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AG München · End-Urteil vom 7. Dezember 2011 · Az. 172 C 13185/11

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    AG München

  • Datum:

    7. Dezember 2011

  • Aktenzeichen:

    172 C 13185/11

  • Typ:

    End-Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 631

  • Verfahrensgang:

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.089,91 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung restlichen Rechtsanwaltshonorars.

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei. Der dort beschäftigte Rechtsanwalt ... wurde für den Beklagten in einer erbrechtlichen Angelegenheit tätig.

Sein Auftrag bezog sich auf die Erhebung einer Stufenklage gegen den Vater des Beklagten auf Auskunftserteilung, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Auszahlung des Pflichtteils nach der verstorbenen Mutter des Beklagten. Von der benachteiligenden Verfügung seiner Mutter, einem Erbvertrag, hatte der Beklagte am 11.07.2003 erfahren. Das Verfahren wurde vor dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 4 O 262/06 geführt. Eingang der Klage bei Gericht war der 28.06.2006. Am 02.12.2008 erging in der Sache Teilurteil, in welchem der damalige Beklagte, der Vater des hiesigen Beklagten zur Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens verpflichtet wurde. Dieses Gutachten wurde unter dem 19.02.2010 erstellt, und dann an den Beklagten übersandt. Im Laufe des vorgenannten Verfahrens kam es wiederholt zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise.

Mit Email vom 06. Juli 2010 teilte Rechtsanwalt ... dem Beklagten mit, dass er Weisung hinsichtlich des weiteren Vorgehens bis zum 01.12.2010 erwarte, da die Verjährung (frühestens) am 20.12.2010 ablaufe.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Mandats wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Streitwert hinsichtlich der Leistungsstufe wurde vom Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 30.11.2010 (Anlage B9) auf vorläufig 62.781,54 € festgesetzt.

Unter dem 22.10.2010 stellte der Kläger sein restliches Anwaltshonorar unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 243,60 € und des Beklagten in Höhe von 600,- € in Höhe von 1089,91 € dem Beklagten in Rechnung. Diesbezüglich wird auf Anlage K 68 Bezug genommen. Eine Bezahlung erfolgte nicht.

Den geltend gemachten Zahlungsanspruch stützt die Klägerin auf anwaltliches Tätigwerden im Rahmen seiner Beauftragung. Der Kläger meint, der Streitwert hinsichtlich der Leistungsstufe betrage 82.781,54 €.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe das Mandat erst mit Schreiben vom 10.09.2010 gekündigt (K67). Zuvor sei der Beklagte ordnungsgemäß beraten worden. Insbesondere sei die Verjährung zutreffend berechnet worden. Jedenfalls habe sich auch eine falsche Berechnung der Verjährung letztlich nicht ausgewirkt.

Die Klägerin beantragt zuletzt

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.089,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit. Zuständig sei alleine das Gericht des Hauptprozesses nach § 34 ZPO.

Der Beklagte meint, die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert. Vertragspartner sei der beauftragte Rechtsanwalt ... persönlich. Darüber hinaus sei der Honorarforderung auch ein unzutreffender Streitwert zugrunde gelegt worden. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Darmstadt sei für die Klägerseite bindend. Dieses hat, insoweit unstreitig, mit Beschluss vom 23.11.2010 (Anlage K70) den Streitwert auf 10000,- € festgesetzt. Diese Festsetzung betreffe nicht nur die Auskunftsstufe des Vorprozesses.

Darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht an der Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs mitgewirkt, vielmehr habe sie sich lediglich daran versucht, und sei infolge fachlicher Unfähigkeit hieran schließlich gescheitert. Das Mandat sei der Klagepartei bereits mit Schreiben vom 29.07.2010 entzogen worden (B 5). Grund hierfür sei das wiederholt unverschämte Auftreten des Rechtsanwalt ..., seine fachliche Unfähigkeit, insbesondere hinsichtlich der Verjährungsüberwachung, sowie die Unfähigkeit seiner Mitarbeiter gewesen. Nur aufgrund dieser Kündigung des Mandatsverhältnisses habe der Beklagte selbst verjährungshemmend den Anspruch gegenüber der Gegenseite im Vorprozeß mit Schreiben vom 31.07.2010 beziffert (B 7). Hätte der Beklagte also das Mandat nicht gekündigt, wäre der Anspruch des Beklagten zwangsläufig verjährt. Die Bezifferung der Zahlungsklage durch die Klagepartei sei ferner sei im Einzelnen rechnerisch unzutreffend gewesen. Das anwaltliche Schreiben zur Vorbereitung der Zahlungsklage (K 58) sei dem Beklagten jedenfalls nie zugegangen. Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 402,82 €. Da die Klägerseite trotz der Kündigung zum 31.07.2010 weiter tätig blieb, habe der Beklagte ihn mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2010 zur Unterlassung auffordern müssen. Hierdurch seien die Kosten entstanden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Gründe

I.

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch aus der streitgegenständlichen Rechnung mehr.

1. Die Klage ist zulässig, das Amtsgericht München ist insbesondere nach §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig. Bei der Zuständigkeit nach § 34 ZPO handelt es sich um einen besonderen, jedoch nicht ausschließlichen Gerichtsstand. Die Vorschrift eröffnet lediglich einen weiteren Wahlgerichtsstand nach § 35 ZPO. Die Klagepartei war daher nicht gehalten, am Gerichtsstand des Hauptprozesses zu klagen.

2. Der Honoraranspruch besteht zumindest in der geltend gemachten Höhe aufgrund der beklagtenseits erfolgten Kündigung nicht mehr.

a) Zwar ist die Klagepartei aktivlegitmiert. Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag gem. §§ 611, 675 BGB zustande gekommen. Der Beklagte hat einen der klägerischen Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftragt. Nach den Umständen ist davon auszugehen, dass der Beklagte damit nicht nur den Rechtsanwalt, der die Sache bearbeitete beauftragte, sondern den Vertrag mit sämtlichen der zu der Sozietät gehörenden Anwälten abschloss. Dies entspricht der gängigen Praxis, da der Anwalt sich in der Regel nicht persönlich verpflichten will, sondern die Sozietät, für die er tätig wird. Für eine Beauftragung der Sozietät, von welcher daher in Zweifelsfällen auszugehen ist, spricht auch, dass sämtlicher Schriftverkehr mit dem Beklagten stets auf dem Briefpapier der Sozietät gefertigt wurde. Zudem hat der Beklagte auch mit anderen Mitgliedern der Sozietät zumindest telefonisch korrespondiert. Schließlich sind Indiz für die Beauftragung der Sozietät die gerichtlichen Unterlagen im Verfahren gegen den Vater des Beklagten; dort wurde als Vertreter des Beklagten die Sozietät und nicht Rechtsanwalt ... geführt. Dagegen hat sich der Beklagte nicht gewendet.

Hiergegen spricht auch nicht die alleinige Bearbeitung der Angelegenheit durch den Rechtsanwalt ..., sowie die Erteilung einer Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO, nur für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt (vgl. Zöller, ZPO, 70 Auflage, § 80 Rn.6). Unabhängig davon war klägerseits die vorgelegte Vollmacht (B 1), welche ohnehin aufgrund des Abstraktionsprinzips streng von dem geschlossenen Anwaltsvertrag selbst zu unterscheiden ist, nicht zugegangen und steht auch nicht im Widerspruch zu der Beauftragung der Sozietät als solches, da diese lediglich den Anwalt nach außen hin legitimiert. Weitere Umstände, die für eine alleinige Beauftragung sprechen würden, hat die Beklagtenseite weder vorgetragen, noch waren diese ersichtlich.

b) Auch ist die klägerische Rechnung vom 22.12.2010 inhaltlich nicht zu beanstanden.

Einen dieses Gericht bindenen, d.h. nicht nur vorläufigen Streitwertbeschluss hinsichtlich der Leistungsstufe hat die Beklagtenseite nicht vorgelegt. Jedenfalls handelt es sich bei der Festsetzung des Streitwerts auf 10000,- € nicht um die Streitwertfestsetzung in der Leistungsstufe, da diese noch gar nicht beziffert war. Der Gebührenstreitwert der Stufenklage bestimmt sich nach den objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartung des Klägers bei Klageeinreichung und nicht nach der Erklärung zum Ende der Instanz (KG, Beschluss vom 27.06.2006 -1 W 386- 05) Daher haben auch zwischenzeitlich erfolgte Zahlungen des Vaters des Beklagten außer Betracht zu bleiben. Folglich hat die Klägerseite den Streitwert zutreffend festgesetzt.

Weiterhin sind sowohl die Terminsgebühr aus einem Streitwert von 10.000,- € für die Auskunftsstufe, sowie die 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 W-RVG, nebst Pauschale und Mehrwertsteuer zunächst angefallen. Hinsichtlich der -streitigen- Leistungsstufe ist darauf hinweisen, dass bereits in der Vorbereitung eines Schriftsatzes zur Bezifferung des Leistungsantrages, welche hier unstreitig erfolgt ist, ein gebührenauslösendes Tätigwerden vorliegt. Der diesbezügliche Einwand der Beklagtenseite, das Ergebnis der Vorbereitungen der Leistungsklage sei aufgrund von diversen Fehlern nicht zu verwerten, kann das Gericht nicht folgen. Es handelte sich zum einen lediglich um vorbereitende Entwürfe der Bezifferung der Leistungsstufe, zum anderen scheinen die vorgelegten Entwürfe nicht unbrauchbar.

Auf diese Rechnung waren bereits 600,- € und 243,60 € beglichen worden.

c) Der Anspruch ist allerdings nach § 628 Abs. 1 Satz 22. Alt. BGB entfallen. Die Klägerseite hat durch das eigene vertragswidrige Verhalten die Kündigung des Beklagten veranlasst. In der Folge hatte dieser einen neuen Anwalt zu beauftragen und daher zumindest kein Interesse mehr an den bisherigen hinsichtlich der Leistungsstufe getätigten Arbeiten der Klagepartei.

Hinsichtlich des Vorliegens eines vertragswidrigen Verhaltens und deren Kausalität für die erfolgte Kündigung trägt die Beklagtenseite die Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Klägerseite hinsichtlich der Verjährung eine Falschauskunft erteilte, welche als grobe Verletzung des Anwaltsvertrages zu qualifizieren ist.

Grundsätzlich hat ein Anwalt die Interessen des Mandanten in den Grenzen des erhaltenen Mandats nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sein Verhalten so einzurichten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden (Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 675 Rn.28).

Insbesondere hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte des Mandanten gegen eine drohende Verjährung gesichert werden (Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 675 Rn.30.). Mit dieser Pflicht geht einher, dass der Anwalt gegenüber dem Mandanten Verjährungsfristen - gerade in einem Fall, in welchem die Verjährungsüberwachung relevant ist - richtig berechnet.

Es stellt damit nach Auffassung des Gerichts eine elementare und gravierende Pflichtverletzung dar, wenn der beratende Rechtsanwalt die Verjährungsfrist objektiv falsch berechnet und tatsächlich die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. Bei einer solchen Pflichtverletzung ist der Mandant nicht gehalten, weiter an dem Mandat festzuhalten.

Vielmehr kann er das Mandat kündigen mit der Folge des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Der beklagtenseits nachzuweisende Umstand einer solchen Pflichtverletzung wurde nachgewiesen. Der bei der Klägerin beschäftigte ..., dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muss, erteilte hinsichtlich der Verjährung der Pflichtteilsansprüche eine falsche Auskunft. Er gab gegenüber dem Beklagten an, er habe sich für die Verjährung den 20.12.2010 notiert. Er erwarte Weisung bis zum 01.12.2010 (K 55). Zu diesem Zeitpunkt wäre die Forderung allerdings längst verjährt gewesen.

Hierbei ging die Klägerseite fälschlicherweise von einem Verjährungsbeginn am 07.11.2003 aus, wohingegen, wie sich auch aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt (K 36) und der Klageschrift der Klagepartei in der damaligen Angelegenheit selbst ergibt, auf den 11.07.2003 abzustellen war. Pflichtteilsansprüche verjähren nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.

Die Stufenklage mit Klageschrift vom 27.06.2006 ist bei dem zuständigen Landgericht Darmstadt am 28.06.2006 eingegangen. Mithin war ab diesem Zeitpunkt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

Die Verjährung endete nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung bzw. einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens, wobei nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB der Nichtbetrieb des Verfahrens dem gleichzusetzen ist. Nach dem Vortrag beider Parteien handelte es sich bei der Übersendung des Sachverständigengutachtens an den Beklagten persönlich aufgrund des ergangenen Teilurteils um die letzte Verfahrenshandlung. Das Gutachten datiert auf den 19.02.2010. Maßgeblich hierbei wäre auf den Zugang des Gutachtens abzustellen. Jedenfalls ist dieses in der Folgezeit, d.h. in der unmittelbaren Folgezeit unstreitig zugegangen.

Objektiv unrichtig ist aber die Berechnung der Klagepartei: diese ging davon aus, dass nach Ablauf der Hemmung nach 6 Monaten noch 4 Monate Verjährungsfrist verbleiben. Diese Falschberechnung beruht auf der Annahme, Verjährungsbeginn sei der 07.11.2003 und nicht der 11.07.2003 gewesen. Es verblieben allerdings lediglich 14 Tage Verjährungsfrist, welche sich der Hemmung der Verjährung anschlossen.

Es kommt nach der Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob sich diese Falschberechnung der Verjährung in dem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt ausgewirkt hat. Allein in der Erteilung einer derart gravierenden Falschauskunft am 06. Juli 2010, und damit wenige Wochen vor dem tatsächlichen Eintritt der Verjährung, liegt eine erhebliche Verletzung des Anwaltsvertrages und damit ein vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 2 Satz 2 BGB, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zerstört.

Daher konnte der Beklagte, der das Mandatsverhältnis zum 10.09.2010 gem. § 627 BGB kündigte - eine frühere Kündigung konnte nicht nachgewiesen werden - sich auf § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Aus seiner (nicht zugegangenen Kündigung) vom 31.07.2010 sowie der nachfolgenden Kündigung ging eindeutig hervor, dass das Vertrauensverhältnis auch aufgrund der unzutreffenden Verjährungsüberwachung der Klägerseite gekündigt wurde.

Der Aufrechnung mit einer Gegenforderung bedurfte es in diesem Fall nicht (OLG Rostock, Beschluss vom 12.8.2008 - 1 U 157/08).

Jedenfalls Leistungen, die an die Geltendmachung der 0,8 Gebühr nach 3101 W-RVG zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt 1215,70 €) anknüpfen hatte der Beklagte kein Interesse mehr, da er einen neuen Anwalt mit dem Tätigwerden zu den Gebühren nach dem RVG beauftragen musste und diese Gebühr damit noch einmal anfiel.

Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Dieser Lage sieht sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von dem bisherigen Prozessbevollmächtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlassten Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten sind dann für den Auftraggeber nutzlos geworden. Das führt zum Untergang des Vergütungsanspruchs, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf (BGH, NJW 1982, 437).

d) Daher kommt es nicht darauf an, ob auch das übrige Vorbringen der Beklagtenseite sachlich und in der Substantiiertheit geeignet war, eine Pflichtverletzung der Klagepartei zu begründen und ob er diese nachweisen konnte.

e) Da der klägerische Anspruch aufgrund vorgenannter Ausführungen entfallen ist, bedarf es auch keiner Entscheidung über die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten.

f) Da die Klagepartei in der Hauptsache nicht durchdringt, stehen ihr auch die geltend gemachten Zinsen nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert folgt aus § 3 ZPO.

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