Die Berufung des Beklagten vom 20.09.2010 gegen das am 10.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Meldorf wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 12.10.2010 zurückgewiesen.
Die Kostendes Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahren wird auf 489,95 € festgesetzt.