KG, Urteil vom 15.11.2004 - 12 U 305/03
Fundstelle
openJur 2012, 1923
  • Rkr:

Lässt der Busfahrer eine seitliche Ladeklappe des Busses offen stehen, die etwa 89 cm nach außen über den Bus hinaus und wenigstens 39 cm in den benachbarten Fahrstreifen ragt, während er zu einem etwa 15-20 m entfernten Mülleimer geht, um den entnommenen Müll zu entsorgen, so verstößt er gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO. Kann der klagende Eigentümer des Busses nicht beweisen, dass der Fahrer des dann mit der Seitenklappe kollidierenden LKW sich auf das Verhalten des Busfahrers hätte einstellen und - durch Bremsen oder Ausweichen - hätte unfallverhütend reagieren können, und konnte der LKW-Fahrer keinen größeren Seitenabstand einhalten, scheidet eine Mithaftung des beklagten Unfallgegners aus.

Erfahrungsgemäß entsprechen die ersten, am Unfallort geäußerten Angaben der Unfallbeteiligten zum Unfallhergang eher den Tatsachen als Aussagen, die erst mehrere Monate oder gar Jahre später zum Unfallgeschehen gemacht werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 521/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Gericht folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung weist es ergänzend auf Folgendes hin:

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihre Sachverhaltsdarstellung, wonach die Gepäckklappe an dem Bus der Klägerin schon mindestens 20 sec. geöffnet war, bevor es zum Unfall kam, nicht bewiesen hat. Zwar hat der Zeuge N. die Sachverhaltsschilderung der Klägerin bestätigt, doch ist das Landgericht seiner Aussage zu Recht nicht gefolgt. Als Fahrer und damit Verantwortlicher für den Bus der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls sowie als Angestellter hatte Zeuge der Klägerin hat er ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dem Zeugen N. mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten zu 1) bei seiner Anhörung durch das Landgericht. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend auf den Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen N. und dem Inhalt der Verkehrsunfallmeldung hingewiesen, wonach der Zeuge N. einen Verkehrsverstoß zugegeben hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die ersten Angaben der Unfallbeteiligten zum Unfallhergang, die diese noch am Unfallort machen, eher den Tatsachen entsprechen, als Aussagen, die mehrere Monate oder gar Jahre nach dem Unfallgeschehen gemacht werden. Hier lagen zwischen dem Unfall und der Aussage des Zeugen N. vor dem Landgericht mehr als ein Jahr und zehn Monate.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin war das Landgericht auch nicht gehalten, das Gutachten eines Sachverständigen für Unfallrekonstruktion einzuholen. Zutreffend haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass ein Sachverständiger unter den gegebenen Umständen nicht dazu in der Lage ist, objektiv festzustellen, wie lange vor der Kollision die Gepäckklappe des Busses der Klägerin geöffnet war. Bei ihren Ausführungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 22. Oktober 2004 übersieht die Klägerin, dass die Anknüpfungstatsachen anhand derer ein Sachverständiger nach ihrer Auffassung dazu in der Lage sein sollte, festzustellen, wie lange vor der Kollision die Ladeklappe des Busses geöffnet war, von den Beklagten bestritten wurden und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden konnten. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 1. a) verwiesen.

c) Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Zeuge N. jedenfalls gegen die Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 StVO verstoßen hat, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Geht man von der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten aus, wonach der Zeuge N. die Ladeklappe unmittelbar vor dem herannahenden Lkw der Beklagten zu 2) geöffnet hat, so liegt ein Verkehrsverstoß des Zeugen N. auf der Hand. Aber auch wenn man von der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin ausgeht, wonach der Zeuge N. zunächst die Ladeklappe geöffnet hat und sodann, wie er bekundet hat, zu einem Mülleimer gegangen ist, ohne die Ladeklappe zuvor wieder zu schließen, liegt ein eindeutiger Verkehrsverstoß vor. Auch nach der eigenen Sachverhaltsdarstellung der Klägerin ragte die Ladeklappe des Busses mindestens 39 cm in den mittleren Fahrstreifen hinein und insgesamt 89 cm nach außen über den Bus hinaus. Es bestand daher grundsätzlich die Gefahr, dass andere Kraftfahrer die in ihrem Profil nur wenige Zentimeter breite Ladeklappe trotz der aufgebrachten Signalfarben übersehen würden und es daher zum Unfall kam. Der Zeuge N. hätte daher in jedem Fall die Ladeklappe wieder schließen müssen, bevor er sich entfernte. Dass die auf der Seite der Ladeklappe aufgebrachten Signalfarben keinesfalls eine ausreichende Sicherung darstellen, ergibt sich im Übrigen auch aus der Regelung in § 22 Abs. 5 StVO. Danach dürfen schlecht erkennbare Gegenstände auch dann nicht seitlich über das Fahrzeug hinausragen, wenn sie durch Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden.

d) Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass ein Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Unfall nicht festgestellt werden kann. Soweit die Klägerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 22. Oktober 2004 meint, bei konsequenter Fortführung der Rechtsauffassung des Landgerichts könnte ein Kraftfahrer auf jedes von weitem erkennbare Hindernis auffahren, ohne dass ihn eine Haftung träfe, verkennt sie zum einen, dass die Ladeklappe an ihrem Bus, wie oben ausgeführt, aufgrund ihres schmalen Profils keinesfalls von weitem ohne weiteres erkennbar war. Zudem lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass sie ihre Behauptung, die Ladeklappe sei bereits geöffnet gewesen, als der Lkw der Beklagten noch ca. 190 m entfernt war, nicht bewiesen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge N. die Ladeklappe erst geöffnet hat, als der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Lkw nur noch etwa 10 m entfernt war. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte zu 1) in diesem Fall unter Berücksichtigung einer angemessenen Reaktionszeit nicht mehr dazu in der Lage gewesen ist, unfallverhütend zu bremsen oder auszuweichen. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) lässt sich auch nicht damit begründen, dieser hätte einen größeren Abstand zu den am rechten Fahrbahnrand geparkten Bussen einhalten müssen. Wenn der Beklagte zu 1) mit dem ca. 2,55 m breiten Lkw der Beklagten zu 2) etwa in der Mitte der 3 m breiten mittleren Fahrspur gefahren ist, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Beklagte zu 1) war nicht gehalten, mit seinem Lkw am äußerst linken Rand der mittleren Fahrspur zu fahren, zumal dann die Gefahr bestand, dass es zu einer Kollision mit solchen Fahrzeugen kam, die in der äußerst linken Fahrspur des Reichpietschufer fuhren.

e) Schließlich ist es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu der Auffassung gelangt ist, die vom Lkw der Beklagten zu 2) ausgehende - nicht erhöhte - Betriebsgefahr trete hinter dem Verschulden des Zeugen N. vollständig zurück. Insoweit wird auf die Entscheidung des OLG Hamm (in NZV 1992, 115) verwiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

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