BVerfG, Beschluss vom 01.12.2003 - 2 BvR 879/03
Fundstelle
openJur 2011, 118785
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde hat die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Peru sowie die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft zum Gegenstand.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist peruanischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit März 2001 mit seiner Ehefrau, die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, in Deutschland auf.

Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 5. Juli 2002 auf Grund eines Auslieferungsersuchens peruanischer Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung. Dem Auslieferungsersuchen liegt der Haftbefehl des 6. Strafsondergerichts zur Bekämpfung der Korruption in Lima in Verbindung mit einer Sachverhaltsdarstellung von Interpol zu Grunde.

Nach der im Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts München vom 22. Juli 2002 enthaltenen Sachverhaltsdarstellung wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, von Mitte 1995 bis zum Rücktritt des ehemaligen peruanischen Präsidenten, Alberto Fujimori, im November 2000 Mitglied in einer kriminellen Vereinigung mit dem Namen "W-veintiuno intertechnique" (W 21) gewesen zu sein. Diese Vereinigung setzte sich aus den wichtigsten Lieferanten der peruanischen Streitkräfte zusammen und soll anlässlich von Beschaffungskäufen für Polizei und Streitkräfte Bestechungsgelder zum Nachteil der Staatskasse bezogen haben.

Die Tätigkeit dieser Gruppe sei von peruanischen Staatsbediensteten bis in die Spitze der Regierung hinein begünstigt worden, insbesondere von dem ehemaligen Berater des Präsidenten und Chef des Geheimdienstes, Vladimiro Montesinos Torres, der sich mittlerweile in peruanischer Haft befindet. Mit dem Präsidentenberater soll der Beschwerdeführer zwecks Begehung verschiedener Korruptionsaktivitäten zum Nachteil des peruanischen Staates zum Zwecke der Selbstbereicherung zusammengewirkt haben.

2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers erließ das Oberlandesgericht Auslieferungshaftbefehl. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wurde in der Folge mehrmals bestätigt.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 8. Mai 2003 hat das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt und gleichzeitig die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. In den Gründen führt das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus:

a) Das Auslieferungsersuchen der peruanischen Behörden entspreche den Formerfordernissen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ? IRG - vom 23. Dezember 1982 (BGBl I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2144). Das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten sei nach dem Recht beider Staaten als Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung strafbar (Art. 317 des Peruanischen Strafgesetzbuchs; § 129 StGB). Im konkreten Fall habe es sich um Beihilfe zur schweren passiven Bestechung bzw. zur Untreue von Staatsbediensteten zum Nachteil der peruanischen Staatskasse gehandelt (Art. 25, Art. 393 des peruanischen Strafgesetzbuchs; § 322, § 266 und § 27 StGB).

b) Die Auslieferungsfähigkeit ergebe sich aus § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 IRG. Der Auslieferung entgegenstehende Gründe lägen nicht vor. Dem Beschwerdeführer sei insbesondere keine politische Straftat oder eine mit einer solchen zusammenhängende Tat zur Last gelegt worden.

c) Die Auslieferung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne des § 73 IRG widerspreche. Die vom peruanischen Gesetzgeber geschaffenen Rechtsvorschriften, die ? dem Beschwerdeführer zufolge ? angeblich zum Zwecke politischer Verfolgung nachträglich erlassen worden seien, bestünden so oder ähnlich in den meisten Rechtsstaaten, weshalb sie schon aus diesem Grund kein Auslieferungshindernis begründen könnten. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes und nach einem Bericht von Amnesty International bestünden ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Vorschriften dieser Art ein rechtsstaatliches Verfahren verhindern oder erschweren könnten.

d) Bei der Entscheidung sei auch die Lage in Peru im Hinblick auf Misshandlung und Folter berücksichtigt worden. Seit der Amtsenthebung von Präsident Fujimori im November 2000 habe sich die Menschenrechtslage in Peru deutlich verbessert. Das Strafrecht und Strafvollzugsrecht werde seit Ende 2002 umfassend auf Verfassungsmäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit überprüft. Gegen rechtswidrige Übergriffe im peruanischen Strafvollzug werde nach der Rückkehr Perus zur Demokratie entschiedener vorgegangen als zuvor, und es gebe Möglichkeiten, diese zu ahnden. Im Jahr 2001 habe der peruanische Kongress die Rückkehr Perus unter die Jurisdiktion des interamerikanischen Menschenrechtsgerichtshofes in San Jose/Costa Rica beschlossen. Darüber hinaus seien weitere Menschenrechtsinstitute zum Schutz der Menschenrechte geschaffen worden. Es lasse sich deshalb nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei. Begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung lägen nicht vor. Ferner habe auch der Rechtsbeistand keine konkreten, speziell den Beschwerdeführer betreffenden Umstände angeführt, die ihn einer menschenunwürdigen Behandlung unmittelbar aussetzten. Das für jedermann in Peru bestehende Restrisiko bestünde zwar auch für den Beschwerdeführer; in dessen Person habe sich dieses Risiko aber bislang nicht so verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr gesprochen werden könne.

e) Schließlich brauche der Beschwerdeführer auch keine menschenrechtswidrigen Haftbedingungen zu fürchten. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes habe die peruanische Seite mit Verbalnote vom 1. Oktober 2002 bereits zugesichert, dass eine etwa zu verhängende Strafe nicht aus politischen, militärischen oder religiösen Gründen verhängt oder verschärft werde und dass der Verfolgte nach seiner Überstellung in einer Haftanstalt untergebracht werde, die die "Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners" der Vereinten Nationen erfülle. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusicherungen nicht eingehalten werden könnten. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass zur Einhaltung der Zusicherung die teilweise genannten rechtlich-institutionellen Rahmenbedingungen auf nationaler und supranationaler Ebene vorhanden seien. Die Zusicherung bezüglich der Haftbedingungen stehe auch in Übereinstimmung mit den Erfahrungen, die die Deutsche Botschaft in Lima vor Ort gemacht habe. Demnach stünden für Beschuldigte vergleichbarer Art zwei Vollzugsanstalten zur Verfügung, die - gemessen an den landesüblichen Standards insbesondere hinsichtlich der Belegungssituation - für moderate Verhältnisse bekannt seien.

f) Haftfortdauer sei anzuordnen, da sich seit der letzten Entscheidung des Senats keine Umstände ergeben hätten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei.

3. a) Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2003 erhob der Beschwerdeführer eine Gegenvorstellung. Mit dieser rügte er, das Oberlandesgericht habe in dem angegriffenen Beschluss in fehlerhafter Weise die Tatverdachtsfrage bejaht, die rechtsstaatlichen Standards und insbesondere die Problematik der Haftbedingungen in Peru verkannt.

b) Mit Beschluss vom 4. Juni 2003 lehnte das Oberlandesgericht die als Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit (§ 33 IRG) interpretierte Gegenvorstellung ab und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Es seien keine Umstände nachträglich eingetreten oder bekannt geworden, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit rechtfertigten. Ergänzend führte das Gericht aus:

Die Feststellungen zum hinreichenden Tatverdacht und die Bewertung der von den peruanischen Behörden hierzu vorgelegten Beweismittel würden durch die Gegenvorstellung nicht entkräftet. Bei dem von den peruanischen Behörden als "Sondergericht" bezeichneten Spruchkörper handele es sich nicht um ein Ausnahmegericht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG. Vielmehr sei es einem Gericht für spezielle Sachgebiete wie beispielsweise einer Wirtschaftsstrafkammer vergleichbar. Darüber hinaus sei die Einrichtung von Sondergerichten nicht per se mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, wie die Einrichtung von internationalen Strafgerichtshöfen, die die volle Unterstützung Deutschlands genössen, zeige. Dass die in Peru zur Untersuchung der Regierungskriminalität unter dem ehemaligen Präsidenten Fujimori eingerichteten Sondergerichte rechtsstaatswidrig seien, werde im Übrigen von dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers auch nicht vorgetragen. Der Grundsatz nulla poena sine lege gelte nicht für prozessuale Normen, um die es in dem vorliegenden Fall gehe. Der Vortrag des Beschwerdeführers, ihm drohe bei Auslieferung Folter in Peru, sei auch deshalb zu hinterfragen, weil er dies nicht im Asylverfahren, das für diese Sachverhalte besonders einschlägig sei, vorgebracht habe. Schließlich sei die Haftfortdauer anzuordnen gewesen, weil diese in Anbetracht der verfahrensgegenständlichen Straftaten und der Höhe der zu erwartenden Strafe nach wie vor nicht unverhältnismäßig sei.

4. Der amtierende Präsident der Republik Peru, Alejandro Toledo, rief am 28. Mai 2003 den Ausnahmezustand aus. Der Ausnahmezustand wurde nach 29 Tagen grundsätzlich wieder aufgehoben und hat ? soweit ersichtlich - nur noch in drei der insgesamt 25 Regionen Perus Bestand.

II.

Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 6 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung gemäß § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 IRG nicht vorlägen und dass ein Auslieferungsverbot gemäß § 6 IRG gegeben sei. Jede Verletzung der im IRG enthaltenen gesetzlichen Anforderungen für die Zulässigkeit einer Auslieferung stelle gleichzeitig eine Verletzung des Grundrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Das folge daraus, dass die Anordnung der Auslieferungshaft ebenso wie die der Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in die persönliche Freiheit darstelle, der dem Gesetzesvorbehalt unterliege und auf Grund überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten sein müsse.

2. Ferner würde seine Auslieferung gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen. Seine Ehefrau habe inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Da sie gleichfalls eine politische Verfolgung in Peru befürchte, könne sie im Falle einer Auslieferung nicht mit ihm nach Peru zurückkehren. Die geplante Auslieferung habe zur Folge, dass eine seit Jahren bestehende Ehe auseinander gerissen werde, bei der ein Ehepartner deutscher Staatsangehöriger sei.

3. Auch werde er im Falle einer Auslieferung vor ein Sondergericht gestellt. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gelte auch dann, wenn die Auslieferung einer Person an ein ausländisches Ausnahmegericht in Rede stehe, da in diesem Fall von vornherein eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zu besorgen sei. Das peruanische "Strafsondergericht", an das er ausgeliefert werden solle, sei mit den deutschen verfassungsrechtlichen Maßstäben unvereinbar.

4. Wegen der in Peru weit verbreiteten Folter und Misshandlung von Personen im öffentlichen Gewahrsam verletze eine Auslieferung ihn in seiner Menschenwürde. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die bestehende Folterpraxis in Peru nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung führe, weil eine Wende zum Besseren dort unverkennbar sei, führe dazu, dass er sehenden Auges in ein Rechtssystem ausgeliefert werde, in dem Folter und Misshandlung noch immer an der Tagesordnung seien. Des Weiteren würden für ihn keine Maßstäbe für die Unterbringung angewandt, die deutsche Inhaftierte für sich geltend machen könnten, obwohl er mit einer deutschen Ehefrau verheiratet sei.

5. Schließlich verletze ihn die seit dem 5. Juli 2002 andauernde Auslieferungshaft in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Für die Beurteilung der Dauer der Auslieferungshaft und ihre Vollstreckung könne es nicht allein auf das Gewicht des Tatvorwurfes ankommen. Es seien keine besonderen Gründe erkennbar, die die lange Dauer der Auslieferungshaft rechtfertigen könnten. Es seien lediglich die Akten des Asylverfahrens beigezogen, besondere Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden.

6. Durch den am 28. Mai 2003 durch den peruanischen Präsidenten wegen "bürgerkriegsähnlicher Unruhe" verhängten Ausnahmezustand seien schließlich eine Reihe von "verfassungsmäßigen Grundrechten beschränkt oder aufgehoben" worden.

III.

Das Bundesministerium der Justiz und das Bayerische Staatsministerium der Justiz haben gemäß § 94, § 77 BVerfGG eine Stellungnahme abgegeben. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. a) Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt neben der formalen Erschöpfung des Rechtsweges, dass der Beschwerdeführer alle fachgerichtlichen Möglichkeiten genutzt hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 <171>; stRspr). Daran fehlt es, wenn er es im Verfahren vor dem Oberlandesgericht unterlassen hat, einen für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt vorzutragen. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, den Gesichtspunkt des Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG vorzutragen und die behauptete Gefahr einer politischen Verfolgung seiner Ehefrau für den Fall ihrer Rückkehr nach Peru hinreichend substantiiert darzulegen.

Darüber hinaus schützt Art. 6 Abs. 1 GG nicht davor, dass ein Ausländer als Folge der Verletzung von Strafnormen außerhalb des Bundesgebietes zur Verantwortung gezogen wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1994 ? 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1998 ? 2 BvR 1947/98 -, veröffentlicht in JURIS). Hinter dieser Rechtsprechung steht eine Abwägung des Anspruchs auf Ehe- und Familienleben mit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse bei den schweren Straftaten, die allein Gegenstand eines Auslieferungsverfahrens sind, und für deren Durchsetzung die Bundesrepublik Deutschland auf die Zusammenarbeit mit anderen Staaten angewiesen ist. Gerade aus diesem Grund unterstützt Deutschland das Strafverfolgungsinteresse anderer Staaten, um seinerseits in einem entsprechenden Fall Unterstützung zu erhalten. Die internationale Offenheit des vom Grundgesetz verfassten Staates sowie sein Interesse an der Durchsetzung des eigenen Strafanspruchs im Ausland überwiegen angesichts der typischerweise schwerwiegenden "auslieferungsfähigen" Straftaten ? im vorliegenden Fall geht es um die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ? regelmäßig die Schutzwirkung des Art. 6 GG.

b) Soweit der Beschwerdeführer sich auf die inzwischen weitestgehend wieder aufgehobene Verhängung des Ausnahmezustandes in Peru knapp einen Monat nach der angegriffenen Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts und eine hiermit verbundene Einschränkung der Grundrechte beruft, steht einer Berücksichtigung ebenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Denn auf diesen Umstand beruft sich der Beschwerdeführer erstmals im Verfassungsbeschwerde-Verfahren, ohne ihn zuvor im Rahmen eines Antrags nach § 33 IRG geltend gemacht zu haben.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unbegründet.

a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil dieser sich vor einem "Sondergericht" verantworten müsse, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Einwand des Beschwerdeführers, diese Auffassung sei mit Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, weil sie sich darüber hinwegsetze, dass das peruanische Gericht "nach den Maßstäben des deutschen Verfassungsrechts" verfassungswidrig wäre, geht fehl.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist nicht unmittelbar am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern daraufhin zu überprüfen, ob sie dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard und den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland genügt (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 ff.>; 63, 332 <337 ff.>).

Die angegriffene Entscheidung wird den nach Art. 25 GG zu beachtenden Grundsätzen elementarer Verfahrensgerechtigkeit des allgemeinen Völkerrechts gerecht. Nach den willkürfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts handelt es sich bei dem zuständigen peruanischen Gericht um einen unabhängigen Spruchkörper, der kraft Gesetzes errichtet ist und im Rahmen rechtlich festgelegter Zuständigkeiten nach einem rechtlich geordneten Verfahren durch Richter, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Rechts wegen gewährleistet ist, Rechtsprechungsfunktionen nach Maßgabe von Rechtsnormen wahrnimmt. Hiernach erscheint gewährleistet, dass sich der Beschwerdeführer vor einer Einrichtung wird verantworten müssen, die den Voraussetzungen genügt, welche nach allgemeiner Auffassung der Staaten erfüllt sein müssen, damit von einem Gericht in materiellem Sinne gesprochen werden kann (vgl. auch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1985 ? 2 BvR 489/85 -, veröffentlicht in JURIS).

b) aa) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe als strafverdächtiger Person in Peru Folter und Misshandlung, rügt er im Kern die aus seiner Sicht falsche Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.

Das Oberlandesgericht München stellt in seinem Beschluss vom 8. Mai 2003 bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bei einer Auslieferung ausdrücklich darauf ab, dass begründete Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vorliegen müssen. Das Oberlandesgericht hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung Informationen über die Menschenrechtslage in Peru eingeholt. Sowohl der Bericht von Amnesty International als auch die beiden Lageberichte des Auswärtigen Amtes stützen die Ansicht, dass die Situation in Peru der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegensteht. Dem hat der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegengesetzt.

bb) Nichts anderes kann für die Behauptung menschenunwürdiger Haftbedingungen gelten. Der Beschwerdeführer rügt auch insoweit im Kern die aus seiner Sicht unzureichende Auseinandersetzung des Gerichts mit den tatsächlichen Verhältnissen im peruanischen Strafvollzug. Das Oberlandesgericht hat zu Recht auf die Zusicherung der peruanischen Behörden abgestellt, wonach eine etwa zu verhängende Strafe nicht aus politischen, militärischen oder religiösen Gründen verhängt oder verschärft wird und der Beschwerdeführer nach der Überstellung in einer Haftanstalt untergebracht wird, die dem Minimalstandard der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen entspricht. Dabei stützt sich das Oberlandesgericht maßgeblich auf die vom Auswärtigen Amt eingeholten Informationen über die konkrete Situation in einzelnen peruanischen Justizvollzugsanstalten. Die Erfahrungsberichte des deutschen Botschaftspersonals in Lima tragen die Einschätzung des Gerichts, dass dem Beschwerdeführer in keiner der beiden in Frage kommenden Haftanstalten eine menschenunwürdige Haft droht.

Dass im speziellen Fall des Beschwerdeführers Besonderheiten vorliegen, die eine menschenunwürdige Behandlung in der Haft besorgen lassen, hat er nicht dargelegt. Die Eigenschaft als Freund des ehemaligen Präsidenten Fujimori und Beteiligter an einem Korruptionskartell führt zu keiner anderen Bewertung, denn es ist nicht bekannt, dass wegen Regierungskriminalität beschuldigte Personen in Peru gerade aus diesem Grund schlechter behandelt werden als andere einer Straftat Beschuldigte.

Aus der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat, folgt nicht, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Unterbringung in einer nach deutschen Vollstreckungsstandards geführten Justizvollzugsanstalt hat.

c) Im Hinblick auf die behauptete Nichteinhaltung einzelner Tatbestandsvoraussetzungen des IRG rügt der Beschwerdeführer im Kern die aus seiner Sicht falsche Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Oberlandesgericht. Die Anwendung und Würdigung einfachen Rechts ist jedoch in erster Linie Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 85, 248 <257 f.>; 95, 96 <127 f.>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht überprüft im Hinblick auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ? dessen Verletzung der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, aber wohl der Sache nach rügt - nur, ob die Rechtsanwendung und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; stRspr). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.