LG Kassel, Urteil vom 10.05.2007 - 1 S 430/06
Fundstelle
openJur 2012, 28686
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 14.11.2006 – 8 C 914/06 (12) – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, einem mit Ausweis versehenen Beauftragten der ... als Netzbetreiber Zutritt zu dem Stromzähler mit der Fabrikations-End-Nr. 114 und dem Gaszähler mit der Fabrikations-End-Nr. 470 in seiner Verbrauchsstelle ... in ... zu ermöglichen und die Sperrung der Zähler zu dulden.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Duldung der Sperrung von näher bezeichneten Strom- und Gaszählern sowie des Zutritts eines mit Ausweis versehenen Beauftragten der ... in die Verbrauchsstelle des Beklagten geltend. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß §§ 18 Abs. 1, 36 Abs. 1, 102, 108 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) begründet sei.

Die Klägerin tritt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts entgegen und verfolgt ihren Klageanspruch unter Hinweis auf den unstreitig bestehenden erheblichen Zahlungsverzug des Beklagten weiter. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die am 24.11.2006 eingegangene und innerhalb der um insgesamt sieben Wochen verlängerten Berufungsbegründungsfrist schriftsätzlich begründete Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.11.2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Fritzlar ergibt sich aus den Regelungen der jeweiligen §§ 22 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26.10.2006) beziehungsweise GasGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26.10.2006).

Die Voraussetzungen der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte nach § 102 EnWG (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung) sind entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung vorliegend nicht erfüllt.

Nach § 102 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, "die sich aus diesem Gesetz ergeben", ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, da die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

Maßgeblich für die Frage, ob sich eine Rechtsstreitigkeit aus dem EnWG ergibt, ist der mit der Klage geltend gemachte Anspruch (vgl. für die entsprechende Zuständigkeitsregelung in § 87 GWB: Immenga/Mestmäcker-Schmidt, GWB, § 87 Rn. 9).

Nach dem zuletzt klarstellend formulierten Klageantrag begehrt die Klägerin vorliegend die Verurteilung des Beklagten, die Sperrung von Strom- und Gaszähler durch einen von dem Netzbetreiber, der ..., Beauftragten durch Zutrittsgewährung zu dulden, da sie die Voraussetzungen einer Unterbrechung der Strom- und Gasversorgung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Beklagten als gegeben ansieht. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden sind jedoch nicht in "diesem Gesetz", dem EnWG, geregelt. In § 36 Abs. 1 EnWG ist zwar geregelt, dass der (individuelle) Haushaltskunde einen Anspruch auf Grundversorgung, das heißt auf Lieferung von Energie zu den Bedingungen der StromGVV bzw. GasGVV hat. Jedoch betrifft diese Regelung lediglich den Anspruch des Kunden gegen den Grundversorger auf Abschluss eines Versorgungsvertrages zu diesen Bedingungen und damit nur das "Ob" eine Vertragsschlusses (Kontrahierungszwang).

Demgegenüber richten sich die Einzelheiten der vertraglichen Ausgestaltung und damit die Ansprüche der Vertragsparteien, hier die Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Kunden, nach der StromGVV bzw. GasGVV, die gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 StromGVV bzw. GasGVV Vertragsbestandteil werden, und ergänzend nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, nicht aber nach dem EnWG, das hierzu keinerlei Regelung enthält.

Dass durch die Einstellung der Strom- und Gasversorgung auch, wie das Amtsgericht meint, die Grundversorgungspflicht aus § 36 Abs. 1 EnWG berührt sei, ist so nicht richtig. Denn die Klägerin als Grundversorger ist nach § 36 Abs. 1 EnWG zur Versorgung jedes Haushaltskunden gerade zu den Bedingungen der StromGVV bzw. GasGVV verpflichtet. Sehen diese Bedingungen aber eine Einstellung der Versorgung in § 19 GVV oder gar eine Kündigung durch den Grundversorger nach § 20 Abs. 1 S. 3 GVV vor, so beinhaltet der Streit über die Zulässigkeit der Einstellung der Versorgung/der Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht auch einen Streit über den – bereits erfüllten – Anspruch des Kunden auf Grundversorgung nach den Bedingungen der GVV.

Letztlich kann aber dahinstehen, ob durch die Einstellung der Stromversorgung/Gasversorgung die Grundversorgungspflicht aus § 36 Abs. 1 EnWG "berührt" ist, denn dies würde die vorliegende Streitigkeit nicht zu einer solchen "aus diesem Gesetz" im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG machen. Der geltend gemachte Anspruch auf Zutrittsgewährung ergibt sich eben nicht aus dem EnWG, sondern aus § 19 Abs. 2 GVV in Verbindung mit §§ 21 Abs. 1 Abs. 1, 24 Abs. 2, 3 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung vom 1.11.2006 – BGBl. I S. 2477) beziehungsweise §§ 21 Abs. 1 Abs. 1, 24 Abs. 2, 3 NDAV (Niederdruckanschlussverordnung vom 1.11.2006 – BGBl. I S. 2485).

Auch beruft sich auf der anderen Seite der Beklagte nicht darauf, die Klägerin sei zur Einstellung nicht berechtigt, weil sie gemäß § 36 Abs. 1 die EnWG zur Grundversorgung verpflichtet sei. Vielmehr geht auch er davon aus, dass es für diese Berechtigung allein auf die davon unabhängigen Voraussetzungen des § 19 GVV ankommt.

Auch die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 S. 2 EnWG, auf die das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hat, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem EnWG zu treffen ist. Das heißt, die Entscheidung des Rechtsstreits müsste von einer Vorfrage abhängen, die, wäre sie Hauptfrage, unter § 102 Abs. 1 S. 1 EnWG fiele (vgl. für § 87 GWB: Immenga/Mestmäcker-Schmidt, GWB, § 87 Rn. 24). Auch in diesem Zusammenhang wäre allein an die Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 EnWG als Vorfrage zu denken. Auch hier ist jedoch entscheidend, dass die Grundversorgungspflicht der Klägerin völlig außer Streit steht.

Für das so gefundene Ergebnis spricht entsprechend der Ausführungen der Berufung auch Sinn und Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes, nach dem allein Streitigkeiten über die Einhaltung der grundsätzlichen Regelungen des EnWG zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit dem Landgericht, dort den Kammern der Handelssachen, gegebenenfalls gemäß § 103 EnWG einem Landgericht für mehrere Bezirke zugewiesen sind, es hingegen bei Streitigkeiten über einzelvertragliche Ansprüche bei der allgemeinen streitwertabhängigen Zuständigkeitsregelung verbleibt.

Für dieses Ergebnis spricht zudem mittelbar auch die Gerichtsstandsregelung in § 22 GVV, wonach der Gerichtsstand für die "beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag" der Ort der Elektrizitätsabnahme bzw. Gasabnahme ist, die sich mit den Zuständigkeitsregelungen in den §§ 102, 103 EnWG nur schwer in Einklang bringen ließe. Im Übrigen spricht die Formulierung "beiderseitige Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag" dafür, dass Gesetz- und Verordnungsgeber hinsichtlich der Zuständigkeitsregelungen in Hinblick auf die Strom- und Gasversorgung des einzelnen Kunden differenziert haben zwischen Streitigkeiten "aus diesem Gesetz" – dem "Ob" der hier nicht im Streit stehenden Grundversorgungspflicht – einerseits, und den Streitigkeiten in Form der "beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag", wie sie hier vorliegt, andererseits.

Die Klage ist auch begründet. Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin als Strom- und Gasgrundversorger bestehen angesichts der in der mündlichen Berufungsverhandlung in zulässiger Weise vorgenommenen klarstellenden Formulierung des Klageantrages nicht.

Im Gegensatz zu den Regelungen in § 16 AVBEltV/AVBGasV a. F. sehen die nunmehr für das vorliegende Vertragsverhältnis geltenden GVV in § 9 ein Zutrittsrecht eines Beauftragtendes Grundversorgers,also der Klägerin, nur in den Fällen vor, in denen dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist, nicht aber zum Zwecke der Unterbrechung der Strom-/Gasversorgung. Eine Unterbrechung der Strom-/Gasversorgung kann der Grundversorger nach § 19 GVV nicht selbst vornehmen, sondern er muss den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der NAV/NDAV mit der Unterbrechung der Grundversorgung beauftragen. In diesem Fall hat dann der Anschlussnehmer oder -nutzer gemäß § 21 Abs. 1 NAV/NDAV nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zum Grundstück, soweit dies zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist, zu gestatten. Der sich aus diesen Bestimmungen gegen den Anschlussnehmer bzw. -nutzer ergebende Duldungsanspruch steht auf Grundlage des § 19 GVV der Klägerin als Grundversorger zu und geht dahin, vom Anschlussnehmer verlangen zu können, dass dieser den Zutritt eines vom Netzbetreiber mit Ausweis versehenen Beauftragten zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgung duldet.

Auch die Voraussetzungen der Einstellung der Versorgung nach § 19 Abs. 2 GVV liegen vor. Danach ist der Grundversorger bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NAV/NDAV mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Diese Voraussetzungen sind von der Klägerin schlüssig dargetan, ohne dass sie vom Beklagten bestritten worden sind. Der Beklagte hat sich lediglich damit verteidigt, dass die von der Klägerin angegebenen Zahlungen und Zahlen in sich nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, mithin nicht fällig seien. So hätte er der Klägerin auf die Rechnung vom 1.5.2006 insgesamt 1800 Euro bezahlt, so dass sich lediglich ein Rückstand von 525,96 Euro ergäbe, den er selbstverständlich bereit sei zu zahlen. Nachvollziehbar ist die Berechnung der Klägerin aber jedenfalls durch die Erläuterungen im Schriftsatz vom 4.10.2006 geworden, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Restforderung aus der Jahresabrechnung vom 1.5.2005 in Höhe von 537,44 Euro in Abzug gebracht worden sei. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte sich im Zeitpunkt der Androhungen der Versorgungseinstellung vom 15.6.2006 und 19.7.2006 im Zahlungsrückstand in einer Größenordnung von jedenfalls mehr als 500 Euro befand. Unstreitig ist dieser Zahlungsrückstand auch nicht zurückgeführt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Kammer hat die Revision in Hinblick darauf, dass die Frage der Anwendbarkeit des § 102 EnWG in vergleichbaren Sachverhalten sowohl innerhalb des Bezirks des Landgerichts Kassel als auch überregional (vgl. LG Mönchengladbach, Urt. Vom 10.11.2005 – 7 O 116/05; AG Delmenhorst, Urt. vom 4.8.2006 – 4 A C 4063/06 (IV)) nicht einheitlich beantwortet wird, die Frage auch für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam ist, die Revision zugelassen, weil die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Erfordernisses einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.