SG Berlin, Beschluss vom 18.07.2005 - S 37 AS 4801/05 ER
Fundstelle
openJur 2012, 2295
  • Rkr:

1) Vor Antritt einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 2 SGB 2 hat der Leistungsträger sicherzustellen, dass die auszuübenden Tätigkeiten ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sind. Fehlt es hieran, kann die wegen Unbestimmtheit bestehende Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit nicht mit späteren Präzisierungen geheilt werden.

2) Bei einem Arbeitsangebot handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BSG vom 19. Januar 2005 -B 11a/11 AL 39/04 R in SozR 4-1300 § 63 Nr 2); dies gilt auch für das Angebot einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 S 2 SGB 2.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zuweisung des Antragstellers in die Arbeitsgelegenheit "Integration für Jugendliche U 25 mit Förderbedarf, für Jugendliche ohne Beruf" bei der ... auf der Grundlage der Angebotsschreiben vom 7.3. und 18.5.2005 sowie der zwischen dem Maßnahmeträger und Antragsteller abgeschlossenen Vereinbarung rechtswidrig ist.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Tatbestand

Der 1981 geborene Antragsteller beendete im Sommer 2001 erfolgreich eine Berufsfachschule zum Wirtschaftsassistenten Informatik. Nach Erlangung der Fachhochschulreife im Sommer 2004 bezog er bis Ende 2004 Sozialhilfe, seit 1.1.2005 Alg II. Eine Eignungsprüfung für den angestrebten Studiengang freie bildende Kunst hat der Antragsteller im März 2005 bestanden.

Derzeit befindet er sich in einer Arbeitsgelegenheit bei der ..., die ihm vom Antragsgegner in Form eines Angebotsschreibens mit Rechtsfolgebelehrung am 7.3.2005 unterbreitet worden war. Ausweislich des Angebotsschreibens handelt es sich um eine Integrationsmaßnahme für Jugendliche mit Förderbedarf und Jugendliche ohne Beruf. Im Angebotsschreiben ist die Dauer der auf 30 Wochenstunden angelegten Maßnahme nicht begrenzt worden. Der Zuweisungsbescheid an den Maßnahmeträger liegt dem Gericht nicht vor.

In der vom Antragsteller mit der ... abgeschlossenen "Vereinbarung über den Einsatz in einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE)" ist lediglich allgemein geregelt, dass "die beschäftigte Person verpflichtet ist, die zur Verfügung stehende Arbeitszeit einzuhalten und die übergebenen Aufgaben zu erfüllen". Die wöchentliche Arbeitszeit werde "entsprechend dem Bedarf der Beschäftigungsstelle" abgestimmt.

Am 30.6.2005 hat sich der Antragsteller nach einem mit Widerspruchsbescheid beschiedenen Widerspruch gegen das Angebotsschreiben vom 7.3.2005 an das Sozialgericht Berlin mit dem Antrag gewandt,

die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 7.3.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2005 sowie gegen den Bescheid vom 18.5.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2005 (wiederholte Unterbreitung derselben Arbeitsgelegenheit) anzuordnen.

Hilfsweise,

den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Beschäftigung aufgrund der Arbeitsangebote vom 7.3. und 18.5.2005 freizustellen.

Der Antragsteller macht geltend, er gehöre weder zum Personenkreis besonders förderungsbedürftiger Jugendlicher, noch erfülle die Arbeitsgelegenheit den vorgegebenen Zweck. Die ihm zugewiesenen Aufgaben beschränkten sich auf Hilfstätigkeiten bei der Reinigung und im Bürobereich.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Angebotsschreiben seien nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren, nach der Erwerbsbiografie des Antragstellers gehöre er mangels einer Berufsausbildung zur Zielgruppe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Leistungsakte verwiesen.

Gründe

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Angebotsschreiben vom 7.3. und 18.5.2005 um keine Verwaltungsakte. Um das von einem Anordnungsgrund gedeckte Anliegen des Antragstellers, die Gefahr eines vollständigen Entzugs der Geldleistungen bei Abbruch der Arbeitsgelegenheit abzuwehren, zu erfassen, war der Eilantrag daher sachdienlich als Antrag auf vorbeugende Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit bei der ... auszulegen.

Der Antrag ist ausnahmsweise zulässig. Es kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, die Sanktion des § 31 Abs. 5 SGB II auch nur kurzfristig hinzunehmen. Seinen Angaben im Alg II-Antrag zufolge verfügt der Antragsteller über kein Vermögen oder sonstige finanzielle Rücklagen. Ihn träfe die komplette Einstellung der Regelleistung daher in einem weit über den Normalfall der 30 %igen Leistungskürzung hinausgehenden Ausmaß. Dies rechtfertigt die Vorverlagerung des Rechtsschutzes auf die Ebene der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ausgeübten Arbeitsgelegenheit.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, die Arbeitsgelegenheit auf der Grundlage des Angebotsschreibens in Verbindung mit der zwischen der ... und dem Antragsteller abgeschlossenen Vereinbarung durchzuführen.

Eine ganz zentrale Rechtmäßigkeitsvoraussetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II ist die Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit der auszuführenden Tätigkeiten. Der Leistungsträger hat vor Antritt der Maßnahme sicherzustellen, dass die auszuübenden Tätigkeiten ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sind. Dazu ist zwingend erforderlich, dass die Behörde, nicht der Maßnahmeträger, eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die genaue wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung, die Höhe der MAE sowie die Dauer der Maßnahme festlegt. Fehlt es hieran, kann die wegen Unbestimmtheit bestehende Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit nicht mit späteren Präzisierungen geheilt werden, insbesondere ist es unzulässig, den Maßnahmeträger über die genannten Essentialia der Arbeitsgelegenheit entscheiden zu lassen oder ihm hierbei Spielraum zu geben.

Gegen dieses in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Regelung in § 19 BSHG entwickelte Bestimmtheitserfordernis (s. dazu die Nachweise im Leitfaden zum SGB II, Fachhochschulverlag Frankfurt/M., S. 287 f) wird im vorliegenden Fall in schwerwiegender Weise verstoßen:

Der Antragsgegner ist zwar berechtigt, an die Stelle einer direkten Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit mittels Verwaltungsakt ein "Stellenangebots"-Verfahren wie im SGB III zu setzen. Das entsprechend ausgestaltete Angebotsschreiben begründet dann noch keinen verbindlichen Einsatz in die Arbeitsgelegenheit. Dieser kommt erst dann zustande, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige und der Maßnahmeträger geeinigt haben und der Leistungsträger eine Zuweisung vornimmt. Solange dies nicht geschieht, bleibt das Stellenangebotsschreiben ohne konkrete rechtliche Sanktion. Zutreffend hat das BSG ihm deshalb den Charakter eines Verwaltungsaktes abgesprochen (Urteil vom 19.1.2005 – B 11a/11 AL 39/04 R).

Dem Antragsgegner kann daher die nur vage Umschreibung der Arbeitsgelegenheit in den Angebotsschreiben vom 7.3. und 18.5.2005 nicht entgegengehalten werden, weil das Bestimmtheitserfordernis bei Zustandekommen der Arbeitsgelegenheit nachgeholt werden kann. Dies kann z.B. in einem Einsatzplan des Maßnahmeträgers geschehen, der dann kraft Zuweisung und Prüfung durch die Behörde verbindlicher und öffentlich-rechtlicher Bestandteil der Arbeitsgelegenheit wird.

Nur mittels einer solchen Prüfung vor Beginn der Maßnahme kann der Antragsgegner sicher beurteilen, ob die Arbeitsgelegenheit wirklich nur zusätzliche, gemeinnützige und arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Tätigkeiten beinhaltet.

Dass ohne ein solches Prüfverfahren willkürlichen und sinnlosen Hilfsarbeiten Tür und Tor geöffnet ist, wird vom Antragsteller glaubhaft vorgetragen. Der jederzeitige und in jedem Arbeitsbereich nachkontrollierbar zu haltende Inhalt einer Arbeitsgelegenheit wird mit der hier geübten Verfahrensweise einer quasi arbeitsvertraglichen Einstellung mit Direktionsbefugnis des Maßnahmeträgers über Art und Zeit des Arbeitseinsatzes preisgegeben. Ebenso wenig ist dann die Geeignetheit der Arbeitsgelegenheit zur Arbeitsmarktintegration gewährleistet bzw. überhaupt nicht nachprüfbar.

Bei einer so gravierenden Verletzung maßgebender Standards ist der Antragsteller berechtigt, die Maßnahme ohne Sanktion abzubrechen. Er beendet damit einen klar rechtswidrigen Zustand.

Ob der Antragsteller darüber hinaus zu einem Personenkreis gehörte, dem im März 2005 eine negative Arbeitsmarktprognose gem. § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II entgegenstand, kann im Eilverfahren offen bleiben.

Zur Wahrung der Rechts des Antragstellers ist es ausreichend, die Rechtswidrigkeit der Zuweisung festzustellen, da davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner angesichts seiner Bindung an Gesetz und Recht sein zukünftiges Verhalten danach ausrichten wird. Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den nach der eigenen und zutreffenden Ansicht des Antragsgegners fehlerhaften Widerspruchsbescheid vom 18.5.2005 bedurfte es daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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