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AG Plön · Beschluss vom 10. November 2011 · Az. 2 C 645/11

Informationen zum Urteil

1.) Aus § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG lässt sich nicht herleiten, dass Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem Betrag in Höhe von 25,00 Euro generell erstattungsfähig sind.

2.) Bestreitet der Beklagte bereits vorgerichtlich die Forderung, so sind die Mehrkosten durch die Beauftragung eines Inkassobüros gegenüber der Beauftragung des später auch im streitigen Verfahren tätigen Rechtsanwalts im Mahnverfahren nicht notwendig im Sinne von § 91 ZPO.

Tenor

In dem Rechtsstreit ... gegen ... sind aufgrund des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils des Amtsgerichts Plön vom 15.09.2011 von der Beklagten an Kosten

355,00 Euro

(in Buchstaben: Dreihundertfünfundfünfzig und 00/100 Euro)

nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.09.2011 an die Klägerin zu erstatten.

Gründe

Die in Flensburg ansässige Klägerin, die vorgerichtlich bereits von dem Mainzer Rechtsanwalt S vertreten wurde und diesbezüglich im Urteil vom 15.09.2011 eine volle 1,3 Geschäftsgebühr tituliert erhalten hat begehrt mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 30.09.2011 insbesondere die Festsetzung einer Gebühr für die Beauftragung eines - ebenfalls in Mainz belegenen - Inkassobüros im Mahnverfahren in Höhe von 25,00 Euro sowie die Festsetzung einer vollen 1,3 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit von der aus Wiesbaden stammenden Rechtsanwältin Dr. v S im streitigen Verfahren.

Die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens war ohne Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr festzusetzen. Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG i.V.m. § 15a RVG findet hier keine Anwendung, da die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (BGH JurBüro 2010, 190; OLG Koblenz MDR 2009, 533; OLG München NJW 2009, 1220; a.A. AG Nürtingen AGS 2010, 306). Auch lässt sich eine Reduzierung nicht aus § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO herleiten. Denn diese Vorschrift betrifft lediglich die "Kosten des Rechtsstreits" und nicht etwa auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, die grundsätzlich nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein können (BGH NJW 2008, 1323) und deshalb auch nicht in Form einer Anrechnung indirekt zu berücksichtigen sind (vgl. OLG München, a.a.O.).

Dagegen waren die Inkassogebühren des Mahnverfahrens lediglich fiktiv in Höhe der Kosten festzusetzen, die einem auch im streitigen Verfahrenen tätig werdenden Rechtsanwalt in Form der Auslagenpauschale VV 7002 RVG angefallen wären.

Im Gegensatz zu den vorgerichtlichen Gebühren gehören die Mahnverfahrenskosten nach ganz herrschender Meinung zu den Kosten des Rechtsstreits und unterliegen deshalb auch der Notwendigkeitsprüfung des § 91 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten des Rechtsstreits insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Die Frage, ob die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros im Mahnverfahren als erforderlich anzusehen sind, wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird und die Sache ins streitige Verfahren übergeht, in dem sich der Kläger anwaltlich vertreten lässt, wurde bislang nicht obergerichtlich entschieden.

Zwar sind durchaus Parallelen zu der Fallkonstellation erkennbar, in denen der klagenden Partei dadurch Mehrkosten entstanden sind, dass sie sich im Mahnverfahren durch einen Rechtsbeistand vertreten ließ, obwohl im sich anschließenden Anwaltsprozess die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war. Für diese Fälle ist bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden, dass die Mehrkosten durch die Beauftragung eines Rechtsbeistandes nicht als notwendig im Sinne von § 91 ZPO anzusehen sind, unabhängig davon, ob mit der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid zu rechnen war oder nicht (BGH NJW 2006, 446; so auch OLG Karlsruhe JurBüro 2006, 35).

Mit dem hier zu entscheidenden Fall bestehen insoweit Ähnlichkeiten, als auch registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht zur Vertretung in dem auf das Mahnverfahren folgende Streitverfahren berechtigt sind, § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin, dass die Klägerin im hier zu entscheidenden Fall im streitigen Verfahren berechtigt wäre, wenigstens selbst vor Gericht aufzutreten, während dies in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall aufgrund von § 78 Abs. 1 ZPO nicht möglich gewesen wäre.

Letztgenannter Punkt gibt den Ausschlag dafür, dass diese Entscheidung nicht eins zu eins auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann sondern vielmehr im Wege einer Einzelfallprüfung festzustellen ist, ob die Klägerin mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechnen musste oder nicht.

Dabei können Kriterien zu Rate gezogen werden, wie sie im Rahmen der Rechtsprechung vor Aufgabe des Lokalitätsprinzips durch Änderung des § 78 ZPO zu der Frage nach der Notwendigkeit von Mahnanwaltskosten entwickelt worden sind (zur Übersicht vgl. Herget in Zöller ZPO, 28. Auflage, Rn. 13 zu § 91, Stichwort "Mahnverfahren").

Damals entsprach es der herrschenden Meinung, dass der Kläger mit der Erhebung eines Widerspruchs rechnen musste, wenn bereits vorgerichtlich von der Gegenseite Einwendungen gegen die Forderung erhoben wurden (OLG München JurBüro 1993, 285; LG Würzburg JurBüro 1993,153).

So liegt die Sache auch hier. Die Beklagte hat im Zuge der Einlegung des Widerspruchs dargelegt, dass sämtliche Einwände gegen die Forderung der Gegenseite mitgeteilt worden sind und dass die Forderung bereits vorgerichtlich bestritten wurde. Dies hat die Gegenseite bestätigt, indem sie Bezug genommen hat auf den "umfangreichen vorgerichtlichen Schriftverkehr". In diesem Fall hätte die Klägerin kostenmäßig zu Lasten der Beklagten kein Inkassobüro mit der Vertretung im Mahnverfahren beauftragen dürfen, sondern hätte sogleich den Anwalt beauftragen müssen, der sie später im streitigen Verfahren vertreten soll.

Dem steht nicht entgegen, dass unter Berücksichtigung des Streitwertes von über 900 Euro die Beauftragung eines Inkassobüros für die Gegenseite aufgrund der Deckelung der Inkassogebühren in § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG zunächst kostengünstiger gewesen wäre als selbst die Beauftragung von Rechtsanwalt S der bereits eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr verdient hat, die später hälftig auf die Mahnverfahrensgebühr gemäß VV 3305 RVG anzurechnen ist. Bei der Beurteilung, ob aufgewendete Prozesskosten notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO sind, ist darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (BGH FamRZ 2004, 866). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Gegenseite -wie hier- bereits vorgerichtlich gegen die Forderung wandte und selbst die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts die Einwände nicht auflösen und die Beklagte zur Zahlung bewegen konnte. Wenn sich bei einer Widerspruchsprognose - die auch wie hier von einem Großunternehmen vorzunehmen ist (Herget in Zöller ZPO, a.a.O.) - ergibt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden wird, hat die Klägerin dies bei der Wahl ihrer Mittel der Rechtsverfolgung zu berücksichtigen.

Da der Klägerin aber nicht gänzlich die Befugnis abgesprochen werden kann, sich im Mahnverfahren fachkundiger Hilfe zu bedienen, sind die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu beschränken auf die fiktiven Rechtsanwaltsgebühren im Mahnverfahren bei einer Tätigkeit der auch im streitigen Verfahrenen tätig werdenden Rechtsanwältin. Wäre diese bereits im Mahnverfahren tätig geworden, so wäre dort lediglich die Auslagenpauschale W 7002 RVG angefallen. Denn die Mahnverfahrensgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens voll anzurechnen, W 3305 RVG.

Dieser Auffassung steht die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG nicht entgegen, die besagt, dass die Vergütung registrierter Personen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig ist. Insbesondere geht aus ihr nicht hervor, dass die Inkassovergütung bis zum Betrag in Höhe von 25,00 Euro immer als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen ist.

Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Regierungsentwurf des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG mit folgendem Wortlaut vorsah: "Ihre Vergütung [Die Vergütung von registrierten Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des RDG] für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist nicht nach § 91 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig." (BT-Drs. 16/3655, S. 14).

In der Beschlussempfehlung zu diesem Gesetzesentwurf vom 10.10.2007 hat der Rechtsausschuss die Änderung von § 4 RDGEG in seine jetzige Fassung empfohlen. Zur Begründung führte er aus, dass Bedenken gegen die praktische Handhabbarkeit bestehen, wenn die Inkassogebühren im Wege des materiellen und nicht des prozessualen Kostenerstattungsanspruches geltend gemacht werden müssten (BT-Drs. 16/6634, S.54).

Die wesentliche Aussage des § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG ist deshalb, dass Inkassokosten für das Mahnverfahren nicht im Wege einer Nebenforderung in der Klage sondern im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind (so auch LG Magdeburg, 14.06.2011 - 9 O 683/11) und dass dort eingebrachte Kosten -soweit sie nach der Maßgabe von § 91 Abs. 1 ZPO notwendig waren- auf 25,00 Euro gedeckelt sind.

Für diese Auslegung spricht auch die Formulierung "bis zu einem Betrag von 25 Euro". Das Wort "bis" würde keinen Sinn ergeben, wenn die Inkassokosten stets in voller Höhe notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 sein sollen. Ein weiterer Hinweis ergibt sich daraus, dass die Beschlussempfehlung von einem "Deckelungsbetrag" spricht, nicht etwa von einer "Pauschale" (BT-Drs. a.a.O).

Diese Auslegung steht im Übrigen auch nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Amtsgerichts Donaueschingen vom 12.08.2009 (veröffentlicht in NJW-RR 2010, 503). Aus dieser Entscheidung jeht nämlich ebenfalls hervor, dass Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten die Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO ist. Diese lag hier allerdings -im Gegensatz zu der dort entschiedenen Konstellation- nicht vor.

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