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KG · Urteil vom 16. Februar 2004 · Az. 8 U 216/03

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    KG

  • Datum:

    16. Februar 2004

  • Aktenzeichen:

    8 U 216/03

  • Typ:

    Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 1590

  • Verfahrensgang:

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Mai 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Berufung ist zulässig. Der Rechtsmittelstreitwert wird auch bei einer nur anteiligen Beeinträchtigung der einzelnen Kläger erreicht, weil die geltend gemachten Beträge zusammen zu rechnen sind, vgl. § 5 ZPO.

Die Berufung hat aber keinen Erfolg. Die erhobene Klage ist zwar zulässig (siehe unter I), sie ist aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Festsetzung der Entgelte über die Hausmüll- und Biomüllentsorgung, weil die Entgelte der Beklagten nicht unbillig sind (siehe unter II). Aus diesem Grund besteht auch kein Rückforderungsanspruch (siehe unter III).

I. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Die Kläger haben, ohne dass damit der Streitgegenstand geändert worden wäre, den Bedenken des Landgerichts hinsichtlich der Fassung der gestellten Anträge nunmehr Rechnung getragen, so dass es auch nicht mehr darauf ankommt, ob die zuvor gestellten Anträge überhaupt unzulässig waren oder ob nicht vielmehr bei der wörtlichen Auslegung der Anträge lediglich etwas verlangt worden wäre, worauf die Kläger jedenfalls teilweise keinen Anspruch gehabt hätten.

Zweifel an der Zulässigkeit der Klage ergeben sich auch nicht aus den Erwägungen des Landgerichts heraus, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht den Klägern persönlich, sondern vielmehr den aus ihnen bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts zugestanden hätten. Selbst wenn man insoweit das Bestehen derartiger Gesellschaften annimmt, was in der Tat nahe liegt, können die Kläger die Ansprüche dieser Gesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen (vgl. Senat, Urt. vom 18. Juni 2001, 8 U 1142/99, GE 2001, 1131; Urteil vom 25. Februar 2002, 8 U 24/01 GE 2002, 665).

II. Den Klägern steht aber kein Anspruch auf eine von dem Verlangen der Beklagten abweichende Festsetzung der Entgelte für die Hausmüllentsorgung nach § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB zu.

1) Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aber nicht schon daraus, dass im vorliegenden Fall § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB keine Anwendung finden würde.

a) Bei dem von der Beklagten verlangten und von den Klägern gezahlten Entgelt handelt es sich, wovon auch die Parteien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Recht ausgehen, um ein Entgelt aus einem privatrechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnis (so zum vergleichbaren Berliner Straßenreinigungsrecht: BGH, Urteil vom 3. November 1983, III ZR 227/82, GE 1984, 381ff. = MDR 1984, 558; Urteil vom 15. Mai 1986, III ZR 27/85, GE 1986, 955 = MDR 1987, 125; Urteil vom 11. Oktober 1990, III ZR 250/89 n.v.).

Insoweit besteht auch zwischen den Parteien ein privatrechtlicher Vertrag. Dies wird im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel gezogen und ist vom Senat als sog. Rechtstatsache der Entscheidung auch ohne näheren Vortrag zum Vertragsabschluss zugrunde zu legen.

b) Dann aber ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auch von einem einseitigen Bestimmungsrecht der Beklagten nach § 315 Absatz 1 BGB hinsichtlich der Entgelte auszugehen, weil es an einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung fehlt, so dass § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB insoweit in vollem Umfang zur Anwendung kommt.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Anwendung des § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB auch nicht für die von ihr in Rechnung gestellten Komforttarife, die ein Teil des von ihr verlangten Gesamtentgeltes darstellen, ausgeschlossen. Die von der Beklagten in Erwägung gezogene Anwendung des § 612 Absatz 2 BGB oder (besser) des § 632 Absatz 2 BGB käme nur dann in Betracht, wenn insoweit ein selbständiger Vertrag über die Abholung der Müllbehälter von dem Gelände der Kläger geschlossen worden wäre oder zumindest ein abtrennbarer Teil des Gesamtvertrages vorläge. Anhaltspunkte für den Abschluss eines getrennten Transportvertrages sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Das Vorliegen eines abtrennbaren Teils des Gesamtvertrages ist gleichfalls nicht ersichtlich. Dem steht auch nicht das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 2. Februar 2004 entgegen. Der Hinweis auf einen Vertragsschluss durch Gewährung des Zutritts zum Grundstück reicht nicht aus, weil diese Handlungen schon für den Standardtarif notwendig sind. Denn dieser gilt auch dann, wenn 15 Meter nach dem öffentlichen Straßenland für die Abholung zurückzulegen sind. Die Beklagte selbst behandelt die rechtliche Verbindung vielmehr als einheitliches Vertragsverhältnis. So hat sie nicht nur darauf hingewiesen, dass eine alleinige Betrachtung der Komforttarife nicht in Betracht kommt. Sie berechnet diesen Tarif vielmehr selbst aus den insgesamt anfallenden Kosten, wie ihr dies letztlich auch durch das in § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes B verankerte Kostendeckungsprinzip auch öffentlich-rechtlich vorgegeben ist. Dementsprechend sind auch für einen objektiven Dritten keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass hier zwei rechtlich getrennte Vertragsbestandteile vorlägen.

2) Das von der Beklagten nunmehr noch verlangte Entgelt ist nicht unbillig, so dass eine Festsetzung durch den Senat ausscheidet.

a) Ob eine Festsetzung unbillig ist, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Dieser Maßstab wird im vorliegenden Fall zumindest durch die einen eigenen Billigkeitsmaßstab enthaltenden öffentlich-rechtlichen Grundsätze über das öffentliche Finanzgebaren wie das Äquivalenzprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz mitgestaltet. Zu berücksichtigen ist aber auch der Grundsatz der Leistungsproportionalität, der schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des § 315 Absatz 3 BGB eine Rolle spielt. Denn danach ist bei einem Entgelt für die Billigkeit in der Regel auch auf den Wert der zu erbringen Leistungen abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1965, VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, 540 = MDR 1966, 314; Urteil vom 20. Juni 1983, II ZR 224/82, WM 1983, 1006 = MDR 1984, 123). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht ersichtlich.

b) Dies ergibt sich aber nicht schon daraus, dass die Tarife der Beklagten nach § 18 Absatz 2 des Berliner Betriebegesetzes von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind. Soweit die öffentliche Hand – wie hier – Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form regelt, muss sie es hinnehmen, dass der privatrechtliche Gehalt solcher Benutzungsverhältnisse auch der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte nach den für das Privatrecht maßgebenden Rechtssätzen unterliegt (vgl. dazu BGH, Urteil 10. Oktober 1991, III ZR 100/90, BGHZ 115, 311 = NJW 1992, 71; Urteil vom 2. Oktober 1991, VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183 = MDR 1992, 346; Urteil vom 24. November 1977, III ZR 27/76, VRS 55, 18, 20 = MDR 1978, 910 = LM LuftVZO Nr. 5). Eine Bindung durch die entsprechende Genehmigung ist zivilrechtlich nicht vorgesehen. Ob sich aus der Genehmigung ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit entnehmen lässt (so KG, Urteil vom 10. April 2002, 24 U 65/01; offengelassen in BGH, Urteil vom 5. Februar 2003, VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449 = MDR 2003, 676), kann insoweit ebenfalls offen bleiben, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt.

c) Die Entgelte sind nicht wegen eines Verstoßes gegen das Kostendeckungsprinzip unbillig, an das allerdings auch die Beklagte nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes B und § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen in Berlin (im Folgenden KrW/AbfG Bln) gebunden ist.

Insoweit kann auch offen bleiben, ob die für den § 315 Absatz 3 BGB geltend Darlegungs- und Beweislastregeln, nach denen die Beklagte diese Last zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2003, VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449 = MDR 2003, 676 mwN), für einen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip überhaupt Anwendung finden. Zweifel daran könnten sich deshalb ergeben, weil das Kostendeckungsprinzip einen objektiven Maßstab darstellt, der einer Überprüfung nach § 315 Absatz 3 BGB entzogen wäre (in diese Richtung BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991, III ZR 100/90, BGHZ 115, 311 = NJW 1992, 171, 173/174). Im Übrigen macht der Bundesgerichtshof auch dann eine Ausnahme von dieser Beweislastverteilung, wenn die Unbilligkeit – wie hier – im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2003, VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449 = MDR 2003, 676). Über die Frage der Entsprechung der Tarife der Beklagten mit dem Kostendeckungsprinzip wird zwischen den Parteien aber jedenfalls bisher nicht gestritten. Die Kläger sind zwar der Auffassung der Komforttarif entspreche nicht dem Kostendeckungsprinzip. Das Kostendeckungsprinzip gilt aber gerade nicht für die einzelne Gebührenveranlagung. Es stellt vielmehr nur eine die voraussichtlichen Kosten erfassende Veranschlagungsmaxime dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991, III ZR 100/90, BGHZ 115, 311 = NJW 1992, 171, 173/174). Die Bedenken der Kläger sind aus diesem Grund vielmehr dahin zu verstehen, dass hier ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz oder den Grundsatz der Leistungsproportionalität vorliegen soll. Dafür spricht vor allem auch, dass die Angemessenheit des sog. Regeltarifes oder Standardtarifes von ihnen ausdrücklich nicht angezweifelt wird, wie sich aus den Erklärungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. Januar 2003, Bl. 72 d.A., ergibt. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die einen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip ergeben könnte, haben die Kläger auch nicht dargelegt.

Dann aber kann auch dahinstehen, ob die Beanstandung des Komforttarifes wegen der Nichteinhaltung des Kostendeckungsprinzips überhaupt zulässig ist, wenn – wie sich aus den Darlegungen der Beklagten ergibt – nur die Gesamtkosten auf die Tarife verteilt werden.

d) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip sind nicht ersichtlich.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz läge nur dann vor, wenn die verlangte Gebühr nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn die Gebühren völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden und sich die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren sich in einer Weise gestaltet, die – bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung – unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht erfassen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979, 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 = NJW 1979, 1345).

Eine solche Fallgestaltung ist nicht erkennbar. Die Beklagte nimmt die Kläger deshalb in anderem Maße in Anspruch als andere Nutzer, weil sie weitergehende Leistungen beim Einsammeln des Mülles erbringen muss. Dies ergibt sich daraus, dass die Kläger den einzusammelnden Müll nicht direkt an der Grundstücksgrenze oder an der Straße bereithalten, sondern die Mitarbeiter den Müll von dem Grundstück der Kläger abholen müssen. Eine derartige Differenzierung ist sachgerecht und nicht willkürlich. Diese weitere Leistung kann bei der Bemessung des Entgelts berücksichtigt werden, weil der Müllbesitzer im Rahmen der Zumutbarkeit einer Bringpflicht unterliegt, worauf die Beklagte unter Berufung auf entsprechende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zutreffend hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999, 7 C 27/98, NVwZ 2000, 71; OVG Schleswig, Urteil vom 31. Januar 1997, 2 O 10/96, NVwZ-RR 1998, 27).

Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip läge vor, wenn das verlangte Entgelt in einem Missverhältnis zu der vom Träger der öffentlichen Verwaltung erbrachten Leistung stünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961, VII C 109/60, BVerwGE 12, 162, 166; Urteil vom 14. April 1967, IV C 179/65, BVerwGE 26, 305, 308f.; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 49b). Eine derartige gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses liegt nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ebenfalls nicht vor. Die Kläger tragen zwar vor, dass die Mitarbeiter der Beklagten nur unwesentlich längere Zeit für das Abholen des Mülles benötigen, als wenn der Müll an einer Stelle zur Verfügung gestellt würde, für den noch der Standardtarif gelten würde. Daraus ergibt sich aber noch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei der Gestaltung ihres Tarifsystems auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 315 BGB ein Gestaltungsspielraum zusteht. Die Kläger können nicht verlangen, dass sie nur die Kosten zu tragen haben, die tatsächlich im Einzelfall bei der Abholung des Mülls in ihrem Fall entstehen. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte für eine Tarifgestaltung nicht auf den jeweiligen Einzelfall abstellen kann, sondern allgemeine Gesichtspunkte aufstellen muss. Andernfalls könnte eine Tarifgestaltung nur dann richtig vorgenommen werden, wenn jedes einzelne Grundstück vor der Festlegung der Tarife in Augenschein genommen würde. Dies widerspricht schon einem System der Tarifgestaltung. Ein grobes Missverhältnis ergibt sich aber auch nicht aus der Höhe der Gebühr. So sind die Kläger der Behauptung der Beklagten nicht entgegen getreten, dass diese mindestens entsprechende Beträge aufwenden müssten, wenn sie jemanden für den Transport der Mülltonnen in den zuschlagsfreien Raum anstellten. Dies ist angesichts der zu zahlenden Zuschläge in Höhe von 64,46 EUR im Monat bei zwei Abholungstagen in der Woche für die L Str. 4 und 12 sowie 12, 17 EUR im Monat für den Biomüll bei einem Abholungstag in der Woche für die L Str. 4 auch nicht ersichtlich.

e) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität liegt ebenfalls nicht vor. Danach dürfen nur die Kosten für eine individuelle Gegenleistung in Rechnung gestellt. Die Erhebung leistungsfremder Kosten ist damit ausgeschlossen (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 53). Die Kläger meinen zwar, dass der von der Beklagten festgelegte Tarif unangemessen ist. Dass aber bei der Kalkulation leistungsfremde Kosten angesetzt worden sind, behaupten auch sie nicht. Dies kann auch nicht deshalb unterstellt werden, weil die Kläger die von der Beklagten dargelegte Kalkulation angreifen. Denn insoweit bestreiten sie nur die angesetzten Beträge mit Nichtwissen.

Ein Verstoß gegen die Leistungsproportionalität folgt auch nicht daraus, dass die Kläger für die tatsächlichen Leistungen wesentlich geringere Aufwendungen annehmen. Denn insoweit greift wieder der der Beklagten zustehende Spielraum hinsichtlich der Tarifgestaltung, der auch im Rahmen des § 315 BGB zu berücksichtigen ist. Ist die Beklagte nicht gehalten, die Tarife für jeden Einzelfall zu gestalten, so reicht es auch, wenn die Bemessung im Allgemeinen zutreffend ist. Dies ist hier aber anzunehmen, weil die Beklagte für die einzelnen Tarifstufen Abgrenzungen vorgenommen hat, die in der hier einschlägigen Tarifstufe eine Verdopplung der Tarife zulassen. Die Kläger bestreiten selbst nicht, dass der Transport über Treppenstufen einen höheren Tarif rechtfertigen kann. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte das Tarifsystem nicht nur nach der Entfernung des Standortes der Müllbehälter zur Straße bemisst, sondern auch besondere Tarife für den Fall vorsieht, dass die Müllbehälter über Treppen transportiert werden müssen. Der Einzelfallgerechtigkeit ist die Klägerin im vorliegenden Fall dadurch gerecht geworden, dass sie den nach der Anzahl eigentlichen einschlägigen Tarif, der zu einer weiteren Verdopplung der Beträge geführt hätte, nicht angewandt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Kläger dem entsprechenden Tarife schon dadurch entgehen können, indem sie die Müllbehälter am Abholtag selbst im tarifzuschlagsfreien Raum abstellen.

Ob die Beklagte ihre Tarifgestaltung jedenfalls auch dadurch rechtfertigen kann, dass sie die Nutzer dazu anhalten will, die Müllbehälter möglichst nah am Abholort zu platzieren, kann nach alldem dahinstehen. Denn auf die eigentliche Motivation der Bemessung des Entgelts kommt es nach § 315 BGB nicht an, wenn sich die Bestimmung gleichwohl als billig erweist.

III. Sind nach alldem die von der Beklagten vereinnahmten Beträge nicht unbillig, haben die Kläger auch keinen entsprechenden Rückforderungsanspruch.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

C. Eine Revisionszulassung kommt nicht in Betracht. Die Rechtssache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Tarifgestaltung der Beklagten hat lediglich Bedeutung für den Bezirk des Kammergerichts.

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