BGH, Urteil vom 02.11.2011 - X ZR 43/11
Fundstelle
openJur 2012, 419
  • Rkr:
Verfahrensgang

§ 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reiseveranstalter, der von einem vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und die Reise abgesagt hat, infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gezahlten Reisepreis nicht erstattet.

Tenor

Die Revision gegen das am 29. März 2011 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger buchte im Januar 2009 bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, die Anfang 2010 stattfinden sollte. Er überwies, nachdem er einen "Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches" der Beklagten als Kundengeldabsicherer erhalten hatte, den gesamten Reisepreis in Höhe von 7.482,30 € an den Reiseveranstalter, wobei er im Hinblick auf die vorfällige Zahlung einen Rabatt in Höhe von 5 Prozent auf den rei-1 nen Kreuzfahrtpreis erhielt. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter dem Kläger mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Einen Monat später ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters an. Anfang Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung ab.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.482,30 € nebst Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Gründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

§ 651k Abs. 1 BGB sei richtlinienkonform auszulegen, weil der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie vollständig habe umsetzen wollen. Ziel der Richtlinie sei der Schutz des Verbrauchers gegen Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Reiseveranstalters ergäben. Eine Schutzbedürftigkeit bestehe dabei auch in Fällen wie dem vorliegenden, die vom Wortlaut des Art. 7 der Richtlinie erfasst würden. Eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall sei daher nicht erforderlich. In diesem 2 Sinne seien auch der Sicherungsvertrag zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten als Kundengeldabsicherer sowie der ausgegebene Sicherungsschein zu verstehen. Auf etwaige abweichende Vereinbarungen mit dem Reiseveranstalter dürfe sich die Beklagte nach § 651k Abs. 3 Satz 2 BGB nicht berufen. Den KIäger treffe wegen der vorfälligen Zahlung auch kein Mitverschulden, weil ein Schuldner nach § 271 Abs. 2 BGB die Leistung im Zweifel auch vor der vereinbarten Leistungszeit bewirken dürfe.

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Reiseveranstalter verpflichtet war, den Kläger gegen den insolvenzbedingt eingetretenen Zahlungsausfall abzusichern.

Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters für den Fall des Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl, das in Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie) vorgesehen und dort als Stornierung bezeichnet ist, hat der deutsche Gesetzgeber nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Gleichwohl kann ein solches Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart werden. Das Berufungsgericht hat zur Vereinbarung eines Rücktrittsrechts keine Feststellungen getroffen; es ist aber offenbar davon ausgegangen, dass sich der Reiseveranstalter in dem mit dem Kläger geschlossenen Reisevertrag für den Fall des Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte. Ob dies tatsächlich der Fall war, bedarf keiner Klärung.

a) Bei nicht bestehendem Rücktrittsrecht hätte der Veranstalter nach unberechtigter Absage der Reise die geschuldeten Leistungen nicht erbracht und der Leistungsanspruch des Klägers hätte weiter bestanden. Nach Eintritt 7 der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters wäre der Versicherer zur Erstattung des gezahlten Reisepreises verpflichtet gewesen.

b) Nichts anderes gilt, wenn ein Rücktrittsrecht gegeben war. Ein Reiseveranstalter ist nach § 651k Abs. 1 BGB verpflichtet, Ansprüche des Reisenden auf Erstattung des gezahlten Reisepreises auch für den Fall abzusichern, dass er - der Reiseveranstalter - zahlungsunfähig wird, nachdem er die Reise zulässigerweise wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl abgesagt und damit von seinem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat.

aa) Nach dem Wortlaut von § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist eine Sicherstellung allerdings nur für den Fall erforderlich, dass Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausfallen. Daraus könnte zu folgern sein, dass nicht nur die unterbliebene Erstattung des Reisepreises, sondern auch der Ausfall der Reiseleistung durch die Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht worden sein müssen. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nach den für das Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt.

Einem solchen Verständnis der Vorschrift stehen aber ihr Sinn und Zweck, der Wille des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte entgegen.

bb) § 651k Abs. 1 BGB dient der Umsetzung der Richtlinie, nach deren Art. 7 der Reiseveranstalter nachweisen muss, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.

Bereits der Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie gibt keinen Anlass zu Zweifeln daran, dass die Erstattung gezahlter Beträge für den Fall der Zahlungsun-11 fähigkeit des Reiseveranstalters unabhängig davon abzusichern ist, ob auch die Entstehung des Erstattungsanspruchs auf der Zahlungsunfähigkeit beruht. Im vorletzten Absatz der Erwägungsgründe wird es ganz allgemein als wünschenswert bezeichnet, dass der Reiseveranstalter Sicherheiten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses nachzuweisen hat. Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass das nationale Recht dem Verbraucher einen Anspruch auf schnellstmögliche "Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge" einzuräumen hat, wenn der Veranstalter die Reise vor dem vereinbarten Abreisetag storniert. Weder Vorschriften noch Erwägungsgründe der Richtlinie bieten Grund für die Annahme, dass die nach Art. 4 Abs. 6 zwingende Erstattung von der Erstattung gezahlter Beträge nach Art. 7 nicht erfasst sein könnte.

Eine Unterscheidung zwischen Erstattungsansprüchen, die bereits ihren Entstehungsgrund in der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz haben, und solchen, die lediglich insolvenzbedingt vom Reiseveranstalter nicht erfüllt werden können, stünde überdies im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Absicherungspflicht. Denn der typischerweise vorleistende Reisende soll davor geschützt werden, dass er infolge der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters weder die vertraglich versprochene Gegenleistung erhält noch die Rückzahlung der eigenen, bereits erbrachten Leistung erreichen kann. Dieses Risiko der Vorleistung kann sich aber unabhängig davon realisieren, ob die (vollständige) Durchführung der Reise selbst oder aber die Erstattung der für eine vom Reiseveranstalter zulässigerweise stornierte Reise geleisteten Zahlungen am finanziellen Unvermögen des Reiseveranstalters scheitert. Dies gilt umso mehr, als das letztlich zur Insolvenz führende Unvermögen des Reiseveranstalters, sich wirtschaftlich erfolgreich auf dem Pauschalreisemarkt zu betätigen, gleichermaßen die Ursache für die mangelnde Nachfrage nach sei-16 nem Angebot und damit für die Stornierung einer Reise wie für die Unmöglichkeit der Durchführung nicht stornierter Reisen bilden kann.

Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser hat mehrfach entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel genannten Risiken bezweckt, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergeben (EuGH, Urteil vom 15. Juni 1999 - C-140/97, Slg. 1999, I-03499 = NJW 1999, 3181 Rn. 61 - Rechberger; Urteil vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 u.a., Slg. 1996, I-04845 = NJW 1996, 3141 Rn. 34 ff. - Dillekofer). Er hat ferner entschieden, dass die Garantie der Erstattung der gezahlten Beträge alle Fälle betrifft, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Veranstalters nach Vertragsschluss eintritt - unabhängig davon, ob die vertraglich geschuldeten Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise erbracht worden sind (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - C-364/96, Slg. 1998, I-02949 = NJW 1998, 2201 Rn. 19 - Verein für Konsumenteninformation). Danach ist auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein maßgeblich, dass eine vertraglich geschuldete Erstattung des gezahlten Reisepreises an der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens scheitert. Ein zusätzlicher Ursachenzusammenhang zwischen der Zahlungsunfähigkeit und dem Ausfall der Reiseleistung ist nicht erforderlich.

cc) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die - zwingende - Vorgabe von Art. 7 der Richtlinie trotz des abweichenden Wortlauts von § 651k BGB vollständig und unverändert in das deutsche Recht umgesetzt werden sollte. In der Begründung zum Entwurf von § 651k BGB, dessen Wortlaut der späteren Gesetzesfassung entspricht, wird der Inhalt von Art. 7 der Richtlinie wiedergegeben und im Anschluss daran ausgeführt, § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB 17 verpflichte den Reiseveranstalter dazu, die Absicherung der genannten Risiken herbeizuführen (BT-Drucks. 12/5354, S. 11).

Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Wahl eines von Art. 7 der Richtlinie geringfügig abweichenden Wortlauts entgegen der in den Materialien dokumentierten Zielsetzung des Gesetzentwurfs und entgegen seiner unionsrechtlichen Verpflichtung eine inhaltlich abweichende Regelung schaffen wollte. Näher liegt, dass er mit der Formulierung des Gesetzes lediglich genauer definieren wollte, was die Richtlinie pauschaler als Sicherstellung der "Erstattung gezahlter Beträge und d(er) Rückreise des Verbrauchers" zusammenfasst. Denn damit ist nicht gemeint, dass in jedem Fall alle gezahlten Beträge zu erstatten sind und außerdem noch die Rückreise des Verbrauchers zu finanzieren ist. Deswegen differenziert § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB in den Nummern 1 und 2 zwischen der Erstattung des Reisepreises für ausgefallene Reiseleistungen und der Erstattung notwendiger Aufwendungen, die dem Reisenden (zusätzlich) für die Rückreise entstehen. Mit der Wendung "soweit Reiseleistungen ... ausfallen", bringt das Gesetz - auch insoweit genauer als die Richtlinie - zudem zum Ausdruck, dass eine Erstattung nicht stattfindet und demgemäß auch nicht sichergestellt werden muss, soweit Reiseleistungen trotz Insolvenz des Veranstalters erbracht worden sind. Eine weitergehende Bedeutung kann der Formulierung nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers nicht beigemessen werden.

§ 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird, nachdem er durch die Ausübung eines zulässigerweise vorbehaltenen Rücktrittsrechts einen Anspruch des Reisenden auf Erstattung des gezahlten Reisepreises begründet hat. 19 dd) Das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis steht nach alledem entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zur anerkannten Methodik der Gesetzesauslegung und damit auch nicht zur Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG).

Hierbei bedarf es keiner Befassung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nationale Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt werden darf, wenn der Gesetzgeber nur den allgemeinen Willen hatte, eine europäische Richtlinie umzusetzen, bei der Ausgestaltung der einzelnen Vorschrift aber ein abweichendes Regelungskonzept verfolgt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang hat sich der Gesetzgeber nicht bewusst für eine Abweichung vom Konzept des Art. 7 der Richtlinie entschieden. Er hat vielmehr eine Regelung beabsichtigt, die den Reiseveranstalter zum Schutz vor allen in Art. 7 genannten Risiken verpflichtet, und hierzu lediglich eine Gesetzesformulierung verwendet, die bei isolierter Betrachtung des Wortlauts eine abweichende Beurteilung nahelegen könnte. Dieser Widerspruch zwischen dem - nur scheinbar eindeutigen - Wortlaut und dem in den Gesetzesmaterialien eindeutig dokumentierten Zweck der Vorschrift ist in der Weise aufzulösen, dass das nationale Recht in Einklang mit der Richtlinie ausgelegt wird, deren Umsetzung es dient.

2. Dieses Gesetzesverständnis ist auch dem Sicherungsvertrag zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten zugrunde zu legen.

Der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Versicherer geschlossene Reisepreissicherungsvertrag, der in der Regel ein echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB ist, wobei dem Reisenden ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht (vgl. Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl. 2008; Erman/21 Schmid, BGB, 13. Aufl. 2011, § 651k Rn. 23, § 651k Rn. 9; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, § 651k BGB Rn. 585; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 651k Rn. 4; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651k Rn. 19; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651k Rn. 20; Tonner, Der Reisevertrag, 5. Aufl. 2007, § 651k BGB Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2001 - IV ZR 19/00, NJW 2001, 1934), deckt die in § 651k Abs. 1 BGB genannten Risiken und damit alle in Art. 7 der Richtlinie genannten Risiken ab.

In § 2 Abs. 1 Buchst. a der insoweit einschlägigen Allgemeinen Bedingungen zur Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter (AVB IfR 2002) wird auf die gesetzliche Regelung in § 651k BGB Bezug genommen. Diese ist wie oben dargelegt entsprechend ihrem Zweck dahin auszulegen, dass der Reisende gegen alle in Art. 7 der Richtlinie genannten Risiken abzusichern ist. Deshalb erstreckt sich auch der zwischen Reiseveranstalter und Versicherer zugunsten des Reisenden vereinbarte Versicherungsschutz auf alle diese Risiken. Wenn eine vertragliche Klausel auf eine gesetzliche Regelung Bezug nimmt, ist für die Bestimmung ihres Inhalts grundsätzlich die allgemeine Gesetzesauslegung zu Grunde zu legen (BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607, 2608).

Im Streitfall ist unerheblich, ob die gesetzliche Regelung im Zeitpunkt der Formulierung der Versicherungsbedingungen oder im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsvertrages in der Literatur überwiegend anders ausgelegt worden ist, wie dies die Beklagte geltend macht. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätten besonnene Vertragspartner angesichts der klaren Zielsetzung von § 651k Abs. 1 BGB in Betracht ziehen müssen, dass die Vorschrift auch weitere Risiken abdeckt. Wenn sie dennoch ohne Änderungen oder Einschränkungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen, kann nicht angenommen werden, dass sie Fallgestaltungen, in denen nach dem Gesetz eine Sicherung geschul-25 det ist, vom Schutzbereich des Sicherungsvertrages ausnehmen wollen. Unabhängig davon entspricht es seit geraumer Zeit der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur, dass § 651k Abs. 1 BGB die Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie vollständig und unverändert umsetzt (Echtermeyer, Die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie in Deutschland und im Vereinigten Königreich, Rostock, Diss., 2005, S. 201 f.; Erman/Schmid, aaO, § 651k Rn. 16; Führich, aaO, § 651k BGB Rn. 575; Palandt/Sprau, aaO, § 651k Rn. 4; Soergel/Eckert, 12. Aufl. 1999, § 651k BGB Rn. 6; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651k Rn. 1; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651k Rn. 1; Tonner, aaO, § 651k BGB Rn. 1; ders., Die Insolvenzabsicherung im Pauschalreiserecht und das Zweite Rechtsänderungsgesetz, Baden-Baden 2002, S. 28).

3. Eine Minderung des Anspruchs wegen der vorfälligen Zahlung durch den Kläger kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat und auch die Revision nicht in Frage stellt, nicht in Betracht.

4. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 7 der Richtlinie bedarf es nicht. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wie ausgeführt, geklärt, dass nach Art. 7 seinem Wortlaut entsprechend auch das hier in Rede stehende Risiko abzudecken ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Bacher Schuster 27 Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2010 - 334 O 249/09 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2011 - 9 U 154/10 -