LG München II, Beschluss vom 21.07.2011 - 8 S 1318/11
Fundstelle
openJur 2011, 117486
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 C 1008/10
Tenor

Die Verhandlung wird bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, welches durch den Bundesgerichtshof in dem Verfahren VIII ZR 71/10 veranlasst wurde, ausgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 148 ZPO analog.

Der BGH hat mit Beschluss vom 18.05.2011 in einem gleichgelagerten Fall (Klage eines Gasversorgers gegen einen Tarifkunden auf Vergütung für die Lieferung von Gas aus Jahresabrechnungen 2005 bis 2007; Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB; Streit, ob lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben wurden) ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV eingeleitet. Auf den mit Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2011 vorgelegten Beschluss wird Bezug genommen.

Nach den Ausführungen des BGH hängt die Entscheidung über den Zahlungsanspruch des Versorgungsunternehmens davon ab, ob das in § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 GasGVV enthaltene Preisänderungsrecht dem Transparenzgebot der im Vorlagebeschluss genannten Richtlinie entspricht. Damit ist die Entscheidung des EuGH vorgreiflich für das vorliegende Verfahren. Zwar binden die Vorabentscheidungen des EuGH grundsätzlich nur die mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichte. Eine Gesetzeskraft kommt den Urteilen des EuGH nicht zu. Aus der Verpflichtung zur Befolgung von Gemeinschaftsrecht ergibt sich aber mittelbar eine Präjudizwirkung dieser Urteile mit der Folge, dass innerstaatliche Gerichte von einer Auslegung nicht abweichen dürfen, die der EuGH einer bestimmten gemeinschaftlichen Rechtsnorm gegeben hat (OLG Saarbrücken OLGR 2001, 408). Eine Vorlagepflicht oder eine entsprechende Aussetzung würde nur dann entfallen, wenn der EuGH die Frage schon entschieden hat oder an der Richtigkeit der Auslegung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann (Zöller, 27. Auflage, Rdn. 3 b zu § 148 ZPO; BVerwG NVwZ 2001, 319). Davon kann jedoch nach dem Vorlagebeschluss des BGH nicht ausgegangen werden.

Bei der Ermessensentscheidung hat die Kammer auch die wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin in die Abwägung einbezogen. Nach den von der Klageseite genannten Fallzahlen (etwa 35 Verfahren im Jahr 2010, etwa 20 Verfahren im Jahr 2011) ist der mit der Aussetzung verbundene zeitliche Aufschub hinnehmbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die betroffenen Kunden in der Regel nur einen Teil der Abrechnung angreifen und im Übrigen ihren Zahlungspflichten nachkommen.

Die Aussetzung dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO war nicht veranlasst. Die Entscheidung steht in Einklang mit dem Vorlagebeschluss des BGH. Die durch die Aussetzung bedingte Schwebezustand ist absehbar und betrifft eine überschaubare Anzahl von gerichtlichen Streitfällen.