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LG Potsdam · Beschluss vom 25. Oktober 2005 · Az. 5 T 536/05

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    LG Potsdam

  • Datum:

    25. Oktober 2005

  • Aktenzeichen:

    5 T 536/05

  • Typ:

    Beschluss

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 2565

  • Verfahrensgang:

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 12.09.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 24.08.2005 (Az. 22 XVII 840) wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Betroffene leidet gemäß dem am 07.06.2005 erstellten fachpsychiatrischen Gutachten an einer psychischen organischen Störung, einer Altersdemenz mit deutlichen Einschränkungen im Bereich der Orientierung, der Auffassung, des Gedächtnisses und daraus resultierender verminderter Kritik- und Urteilsfähigkeit. Aufgrund der im Rahmen der Demenz bestehenden Einschränkungen kommt es bei der Betroffenen - wie der Gutachter ausgeführt hat - immer wieder zu einer psychomotorischen Unruhe mit Weglauftendenz, wobei die Betroffene keinesfalls in der Lage sei, selbständig nach Hause zu finden. Bei der Betroffenen bestehe aufgrund der fehlenden Kritik- und Urteilsfähigkeit eine Gefährdung für Leib und Leben. So verlasse die Betroffene den Wohnbereich und auch das Gelände des Heimes bei sich bietenden Gelegenheiten sowohl tags als auch nachts. Sie sei außerhalb des Heimes nicht in der Lage, Angaben zu ihrer Person und ihrem Wohnort zu machen. Die Betroffene leide zusätzlich an internistischen Erkrankungen, die eine regelmäßige Medikation erforderlich machten, welche im Falle eines Weglaufens ebenfalls nicht zu realisieren seien. Nach Verlassen des Heimes sei es bei der Betroffenen schon mehrfach zu Stürzen und Verletzungen, so z. B. einer Fraktur im Gesichtsbereich sowie eines Unterarmes gekommen. Aufgrund der fortgeschrittenen demenziellen Erkrankung sei eine Einsichtsfähigkeit der Betroffenen nicht gegeben. Wegen des weiteren Inhalts des fachpsychiatrischen Gutachtens wird auf Blatt 14 ff. d. A. verwiesen.

Für die Betroffene ist der Beteiligte, der Sohn der Betroffenen, zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Einwilligung in unterbringungsähnliche Maßnahmen gem. § 1906 Abs. 4 BGB bestellt worden.

Mit Schreiben vom 04.04.2005 hat der Betreuer beim Amtsgericht Nauen beantragt, für die Betroffene einen Sicherheitschip in ihre Schuhe einlegen zu lassen. Dieser Chip wird in den Schuh der Betroffenen eingelegt und löst beim Passieren zweier Außentüren, die mit einer Induktionsschleife ausgerüstet sind, in einer Meldezentrale die im Stationszimmer steht, ein Signal aus. Das Pflegepersonal soll dadurch in die Lage versetzt werden, die Betroffene sofort wieder in den geschützten Bereich zurückzubringen.

Das Pflegeheim, in dem die Betroffene lebt, ist ein offenes Pflegeheim. In ihm leben mehrere Demenzkranke.

Die 82 jährige Betroffene stellte am 22.01.2002 ihrem Sohn eine General- und Vorsorgevollmacht aus. In ihr heißt es auszugsweise:

„Die Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten dann zu allen Erklärungen und Handlungen, zu denen ein Betreuer mit oder ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts befugt wäre, insbesondere ... c zu einer Unterbringung, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist im Sinne von § 1906 BGB...“.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.08.2005 hat das Amtsgericht Nauen die Einwilligung des Betreuers zur Einrichtung einer elektronischen Weglaufanzeige für die Betroffene vormundschaftsgerichtlich bis zum 23.02.2006 genehmigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Einrichtung der elektronischen Weglaufanzeige nach Abwägung der widerstreitenden Gesichtspunkte für eine Übergangszeit von 6 Monaten vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen gewesen sei. Die Einrichtung einer elektronischen Weglaufanzeige bei demenzkranken Menschen mit Weglauftendenz entspreche im Regelfall nicht dem anerkannten Stand der medizinischen pflegerischen Erkenntnisse. Durch die Einrichtung einer solchen elektronischen Überwachung komme es in der Konsequenz zu einer Entpersonalisierung und Technisierung der Pflege demenzkranker Menschen, wodurch sich deren Krankheit letztlich verstärke. Demgegenüber gäbe es anerkannte pflegerische Möglichkeiten, der krankheitsbedingten Weglaufneigung auf mildere Weise entgegenzuwirken. Dies setze voraus, dass in der betreffenden Einrichtung ein spezielles Konzept zur Pflege demenzkranker Menschen umgesetzt werde, wozu das Pflegeheim nach dem Heimgesetz verpflichtet sei. Mit Rücksicht darauf, dass es zur Zeit noch kein umfassendes Konzept zur Pflege demenzkranker Menschen gebe, sei es im Rahmen der Verhältnismäßigkeit angemessen, die elektronische Weglaufanzeige zumindest für eine Übergangszeit zu genehmigen, um die konkrete gegenwärtige Gefahr der Selbstschädigung der Betroffenen zu beseitigen.

Gegen die vormundschaftsgerichtlich genehmigte und bis zum 23.02.2006 befristete Einrichtung einer elektronischen Weglaufanzeige hat die Betroffene Beschwerde eingelegt.

Sie vertritt die Auffassung, die Anwendung der Personenortungsanlage stelle einen tiefen Eingriff in die Freiheit der Person und die Menschenwürde dar, gleichzeitig sei diese freiheitsbeschränkende Maßnahme nicht geeignet, der drohenden Selbstverletzungsgefahr der Betroffenen ausreichend entgegenzuwirken. Letztlich sei die Personenortungsanlage nicht die mildeste Maßnahme. Die Abkehr von einer notwendigen menschlichen Betreuung demenzkranker, desorientierter Heimbewohner hin zu einer technisierten Aufsicht werde den Bedürfnissen Demenzkranker nicht gerecht und stehe in eklatantem Widerspruch zu der im Interesse der Menschenwürde notwendigen Betreuungsform. Mit der Einlegung des Sendechips in den Schuh der Betroffenen werde die Betroffene selbst Teil ihres eigenen Überwachungssystems. Hieraus ergebe sich die Gefahr, dass die Aufmerksamkeit für die Betroffene durch das Pflegepersonal nachlässt, da sich dieses auf die technische Einrichtung der Personenortungsanlage verlasse. Die Weglauftendenz der Betroffenen könne hierdurch nur oberflächlich und technisch überwacht werden, die hinter dem Weglaufen stehenden menschlichen Gefühle und Bedürfnisse drohten somit nicht mehr wahrgenommen zu werden. Die Betroffene sei somit bloßes Objekt technischer Überwachung als freiheitsentziehungsähnlicher Maßnahme und wirke hierbei sogar unbemerkt als entscheidender Baustein mit. Die Beachtung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde rücke vollkommen in den Hintergrund. Es sei auch völlig offen, welche Auswirkungen die Einführung dieser Personenortungsanlage auf den Gesundheitszustand der Betroffenen haben werde. Aufgrund dessen, dass die Heimlichkeit der funkgesteuerten Personenortungsanlage für die Betroffene regelmäßig nicht durchschaubar sei, könne das plötzliche, für sie unerklärliche Auftauchen eines Pflegers bei einem Weglaufgesuch möglicherweise zu einer Intensivierung bestimmter Krankheitssymptome führen.

Die betreuende Einrichtung sei unabhängig davon, ob sie über ein spezielles Dementenkonzept verfüge, verpflichtet, die Betroffene auch als Demenzkranke menschenwürdig und ihre Persönlichkeitsrechte achtend unterzubringen, zu versorgen und zu pflegen. Das mildere Mittel sei daher, auf einer solchen Unterbringung und Betreuung zu bestehen, ohne das eine elektronische Fußfessel zur Entlastung der Pflegekräfte der Einrichtung angebracht werde. Das dies unmöglich sei, werde weder von dem Betreuer, noch vom dem Altenpflegeheim J. behauptet. Der einzige Vorteil einer elektronischen Fußfessel sei letztlich eine vermeintlich sichere Überwachung mit weniger Personaleinsatz durchführen zu können.

Weiterhin stelle die Aufzeichnung der Daten in der Computeranlage des Altenpflegeheims einen Eingriff in die Freiheit der informationellen Selbstbestimmung dar, dem eine Rechtsgrundlage fehle.

II. Die gem. § 70 m ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Einbringen des Chips in dem Schuh macht den Aufenthalt der Betroffenen in dem Heim nicht zu einer freiheitsentziehenden Unterbringung im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB, unterfällt folglich den freiheitsentziehenden Maßnahmen des Absatzes 4 derselben Vorschrift.

Die Ausstattung der Betroffenen mit dem Chipsender entspricht ihrem Wohl und ist erforderlich, um eine erhebliche Gefahr für ihre Gesundheit abzuwenden (§ 1906 Abs. 4, Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Sendeanlagen dieser Art verstoßen nicht von vornherein gegen Artikel 1 Abs. 1 GG.

Elektronische Überwachungssysteme, die am Menschen angewandt werden, berühren zwar die Menschenwürde. Dies führt aber nicht zu einer generellen Unzulässigkeit dieser Einrichtung. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalles, ob das Mittel als menschenunwürdig - insbesondere im Hinblick auf seine Intensität der durch die technische Einrichtung herbeigeführten Kontrolle und der zur Verfügung stehenden Alternativen - zu betrachten ist.

Gemessen hieran ist die mittels Chip durchgeführte Überwachung nicht unzulässig.

Die Intensität der Überwachung ist auf der einen Seite vergleichsweise gering. Eine andere Information als die, ob die Betroffene das Haus verlässt oder nicht, lässt sich durch den Chip nicht gewinnen. Es ist insbesondere in keiner Weise feststellbar, in welchem Teil des Gebäudes sich die Betroffene gerade aufhält.

Auf der anderen Seite besteht, wie sich aus dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie ergibt, eine durch die krankheitsbedingt bestehende Weglauftendenz erhebliche Gefahr für die Betroffene. So ist die Betroffene bereits mehrfach nach Verlassen des Gebäudes gestürzt und erheblich verletzt worden. Diese Feststellungen sind von der Wohngruppenleiterin im Rahmen der Anhörung bestätigt worden. Wie diese angegeben hat, sei die Betroffene häufig unbemerkt in die Ortschaft gegangen und habe sich in Gaststätten aufgehalten.

Gemessen an der durch das unbemerkte Verlassen gegebenen erheblichen Gesundheitsgefährdung - das Pflegeheim grenzt an die Durchgangsstraße des Ortes - ist der durch die Überwachung verursachte Eingriff vergleichsweise gering. Technische Hilfsmittel, die Personaleinsparungen ermöglichen, oder auf knappe Personalressourcen reagieren, sind nicht grundsätzlich abzulehnen. Zwar sieht das Amtsgericht Hannover (BTprax 1992 Seite 113) einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde, da die Abkehr von einer notwendigen menschlichen Betreuung desorientierter Bewohner hin zu einer technisierten Aufsicht den Bedürfnissen des Betroffenen nicht gerecht werde. Zudem würden die Betroffenen zum Teil ihres eigenen Überwachungssystems gemacht. Auch sei die „Heimlichkeit“ der funkgesteuerten Personenortungsanlage für den Betroffenen nicht durchschaubar. Darüber hinaus käme es zu einer Stigmatisierung derjenigen, die die Sendeanlage tragen. Die Sendeanlage sei mithin nur dazu dienlich, das Pflegepersonal zu entlasten und die notwendige menschliche Betreuung zu Gunsten einer technisierten Beaufsichtigung preiszugeben.

Diesen Argumenten folgt die Kammer nicht.

Das Amtsgericht Hannover lässt außer Acht, dass sich die Beaufsichtigung nicht auf den Einsatz der Anlage beschränkt. Diese stellt - bei knappen Personal - vielmehr eine zusätzliche Absicherung umfassender Beaufsichtigung dar (vgl. insoweit auch Ulrich Feuerabend, „Zur Freiheitsentziehung durch sogenannte Personenortungsanlagen“ BTprax 1999 Seite 93). Die von dem Amtsgericht eingeforderte Betreuungsleistung kommt vielmehr dann entscheidend zum Tragen, wenn der Betroffene zurückgeführt wird und zwar unabhängig davon, ob das Entfernen des Betroffenen durch die Anlage oder durch direkte Beobachtung festgestellt worden ist.

Die vom Amtsgericht Hannover als Alternative für den Einsatz von Personensendeanlagen aufgezeigte Möglichkeit, das Heimpersonal aufzustocken, um eine ausreichende Beobachtung und Beaufsichtigung aller Heimbewohner sicherzustellen, lässt den geltenden Personalschlüssel, der sich in Zeiten knapper Mittel jedenfalls in absehbarer Zeit keinesfalls verbessern wird, unberücksichtigt und erscheint deshalb unrealistisch (vgl. insoweit auch AG Bielefeld, BTprax 1996 Seite 233).

Im Übrigen verfolgt die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde das Ziel, mit Hilfe einer durch das Vormundschaftsgericht verweigerten Genehmigung zur Einrichtung einer Ortungsanlage die Personalstruktur und das Betreuungskonzept der jeweiligen Einrichtung zu verändern. Dies ist jedoch nicht möglich und folgt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Nauen auch nicht aus dem Heimgesetz. Gem. § 2 des Heimgesetzes sind die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern. Hieraus folgt aber nicht, dass zur Abwendung erheblicher Gefahren für die Gesundheit des Betroffenen die Einrichtung einer Personenortungsanlage unzulässig wäre. Sie ist im Gegenteil erforderlich, um der sich auch aus dem sachverständigen Gutachten ergebenden Desorientiertheit und Hilflosigkeit der Betroffenen wirkungsvoll zu begegnen. Zur Annahme der Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Schadenzufügung reicht es aus, dass der Betroffene Heimbewohner aufgrund seines planlosen Verhaltens ohne Beachtung der Straßenverkehrs umherirrt und sein Leben oder seine Gesundheit dadurch gefährdet, dass er überfahren wird oder sich bei Kälte Erfrierungen zuzieht. Die einzige zur Verfügung stehende Alternative wäre nach dem Ergebnis der Anhörung die Einweisung in ein anderes Heim mit geschlossener Abteilung. Dies stellt nach Auffassung der Kammer einen ungleich schwererwiegenden Eingriff in die Persönlichkeit der Betroffenen dar, denn verschlossene Türen würden von der Betroffenen realisiert werden. Dem gegenüber ist es der Betroffenen möglich, sich im gesamten Gebäude des Pflegeheims zu bewegen ohne eine fühlbare Beeinträchtigung durch den im Schuh liegenden Chip erleiden zu müssen.

Eine andere Alternative als die geschlossene Unterbringung ist nicht erkennbar. Insbesondere kann vom Träger des Heims nicht verlangt werden, die Pforte Tag und Nacht zu besetzen. Denn eine solche Besetzung ist in offen geführten Heimen unüblich (vgl. insoweit auch AG Stuttgart - Bad Cannstatt, FamRZ 1997 Seite 705). Dem gemäß stellt sich die Personenortungsanlage auch als das mildeste Mittel dar.

Der Zulässigkeit des Einsatzes der Sendeanlage steht auch nicht die „Heimlichkeit“ der funkgesteuerten Personenortungsanlage entgegen. Das Amtsgericht Hannover verkennt bereits, dass eine direkte Beobachtung ohne Hilfsmittel dem dementen Bewohner gegenüber genauso „heimlich“ sein kann (vgl. Feuerabend a.a.O.). Auch liegt keine unzulässige Stigmatisierung vor. Der Chip im Schuh ist äußerlich nicht erkennbar.

Letztlich ist die Einrichtung der Ortungsanlage auch geeignet, die Gefahr der Selbstgefährdung zu reduzieren. Wie die Wohngruppenleiterin im Rahmen der Anhörung angegeben hat, ist es der Betroffenen nicht möglich, das Gebäude durch andere als durch die mit der Induktionschleife gesicherten Ausgänge zu verlassen.

Der angefochtene Beschluss war letztlich auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Amtsgericht die Genehmigung zur Einrichtung einer elektronischen Weglaufanzeige mit der Maßgabe bis zum 23.2.2006 genehmigt hat, dass bis dahin andere geeignete Maßnahmen durch das Pflegeheim veranlasst worden sind. Wie die Wohngruppenleiterin in der Anhörung dargelegt hat, werden zwar keine anderen pflegerischen Konzepte erarbeitet werden. Hierzu ist das Pflegeheim aber auch nicht verpflichtet, wie bereits ausgeführt wurde.

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