BGH, Urteil vom 20.02.1967 - III ZR 134/65
Fundstelle
openJur 2011, 117496
  • Rkr:
Zivilrecht
§ 932 Abs. 2 BGB; § 6 AbzG
Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Darlehnsrestschuld in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Inhaber eines Autohauses verkauft dem Beklagten einen Personenkraftwagen, den er zuvor mit Finanzierung durch eine Münchener Finanzierungsgesellschaft gekauft hatte, und übergab diesen Wagen dem Beklagten. Dabei verschwieg er dem Beklagten, der eine Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes nicht verlangte, daß er das Fahrzeug der Münchener Finanzierungsgesellschaft, in deren Händen sich auch der Kraftfahrzeugbrief befand, zur Sicherheit übereignet hatte. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises beantragte der Beklagte bei der klagenden Bank ein Darlehen, das unmittelbar an den Verkäufer ausgezahlt und in 24 Monatsraten an die Klägerin zurückgezahlt werden sollte. Darüber hinaus sollte der Personenkraftwagen der Klägerin zur Sicherheit übereignet werden.

Das von der Klägerin stammende, vom Verkäufer dem Beklagten vorgelegte und nach Ausfüllung an die Klägerin weitergeleitete Darlehensantrags-Formular enthielt auf der Vorderseite einen umrahmten Hinweis folgenden Wortlauts:

"Wichtiger Hinweis! Die Bank zahlt nach Antragsgenehmigung den in Frage kommenden Betrag an die Verkaufsfirma, ohne zu prüfen, ob die bestellten Gegenstände ordnungsgemäß geliefert worden sind. Sie steht in keinem Vertragsverhältnis zum Verkäufer".

Ebenfalls auf der Vorderseite war ua folgender Vermerk enthalten:

"Der Darlehensnehmer ist damit einverstanden, daß der Verkäufer den über das Kraftfahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief unmittelbar an die Bank aushändigt".

In den beigegebenen Darlehensbedingungen war ua bestimmt:

"2. Aufrechnung sowie Mängelrügen und die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sind seitens des Darlehensnehmers gegenüber der Bank ausgeschlossen.
12. Der Darlehensnehmer trägt die mit dem Eigentum, dem Besitz, dem Erwerb und dem Betriebe des Kraftfahrzeuges verbundenen Gefahren, Haftungen, Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten".

In einer besonderen, an die Klägerin übersandten Abnahme-Erklärung bestätigte der Beklagte, das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß und ohne Beanstandung übernommen zu haben.

Die Klägerin zahlte den Restkaufpreis an den Verkäufer, gleichfalls ohne sich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen. Der Verkäufer ist in Konkurs geraten. Der Beklagte mußte nach rechtskräftiger Verurteilung den Personenkraftwagen an die Münchener Finanzierungsgesellschaft herausgeben.

Gründe

Das Berufungsgericht geht zutreffend und unangegriffen davon aus, daß zwischen der Klägerin, dem Beklagten und dem Verkäufer infolge der besonderen Art der Darlehensgewährung und ihrer Verbindung mit dem Kaufgeschäft ein Teilzahlungsfinanzierungsvertrag geschlossen worden ist. Entscheidend bleibt daher nur die Frage, ob die Klägerin gegen sich gelten lassen muß, daß der Verkäufer dem Beklagten nicht das Eigentum an dem Kraftfahrzeug verschafft hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies zu bejahen.

1. Der erkennende Senat schließt sich bei der Entscheidung dieser Frage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an (BGHZ 33, 293; 33, 302; 40, 65; 43, 258), die es auf folgende Grundsätze abstellt:

Beim finanzierten Abzahlungsgeschäft sind der Kauf- und der Darlehens*-vertrag trotz ihrer wirtschaftlichen Verbindung zu einer Einheit rechtlich als zwei voneinander getrennte Verträge anzusehen. Aus der rechtlichen Trennung der Verträge ergibt sich, daß Einwendungen aus dem Kaufvertrag dem Darlehensgeber grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können. Da aber der Kauf- und der Darlehens*-vertrag trotz ihrer rechtlichen Trennung von allen Beteiligten als wirtschaftliche Einheit gewollt und mit dem Zweck abgeschlossen werden, die Ziele eines Abzahlungsgeschäftes zu erreichen, bei dem der Käufer nach Erhalt des Kaufgegenstandes verpflichtet sein soll, den Kaufpreis in Form von Darlehensraten zu zahlen, begründet dies im Rahmen des Darlehensvertrages die Pflicht des Darlehensgebers, den Käufer bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht nur in der Form einer Ausschlußklausel darauf hinzuweisen, daß die Auszahlung der Darlehenssumme an den Verkäufer ohne Prüfung, ob die Ware ordnungsmäßig geliefert sei, erfolge und daß Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensgeber ausgeschlossen seien, sondern ihn auch darüber aufzuklären, welche Gefahren sich hieraus für ihn ergeben können, daß er also unter Umständen zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet bleibt, selbst wenn ihm der Kaufgegenstand nicht oder nicht ordnungsmäßig geliefert worden ist. Diese Aufklärungspflicht des Darlehensgebers rechtfertigt sich aus der engen wirtschaftlichen Verknüpfung von Kauf- und Darlehens*-geschäft, die den Käufer, der einen finanzierten Abzahlungskauf abschließt, regelmäßig der Ansicht sein läßt, er gehe mit einem solchen Geschäft kein größeres Risiko ein, als ein Abzahlungskäufer, dem der Verkäufer selbst den Kredit gewährt. Das Vorliegen einer solchen Ansicht des Käufers ergibt sich aus der Erfahrungstatsache, daß bei finanzierten Ratenkäufen normalerweise geschäftlich unerfahrene Käuferschichten - mögen sie auch einem gehobenen Bildungsgrad und Stand angehören - beteiligt sind, welche die Vertragsformulare nur oberflächlich lesen und jedenfalls das durch die Einschaltung eines Dritten als Darlehensgeber sich für sie ergebende rechtliche Risiko nicht erfassen. Dieser Gefahr darf der Darlehensgeber den Käufer grundsätzlich nicht aussetzen, ohne gegen den Zweck des Darlehensvertrages, nämlich den Verkauf von Ware gegen Ratenzahlungen, also die Verwirklichung eines Abzahlungsgeschäftes, zu verstoßen. Unterläßt der Darlehensgeber diese Aufklärung, dann verletzt er die ihm im Rahmen der dem Vertragsabschluß regelmäßig vorausgehenden Vertragsverhandlungen obliegenden Pflichten und macht sich jedenfalls insofern schadensersatzpflichtig, als das negative Vertragsinteresse zu ersetzen ist. Bei den Vertragsverhandlungen haben nicht bloß wissentlich oder fahrlässig wahrheitswidrige Behauptungen zu unterbleiben; zum Inhalt des durch die Vertragsverhandlungen begründeten vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gehört vielmehr im Rahmen der nach Treu und Glauben im redlichen Verkehr zu stellenden Anforderungen auch eine Offenbarungspflicht des Beteiligten für solche Umstände, die für die Entschließung des anderen Teils erkennbar von Bedeutung sein können (RGZ 120, 249, 251f).

Dieser Offenbarungspflicht genügt ein ein Abzahlungsgeschäft finanzierendes Institut nicht schon dadurch, daß es die Klausel, Einwendungen aus dem Kaufvertrag seien dem Darlehensgeber gegenüber ausgeschlossen, in sein Vertragsformular aufnimmt, selbst wenn es diese Klausel durch Fettdruck, Umrahmung oder in anderer Weise hervorhebt. Dadurch wird zwar das Augenmerk auf diese Klausel gelenkt, ohne jedoch zu gewährleisten, daß der Käufer die Bedeutung der Klausel auch erfaßt. Vielmehr ist dem Finanzierungsinstitut zuzumuten, den Käufer auch über die weittragenden Folgen dieser Klausel - daß er selbst bei Nichterhalt des Kaufgegenstandes zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet ist - in dem Formular oder in sonstiger Weise aufzuklären. Nach dieser Rechtsprechung hat das Finanzierungsinstitut dem Käufer mindestens in Fällen, in denen die Auszahlung der Darlehenssumme nicht von einer Bestätigung des Käufers über den ordnungsgemäßen Empfang des Kaufgegenstandes abhängig gemacht ist, selbst darüber aufzuklären, welches Risiko für ihn mit dem Abschluß eines Darlehensvertrages zu solchen Bedingungen verbunden ist, eben weil der Käufer sich infolge unterlassener hinreichender Aufklärung der Gefährlichkeit seines Handelns nicht bewußt ist.

Diese Grundsätze führen in dem hier vorliegenden Fall zu folgender Beurteilung:

Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin den ihr bei den Vertragsverhandlungen obliegenden Pflichten dadurch in hinreichendem Maße nachgekommen ist, daß ihr Darlehensantragsformular den durch Umrandung aus dem übrigen Text hervorgehobenen "Wichtigen Hinweis" enthielt: "Die Bank zahlt nach Antragsgenehmigung den in Frage kommenden Betrag an die Verkaufsfirma, ohne zu prüfen, ob die bestellten Gegenstände ordnungsgemäß geliefert worden sind".

Nach der oben dargelegten Rechtsprechung war die Klägerin bei dem hier vorliegenden finanzierten Abzahlungsgeschäft, wollte sie, wie in den Darlehensbedingungen vorgesehen, die Auszahlung der Darlehenssumme vornehmen, ohne zu prüfen, ob das gekaufte Kraftfahrzeug ordnungsmäßig an den Beklagten geliefert worden sei, grundsätzlich verpflichtet, den Beklagten über das Risiko aufzuklären, das für ihn mit dieser vertraglichen Vereinbarung verbunden war. Genüge geleistet hätte die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht mit einer in dem Antragsformular aufgenommenen kurzgefaßten, für jedermann verständlichen eindeutigen Warnung vor einer Unterschriftsleistung auf dem Darlehensantrag, bevor nicht der Kaufgegenstand übergeben und ordnungsgemäß zu Eigentum übertragen sei, wobei dieser Hinweis so zu gestalten gewesen wäre, daß er jedem Unterzeichner auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulars und ohne Lesen der sonstigen Texte unübersehbar in die Augen gefallen wäre. Es hätte darin allgemein verständlich gesagt werden müssen, der Darlehensnehmer müsse das Darlehen selbst dann voll zurückzahlen, wenn er das Eigentum an der Ware nicht übertragen erhielte. Beispielsweise wäre in Frage gekommen ein auf dem Darlehensantrag in Fettdruck mit auffälliger Umrandung versehener Text etwa folgenden Inhalts: "Achtung! Auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware hat der Käufer (Darlehensnehmer) das Darlehen voll zurückzuzahlen". Eine solche Aufklärung hat die Klägerin nicht gegeben und damit pflichtwidrig unterlassen, den Beklagten bei den Vertragsverhandlungen rechtzeitig und deutlich darüber aufzuklären, welches Risiko die Aufspaltung des Abzahlungskaufes in einen Kauf- und Darlehens*-vertrag für ihn in sich barg.

Unbeachtlich ist im vorliegenden Falle, daß die Klägerin und der Beklagte die Darlehensverhandlungen nicht unmittelbar geführt haben, sondern hierbei der Verkäufer für die Klägerin tätig geworden ist, und daß das Darlehensformular die weitere Bestimmung enthält, die Klägerin stehe in keinem Vertragsverhältnis zum Verkäufer. Denn die Pflichtwidrigkeit der Klägerin liegt bereits darin, daß in ihrem Darlehensantrag- und Übernahme*-erklärungsformular die erforderliche Aufklärung des Käufers nicht enthalten war. Ohne weiteres kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Verhandlungen über den Darlehensvertrag zwar durch den Verkäufer führen ließ, hierbei aber nichts anderes wollte, als daß der Darlehensantrag und die Abnahmeerklärung gemäß dem Inhalt ihrer Formulare vom Käufer abgegeben wurden. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn vom Verkäufer die erforderliche Aufklärung etwa mündlich hätte erfolgen sollen, von diesem aber unterlassen wurde, bedarf hier keiner Erörterung, da die Klägerin sich auf einen solchen Sachverhalt selbst nicht beruft.

Die Klägerin ist demnach ihrer Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es ist aber anzunehmen, daß der Beklagte, wenn die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht in dem oben erörterten Sinne nachgekommen wäre, seine Unterschriftsleistungen auf dem Darlehensantrag und dem Abnahmeerklärungsformular von der Übernahme des Kraftfahrzeuges und dessen Eigentumsübertragung abhängig gemacht hätte. Zu einer Eigentumsübertragung wäre es jedoch nicht gekommen, weil der Verkäufer die zum gutgläubigen Erwerb des Kraftwagens erforderliche Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes nicht hätte bewirken können. (Wird ausgeführt unter Hinweis auf BGH LM § 932 BGB Nr 12 und BGH Urt vom 23. November 1966 - VIII ZR 151/64 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Außergewöhnliche Umstände, die für das Eigentum des Verkäufers sprechen konnten - der Verkauf eines Gebrauchtwagens unterstellt -, lagen hier nicht vor. Die Übergabe des Kraftfahrzeuges an den Beklagten ohne Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes konnte daher zu einem Eigentumsübergang an dem Kraftfahrzeug nicht führen, da der Verkäufer nicht Eigentümer desselben war, und ein gutgläubiger Eigentumserwerb nur bei Mitübergabe oder zumindest Vorlage des Briefes hätte eintreten können.

Da der Verkäufer zur Eigentumsübertragung mithin nicht in der Lage war, hätte der Beklagte im Hinblick auf das in diesem Falle mit seinen Unterschriftsleistungen verbundene Risiko, dessen er sich bei erfolgter Aufklärung bewußt gewesen wäre, die Unterschrift unter den Darlehensantrag nicht geleistet. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, daß es zu einer Auszahlung der Darlehenssumme an den Verkäufer gar nicht gekommen wäre.

Wegen Verletzung ihrer bereits bei den Vertragsverhandlungen gegenüber dem Beklagten bestehenden Sorgfaltspflichten ist die Klägerin daher dem Beklagten schadensersatzpflichtig und infolgedessen grundsätzlich verpflichtet, den Beklagten im Wege der Naturalrestitution (§ 249 BGB) so zu stellen, als sei die Darlehenssumme an den Verkäufer nicht ausgezahlt worden und damit eine Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung nicht entstanden.

2. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, daß der Beklagte sich bei der Übernahme des Kraftfahrzeuges den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen.

Das Berufungsgericht gelangt zwar zu der Annahme, die Rechte aus dem Kaufvertrag habe nicht die Klägerin, sondern der Beklagte dadurch gefährdet, daß er bei Abschluß leichtsinnig und grobfahrlässig gehandelt habe, wodurch ihm das fehlende Eigentum des Verkäufers am Kraftfahrzeug unbekannt geblieben sei, und daß er der Klägerin trotzdem mitgeteilt habe, daß er das Fahrzeug ordnungsmäßig und ohne Beanstandung übernommen habe. An dem Kaufvertrag aber sei die Klägerin nicht beteiligt gewesen. Zwar habe sich der Beklagte, habe er den Kredit erhalten wollen, den Geschäftsbedingungen der Klägerin unterwerfen und darin einwilligen müssen, daß der Klägerin der Kraftfahrzeugbrief vom Verkäufer unmittelbar ausgehändigt werde. Dies sei jedoch ausschließlich zum Zwecke der Sicherung der Darlehensrückforderung der Klägerin geschehen und stelle keine unbillige Maßnahme dar. Jedenfalls sei dem Darlehensvertrag nicht zu entnehmen, daß die Klägerin hier dem Beklagten vertraglich eine Sorgfaltspflicht abgenommen habe, die sonst jeder Käufer im eigenen Interesse vorzunehmen pflege.

Sicherlich ist es richtig, daß die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes unmittelbar an die Klägerin dem Zweck der Sicherung ihrer Darlehensforderung dienen sollte. Aber zweifelhaft kann es bereits sein, ob die Abstellung nur auf diesen Zweck, schon rein objektiv gesehen, den hiermit im Zusammenhang stehenden Darlehensbedingungen entnommen werden kann.

Da dem Darlehensvertrag ein nicht nur in einem Oberlandesgerichtsbezirk verwandter Formularantrag zugrunde lag, der mit Hilfe allgemeiner Geschäftsbedingungen eine einheitliche Vertragsordnung für eine Vielzahl von Fällen schuf, ist das Revisionsgericht nicht an die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts gebunden, sondern vielmehr in der Auslegung des Formularvertrages frei (BGHZ 7, 365, 368).

Hatte einen Anspruch auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes nach der Vertragsbestimmung nur die Klägerin, so schließt dies nicht aus, diese Bestimmung, mag sie auch in erster Linie dem Sicherungszweck der Klägerin gedient haben, daneben auch dahin zu verstehen, daß mit ihr die Klägerin zugleich die Verpflichtung übernahm, die Darlehenssumme erst nach Erhalt des Kraftfahrzeugbriefes auszuzahlen. Diese Annahme liegt um so näher, als die Klägerin sich auch eine Abnahmeerklärung erteilen ließ und damit zum Ausdruck brachte, daß sie, abweichend von den Bestimmungen im Darlehensvertrag, die Darlehensauszahlung nicht ohne Prüfung der ordnungsmäßigen Lieferung des Kraftfahrzeuges an den Beklagten vornehmen wolle. So gesehen läßt sich die Abnahmeerklärung mit ihrer Formulierung, das Kraftfahrzeug sei ordnungsgemäß und ohne Beanstandung übernommen, jedenfalls auch dahin verstehen, die Abnahmeerklärung betreffe nur die tatsächliche Abnahme des Kraftfahrzeuges, während die Prüfung des Eigentumsüberganges, der mit der Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes an die Klägerin Genüge geschehen wäre, der Klägerin obliege. Wenn das Berufungsgericht meint, eine Überprüfung der Lieferung auf ihre Ordnungsmäßigkeit sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, so mag dies auf die tatsächliche Übernahme des Kraftfahrzeuges in ordnungsmäßigem technischen Zustand zutreffen. Dem trug die erfolgte Abnahmeerklärung des Beklagten Rechnung. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb der Klägerin die Prüfung des rechtlichen Eigentumsüberganges nicht zumutbar gewesen sein sollte, zumal es sich hierbei um einen Vorgang handelte, der sich allein in der Entgegennahme des Kraftfahrzeugbriefes und dem Vergleich der darin enthaltenen Kfz-Daten mit denjenigen des Kaufvertrages erschöpfte. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin mit der Auszahlung der Darlehenssumme nicht bis zum Erhalt des Kraftfahrzeugbriefes hätte warten können. Mag auch die vorher erforderliche Einreichung des Kraftfahrzeugbriefes bei der Zulassungsstelle eine gewisse Verzögerung mit sich gebracht haben, so konnte dies kein Grund für eine vorzeitige Darlehensauszahlung sein. Im Gegenteil konnte die Klägerin sogar davon ausgehen, da die schnelle Auszahlung des Darlehensbetrages nur im Interesse des Verkäufers liege, werde dieser alles daran setzen, daß der Kraftfahrzeugbrief so schnell wie möglich in ihre Hände komme.

Angesichts des Umstandes, daß es sich hier um einen von der Klägerin erstellten Formularvertrag handelt, muß diese die gegen sie sprechende Auslegung gegen sich gelten lassen, denn Formularverträge, wie überhaupt Typenverträge, sind, soweit bei ihrer Auslegung Zweifel bleiben, grundsätzlich gegen die sie allgemein benutzende Partei auszulegen, da es deren Sache ist, sich klar auszudrücken (RGZ 117, 102, 107; 120, 18, 20; BGHZ 5, 111, 115). Zu einer klaren Ausdrucksweise hätte die Klägerin aber ohne weiteres dadurch gelangen können, daß sie in ihren Vertragsbestimmungen noch den einfachen Satz aufgenommen hätte, der Umstand, daß der Kraftfahrzeugbrief unmittelbar der Bank auszuhändigen sei, entbinde den Käufer nicht von der Verpflichtung, sich bei der Übernahme des Kraftfahrzeuges den Kraftfahrzeugbrief zeigen zu lassen. Eine solche Klarstellung wäre der Klägerin um so mehr zuzumuten gewesen, als sie sich, wie ihre auf Kraftfahrzeugfinanzierung zugeschnittenen Antragsformulare zeigen, offensichtlich laufend mit Kraftfahrzeugfinanzierungen befaßt und ihr daher besonders geläufig sein mußte, welche Bedeutung der Mitübergabe oder zumindest der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes bei der Veräußerung eines Gebrauchtfahrzeuges zukommt.

Ist der Vertrag aber dahin auszulegen, daß die Klägerin selbst die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes hätte prüfen müssen, so hätte sie durch Auszahlung des Darlehensbetrages an den Verkäufer vor Einsicht in den Kraftfahrzeugbrief, also vor durch Gutglaubensschutz gesicherten Eigentumsüberganges am Kraftwagen, neben der nicht ausreichenden Aufklärung über die Vertragsbestimmung, das Darlehen werde ohne Prüfung der ordnungsmäßigen Lieferung an den Verkäufer ausgezahlt, in besonders krasser Weise gegen ihre Pflichten verstoßen.

Wollte man dieser objektiven Auslegung der Darlehensbestimmungen in Verbindung mit der Abnahmeerklärung nicht folgen, so kann es jedenfalls dem Beklagten nicht als ein Verschulden zugerechnet werden, daß er bei Übernahme des Kraftfahrzeuges nicht auch die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes verlangte. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Beklagte sich der Bedeutung, die der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes zukam, gar nicht bewußt war - hierfür spricht die Lebenserfahrung - oder ob er sich der Bedeutung bewußt war, aber davon ausging, die Prüfung der Verfügungsberechtigung des Verkäufers obliege nach den Vertragsbestimmungen der Klägerin.