VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02
Fundstelle
openJur 2013, 13431
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. März 2002 - 2 K 1234/00 - geändert. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 2. Mai 2000 wird aufgehoben, soweit er den Abwasserbeitragsbescheid für das Grundstück Flst.Nr. 425/1 vom 30. April 1997 für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks in einer Höhe von 787,76 DM (402,78 EUR) aufhebt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 15/16 und der Beklagte 1/16 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis, durch den zwei Beitragsbescheide aufgehoben wurden, mit denen die Klägerin den Beigeladenen zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen hat.

Der Beigeladene ist Eigentümer des 808 qm großen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 der Gemarkung der Klägerin. Das Grundstück entstand im Jahr 1994 durch Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425. Der Grundbucheintrag über die Teilung des Grundstücks erfolgte am 01.06.1994 durch das Grundbuchamt XXX. Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Die Teilung erfolgte im Hinblick auf die Errichtung eines dreigeschossigen Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. 425/1. Für das Bauvorhaben erteilte das Kreisbauamt des Beklagten am 04.08.1994 eine Baugenehmigung. Das Einfamilienhaus wird von dem Beigeladenen bewohnt.

Das Grundstück Flst.Nr. 425 ist mit einem zweigeschossigen Bauernhaus bebaut. Es wurde von der Klägerin mit bestandskräftigen Bescheiden vom 28.10.1974 und 08.09.1975 zu Wasserversorgungsbeiträgen in Höhe von 4.525,95 DM und 316,50 DM sowie mit Bescheid vom 08.11.1979 zu Abwasserbeiträgen (öffentlicher Anschlusskanal und öffentlicher Hauptkanal) in Höhe von 5.840,00 DM herangezogen. Unter dem 16.10.1981 erließ die Klägerin einen Vorauszahlungsbescheid für den mechanischen, biologischen und chemischen Teil des Klärwerks in Höhe von 3.278,43 DM. Die angeforderten Beiträge wurden jeweils umgehend entrichtet.

Grundlage der Beitragserhebung waren die Wasserabgabesatzung der Klägerin und deren Satzung über die Entrichtung von Entwässerungsbeiträgen jeweils in der damals geltenden Fassung. Die Satzungen sahen als Maßstab der Beitragsbemessung den Gebäudeversicherungswert der tatsächlich auf den Grundstücken vorhandenen Bebauung vor. Der Beitragsbemessung wurde im Bescheid vom 28.10.1974 ein Gebäudeversicherungswert von 47.900,00 DM, in den übrigen Bescheiden ein solcher von 49.900,00 DM zugrundegelegt.

Nach der Errichtung des Einfamilienhauses auf dem abgetrennten Grundstück Flst.Nr. 425/1 setzte die Klägerin auch für dieses Grundstück mit zwei Bescheiden vom 30.04.1997 einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 6.484,20 DM und einen Abwasserbeitrag in Höhe von 6.544,80 DM fest. Sowohl nach der Wasserversorgungssatzung der Klägerin als auch nach deren Abwassersatzung jeweils in der seit dem 01.03.1996 geltenden Fassung bemessen sich die Beiträge nach der Grundstücksfläche und der Anzahl der zulässigen Geschosse. Der Beitragsbemessung in den Bescheiden vom 30.04.1997 wurde eine dreigeschossig bebaubare Grundstücksfläche von 808 qm zugrunde gelegt.

Gegen die Bescheide vom 30.04.1997 erhob der Beigeladene am 15.05.1997 Widerspruch. Zur Begründung wies er darauf hin, dass für das gesamte ursprüngliche Grundstück Flst.Nr. 425 aufgrund der Bescheide aus den Jahren 1974 bis 1981 bereits Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge gezahlt worden seien. Die Heranziehung des durch Teilung entstandenen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Es handele sich um eine unzulässige Nachveranlagung, für die das Kommunalabgabengesetz vom 18.02.1964 (GBI. S 71) - KAG 1964 - keine Ermächtigungsgrundlage enthalte.

Die Klägerin teilte dem Beigeladenen daraufhin mit, dass das abgetrennte Grundstück Flst.Nr. 425/1 bisher baulich nicht genutzt worden sei und als Außenbereichsgrundstück auch nicht baulich nutzbar gewesen sei. Für Grundstücke im Außenbereich entstehe die Beitragspflicht erstmals mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Einrichtung. Der tatsächliche Anschluss des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 sei durch die Installation der Wasseranschlussleitung im Mai 1996 und den Einbau einer Wasseruhr im Januar 1997 erfolgt. Im übrigen seien nach dem neuen Kommunalabgabengesetz seit dem 01.03.1996 Nachveranlagungen für Grundstücke zulässig, für die noch kein grundstücksbezogener Beitrag erhoben worden sei. Eine anteilige Anrechnung der für das ursprüngliche Grundstück bereits entrichteten Beiträge komme nicht in Betracht, da diese bereits bei der Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425 berücksichtigt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid („Abhilfebescheid“) vom 02.05.2000 gab das Landratsamt Ortenaukreis dem Widerspruch des Beigeladenen statt und hob die Beitragsbescheide der Klägerin vom 30.04.1997 auf. Diese seien wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung rechtswidrig. Für eine Nachveranlagung fehle die erforderliche gesetzliche und satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Maßgeblich sei das Kommunalabgabengesetz in der Fassung des KAGÄndG vom 12.02.1996 (GBI. S. 104)  - KAG 1996 -. Dieses enthalte wohl keine Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung von Grundstücken, deren Erstveranlagung nicht nach einem grundstücksbezogenen Verteilungsmaßstab erfolgt sei. Darüber hinaus enthielten die Wasserversorgungssatzung und die Abwassersatzung der Klägerin in der jeweils seit dem 01.03.1996 geltenden Fassung keine Regelung für eine Nachveranlagung von Grundstücken, bei deren Erstveranlagung kein grundstücksbezogener Maßstab zugrunde gelegt worden sei. Schließlich seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 KAG 1996 nicht gegeben. Für eine maßstabsbezogene Nachveranlagung enthalte das KAG 1996 keine Ermächtigungsgrundlage.

Gegen den ihr am 05.05.2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 29.05.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 02.05.2000 aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei der Heranziehung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 handele es sich um eine Erstveranlagung, da weder die Fläche dieses Grundstücks noch die darauf erstellten baulichen Anlagen in der Vergangenheit Gegenstand einer Beitragserhebung gewesen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Veranlagung auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erfolgt sei. Da das ursprüngliche Grundstück Flst.Nr. 425 im Außenbereich liege, habe es außerdem nur mit der (Teil-)Fläche veranlagt werden können, die tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt gewesen sei. Dies sei im Hinblick auf die Fläche des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 nicht der Fall gewesen.

Die Beitragsbescheide seien aber auch auf der Grundlage von Nachveranlagungen rechtmäßig. Durch die Bebauung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 seien im Hinblick auf das noch ungeteilte Grundstück Flst.Nr. 425 die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 KAG entfallen, so dass eine Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG zulässig sei. Darüber hinaus habe sich durch die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. 425/1 die bauliche Nutzbarkeit - auch im Hinblick auf das Ursprungsgrundstück - erhöht. Es handele sich daher nicht um eine maßstabsbezogene Nachveranlagung, sondern um den „klassischen" Fall der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit durch Erteilung einer Baugenehmigung. Die Beitragsbescheide könnten daher auch auf § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG gestützt werden.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. In Ergänzung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.05.2000 hat er vorgetragen, dass sich der Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung daraus ergebe, dass die Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 als Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 in den Jahren 1974 bis 1981 bereits zu Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsbeiträgen herangezogen worden sei. Dass diese Veranlagung nach dem Maßstab des Gebäudeversicherungswerts erfolgt sei, ändere an dem Gegenstand der Veranlagung nichts. Im Beitragsrecht sei Gegenstand der Veranlagung grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Solle nur ein Teil des Grundstücks Gegenstand der Veranlagung werden, sei eine parzellenscharfe Abgrenzung erforderlich, die hier nicht vorgenommen worden sei.

Für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 fehle die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG scheide aus, da bei der Veranlagung in den Jahren 1974 bis 1981 keine Teilflächenabgrenzung im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG durchgeführt worden sei. Eine Nachveranlagung aufgrund einer Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit setze voraus, dass sich nach der Erstveranlagung entweder die überbaubare Grundstücksfläche, die zugelassene Geschossfläche, die zugelassene Zahl der Vollgeschosse oder die zugelassene Höhe der baulichen Anlage erhöht habe. Dies sei im Hinblick auf das Grundstück Flst.Nr. 425/1 nicht der Fall, da es sich um ein Außenbereichsgrundstück handele. Als solches sei es nach wie vor grundsätzlich nicht bebaubar. Die tatsächliche Grundstücksnutzung im Rahmen der erteilten Baugenehmigung sei für die abstrakte Frage der baulichen Nutzbarkeit nicht relevant.

Schließlich enthielten auch die Wasserversorgungssatzung und die Abwassersatzung der Klägerin keine Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1. § 30 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung und § 27 Abs. 1 der Abwassersatzung der Klägerin in der jeweils seit 01.03.1996 geltenden Fassung bezögen sich nur auf den Fall, dass sich die Fläche eines Grundstücks vergrößere. Die weiteren Nachveranlagungstatbestände seien ebenfalls nicht einschlägig.

Durch Urteil vom 06.03.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beitragsbescheide vom 30.04.1997 verstießen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und seien daher durch das Landratsamt zu Recht aufgehoben worden.

Die Heranziehung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 sei keine Erstveranlagung. Das Grundstück sei zwar erst im Jahre 1995 (richtig: 1994) durch Teilung des Grundstücks Flst.Nr. 425 entstanden, die Veranlagung des Stammgrundstücks in den Jahren 1974 bis 1981 habe jedoch dessen gesamte Fläche erfasst. Bei den Bescheiden handele es sich nicht um Teilleistungsbescheide, durch die lediglich eine Teilfläche des Buchgrundstücks zum Gegenstand der Beitragserhebung gemacht worden sei. Es fehle an der erforderlichen ausdrücklichen Kennzeichnung der Bescheide als Teilleistungsbescheide sowie an einer parzellenscharfen Abgrenzung der von der Veranlagung erfassten Teilflächen. Letztlich könne dies aber ebenso offen bleiben wie die Frage, ob sich der Beigeladene auf Vertrauensschutz berufen könne. Denn selbst wenn die Bescheide aus den Jahren 1974 bis 1981 als Teilleistungsbescheide nur die Fläche des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 425 veranlagt hätten, könne ein neuer Teilleistungsbescheid im Hinblick auf die verbleibende Teilfläche des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 nur auf der Grundlage des damaligen Maßstabs für die Beitragsbemessung ergehen. Für die demnach erforderliche Heranziehung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswerts enthielten die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bescheide geltenden Beitragssatzungen der Klägerin jedoch keine Ermächtigungsgrundlage.

Für eine Nachveranlagung fehle sowohl die gesetzliche als auch die satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Auf § 10 Abs. 4 Satz 2  2. Alt. KAG könne die Klägerin ihre Beitragsbescheide vom 30.04.1997 nicht stützen, da ein Wegfall der Voraussetzungen des Teilflächenabzugs schon deshalb nicht vorliege, weil das Grundstück Flst.Nr. 425 in den Jahren 1974 bis 1981 nicht nach einem Flächenmaßstab herangezogen worden sei und die damaligen Bescheide erst recht nicht die Fläche des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 425/1 parzellenscharf und ausdrücklich von der Veranlagung ausgenommen hätten.

Auch § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Eine Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit liege nicht vor, da für das Außenbereichsgrundstück schon immer die Möglichkeit einer privilegierten baulichen Nutzung im Rahmen des § 35 BauGB bestanden habe, die durch die erteilte Baugenehmigung lediglich realisiert worden sei. Auf die Baugenehmigung komme es daher ebenso wenig an wie auf die Errichtung des genehmigten Vorhabens. Schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG sei nicht die tatsächliche Nutzung entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr die Nutzbarkeit, d.h. die Möglichkeit der Nutzung. Diese habe sich aber weder durch die Baugenehmigung noch durch die Errichtung des Einfamilienhauses verändert.

§ 10 Abs. 4 KAG ermögliche lediglich grundstücksbezogene Nachveranlagungen. Die Klägerin habe jedoch mit den Bescheiden vom 30.04.1997 eine unechte maßstabsbezogene Nachveranlagung vorgenommen. Sie habe ein nach einem ungültigen Maßstab abschließend veranlagtes Grundstück erneut - nunmehr nach einem gültigen Maßstab - zu Beiträgen herangezogen. Für eine unechte maßstabsbezogene Nachveranlagung enthalte § 10 Abs. 4 KAG keine Ermächtigungsgrundlage. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es an der hierzu erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 KAG ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen schon bei der Erstveranlagung das Maß der baulichen Nutzung zugrunde gelegt worden sei und sich dieses später durch tatsächliche oder rechtliche Veränderungen des Grundstücks erhöht habe. Im übrigen fehle in den Beitragssatzungen der Klägerin eine Regelung, die eine unechte maßstabsbezogene Nachveranlagung gestatte. Die Klägerin habe die entsprechenden Tatbestände durch Änderungssatzungen rückwirkend zum 01.03.1996 aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a VwG0). Die Frage, ob § 10 Abs. 4 KAG zu einer maßstabsbezogenen Nachveranlagung ermächtige, sei bisher obergerichtlich noch nicht entschieden und für eine Vielzahl von Kommunen bedeutsam.

Gegen das ihr am 22.03.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.04.2002 Berufung eingelegt. Ergänzend zu ihren Ausführungen in der Klageschrift trägt sie vor, § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG ermächtige zu einer Nachveranlagung, wenn sich nach der Erstveranlagung auf der gleichen Fläche eine weitere - noch nicht veranlagte - Bebauung bzw. Bebauungsmöglichkeit ergebe. Dies gelte auch dann, wenn die Erstveranlagung nicht auf der Grundlage eines grundstücksbezogenen Maßstabs erfolgt sei. Im übrigen könne sich der Beigeladene nicht auf Vertrauensschutz berufen, da bei der Erstveranlagung des damaligen Grundstücks Flst.Nr.  425 auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswerts damit habe gerechnet werden müssen, dass eine hinzukommende Bebauung eine entsprechende weitere Beitragspflicht auslösen würde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.03.2002 zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 02.05.2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die aus seiner Sicht zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils.

Der Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert und stellt keinen Antrag.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts Ortenaukreis (1 Bd. Widerspruchsakten sowie 1 Bd. Baugenehmigungsakten) vor. Auf diese Unterlagen sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat in Abwesenheit des Beigeladenen entscheidet (vgl. §§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zutreffend im Wesentlichen abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit deren Bescheide vom 30.07.1997 über die Heranziehung des Grundstücks des Beigeladenen zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) aufgehoben wurden. Denn diese Beitragsbescheide verstoßen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat - gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (I.). Dies trifft indessen nicht auf den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks zu, wie er von der Klägerin unter Nr. 3 des Abwasserbeitragsbescheids vom 30.04.1997 festgesetzt worden ist. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Erstveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1. Bei einer anteiligen Berücksichtigung der in der Vergangenheit geleisteten Vorauszahlungen hätte der Beklagte den Beitragsbescheid der Klägerin lediglich aufheben dürfen, soweit dieser über den im Tenor bezeichneten Betrag von 787,76 DM (402,78 EUR) hinausgeht (II.).

I. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis der klagenden Gemeinde mit Blick auf deren verfassungsrechtlich garantierte Finanzhoheit in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Art. 28 Abs. 2 GG) bejaht (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. § 42 Rdnr. 140 m.w.N.). Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2.5.2000 durfte auch ohne weiteres Vorverfahren zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht werden, da er für die Klägerin eine erstmalige Beschwer enthält (§§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Beklagte als zuständige Widerspruchsbehörde (§ 8 Abs. 1 AGVwGO) auf den Widerspruch des Beigeladenen die Beitragsbescheide vom 30.07.1997 über die Heranziehung seines Grundstücks zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) aufheben durfte. Denn in diesem Umfang sind die Bescheide rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen.

In ständiger Rechtsprechung hat der Senat aus § 10 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - hergeleitet, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Ein Grundstück darf somit für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden (Verbot der Doppelbelastung). Insofern konkretisiert ein endgültiger Beitragsbescheid abschließend das abstrakte, auf die Entstehung einer einmaligen Beitragspflicht grundsätzlich beschränkte Beitragspflichtverhältnis und schützt für die Dauer seines Bestands vor einer erneuten Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 -2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -; Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S  994/91 -; Beschluss vom 27.07.1995 -2 S 737/93 -; Urteil vom 02.03.1998  - 2 S 3078/95 -; Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, VBIBW 1999, 224).

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung lässt für eine erneute Beitragserhebung nur dann Raum, wenn der ursprüngliche Bescheid als Vorausleistungsbescheid, als Teilleistungsbescheid oder unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung ergangen ist, wenn er bestandskräftig oder doch zumindest in sofort vollziehbarer Weise oder durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -; Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 -).

Verwaltungsgericht und Landratsamt gehen zutreffend davon aus, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung den Bescheiden der Klägerin vom 30.04.1997 entgegensteht, soweit der Beigeladene zu einem Wasserversorgungsbeitrag und zu einem Abwasserbeitrag (für den öffentlichen Regenwasserkanal und für den öffentlichen Schmutzwasserkanal) herangezogen wurde. Dessen Inanspruchnahme kann nicht darauf gestützt werden, dass es sich um eine Erstveranlagung handele, weil sein Grundstück  noch nicht zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen worden sei.

Denn entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Beitragspflichten, die von der Klägerin mit den Beitragsbescheiden aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 zu Lasten des damals ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 begründet worden sind, auch für das Grundstück Flst.Nr. 425/1 entstanden. Dieses ist somit bereits zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen worden. Dass das Grundstück Flst.Nr. 425/1 als Buchgrundstück erst 1994 durch Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 entstanden ist, steht dem nicht entgegen.

Anknüpfungspunkt für die Reichweite der Beitragspflicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Ein Grundstück ist danach ein räumlich abgegrenzter, d.h. katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch - sei es auf einem besonderen Grundbuchblatt, sei es unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuchblatts - als Grundstück geführt wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Scholz, VBlBW 1987, 41, 53). Dieser Grundstücksbegriff hat jedoch nicht zur Folge, dass die grundbuchrechtliche Bezeichnung eines Grundstücks die Reichweite des Schutzes durch den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung begrenzt. Das Verbot der Doppelbelastung steht einer Heranziehung einer bereits veranlagten Fläche vielmehr auch  dann entgegen, wenn sich die Bezeichnung, unter der die Fläche im Grundbuch geführt wird, ändert.

Dies ergibt sich aus der dinglichen Natur der Beitragslast. Nach § 10 Abs. 9 KAG (vgl. die früheren gleichlautenden Regelungen in §§ 10 Abs. 6 KAG 1964, 10 Abs. 8 KAG 1978) ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Wie der Senat entschieden hat, folgt daraus, dass jede nach Maßgabe der Gesetze eintretende Änderung der Beitragspflicht - sei es durch Erfüllung, Ablösung, Befreiung, Verjährung oder Verwirkung - die beitragsrechtliche Situation der betreffenden Grundstücksfläche modifiziert und folglich gleichsam an der Grundstücksfläche haftet. Daher kann sich die beitragsrechtliche Qualifikation auch dann nicht mehr ändern, wenn das Grundstück - wie hier - nachträglich aufgeteilt wird oder wenn nachträglich Teile des Grundstücks anderen Grundstücken zugeschlagen werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1979 - II 1308/78 -, KStZ 1980, 33). Die Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 verliert somit ihre Eigenschaft als bereits veranlagt nicht dadurch, dass durch die spätere Teilung des Grundstücks ein Teil dieser Fläche unter einer neuen Bezeichnung im Grundbuch geführt wird.

Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin herangezogenen Beschluss des Senats vom 15.7.1996 - 2 S 573/96 -. Darin hat der Senat ausgeführt, dass die Veranlagung eines Grundstücks, das in einem Umlegungsverfahren neu gebildet worden ist, nicht schon deshalb mit dem Verbot der Doppelbelastung vereinbar sein dürfte, weil es sich bei dem Zuteilungsgrundstück und dem bereits veranlagten Einwurfgrundstück um zwei verschiedene Buchgrundstücke handele. Für die Entscheidung des Senats war vielmehr ausschlaggebend, dass der angefochtene Beitragsbescheid nur diejenige Teilfläche des Zuteilungsgrundstücks erfasst hat, die nicht Bestandteil des bereits veranlagten Einwurfgrundstücks gewesen ist. Gegenstand der früheren Veranlagung war nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des alten Buchgrundstücks und diese bereits damals veranlagte Teilfläche war unstreitig nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Beitragsbescheids.

Die Beitragsbescheide der Klägerin aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 hatten nicht lediglich eine Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 als selbständiges Grundstück im beitragsrechtlichen Sinn zum Gegenstand. Die mit einer solchen Beurteilung verbundene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff ist nach der Rechtsprechung des Senats nur in Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - jeweils unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

So kann bei Vorliegen dieser Voraussetzung die Zusammenfassung mehrerer zusammenhängender, nicht selbständig nutzbarer Grundstücksparzellen zu einer „wirtschaftlichen Grundstückseinheit“ in Betracht kommen, wenn sie ein einheitliches wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören. Desgleichen kann unter der genannten Voraussetzung die Zerlegung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne in Betracht kommen, nämlich wenn die einzelnen Grundstücksteilflächen auf Grund der natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks nicht einheitlich, sondern nur unterschiedlich genutzt werden können; dies kann der Fall sein, wenn ein Felshang, ein Steilhang oder ein Wasserlauf ein Buchgrundstück in zwei Wirtschaftseinheiten trennt oder eine Bebauung bzw. gewerbliche Nutzung des „Hinterlandes“ aus sonstigen tatsächlichen Gründen auf Dauer unmöglich ist (Urteil des Senats vom 13.06.1985 -2 S 25/85 - m.w.N.).

Solche geländebedingten Verhältnisse, die eine einheitliche Grundstücksnutzung des ursprünglich ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 auf Dauer unmöglich machten, sind hier schon nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats auch für den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff die räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzbarkeit der einheitlich genutzten Fläche nicht nur kennzeichnend, sondern als Anforderung unverzichtbar, weil Gründe der Rechtssicherheit Unklarheiten darüber verbieten, auf welcher Teilfläche die Beitragspflicht als öffentliche Last ruht (§ 10 Abs. 9 KAG) und für welche Teilfläche sie durch Erfüllung auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger erloschen ist. Danach lassen die in den Jahren 1974, 1975 und 1979 ergangenen Bescheide der Klägerin nicht die Schlussfolgerung zu, Gegenstand der Veranlagung sei seinerzeit eine wirtschaftlich selbständig genutzte, räumlich eindeutig abgrenzbare Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 als „wirtschaftliche Grundstückseinheit“ gewesen.

Der Senat folgt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Beitragsbescheide der Klägerin aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 könnten auch nicht als Teilleistungsbescheide angesehen werden, die lediglich eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 hätten erfassen sollen, um der Klägerin die Möglichkeit zu erhalten, die verbleibende Grundstücksfläche zu einem späteren Zeitpunkt zu Beiträgen heranzuziehen.

Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht insoweit auf die Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Wirksamkeit eines Teilleistungsbescheids stellt: Danach muss der Bescheid ausdrücklich und für den Empfänger unmissverständlich als Teilleistungsbescheid gekennzeichnet sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -). Er muss darüber hinaus die veranlagte Teilfläche eindeutig bezeichnen. Erforderlich ist eine räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzung der Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Beschluss vom 15.07.1996 - 2 S 573/96 -). Diese Voraussetzungen ergeben sich ebenso wie die Maßgeblichkeit des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit. Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind Unklarheiten darüber, auf welcher (Teil-)Fläche die Beitragspflicht als öffentliche Last ruht und für welche (Teil-)Fläche sie durch Erfüllung auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger erloschen ist, mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -).

Diesen Anforderungen genügen die Bescheide der Klägerin aus den Jahren 1974 bis 1979 nicht. Bei deren Auslegung ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB auf den erklärten Willen der Behörde abzustellen, wie ihn der bestimmungsgemäße Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -). Vor diesem Hintergrund können den Bescheiden der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass nur ein Teil des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 veranlagt werden sollte. Sämtliche Formulierungen beziehen sich auf das Grundstück in seiner Gesamtheit. So tragen etwa die Bescheide vom 28.10.1974 und 08.09.1975 über den Wasserversorgungsbeitrag die Überschrift: „Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag für Ihr Anwesen Flst.Nr. 425". Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 08.11.1979 über den Entwässerungsbeitrag. Dieser Bescheid enthält darüber hinaus die Formulierung „... werden für Ihr Grundstück, Flst.Nr. 425 endgültig nachstehende Beiträge festgesetzt". Der Hinweis auf die „Endgültigkeit“ der Festsetzung findet sich ferner im bereits erwähnten Bescheid vom 08.09.1975 über den Wasserversorgungsbeitrag für das Grundstück Flst.Nr. 425. Den Bescheiden der Klägerin fehlt es somit nicht nur an der erforderlichen ausdrücklichen und für den Empfänger unmissverständlichen Kennzeichnung als Teilleistungsbescheide. Sie enthalten auch keine Anhaltspunkte, welche Teilfläche des Grundstücks von den Bescheiden erfasst sein soll. Eine räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzung einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 425 ist nicht erkennbar.

Die von der Klägerin geltend gemachte „gedankliche" Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 anhand der Kriterien des § 10 Abs. 3 KAG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Ansicht, dass nur eine sich aus § 10 Abs. 3 KAG ergebende „gedankliche" Teilfläche des Außenbereichsgrundstücks veranlagt worden sei, lässt die detaillierten tatbestandlichen Voraussetzungen einer Teilflächenabgrenzung nach dieser Vorschrift unberücksichtigt und wäre mit dem oben erwähnten Gebot der Rechtssicherheit schwerlich vereinbar. Diese Erwägung ist aber auch deshalb verfehlt, weil sich § 10 Abs. 3 S. 2 KAG, wie bereits der Wortlaut der Vorschrift ergibt, zum Grundstücksbegriff nur im Hinblick auf die Beitragsbemessung verhält, nicht jedoch im Hinblick auf den Gegenstand der Beitragserhebung. Gegenstand der Beitragserhebung bleibt auch in den Fällen einer nach § 10 Abs. 3 KAG erfolgten Teilflächenabgrenzung das gesamte Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn und nicht nur die abgegrenzte Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55). Letztere erlangt als „numerischer Teil der Grundstücksfläche“ (Gössl, KAG, Stand September 2002, § 10 Erl. 5 2 a) lediglich bei der Bemessung der Beitragshöhe Bedeutung (dazu bereits das Senatsurteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -).

 

Auch der Hinweis der Klägerin, dass die Beitragsbescheide aus den Jahren 1974 bis 1979 nach dem Gebäudeversicherungswert der tatsächlich vorhandenen Bebauung bemessen worden seien und somit die unbebaute Teilfläche, die nunmehr das Grundstück Flst.Nr. 425/1 bilde, beitragsrechtlich noch überhaupt nicht bewertet worden sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist zutreffend, dass der Maßstab „Gebäudeversicherungswert“ lediglich den damaligen Gebäudewert zur Grundlage der Vorteilserfassung gemacht hat und diese Maßstäbe daher bei einer späteren Änderung nach damaliger Auffassung und Verwaltungsübung zu einer Nachveranlagung führten, wenn sich - etwa durch eine weitere Bebauung - der Gebäudewert geändert hat (sog. „offener Maßstab“). Nach der Rechtsprechung des Senats ist indes zwischen dem Gegenstand der Beitragserhebung und dem Maßstab der Beitragsbemessung zu unterscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 -2 S 25/85 -). Auch der offene Maßstab nach dem Gebäudeversicherungswert führte dazu, dass das Grundstück als Buchgrundstück insgesamt erfasst und veranlagt worden ist, und lediglich der Maßstab, mit dem der durch den Beitrag vermittelte Vorteil erfasst wurde, sich am Gebäudewert ausgerichtet hat. Ob nur eine Teilfläche des Grundstücks Gegenstand der Beitragserhebung werden sollte, ist somit unabhängig von dem Maßstab für die Beitragsbemessung zu beurteilen. Dies gilt bei einer Veranlagung nach dem Gebäudeversicherungswert auch deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Senats die von einem Grundstückseigentümer geschaffenen Verhältnisse ein Abweichen vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinn und damit die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke im wirtschaftlichen Sinn nicht rechtfertigen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984  - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55).

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Einordnung der in den Jahren 1974, 1975 und 1979 ergangenen Beitragsbescheide als Teilleistungsbescheide auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass in diesen Bescheiden auf die einschlägigen Bestimmungen in den damals geltenden Satzungen Bezug genommen wurde, wonach im Fall der Erstellung weiterer Gebäude oder der werterhöhenden Veränderung bestehender Gebäude der Beitrag aus dem Erhöhungsbetrag des Gebäudeversicherungswerts zu entrichten war. Diesem Vorbehalt ist vielmehr der Wille zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Beitragserhebung der volle Beitrag entsprechend dem damaligen Beitragsmaßstab veranschlagt werden sollte (Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).

Bei den Bescheiden aus den Jahren 1974 bis 1979 handelt es sich somit nicht um Teilleistungsbescheide, die nur einen Teil des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 hätten erfassen sollen, um der Klägerin die Möglichkeit zu erhalten, die verbleibende Grundstücksfläche zu einem späteren Zeitpunkt zu Beiträgen heranzuziehen. Das Grundstück Flst.Nr. 425/1 kann daher nur im Wege der Nachveranlagung zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist - abgesehen von einem Teilbetrag des Abwasserbeitrags (für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks, s. nachfolgend II.) - im Ergebnis zu Recht zur Überzeugung gelangt, dass es insoweit an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung mangelt.

Eine Nachveranlagung von Grundstücken bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Gemeinde ausdrücklich zur Erhebung weiterer Beiträge ermächtigt. Dies folgt aus Art. 73 Abs. 2 der Landesverfassung, wonach die Gemeinden eigene Steuern und andere Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze erheben dürfen. Die den Gemeinden nach § 4 GemO verliehene Satzungsautonomie zum Erlass von Abgabensatzungen ist insoweit nicht ausreichend (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2874/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Scholz, VBIBW 1987, 41, 47).

§ 10 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 28.05.1996 (GBI. S. 481) - KAG 1996 - kommt als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Dies folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht erst daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 KAG 1996 nicht vorliegen. Die Vorschrift ist vielmehr auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 KAG 1996 richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.02.1996 (GBI. S. 104 - KAGÄndG 1996 -). Danach ist die Neufassung des § 10 KAG zwar auf die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 01.03.1996 bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und auf Grundstücke, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist oder die beitragsfrei angeschlossen worden sind, anwendbar, allerdings mit der Maßgabe, dass Beiträge nach § 10 Abs. 4 KAG 1996 nur erhoben werden können, wenn die Änderung in den Grundstücksverhältnissen nach dem 01.03.1996 eintritt. Der Senat kann offen lassen, ob die Teilung des erstmals veranlagten ursprünglichen Buchgrundstücks Flst.Nr. 425 die tatbestandliche Voraussetzung einer „Änderung in den Grundstücksverhältnissen“ im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 KAGÄndG 1996 erfüllt. Ob durch die Aufteilung des Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke eine neue Vorteilssituation entsteht, erscheint zumindest fraglich (vgl. Gössl, Arbeitsmappe Abwasserbeitrag/Wasserversorgungsbeitrag, Teil II 5.1.2, S. 49). Auch bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung als eine die Nachveranlagung eröffnende „Änderung in den Grundstücksverhältnissen“ anzusehen wäre (vgl. Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Kommentar, § 10 Rdnr. 39). Denn die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. 425 in die Grundstücke Flst.Nr. 425 und 425/1 erfolgte nach schriftlicher Auskunft des Grundbuchamts XXX (vom 25.05.2004) am 01.06.1994 und somit vor dem nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 KAGÄndG 1996 maßgeblichen Zeitpunkt. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem (späteren) Grundstück Flst.Nr. 425/1 ist ebenfalls vor dem 01.03.1996, nämlich am 04.08.1994, erteilt worden, wie sich den vom Senat beigezogenen Bauakten des Beklagten entnehmen lässt. Als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 kommt § 10 Abs. 4 KAG 1996 demnach nicht in Betracht.

Der vorliegende Sachverhalt gibt daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Gelegenheit zur Beantwortung der Frage, ob § 10 Abs. 4 KAG 1996 zu einer Nachveranlagung ermächtigt, bei der allein die Änderung des Bemessungsmaßstabs zum Anlass genommen werden soll, um Grundstücke, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, erneut und nunmehr nach einem geänderten Maßstab zu einem Beitrag heranzuziehen (maßstabsbezogene Nachveranlagung).

§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 ermächtigt die Gemeinden zu Nachveranlagungen, wenn der Ausbau einer öffentlichen Einrichtung den angeschlossenen Grundstücken, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, weitere Vorteile bietet und diese Vorteile zum Anlass genommen werden, um die Grundstücke zu einem weiteren Beitrag heranzuziehen (einrichtungsbezogene Nachveranlagung, vgl. Gössl, aaO, 8.2, S. 77; Scholz, VBlBW 1987, 41, 46). § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 scheidet jedoch als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 aus, da eine einrichtungsbezogene Nachveranlagung  hier nicht in Rede steht. Für einen Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Klägerin ist nichts ersichtlich. Weder die Schaffung einer weiteren Anschlussmöglichkeit an die genannten Einrichtungen noch ein tatsächlicher Anschluss stellen einen Ausbau dieser Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 dar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -).

Auch das Kommunalabgabengesetz vom 03.08.1978 (GBl. S. 393) - KAG 1978 - enthält in § 10 Abs. 1 Satz 2 für einrichtungsbezogene Nachveranlagungen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der Tatbestand einer einrichtungsbezogenen Nachveranlagung liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - hier nicht vor. Ob § 10 KAG 1978 zu einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung ermächtigt (vgl. dazu Scholz, aaO, S. 46 ff; Gössl, aaO, 8.4.2., S. 80; Faiss, aaO, § 10 Rdnr. 39) und ob im vorliegenden Zusammenhang ein nachveranlagungsrelevanter Sachverhalt wegen einer nachträglichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Änderung der Grundstücksverhältnisse gegeben wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn § 10 KAG 1978 ist nach Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landesgebührengesetzes, des Landesjustizkostengesetzes und anderer kommunalsteuerlicher Vorschriften vom 25.04.1978 (GBI. S. 224)  - KAGÄndG 1978 - nur auf solche öffentliche Einrichtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1978 angeschafft, hergestellt oder erneuert werden, wobei als Tag der Anschaffung, Herstellung oder Erneuerung der Tag der Auftragsvergabe gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.1991 -2 S 1313/89 -; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -).

Durch die Bescheide der Klägerin vom 28.10.1974 und vom 08.09.1975 wurde das damals ungeteilte Grundstück Flst.Nr. 425 zu Beiträgen für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen veranlagt. Diese Einrichtungen waren somit unzweifelhaft bereits vor dem 31.12.1978 vorhanden. Durch den Bescheid vom 08.11.1979 wurde der damalige Grundstückseigentümer zu Abwasserbeiträgen im Hinblick auf den öffentlichen Anschlusskanal und den öffentlichen Hauptkanal herangezogen. Bei Kanälen ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Tag der Auftragsvergabe vor dem 31.12.1978 liegt und diese Anlagen zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden waren. (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Urteil vom 27.07.1995  - 2 S 737/93 -). Die Auftragsvergabe für die in dem Bescheid vom 08.11.1979 genannten Einrichtungen ist somit ebenfalls vor dem 31.12.1978 erfolgt.

Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 4 KAGÄndG 1978 beziehe sich nach ihrem Wortlaut lediglich auf die Absätze 1 und 2 des § 10 KAG 1978, nicht aber auf den Absatz 3, dessen Satz 2 i.V.m. der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs als Rechtsgrundlage für eine grundstückbezogene Nachveranlagung herangezogen werden könne (Gössl, aaO, 8.4.2, S. 80; zweifelnd Scholz, aaO, S. 48), könnte sich der erkennende Senat bei der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, VBlBW 1988, 68) nicht über den Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1978 hinwegsetzen, wonach die in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Teilflächen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn nach der maßgeblichen gemeindlichen Satzung die Fläche des Grundstücks bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Ein solcher flächenbezogener Verteilungsmaßstab lag den genannten Bescheiden bei der (endgültigen) Veranlagung des Buchgrundstücks Flst.Nr. 425 jedoch nicht zugrunde. Vielmehr erfolgte dessen Veranlagung nach dem (offenen) Maßstab des Gebäudeversicherungswerts, welcher lediglich an die ortsüblichen Baukosten anknüpfte.

Somit kann sich eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Nachveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 im Hinblick auf die öffentlichen Einrichtungen, die von den Bescheiden aus den Jahren 1974, 1975 und 1979 erfasst werden, nur aus dem Kommunalabgabengesetz vom 18.02.1964 (GBI. S. 71) - KAG 1964 - ergeben. Dieses Gesetz enthält jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Ermächtigung zu Nachveranlagungen jeglicher Art. Vielmehr gilt im Anwendungsbereich des KAG 1964 der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung uneingeschränkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -; Urteil vom 27.07.1995 - 2 S 737/93 -; Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).

Der Beklagte durfte somit im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht die Bescheide der Klägerin vom 30.04.1997, soweit sie die von den Bescheiden vom 28.10.1974, 08.09.1975 und 08.11.1979 erfassten öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen der Klägerin betreffen, wegen des Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Nachveranlagung aufheben. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob die einschlägigen Satzungsregelungen der Klägerin diese darüber hinaus auch nicht zu einer Nachveranlagung berechtigten, kommt es nicht mehr an. Selbst wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht folgen wollte und zur Auffassung gelänge, die satzungsmäßigen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nachveranlagung lägen vor, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die fehlende gesetzliche Ermächtigung zur Nachveranlagung zu ersetzen (Senatsurteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).

II. Eine andere Beurteilung ist allerdings in Bezug auf den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks geboten, wie er von der Klägerin unter Nr. 3 des Abwasserbeitragsbescheids vom 30.04.1997 gegenüber dem Beigeladenen festgesetzt worden ist. In diesem Umfang handelt es sich um eine zulässige Erstveranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1.

Wie eingangs ausgeführt wurde, schützt der Einmaligkeitsgrundsatz vor erneuter Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag, wenn der unter seiner Geltung ergangene Beitragsbescheid das Beitragspflichtverhältnis abschließend konkretisiert, mithin eine endgültige Regelung zum Gegenstand hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beitragsbescheid unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung, als Teilleistungsbescheid oder als Vorauszahlungsbescheid ergangen ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89 -, VBlBW 1990, 306 und Urteil vom 19.3.1992  - 2 S 1355/90 -). Der gegenüber dem Eigentümer des damals noch ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 ergangene Bescheid vom 16.10.1981 über die Erhebung eines Beitrags für den mechanischen, biologischen und chemischen Teil des Klärwerks ist nach seinem objektiven Erklärungswert (§ 133 BGB) als Vorauszahlungsbescheid zu qualifizieren. Dies ergibt sich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. So wird der Grundstückseigentümer ausdrücklich zu einer Vorauszahlung in Anspruch genommen. Dem Inhalt des Bescheids ist zu entnehmen, dass es sich bei der angeforderten Vorauszahlung um eine vorläufige Geldleistung (Anzahlung) in Höhe von 90 % der voraussichtlichen künftigen Beitragsschuld handelt, die mit dem später festzusetzenden Beitrag verrechnet werden sollte.

Rechtsgrundlage für diese Vorauszahlung war § 10 Abs. 7 KAG 1978, wonach der Beitragsberechtigte angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangen konnte, sobald er mit der Herstellung der Einrichtung bzw. Teileinrichtung (§ 10 Abs. 5 KAG 1978) begonnen hat. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2004 war die Errichtung eines Klärwerks am 05.08.1980 vom Gemeinderat der Klägerin beschlossen worden. Das Klärwerk wurde am 01.04.1983 vorläufig und am 01.12.1983 (mechanische und biologische Ausbaustufe) bzw. im Jahr 1991 (chemische Ausbaustufe) endgültig in Betrieb genommen. Eine endgültige sachliche Beitragspflicht war zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlung somit noch nicht entstanden. Auch ließ § 21 der Abwassersatzung der Klägerin vom 11.08.1981 die Erhebung einer Vorauszahlung auf die selbständige Teileinrichtung Klärwerk zu.

War der Bescheid vom 16.10.1981 danach als Vorauszahlungsbescheid anzusehen, so stellt der gegenüber dem Beigeladenen ergangene Abwasserbeitragsbescheid vom 30.04.1997, soweit er unter Nr. 3 den mechanischen und biologischen Teil der selbständigen Teileinrichtung Klärwerk betrifft, in diesem Umfang eine erstmalige Veranlagung des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 dar. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung widerspricht dieser Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten nicht, da eine abschließende Konkretisierung des Beitragspflichtverhältnisses in Bezug auf diese selbständige Teileinrichtung bisher nicht erfolgte.

Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Vorauszahlungsbescheid vom 16.10.1981 auf der Grundlage einer rechtsunwirksamen Satzung ergangen ist, soweit die Klägerin in § 17 ihrer Abwassersatzung vom 11.08.1981 an den Gebäudeversicherungswert als Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrags anknüpfte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142). Denn der Bescheid ist in materielle Bestandskraft erwachsen und war auch geeignet, in der Folgezeit seine wesenseigene, ihm von vornherein gesetzlich zugedachte (§ 10 Abs. 8 KAG) Erfüllungswirkung zu entfalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, DÖV 1976, 96; Urteil vom 24.01.1997, DVBl. 1997, 1060; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 -, BWGZ 1990, 281). Mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks Flst.Nr. 425/1 an die Entwässerungsanlage der Klägerin am 24.04.1996 lagen die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor (vgl. die ab 01.03.1996 geltenden §§ 23 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. 2 der Abwassersatzung der Klägerin vom 30.12.1999).

Erfolgte mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht „ipso facto“ (BVerwG, Urteil vom 5.9.1975, aaO) die Tilgung der Beitragsforderung in Höhe der geleisteten Vorauszahlung (= Verrechnung gem. § 10 Abs. 8 S. 2 KAG), ohne dass es hierzu noch eines besonderen Verwaltungsakts bedurfte, so ist im Folgenden noch die Frage zu beantworten, welche Rechtsfolge dem Umstand beizumessen ist, dass die Vorauszahlung bereits im Jahre 1981 von dem Eigentümer des damals noch ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 425 geleistet und das Buchgrundstück vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geteilt wurde. Da die Vorauszahlung nach § 10 Abs. 8 KAG eine zeitlich vorgezogene „Beitragsleistung“ darstellt und - ebenso wie der Beitrag selbst - gem. § 10 Abs. 9 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. Erbbaurecht ruht (so Faiss, aaO, Rdnr. 52; Seeger/Gössl, aaO, Anm. 11 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Teil III, § 8 Rdnr. 124), ist die Vorauszahlung nach Auffassung des Senats gem. § 10 Abs. 8 S. 2 KAG mit den für die beiden Grundstücke entstehenden Beitragspflichten zu verrechnen, und zwar im Verhältnis der Verteilungswerte, die auf die beiden Grundstücke entfallen (ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, S. 581 Rdnr. 45 zur Verrechnung der Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 S. 2 BauGB).

Danach ergibt sich für das mit Bescheid der Klägerin vom 20.04.1998 mit einer Grundfläche von 1 825 qm veranlagte Grundstück Flst.Nr. 425 ein Verteilungswert bezüglich der im Jahre 1981 geleisteten Vorauszahlung       (3.278,-- DM) in Höhe von 2.272,-- DM und für das 808 qm große Grundstück des Beigeladenen Flst.Nr. 425/1 ein solcher in Höhe von 1.006,-- DM. Gemäß Nr. 3 des Beitragsbescheids der Klägerin vom 30.04.1997 (Abwasserbeitrag) betrug der (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks für das 808 qm große, mit einem dreigeschossigen Einfamilienhaus bebaute Außenbereichsgrundstück des Beigeladenen 1.793,76 DM (1,85 DM/qm x 808 qm = 1.494,80 DM zuzüglich eines Zuschlags von 20 %). Eine Tilgung der Beitragsforderung zugunsten des Grundstücks des Beigeladenen Flst.Nr. 425/1 trat sonach in der Höhe des anteiligen Verteilungswerts der geleisteten Vorauszahlung (1.006,-- DM) ein, so dass für dieses Grundstück eine restliche Beitragsschuld in Höhe von 787,76 DM (= 402,78 EUR) verblieb.

Auch wenn - wie dargestellt - die (teilweise) Tilgung der Beitragsforderung im Umfang der Vorauszahlung „ipso facto“ zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eintrat, ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedurfte (BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, aaO), war die Klägerin gleichwohl verpflichtet, die Beitragsforderung durch einen Beitragsbescheid festzusetzen, um „mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist, so dass weiter fest steht, in welchem Umfang die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist“ (BVerwG, aaO), damit dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit der Nachprüfung der Berechnung und gegebenenfalls Anfechtung des Bescheids verbleibt. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte den Abwasserbeitragsbescheid der Klägerin vom 30.04.1997 auf den Widerspruch des Beigeladenen nach den obigen Ausführungen lediglich insoweit aufheben dürfen, als dieser über den Betrag von 787,76 DM (= 402,78 EUR) hinausging. Denn in Höhe dieses Betrags war die Beitragsforderung der Klägerin, was den (Teil-)Beitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks anbetrifft, noch nicht erfüllt. In diesem Umfang war der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.05.2000 daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch nicht dem Risiko der Kostentragung unterworfen hat, entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten auf sich behält (§ 162 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.