umsatzsteuer mit 16 % und Euro 352 benannt. Der Gesamtbetrag der nach § 7 InsVV festzusetzenden Umsatzsteuer von 19 % beträgt Euro 346,75.

Das Insolvenzgericht ist im Rahmen des § 7 InsVV nicht an den vom Insolvenzverwalter benannten Umsatzsteuersatz gebunden, sondern hat gem. § 7 InsVV den vom Insolvenzverwalter tatsächlich zu zahlenden Betrag festzusetzen. Auch die Höhe des vom Insolvenzverwalter berechneten Umsatzsteuerbetrags beschränkt das Insolvenzgericht nicht.

Entgegen der vom Insolvenzgericht zu beachtenden Begrenzung, die eine Festsetzung einer höheren Vergütung als vom Insolvenzverwalter beantragt verhindert, stellt die Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 7 InsVV nur einen rechtlichen Reflex der Festsetzung von Vergütung und Auslagen dar. Daher bedarf es dem Grunde nach hierfür keiner Darlegung des Insolvenzverwalters zur Höhe des Steuersatzes oder des festzusetzenden Betrages. Es ist nicht notwendig, dass ein Verwalter in seinem Vergütungsantrag die Höhe des Umsatzsteuerbetrages angibt. Beziffert ein Verwalter diesen Betrag gleichwohl, hat das Insolvenzgericht die Umsatzsteuer auch dann in der gesetzlichen Höhe festzusetzen, wenn der Verwalter einen geringeren Betrag benennt. In diesem Verfahren deckt der insoweit fehlerhafte Antrag des Insolvenzverwalters den festzusetzenden Betrag sogar ab.