KG, Beschluss vom 09.09.2004 - 5 W 95/04
Fundstelle
openJur 2012, 1822
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 2.April 2004 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Die gemäß § 9 Abs.2 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs.3 GKG a.F. zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts auf 1.000,00 EUR für die vorliegend erhobene und sodann zurückgenommene Klage auf Feststellung, dass der Beklagten der mit Abmahnschreiben vom 14.Dezember 2003 geltend gemachte Anspruch auf Auskunft des unter Verwendung der darin beanstandeten Werbung erzielten Umsatzes nicht zustehe, ist nicht zu beanstanden.

a) Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen.

Bei einer negativen Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils grundsätzlich der volle Wert des Anspruchs maßgeblich, dessen sich der Gegner berühmt (BGH NJW 1997, 680; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rdn. 16 “Feststellungsklage”).

Ist Gegenstand der Klage ein Auskunftsanspruch, dann ist bei einem Rechtsmittel des Auskunftspflichtigen der Wert des Interesses des Beklagten daran maßgeblich, die Auskunft nicht leisten zu müssen. Dies richtet sich in erster Linie nach dem Aufwand und den Kosten, die die Erfüllung des Anspruchs für den Auskunftspflichtigen erfordert (BGH NJW 2000, 3074; NJW - RR 2001, 569; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rdn. 16 “Auskunft”). Daneben sind auch etwaige schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten maßgeblich (BGH, NJW 1999, 3049; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Anh § 3 Rdn. 24). Diese Grundsätze könnten entsprechend herangezogen werden, wenn - wie bei der vorliegenden negativen Feststellungsklage - der Auskunftspflichtige schon verfahrenseinleitend in der Position des Klägers steht.

b) Vorliegend sollte sich die Auskunft der Klägerin auf den Umsatz beziehen, den sie mit einer mangels Vorratshaltung am Erscheinungstag irreführenden Sonderangebotswerbung getätigt hat. Dabei kann es nicht um den Umsatz gehen, der am Tag des Erscheinens der Werbung mit den beworbenen (nicht vorrätigen) Produkten erzielt worden ist, sondern nur um den “ersetzenden” Umsatz, also denjenigen aus einem Ausweichen der Kunden auf gleichartige oder andere Produkte der Klägerin. Damit konnte letztlich zwar der Umsatz mit dem gesamten Warenprogramm der Klägerin am Tag des Erscheinens der Werbung berührt sein. Aus ihren Buchhaltungsunterlagen - und ebenso aus Befragungen ihres Verkaufspersonals - hätte die Klägerin aber keine hinreichenden Hinweise erhalten können, inwieweit ihr übriger Umsatz gerade ein solcher “ersetzender” gewesen wäre. Letztlich lief ein solcher Auskunftsanspruch - unabhängig von der Anzahl der gerügten nicht vorrätigen Produkte - schlicht auf eine negative Auskunft hinaus, die keinen höheren Wertansatz als 1.000,00 Euro rechtfertigt.

Nichts anderes ergibt sich, wenn vorliegend allein auf das Interesse des Auskunftsberechtigten (hier der Beklagten) abzustellen wäre. Der Wert eines Auskunftsanspruchs, der – wie hier - als Hilfsanspruch eines Schadenersatzanspruchs geltend gemacht wird, ist nach allgemeiner Auffassung regelmäßig mit einem Bruchteil des Wertes des Schadenersatzfeststellungsanspruchs zu bemessen (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2003, 83; OLG Düsseldorf MDR 2003, 2036; OLG Koblenz JurBüro 2002, 310; Baumbach/Hartmann a.a.O. Anh § 3 Rdn. 54; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 49 Rdn. 36; Zöller/Herget, a.a.0., § 3 Rdn. 16 “Feststellungsklage”). Danach wäre das Interesse der Beklagten an dieser Negativauskunft der Klägerin maßgeblich. Eine solche Auskunft müsste aber einen darauf bezogenen Schadensersatzanspruch der Beklagten ebenso geringwertig erscheinen lassen.

c) Das Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt demgegenüber keine höhere Bewertung. Insbesondere lassen die von ihr eingereichten Entscheidungen anderer Gerichte, in denen der Streitwert jeweils auf 15.000 EUR festgesetzt worden ist, nicht erkennen, aufgrund welcher konkreter Umstände dort entsprechend hohe Streitwerte angenommen wurden und ob die vorliegend maßgebenden und allgemein anerkannten Grundsätze zur Streitwertbemessung Berücksichtigung gefunden haben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG a. F.