VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2000 - 49/00
Fundstelle
openJur 2012, 916
  • Rkr:
Gründe

A.

Der Verfügungskläger des Ausgangsverfahren, ein Rechtsanwalt, machte gegen den Beschwerdeführer eine abgetretene Forderung in Höhe von 40.000,- DM aus einer notariellen Verpflichtungserklärung geltend. Mit Schreiben vom 5. November 1999 hielt der Beschwerdeführer der Mahnung die fehlende Fälligkeit der Forderung entgegen und führte weiter aus: "Offenbar ist es so, daß Sie das Ihrem Berufsstand entgegengesetzte Vertrauen nutzen, um sich standes- und rechtswidrig versuchen zu bereichern." Nachdem ihn der Verfügungskläger unter dem 8. November 1999 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Übernahme der Kosten der anwaltlichen Tätigkeit bei einem Streitwert von 40.000,- DM in Höhe einer 7,5/10 Gebühr aufgefordert hatte, legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ein. Nach Darlegung des Sachverhalts heißt es in dem Schreiben abschließend: "Ich bitte daher meine Beschwerde zu prüfen und gleichzeitig Willkür und Rechtsbeugung durch einen Rechtsanwalt entgegenzutreten. Ich bitte um Mitteilung, was seitens der Rechtsanwaltskammer unternommen wurde."

Wegen der Äußerungen des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 5. November und 1. Dezember 1999 beantragte der Rechtsanwalt am 20. Dezember 1999 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Durch Urteil vom 25. Februar 2000 gab das Amtsgericht Potsdam dem Beschwerdeführer unter Abweisung des Antrags im übrigen auf, "es zu unterlassen, gegenüber Dritten, insbesondere der Öffentlichkeit, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten Herr Rechtsanwalt B. praktiziert Willkür und Rechtsbeugung." Der Beschwerdeführer legte hiergegen Berufung ein, zu deren Begründung er im wesentlichen ausführte: Er habe die ihm verbotene Äußerung so nie getätigt. Zudem verkenne das Amtsgericht den Kontext der Äußerung. Da er aufgrund einer offensichtlich nicht begründeten Forderung in Anspruch genommen und mit völlig überhöhten Gebührenforderungen konfrontiert worden sei, fehle es an dem Tatbestand einer Beleidigung oder eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers; jedenfalls handele es sich um die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Auch habe das Amtsgericht außer Acht gelassen, daß die Äußerung in einem förmlichen Beschwerdeverfahren getätigt worden sei und daher im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 (NJW 1991, S. 2074 ff.) nur dann eine Ehrschutzverletzung darstelle, wenn sie leichtfertig, ohne das Vorliegen von Anhaltspunkten, aufgestellt sei.

Durch Urteil vom 19. Juli 2000 hat das Landgericht Potsdam die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit §§ 185, 186 Strafgesetzbuch (StGB) auf Unterlassung der Behauptung, er praktiziere Willkür und Rechtsbeugung. Hierbei handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich sei. Die Unterstellung, ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege handele willkürlich und rechtsbeugend, sei geeignet, ihn in seiner Berufsehre zu verletzen. Der Vorwurf sei nicht wörtlich im Sinne des Strafrechts, sondern so zu verstehen, daß der Kläger geltendes Recht zu seinen Gunsten und zu Lasten des Beklagten vorsätzlich verbiege. So liege es jedoch weder bei der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in dem Schreiben des Klägers vom 8. November 1999 noch bei dem dafür angesetzten Streitwert und der hiernach berechneten Gebühr. Der in Ansatz gebrachte Streitwert sei nicht willkürlich in dem Sinne wie man die Behauptung des Beklagten verstehen müsse, nämlich als Vorgehen ohne Rechtsgrundlage. Der Vorwurf der Willkür und Rechtsbeugung treffe auch nicht zu für die Einforderung des an den Kläger abgetretenen Betrages. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Forderung bereits fällig gewesen sei. Jedenfalls sei die Einforderung einer nicht fälligen Forderung noch keine Straftat. Die Äußerung des Beklagten seien auch nicht gerechtfertigt. Ein "Recht zum Gegenschlag" könne der Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen. Insoweit sei nichts Hinreichendes dargetan. Die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen weiten Grenzen der Meinungsfreiheit, wonach in Parteiprozessen eine drastische Wortwahl der Parteien von Art. 5 Grundgesetz (GG) gedeckt sei, könne der Beklagte nicht für sich beanspruchen, da er seine Behauptungen nicht gegenüber der Gegenpartei in einem Rechtsstreit, sondern in einem Beschwerdebrief an die Rechtsanwaltskammer erhoben habe.

Mit seiner am 2. Oktober 2000 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 19 LV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts würden Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstuften mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maße am Schutz des Grundrechts teilnehme wie Äußerungen, die als Werturteil anzusehen seien. Der Einfluß des Grundrechts werde auch verkannt, wenn Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrundelegten, die so nicht gefallen sei, wenn sie ihr einen Sinn gäben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht habe, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entschieden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Zudem müßten die Gerichte feststellen, ob die Äußerung unverhältnismäßig erscheine. Der Beschwerdeführer habe Willkür und Rechtsbeugung des Rechtsanwalts B. nicht behauptet, sondern lediglich darum gebeten, der Willkür und Rechtsbeugung eines Rechtsanwalts entgegenzutreten. Zudem habe nicht Diffamierung bzw. Schmähung im Vordergrund gestanden. Das Gericht gehe von einer Tatsachenbehauptung aus, ohne deren Wahrheit zu prüfen. Im übrigen unterstelle es dem Beschwerdeführer, mit dem Begriff "Rechtsbeugung" gemeint zu haben, daß der Kläger geltendes Recht zu seinen Gunsten vorsätzlich verbiege. Auch fehle es an einer Feststellung, ob die angenommene Tatsachenbehauptung gegenüber den ehrverletzenden Vorwürfen des Klägers, deren Richtigkeit das Gericht ohne Überprüfung vermute, unverhältnismäßig erscheine. Schließlich sei es nicht gerechtfertigt, die Anwendbarkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 (NJW 1991, S. 2074 ff.) mit der Begründung zu verneinen, daß es sich bei der Rechtsanwaltskammer, an die sich der Beschwerdeführer gewandt habe, um einen unbeteiligten Dritten handele.

Die Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam und des Landgerichts Potsdam sowie der Verfügungskläger des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Stellungnahmen in der Sache sind nicht eingegangen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I.

Dabei kann dahinstehen, ob einer Entscheidung in der Sache bereits entgegenstehen würde, daß es um die Auslegung und Anwendung von materiellem Bundesrecht geht. Verfahrensgegenstand ist hier die Auslegung und Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 186 StGB. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bisher nicht geklärt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anwendung von materiellem Bundesrecht durch Gerichte des Landes Brandenburg an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner - Verfahrensrecht des Bundes betreffenden - Entscheidung vom 15. Oktober 1997 ausdrücklich offengelassen (vgl. BVerfGE 96, 345, 362).

II.

Jedenfalls steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zugrunde liegende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Allerdings ist der Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg ausgeschöpft; gegen das angegriffene Urteil des Landgerichts Potsdam ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. § 545 Abs. 1 und 2 Zivilprozeßordnung, ZPO). Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer jedoch, daß er vor Anrufung des Verfassungsgerichts - über eine Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternommen hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern. Er muß alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat demnach den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dabei kommt es auf die Möglichkeiten des unterlegenen Verfügungsbeklagten, entweder das Hauptsacheverfahren mit einem Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO zu erzwingen (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1060, 1061) oder durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage selbst einzuleiten (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 926 Rn. 3), nicht mehr an, nachdem der Verfügungskläger des Ausgangsverfahrens mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 bereits selbst Klage erhoben hat. Der Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes steht hier auch nicht entgegen, daß ein Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, wenn es einer weiteren tatsächlichen Klärung nicht bedarf und wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind. Der dahingehenden Rechtsprechung, die das Bundesverfassungsgericht gerade auch für den Fall entwickelt hat, daß dem Beschwerdeführer - wie hier - eine bestimmte Äußerung vollziehbar untersagt worden ist (BVerfGE 42, 163, 167 f.), vermag das erkennende Gericht für die Auslegung des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg nicht zu folgen. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 GG bedarf es hierzu nicht, da es nicht um die Auslegung des Grundgesetzes, sondern um die Auslegung einer Bestimmung des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg geht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 148). Dies gilt umso mehr, als die Vorschriften nicht deckungsgleich sind.

Die maßgebliche Landesvorschrift ist schon ihrem Wortlaut nach strenger gefaßt als die bundesgesetzliche Regelung. Während das Bundesverfassungsgericht nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden kann, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf das Rechtsmittel verwiesen würde, darf dies nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur "im Ausnahmefall" geschehen. Angesichts des ansonsten nahezu identischen Wortlauts der Vorschriften ist diesem Zusatz zu entnehmen, daß der Landesgesetzgeber den Ausnahmecharakter besonders hervorheben und den Anwendungsbereich der Sofortentscheidungen des Verfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs gegenüber dem Bundesrecht weiter eingrenzen wollte.

Dies wird durch teleologische Überlegungen bestätigt. § 45 Abs. 2 VerfGGBbg dient einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen Verfassungsgericht und Fachgerichten. Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen, die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und den so ermittelten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu würdigen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119). Dem widerspräche es, die Verfassungsbeschwerde allgemein bereits vor Durchführung eines Hauptsacheverfahren zuzulassen. Schon die Prüfung, ob es einer weiteren tatsächlichen Klärung bedarf und ob die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind, obliegt zunächst dem Fachgericht. Schon wegen der Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsprozesses als eines lediglich summarischen Erkenntnisverfahrens kann sich im Hauptsachverfahren, gegebenenfalls nach Beweiserhebung, die Tatsachenlage anders darstellen und - hieraus folgend oder auch aufgrund vertiefter Prüfung - eine abweichende rechtliche Würdigung des Streitstoffs ergeben. Zudem kann es in der Zeit zwischen der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren und derjenigen im Hauptsacheverfahren zu einer Änderung in der Zusammensetzung des richterlichen Spruchkörpers kommen. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß es im Hauptsacheverfahren zu einem Vergleich zwischen den Beteiligten kommen kann, der dann zugleich ein Verfassungsbeschwerdeverfahren entbehrlich macht. Gerade auf dem hier in Frage stehenden Gebiet zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen Äußerungen ist das Zustandekommen eines Vergleichs im Hauptsacheverfahren - etwa durch eine Erklärung, was in Wahrheit gemeint oder nicht gemeint sei, mit anschließender Kostenregelung - nicht selten.

Auch aus anderen Gründen erscheint durchaus nicht ausgeschlossen, daß im konkreten Fall das Hauptsacheverfahren eine Wendung nimmt, die gegebenenfalls die Anrufung des Verfassungsgerichts entbehrlich macht. Im Hauptsacheverfahren wird das Gericht die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzubeziehen haben, derzufolge es mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist, wenn der Beurteilung eine Äußerung zugrunde gelegt wird, die so nicht gefallen ist, oder unter mehreren möglichen Deutungen eine zur Verurteilung führende Auslegung zugrunde gelegt wird, ohne die anderen mit überzeugender Begründung auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 272, 280 f.; 93, 266, 295 f.; sowie zuletzt BVerfG, Beschluß vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, zitiert nach http://www.bverfg.de/; jetzt auch EuGRZ 2000, 487, 489). Ob die in der Äußerung des Beschwerdeführers verwandten Begriffe "Willkür" und "Rechtsbeugung" als dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen gewertet werden können, wie dies im einstweiligen Verfügungsverfahren geschehen ist, könnte vor diesem Hintergrund Anlaß zu vertiefenden und gegebenenfalls ergänzenden Überlegungen geben.

III.

Gründe für eine - wie dargelegt nur im Ausnahmefall zulässige - Sofortentscheidung des Verfassungsgerichts in analoger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg liegen nicht vor. Der Fall des Beschwerdeführers hat keine allgemeine Bedeutung. Es handelt sich um einen Einzelfall. Es ist auch nicht ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn er darauf verwiesen wird, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg setzt voraus, daß eine Grundrechtsverletzung in Frage stehen muß, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120). Diese Schwelle wird vorliegend nicht erreicht.

IV.

Soweit der Beschwerdeführer vom 15. November 2000 die Frage einer Aussetzung der Verfassungsbeschwerde bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens aufgeworfen hat, war dem nicht näherzutreten. Solange in zumutbarer Weise Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann, ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich von vornherein unzulässig und dementsprechend zu verwerfen.