KG, Urteil vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04)
Fundstelle
openJur 2012, 2049
  • Rkr:
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Angeklagten am 21. März 2003 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung verwarf das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Die Revision, mit der der Angeklagte das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 14. Dezember 2004 offensichtlich unbegründet.

Ergänzend bemerkt der Senat lediglich folgendes:

1. Daran, daß der Angeklagte wirksam zur Berufungshauptverhandlung geladen worden ist, bestehen ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde der PIN AG (§§ 182, 418 Abs. 1 ZPO, § 37 Abs. 1 StPO) vom 28. November 2003 keine Zweifel. Mit der Einlegung des Schriftstückes in den zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung wurde die Zustellungsfiktion des § 180 Satz 2 ZPO, auf den § 37 Abs. 1 StPO verweist, ausgelöst. Das nicht näher ausgeführte Vorbringen des Revisionsführers, eine Ladung zum Berufungstermin nicht erhalten zu haben, ist nicht geeignet, sie zu entkräften.

2. Der Wirksamkeit der Ladung des Angeklagten steht auch nicht entgegen, daß er zur Zeit der Ladung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stand, wie die Generalstaatsanwaltschaft unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats im Falle von Zustellungen an einen Minderjährigen (vgl. KG StV 2003, 343) erörtert hat.

Insbesondere vermag auch der Umstand, daß der Betreuer des Angeklagten nicht zur Berufungshauptverhandlung geladen wurde, die Revision nicht zu begründen. Zwar sollen dem gesetzlichen Vertreter - um einen solchen handelt es sich bei dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer (vgl. Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 3) - nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob die Verletzung dieser Mitteilungsvorschrift revisibel ist (offen gelassen in BGHSt 44, 82, 84, 85), kann vorliegend indes dahinstehen. Denn jedenfalls entsteht die Mitteilungspflicht - eine förmliche Ladung ist nicht erforderlich (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 149 Rdn. 4) - erst, wenn die als Beistand in Frage kommende Person bei dem Gericht um Zulassung nachgesucht hat (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 149 Rdn. 8; Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 14). Daß ein solcher Antrag des Betreuers auf Bestellung als Beistand vorgelegen hätte, trägt die Revision nicht vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. Wohlers in SK, StPO, 36. Aufl., § 149 Rdn. 6; Pfeiffer, StPO 4. Aufl., § 149 Rdn. 1). Das Landgericht war nach den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, auf die Stellung eines solchen Antrages des Betreuers hinzuwirken.

Eine aus anderen Rechtsvorschriften folgende Verpflichtung des Landgerichts, den Betreuer zur Hauptverhandlung zu laden, war ebenfalls nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.