OLG Hamm, Urteil vom 28.11.1986 - 9 U 263/81
Fundstelle
openJur 2012, 72721
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 23. Oktober 1981 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold so abgeändert:

Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von 2.230,46 DM, von monatlich 700,-- DM für die Zeit vom 1. Februar 1979 bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Prozesses und von monatlich 850,-- DM für die Folgezeit, längstens jedoch bis zum 30. August 2000, werden dem Grunde nach nebst 4 % Zinsen seit dem 5. August 1981 zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt, und zwar vorbehaltlich eines gesetzlichen Anspruchsübergangs.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger die diesen beiden Renten entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nebst 4 % Zinsen seit dem 5. August 1981 zu ersetzen, und zwar vorbehaltlich eines gesetzlichen Anspruchsübergangs.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Beträge und über die Kosten, auch diejenigen des Berufungsverfahrens im ersten und zweiten Durchgang und des Revisionsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Beschwer des Klägers beträgt 45.726,82 DM, die der Beklagten 109.453,64 DM.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung der Streupflicht durch die Beklagten.

Die Beklagten sind Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 4 im ersten Obergeschoß des Hauses xxx in xxx; sie hatten ihre Wohnung an den Kläger und seine Ehefrau vermietet. Das Haus besteht aus insgesamt drei Etagen mit je drei Eigentumswohnungen. Zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft war seit Anfang 1977 der (Mit-)Eigentümer der Wohnung Nr. 3) der Zeuge xxx bestellt. Der (Mit-)Eigentümer der Wohnung Nr. 1, xxx, war als Hauswart tätig.

Am 23. Januar 1979 kam die damals 57-jährige Ehefrau des Klägers gegen 8.00 Uhr auf dem Gehweg vor dem Wohnhaus infolge Glatteis zu Fall und verletzte sich so schwer, daß sie auf dem Transport zum Krankenhaus verstarb. Im Raum Herford war etwa seit 7.00 Uhr, jedenfalls vor 7.30 Uhr, unterkühlter Regen gefallen, der - bis mindestens 10.00 Uhr - auf dem (leicht) gefrorenen Boden sofort zur Bildung von Glatteis führte, also beim Aufprall spontan gefror. Wegen der Einzelheiten insoweit wird Bezug genommen auf die Auskünfte des deutschen Wetterdienstes vom 13.3.1981 (Bl. 17 f. d.A.), vom 26.2.1985 (Bl. 161 ff. d.A.), vom 19.11.1985 (Bl. 220 ff. d.A.) und auf das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen xxx (Berichterstattervermerk zur Sitzungsniederschrift vom 7. Januar 1936, Bl. 278 - 281 d.A.).

Der Kläger hatte das Haus gegen 7.50 Uhr (so seine Behauptung) oder 7.55 Uhr (so die Behauptung der Beklagten unter Bezugnahme auf die polizeilichen Feststellungen, Bl. 3 der Beiakten 46 U Js 58/79 StA xxx), verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Seine Arbeitsstelle war ca. 600 bis 700 m Fußweg, für den er 5 bis 10 Minuten benötigte, entfernt. In seinem Büro angekommen rief der Kläger seine Ehefrau an und unterrichtete diese von dem von ihm bereits vor dem Haus festgestellten Glatteis. Seine Frau betrat daraufhin gegen 8.00 Uhr den Bürgersteig vor dem Haus, um mit dem von der Wohnungseigentümergemeinschaft bereitgestellten Streusalz den Bürgersteig abzustreuen. Dabei glitt sie aus und erlitt eine tödliche Kopfverletzung. Von diesem Unfall wurde der Kläger telefonisch von der Zeugin xxx zwischen 8.10 Uhr und 8.15 Uhr verständigt.

Durch Ortssatzung der Stadt xxx war die Verpflichtung, Bürgersteige ab 7.00 Uhr zu streuen, auf die Anlieger übertragen. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages der Parteien war, lautete unter anderem: "In den Wintermonaten, also von der Woche ab, in der der 1. November liegt, bis zu der Woche, in der der 30. April liegt, wird der Winterdienst etagenweise durchgeführt, so daß die Bewohner einer Etage im Rahmen der vorstehenden Ordnung den Streu-, Schneeräum- und Kehrdienst zu erledigen haben.

Die Zugangswege sind nicht nur sauber zu halten, sondern im Winter auch nach Bedarf vom Schnee zu befreien und bei eintretender Glätte vor 7.00 Uhr morgens zu streuen".

Streumittel waren von der Wohnungseigentümergemeinschaft bereitzustellen.

Im Haus hing ein Plan "Schneewochen erste Hälfte 1979" aus, der für die 4. bis 6. Woche (vom 22. Januar bis 11. Februar 1979) den Winterdienst der Wohnungsinhaber des 2. Obergeschosses vorsah. Die Übernahme einer bestimmten Woche blieb der Absprache auf der Etage vorbehalten.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die "Schneewochen-Regelung" sei zu unbestimmt gewesen und auch nie in die Tat umgesetzt worden, da - unstreitig - bis auf seine Ehefrau und einen 76-jährigen Rentner, den nunmehr verstorbenen xxx alle Hausbewohner berufstätig gewesen seien und das Haus regelmäßig vor 7.30 Uhr verlassen hätten. Auch der Hausverwalter xxx habe seine Aufgaben nie wahrgenommen. Deswegen sei vor dem Hause auch so gut wie nie gestreut worden. Wenn die Beklagten bzw. der Verwalter ihrer Streupflicht nachgekommen wären, hatte seine Frau keinen Anlaß gehabt, sich auf den Bürgersteig zu begeben, um zu streuen.

Seine Ehefrau habe für die Haushaltsführung täglich drei Stunden aufgewandt; für eine Hausgehilfin müsse er, der Kläger, bei entsprechendem Arbeitsumfang 900,-- DM brutto aufwenden, auf die er sich 50,-- DM wegen ersparter Aufwendungen für die verstorbene Ehefrau anrechnen lasse. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung verlange er jedoch nur eine Geldrente von 700,-- DM monatlich zuzüglich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge, da er bis zu diesem Zeitpunkt von seiner Tochter versorgt werde, mit der er ein Entgelt von 700,-- DM monatlich vereinbart habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn

1. für die Zeit vom 1.2.1979 bis zur Rechtskraft des in dieser Sache ergehenden Urteils monatlich 700,-- DM zuzüglich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,

2. ab Rechtskraft des Urteils bis zu seinem Lebensende monatlich 850,-- DM zuzüglich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,

3. 2.230,45 DM zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen:

Die Klageanträge zu 1) und 2) seien betragsmäßig nicht bestimmt und deshalb unzulässig.

Zur Unfallzeit (8.00 Uhr) habe keine Streupflicht bestanden, da ein Streuen mit abstumpfenden Mitteln wegen des sich ständig erneuernden Glatteises sinnlos gewesen wäre. Außerdem habe die Ehefrau des Klägers selbst zu dem streupflichtigen Personenkreis gehört, auch wenn am Unfalltag eine andere Etage an der Reihe gewesen sei; sie falle daher nicht in den Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB.

Im übrigen habe die Eigentümergemeinschaft mit der Aufstallung des Schneewochenplanes und der Einsetzung des sorgfältig ausgewählten und zuverlässigen Verwalters xxx alles Erforderliche getan, um ihrer Streupflicht zu genügen. Diesem Zeugen habe die Eigentümergemeinschaft die Überwachung und Einhaltung der Streupflicht übertragen.

Auch müsse der Kläger sich ein Mitverschulden der Ehefrau entgegenhalten lassen, da diese unmittelbar vor dem Unfall vor dem Glatteis gewarnt worden sei; sie habe den Verwalter anrufen und zum Streuen auffordern müssen, ehe sie selbst den Bürgersteig betrat. Zumindest hätte sie mit dem Streugut, das sie in der Hand gehalten habe, zunächst den Weg vor ihren Füßen begehbar machen können und müssen. Sofern überhaupt eine Haftung der Beklagten in Betracht komme, müsse sie angesichts des überwiegenden Eigenverschuldens der Ehefrau des Klägers zurücktreten.

Zumindest müsse der Kläger sich den Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber seiner nicht berufstätigen Ehefrau anrechnen lassen, die mit mindestens 700,-- DM monatlich anzusetzen sei.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob zur Unfallzeit eine Streupflicht bestanden habe und ob die Eigentümergemeinschaft alles Erforderliche getan habe, um ihre Streupflicht zu erfüllen. Ansprüche aus Delikt stünden dem Kläger nicht zu, da nicht unter den Schutzzweck der verletzten Norm falle, wer die Verkehrssicherheit des Bürgersteiges im Auftrage des Streupflichtigen oder als Geschäftsführer ohne Auftrag in dessen Interesse erst herstellen wolle. Dies gelte zumindest dann, wenn der freiwillig Streuende nicht in seinem eigenen Interesse tätig werde, etwa weil er selbst das Haus verlassen wolle. Der Kläger habe nicht vorgetragen, daß seine Frau das Haus zu anderen Zwecken als zum Streuen habe verlassen wollen. Auch aus dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes (§§ 633, 670 BGB) könne der Kläger nicht Ersatz seines Schadens verlangen. Zum einen sei seine Ehefrau offenbar aufgrund ihrer altersbedingten körperlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, auf dem vereisten Bürgersteig das Gleichgewicht zu halten, so daß es nicht dem wirklichen Interesse des Geschäftsherrn entsprochen habe, daß sie sich selbst in Lebensgefahr begebe. Zum anderen scheitere ein Aufwendungsersatzanspruch daran, daß der Sturz keine den übernommenen Geschäft immanente Gefahr dargestellt habe. Der Streuende könne durch geeignetes Schuhwerk, durch Streuen der unmittelbar vor ihm liegenden Flächen und notfalls durch Rutschen auf den Knien jede Gefahr ausschließen; wenn er dennoch falle, verwirkliche sich nur sein allgemeines Lebensrisiko, nicht aber eine dem übernommenen Geschäft innewohnende besondere Gefahr.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge weiter, beschränkt die begehrte Rente aber auf die Dauer der statistischen Lebenserwartung seiner Ehefrau zum Unfallzeitpunkt und verlangt hinsichtlich der auf die begehrten Renten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nur noch Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten.

Nach Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen xxx hat der Senat im ersten Durchgang auf die Berufung des Klägers durch Senatsurteil das angefochtene Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von 2.230,46 DM, von monatlich 700,-- DM für die Zeit vom 1. Februar 1979 bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Prozesses und von monatlich 850,-- DM für die Folgezeit, längstens jedoch bis zum 30. August 2000, dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt, und zwar vorbehaltlich eines gesetzlichen Anspruchsübergangs. Er hat weiter festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner an den Kläger die diesen beiden Renten entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu ersetzen, und zwar vorbehaltlich eines gesetzlichen Anspruchsübergangs.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.11.1984, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, das vorgenannte Urteil des Senats aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.

Der Kläger verfolgt seine ursprünglichen Berufungsanträge weiter. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und stützt seine Ansprüche auch darauf, daß die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagten zugleich eine positive Vertragsverletzung des Mietvertrages der Parteien darstelle.

Ergänzend trägt er vor:

Wenn der Streupflichtige bei einem Glätteunfall keinen Ersatz verlangen könne, dann nicht etwa, weil er nicht unter den Schutzzweck falle, sondern deshalb, weil es an einer Pflichtverletzung fehle: Gegenüber dem Pflichtigen könne die Pflicht nicht bestehen. Eine Streupflicht bestehe gerade dann im besonderen Maße, wenn sich ausnahmsweise ständig neues Glatteis bildet.

Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn sei wegen §§ 633 Satz 2, 679 3GB unbeachtlich, da die Erfüllung der Streupflicht im öffentlichen Interesse gelegen habe.

Ein Mitverschulden seiner Ehefrau sei nicht erwiesen. Sie habe geeignetes Schuhwerk getragen, sei trotz ihres Alters gesund und rüstig gewesen und habe den Sturz trotz aller Sorgfaltspflicht nicht vermeiden können. Er habe seine Ehefrau am Telefon nur vor dem Glatteis gewarnt, welches er bereits beim Verlassen des Hauses sofort bemerkt habe. Zu seiner Firma sei er mehr oder weniger rübergeschlindert. Über ein Abstreuen habe er mit seiner Ehefrau am Telefon nicht gesprochen.

Die Winterwartung sei im Hause nur schlecht praktiziert worden, weil nahezu alle Bewohner berufstätig gewesen seien. Von denen, die zu Hause geblieben seien, sei wohl mal jemand, wenn es in der Zwischenzeit geschneit habe, rausgegangen. Dann sei aber mal wieder nichts passiert. Die anderen Mieter seien vielleicht mal abends rausgegangen und hätten gestreut. Häufig sei trotz Notwendigkeit jedoch nicht gestreut worden. Ob samstags und sonntags gestreut worden sei, daran könne er sich nicht erinnern. Absprachen für die Zeit der Abwesenheit der berufstätigen Bewohner habe es nicht gegeben. Die Berufstätigen hätten etwa in der Zeit von 7.15 Uhr bis 7.45 Uhr das Haus verlassen. Der im Haus lebende Rentner, der verstorbene Herr xxx, der schon alt gewesen sei, habe meistens zusammen mit seiner Ehefrau das Notwendigste gemacht. Er, der Kläger, habe damals schon nach dem Einzug bemängelt, daß die Schneewochenregelung nicht in Ordnung sei. Es sei jedoch nichts geändert worden. Wenn ihre Etage Schneewoche gehabt habe, habe seine Frau das Streuen auch erledigt. Aber auch in diesen Wochen habe es keine Absprache mit den anderen Etagenbewohnern gegeben. Er nehme an, daß die anderen sich darauf verlassen hätten. Eine Absprache sei jedoch nicht erfolgt. Er, der Kläger habe auch schon mal die anderen Eigentümer angesprochen, daß diese auch hätten abstreuen können. Hinterher habe er solche Bemerkungen unterlassen, da er sowieso nur "dumme" Antworten erhalten habe.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn

a) für die Zeit vom 1.2.1979 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser Sache, längstens jedoch bis zur Erreichung des mutmaßlichen Alters der Ehefrau gemäß der maßgeblichen Lebenserwartungstabelle, monatlich 700,-- DM,

b) ab Rechtskraft des Urteils bis zur Erreichung des mutmaßlichen Alters der Ehefrau gemäß der

maßgeblichen Lebenserwartungstabelle monatlich 850,-- DM zu zahlen,

c) 2.230,46 DM zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner die den beiden Renten zu Ziffer 1 a) und b) entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu ersetzen,

und zwar dies alles mit der Maßgabe, daß jeweils nur 2/3 verlangt werde, bzw. eine Quote von 2/3 zugrunde zu legen sei.

3. Die Beklagten zur Zahlung von 4% Zinsen auf die in den ihren Anträgen zu 1) und 2) genannten Beträge ab 1.2.1979 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen ergänzend vor:

Die Ehefrau des Klägers sei selbst streupflichtig gewesen. Im Außenverhältnis sei nämlich jeder Wohnungseigentümer gleichermaßen streupflichtig gewesen; an die Stelle der Beklagten seien insoweit kraft der mietvertraglichen Regelung der Kläger und seine Ehefrau getreten. Die in der Hausordnung festgelegte Reihenfolge sei lediglich eine interne Regelung, die für die Frage, wer im Außenverhältnis streupflichtig sei, keine Bedeutung habe. Da die Ehefrau des Klägers streupflichtig gewesen sei, stehe diesem weder ein Anspruch aus unerlaubter Handlung noch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Mit Nichtwissen werde bestritten, daß die Glatteisbildung schon um 7.00 Uhr eingesetzt habe. Im Bereich der Unfallörtlichkeit habe es erst kurz vor 8.00 Uhr zu regnen begonnen. Niemand habe also vor dem Unfall der Ehefrau des Klägers streuen können. Im Anschluß an die Auskünfte des deutschen Wetterdienstes und der Polizeistation Herford vom 7.11.1985 (Bl. 214 R d.A.) behaupten die Beklagten weiterhin, daß nicht einmal davon ausgegangen werden könne, daß der Beginn der Eisbildung mit dem Beginn des Niederschlages zusammenfalle. Der Regen könne auch erst später und allmählich in Eisregen übergegangen sein. Außerdem sei in der Zeit vor 8.00 Uhr die Niederschlagsmenge und die Intensität des Regens so niedrig gewesen, daß er nicht einmal als Regen wahrzunehmen gewesen sei. Eine unausgesetzte Beobachtung und Kontrolle des Bürgersteigs könne von einem Streupflichtigen nicht verlangt werden.

Als die berufstätigen Hausbewohner morgens das Haus bis 7.30 Uhr verlassen hätten, sei der Gehweg vor dem Haus eisfrei gewesen. Der Zustand des Gehweges sei auch noch unbedenklich gewesen, als der Kläger um 7.55 Uhr das Haus verlassen habe. Die einsetzende Glättebildung habe er erst auf dem weiteren Weg zur Arbeitsstelle bemerkt. Die Ehefrau des Klägers habe aufgrund des Anrufs des Klägers wegen einer von allen Bewohnern beachteten und praktizierten Übung bzw. Übereinkunft für die abwesenden berufstätigen streupflichtigen Bewohner (damals des zweiten Obergeschosses) streuen wollen. Der Anruf des Klägers sei Ausdruck dieser Übung gewesen. In diesem Zusammenhang beziehen sich die Beklagten auf die Feststellung im Polizeibericht, daß dem Kläger bekannt gewesen sei, daß seine Frau den Gehweg vor dem Hause habe streuen wollen. In der letzten Berufungsverhandlung hat dazu der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten unter Bezugnahme auf den Polizeibericht ausgeführt, es werde bestritten, daß die Ehefrau des Klägers deshalb zum Streuen nach draußen gegangen sei, weil sie gewußt habe, daß keiner streue.

Schließlich behaupten die Beklagten, daß es bis 10.00 Uhr unmöglich gewesen sei, auch nur für kurze Zeit durch Streusalz oder abstumpfende Streumittel eine stumpfe Oberfläche herzustellen. Sie verweisen dazu darauf, daß laut Auskunft des Wetteramtes und zwischen den Parteien unstreitig unterkühlter Regen ("Eisregen") auf gefrorenen Boden gefallen und dort sofort (spontan) gefroren sei. Diese Sachlage sei aber der in den vom 13. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen für den 8.1.1979 eine Streupflicht verneint worden sei, was der BGH in einem der beiden Fälle auch gebilligt habe (vgl. dazu BGH VersR 1984, 645).

Die Überwachung der Einhaltung der Winterwartung habe immer funktioniert. Diese sei dem Hauswart, dem Zeugen xxx anvertraut gewesen und im übrigen durch die im Hause wohnenden Miteigentümer täglich und zwangsläufig erfolgt. Demgemäß habe es auch nie Beanstandungen oder Mißhelligkeiten gegeben.

Letztlich meinen die Beklagten, daß das Eigenverschulden der Ehefrau des Klägers höher anzusetzen sei als mit 1/3. Die Ehefrau des Klägers habe Schuhe mit Kreppsohlen getragen; solche Sohlen veränderten sich mit der Zeit und würden rutschig. Es sei anzunehmen, daß auch die Schuhe der Ehefrau des Klägers unsicher gewesen seien und zum Unfall beigetragen hätten. Von einer völligen Vernachlässigung der Überwachungspflicht durch die Wohnungseigentümer könne zudem keine Regel sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der Senat hat den Kläger erneut angehört und die Zeugen xxx und xxx uneidlich vernommen. Als Sachverständige wurden gehört der Dipl.-Metereologe xxx vom Deutschen Wetterdienst und der Beigeordnete der Stadt xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke vom 7.1.1936 (Bl. 271 bis 281 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 10.10.1986 (Bl. 306 bis 307 d.A.) Bezug genommen. Wegen der amtlich eingeholten Auskunft der Polizeistation xxx wird Bezug genommen auf Bl. 214 R d.A.

Die Akten 9 C 95/80 AG xxx und 46 U Js 58/79 StA xxx lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klage ist zulässig, wie der Senat bereits in dem aus anderen Gründen teilweise aufgehobenen Urteil vom 11. Januar 1983 ausgeführt hat und auf das (Seite 11) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zum Teil dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagten haften dem Kläger aus unerlaubter Handlung auf Ersatz vom 2/3 seines Unterhaltsschadens und der ihm entstandenen Begräbniskosten.

I.

Daß Ansprüche wegen Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten und ebenfalls Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 in Verbindung mit §§ 844, 618 Abs. 3 BGB analog) ausscheiden, hat der Senat bereits im einzelnen in dem vorgenannten Urteil auf den Seiten 11 und 12, auf die verwiesen wird, ausgeführt.

II.

Die Eigentümergemeinschaft haftet dem Kläger jedoch nach §§ 823 I, 831 Abs. 1 Satz 1, 844 Abs. 1 und 2 BGB wegen Verletzung ihrer Pflichten zur Schaffung einer hinreichenden Streuorganisation und ausreichenden Überwachungen der Erfüllung der Streupflicht. Eine Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht erfolgt.

Die Beklagten haften als Mitglieder dieser Eigentümergemeinschaft dem Kläger gegenüber als Gesamtschuldner, § 840 BGB (vgl. Bärmann-Pick-Merle, WEG, 4. Aufl. 1980, § 16 Rn. 146; Weitnauer WEG, 6. Aufl. 1982, § 27 Rn. 29). Der Kläger muß sich aber gemäß §§ 846, 254 BGB ein Eigenverschulden seiner Ehefrau anrechnen lassen. Dieses kann im Verhältnis zum Verschulden der Eigentümergemeinschaft nicht mit mehr als 1/3 bewertet werden.

1.

Die Beklagten hatten zusammen mit den übrigen Wohnungseigentümern des Hauses aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleitete Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen.

a)

Aufgrund der Ortsatzung der Stadt xxx waren die Wohnungseigentümer beim Eintritt von Glätte streupflichtig, wie dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.11.1934 im einzelnen auf den Seiten 5 und 6, auf die verweisend Bezug genommen wird, ausgeführt hat.

b)

Wie der Bundesgerichtshof im einzelnen für rechtsfehlerfrei erklärt hat (Seite 6 bis 8 des Revisionsurteils), durfte die Wohnungseigentümergemeinschaft zwar in der von ihr gewählten Art und Weise die ihr durch Ortsatzung übertragene Streupflicht wochenweise auf die Wohnungsinhaber etagenweise übertragen, es oblag ihr, d. h. allen Wohnungseigentümern, jedoch eine streng zu handhabende Überwachungspflicht und zwar auch den Mietern der einzelnen Eigentumswohnungen gegenüber.

2.

Dieser Überwachungspflicht ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgekommen:

So hat der damalige Hausverwalter xxx ausgesagt, daß er, der nicht in dem Hause xxx gewohnt hat, sich um den Streudienst und die Hausordnung nicht gekümmert und nichts kontrolliert habe, da dies Sache des damaligen Hauswartes, des Zeugen xxx gewesen sei. Der Zeuge xxx hat bekundet, daß man gemeinsam einen Streuplan erstellt habe. Um das Streuen habe er sich "an und für sich" nicht gekümmert und habe auch nichts überwacht. Wenn auch keine Beschwerden den auswärts wohnenden Wohnungseigentümer wie den Zeugen xxx und xxx gegenüber laut geworden sind, wie dies diese beiden Zeugen bekundet haben, so ist die Streupflicht trotz bestehenden Streuplanes im einzelnen jedoch nur unkoordiniert und mehr oder weniger zufällig und unregelmäßig erfüllt worden, wie sich dies nicht nur aus den Erklärungen des Klägers vor dem Senat, sondern letztlich auch aus der Aussage der Zeugin xxx und des Zeugen xxx ergibt.

3.

Die Ehefrau des Klägers fiel auch in den Schutzbereich der der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegenden Pflichten zur Erfüllung und Sicherstellung der Winterwartung auf dem Gehweg vor dem Hause xxx. Nur dann, wenn die Ehefrau des Klägers der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber verpflichtet gewesen wäre, streuend tätig zu werden, fiele sie bei wertender Beurteilung aus dem Schutzbereich der Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft heraus, wie der Bundesgerichtshof auf Seite 8 des Revisionsurteils ausgeführt hat. Eine Verpflichtung der verstorbenen Ehefrau, für die anderen Bewohner des Hauses einzugreifen, ist nach der Beweisaufnahme jedoch nichts festgestellt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat damals allenfalls eine tatsächliche Übung bestanden, daß mal der, mal jener streute und sich darauf offenbar auch alle Bewohner des Hauses verließen. Aus einer tatsächlichen Übung heraus kann jedoch eine Herausnahme der Verstorbenen aus dem Schutzzweckbereich der verletzten Pflichten nicht hergeleitet werden. Es ist nicht begründbar, daß derjenige, der mehrfach, jedoch freiwillig und ohne Verpflichtung und ohne Übernahme einer solchen Verpflichtung tätig wird, sich dann dadurch um eigene Ansprüche bringt, obwohl er rechtlich zu nichts verpflichtet war und auch keinen Ausgleich für seine Risikoübernahme erhält.

Hiergegen läßt sich auch nicht anführen, daß sich die eigentlichen Streupflichtigen durch das Verhalten des Dritten-, hier der verstorbenen Ehefrau des Klägers, veranlaßt gesehen haben, ihrerseits von den Maßnahmen abzusehen, die sie sonst auf jeden Fall zur eigenen Pflichterfüllung hätten treffen müssen. Sollte der freiwillig tätig werdende Dritte durch sein Verhalten zurechenbar einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, würde er allerdings letztlich die Gefahr für sich selbst geschaffen haben und könnte möglicherweise bei wertender Beurteilung wegen der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes den an sich Pflichtigen doch nicht in Anspruch nehmen. Eine solche Schlußfolgerung setzte aber voraus, daß wirklich ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der den Pflichtigen tatsächlich von sonst von ihm ergriffenen Maßnahmen abgehalten hat. Ein solcher von der verstorbenen Ehefrau des Klägers den Wohnungseigentümern gesetzter Vertrauenstatbestand konnte jedoch nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann insoweit nichts hinreichendes zugunsten der Beklagten der Entscheidungsfindung zugrundegelegt werden. So hat der Zeuge xxx lediglich bekundet, daß er sich um nichts gekümmert hatte, daß keine Beschwerden vorgelegen hätten, daß alles in allem überhaupt keine Probleme vorgelegen hätten. Der Zeuge hat auch nichts darüber gehört, daß die Verstorbenen regelmäßig gestreut habe. Genauso wenig wie man aus dieser Zeugenaussage einen irgendwie gearteten, von der Verstorbenen geschaffenen Vertrauenstatbestand herleiten kann, kann man dies aus der Aussage des Zeugen xxx, der im wesentlichen ähnlich ausgesagt und von Einzelheiten nichts gewußt hat. Auch der Zeuge xxx, der zur damaligen Zeit Hauswart war, hat sich um das Streuen nicht gekümmert. Nach seiner Aussage ist nichts überwacht worden; die Gemeinschaft gut gewesen. Der verstorbene Rentner xxx hat nach der Aussage dieses Zeugen ab und an spontan gestreut. Eine stillschweigende Übereinkunft über das Streuen habe nicht bestanden. Die Zeugin xxx hat bekundet, daß nie versäumt worden sein soll zu streuen; daß sich keiner gedrückt habe und daß der Rentner xxx auch dann gestreut habe, wenn es nicht nötig gewesen sei. Diese Zeugin wußte aber auch nicht, ob die verstorbene Ehefrau tagsüber gestreut hat. Auch war dieser Zeugin nicht bekannt, daß diese ständig gestreut hätte. Es war also auch nach dieser Zeugenaussage nicht so, daß sie sich auf den verstorbenen Rentner xxx und die verstorbenen Ehefrau des Klägers verlassen und diesen (stillschweigend) die Verantwortung für das Streuen übertragen hätte.

4.

Die verstorbene Ehefrau des Klägers ist auch aufgrund der Pflichtverletzung der Wohnungseigentümer zu ihrem Tätigwerden "herausgefordert" worden, der Unfall mit seinen Folgen daher haftungsrechtlich den Beklagten zuzuordnen.

a)

In den Fällen sogenannter psychischer Kausalität, zu denen die sogenannten Herausforderungsfälle zu rechnen sind, geht es um die "rechtliche Zuordnung bzw. Zurechnung" von Verhaltensfolgen (so deutlich: BGH NJW 1981, 570, 571; vgl. auch weiter Münchener Kommentar-Grunsky, Vorbemerkung § 249 Rn. 57 und 59), also um eine wertende Beurteilung. Entscheidend ist danach, ob der Verursacher das Verhalten des Geschädigten voraussehen und bei Einrichtung seines eigenen Verhaltens auch berücksichtigen mußte (BGH a.a.O.). Danach ist Zurechnungsgrund die Schaffung eines gesteigerten Gefahrenzustandes, durch den das Eingreifen eines (opferbereiten) Dritten herausgefordert wird, wobei entscheidend ist, daß der Dritte sich herausgefordert fühlen darf und zwar einmal überhaupt und gegebenenfalls auch in der von ihn gewählten Art und Weise (vgl. z. B. BGH NJW 1976, 569; BGH NJW 1975, 168 f. = BGHZ 63, 189, 192; Senat, Urteil vom 11.5.1984 in 9 U 250/83). Dabei unterscheiden sich die beiden Fallgruppen der sogenannten Nothilfefälle und der Verfolgungs- bzw. Fluchtfälle nur in Modifikationen (vgl. BGH NJW 1964, 1364; vgl. auch Zimmermann JZ 80, 10, 11), nämlich dahingehend, daß bei einem Eingreifen zur Hilfeleistung wegen der Gefahr für Leib und Leben für jemanden das Eingreifen des Dritten nahezu zwangsläufig herausgefordert worden ist und in solchen Fällen grundsätzlich eine Verhältnismäßigkeit ohne weiteres gegeben ist. Aber auch in diesen Fällen darf naturgemäß kein krasses Mißverhältnis zwischen der eingegangenen Gefahr und dem mit der Hilfeleistung angestrebten Erfolg gegeben sein (vgl. dazu Münchener Kommentar-Grunsky vor § 249 Rn. 59). Dagegen muß bei weniger bedrohlichen Situationen differenziert werden, ob sie generell geeignet sind, Hilfeleistungen Dritter überhaupt und gegebenenfalls in der vorliegenden Form hervorzurufen (vgl. BGH a.a.O.). Unerheblich ist dabei, ob eine Pflicht des Dritten zum Eingreifen (etwa gemäß § 330c StGB) besteht, ob die Hilfe einem anderen Opfer des Schädigers oder diesem selbst geleistet wird und ob vor dem Eingreifen des Dritten schon irgend ein haftungsrechtlich relevanter Sachverhalt des Schädigers vorlag (so wohl zu Recht: Münchener Kommentar-Grunsky vor § 249 Rn. 59). Entscheidend ist nur, ob aus der damaligen Sicht, also exante betrachtet (vgl. dazu BGH NJW 1971, 1981 = BGHZ 57, 25, 32 und auch BGH NJW 1981, 571) der Dritte zu seinem Eingreifen berechtigt ist, ob also eine Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und erkennbarem Risiko seiner Aktion vorliegt (s. BGH NJW 1971, 1981; vgl. auch OLG Celle NJW 1979, 723 m.w.N.).

b)

Die Ehefrau des Klägers durfte als "Herausgeforderte" auch angesichts der bei Übernahme des Risikos erkennbaren Gefahrenlage überhaupt und in der von ihr gewählten Art und Weise zur fraglichen Zeit tätig werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft auf der anderen Seite mußte das Eingreifen der Ehefrau überhaupt und in der von ihr gewählten Art und Weise zum fraglichen Zeitpunkt voraussehen.

aa)

Eine Herausforderung der verstorbenen Ehefrau und damit eine wertende Zurechnung der Schadensfolgen zu Lasten der Beklagten scheidet nicht etwa deshalb aus, weil die verstorbene Ehefrau zu früh, d. h. zeitlich gesehen zu einem Zeitpunkt tätig geworden ist, wo die den streupflichtigen Wohnungseigentümern einzuräumende Zeitspanne zur Erfüllung ihrer mit dem Eintritt der Glätte entstandenen Streupflicht (vgl. dazu BGH, Seite 9 des Revisionsurteils zu Ziffer 2 a und Seite 5 zu Ziffer 1 a) noch nicht abgelaufen war. Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist zu diesem Punkt der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen:

Wie der Sachverständige xxx im einzelnen überzeugend dargelegt hat, lag der Beginn des unterkühlten Regens im Bereich des Hauses xxx in xxx, der spontan sofort am Boden gefror bei 7.10 Uhr (+ - 5 Minuten). Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß bei erwärmten Boden eine gewisse Verzögerung der Eisbildung vorliegen kann. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, daß die Geschwindigkeit der Glatteisbildung von Bodenzustand abhängig sein kann und daß von daher gesehen gewisse Zeitunterschiede möglich sind. Deshalb ist z. B. möglich, daß der Zeuge xxx im Bereich der Kfz-Halle, wo vielleicht günstigere Temperatur- und Bodenverhältnisse vorgelegen haben, erst relativ spät eine Glatteisbildung bemerkt hat. Während der Sachverständige die untere Grenze der Glatteisbildung von zwei Minuten korrigiert und dazu ausgeführt hat, daß diese Grenze zu hoch angesetzt ist, hat er zu der oberen Grenze der zeitlichen Verzögerung der Glatteisbildung, die er in seinem schriftlichen Gutachten mit 10 Minuten angegeben hat, nicht korrigiert. Unsicherheiten gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Eine Glatteisbildung vor dem Haus xxx kann mithin frühestens ab 7.25 Uhr bis 7.30 Uhr festgestellt werden. Auch nach der amtlichen Auskunft der Polizeistation xxx sind Glatteisunfälle im Raum xxx ab 7.50 Uhr, also nicht vor 7.25 Uhr registriert worden. Auch der Zeuge xxx hat bekundet, daß es auf seinem Weg zur Arbeit um 7.15 Uhr zu regnen begonnen habe, daß er ca. 10 bis 15 Minuten Fußweg gehabt habe, und daß es auf dem Weg unterwegs glattgeworden sei.

Wenn die berufstätigen streupflichtigen Bewohner des Hauses die Glätte schon beim Verlassen des Hauses bemerkt haben sollten, hätten diese sofort tätig werden oder entsprechendes veranlassen müssen. Eine weitere größere Zeitspanne könnte diesen nicht zugebilligt werden. Bis zum Tätigwerden der Verstorbenen, die um ca. 8.00 Uhr nach draußen gegangen ist, hätte etwas geschehen können und müssen. Neben dem Rentner xxx und der Verstorbenen war zumindest noch die Zeugin xxx im Hause, wie diese Zeugin vor dem Senat ausgesagt hat. Daß die Berufstätigen aus dem zweiten Obergeschoß jedoch konkret etwas bemerkt haben, als sie das Haus verlassen haben, ist jedoch zu Lasten der Beklagten positiv nicht feststellbar.

Nach allgemeinen Grundsätzen zur Erfüllung der Streupflicht in zeitlicher Hinsicht, d. h. zur Beurteilung der Frage, ob der Streupflichtige die mit der Glättebildung begründete Streupflicht trotz ihm zuzubilligender Frist bis zum Tätigwerden schuldhaft verletzt hat oder nicht, entfiele im vorliegenden Fall eine Schadensersatzpflicht der Beklagten. Ordnungsgemäße Organisation und Überwachung unterstellt, wäre eine erste Kontrolle vor 7.00 Uhr, dem satzungsgemäßen Beginn der Streupflicht, irrelevant, da zu dieser Zeit noch kein Regen fiel und keine Glätte zu verzeichnen war. Derjenige, der bei ordnungsgemäßer Organisation und Kontrolle als beauftragt anzusehen wäre, hätte die Gefahrenlage vor dem Anruf des Klägers und vor dem Tätigwerden der verstorbenen Ehefrau des Klägers auch nicht erkennen und bereits tätig werden müssen. Weder der Kläger noch die Zeugin xxx noch die Verstorbene hatten aus ihren Wohnungen heraus bemerkt, was sich draußen abspielte. Dies ist auch ohne weiteres erklärlich. Hierzu hat der Sachverständige xxx im einzelnen überzeugend ausgeführt:

Es herrschte zu dieser Zeit Dämmerung. Der Niederschlag fiel als nur kleintropfiger Regen, der schon fast nur Nieselregen war. Gegen einen dämmerigen Hintergrund derartige Wassertropfen zu sehen, ist ungeheuer schwierig. Auch die ehrenamtlichen Wetterbeobachter haben die Glätte größtenteils erst bemerkt, als sie um 7.30 Uhr zu ihren Beobachtungspunkten nach draußen gingen. Auch die Glätte als solche war vom Hause aus nicht zu sehen. Es wäre auch eine Überspannung der Sorgfalts- und Kontrollpflichten, daß der Streupflichtige das Radio zu hören und das Thermometer zu beobachten gehabt hätte. Daß der Pflichtige vor 8.00 Uhr selbst durch sein eigenes Hinausgehen hätte abkontrollieren müssen, ist deshalb nicht vertretbar. Erst dann, wenn der Regen wahrnehmbar ist und im Zusammenhang mit den dem am Thermometer ablesbaren Minustemperaturen eine Gefahrenlage erkennbar wird, sich dem Streupflichtigen mithin Anhaltspunkte für eine gefährliche Glättebildung darbieten, kann das Unterlassen eines Tätigwerdens als schuldhaft .eingestuft werden. Daß eine solche Fallkonstellation für den gedachten beauftragten sorgfältigen Streupflichtigen vor 8.00 Uhr vorgelegen hat, kann zu Lasten der Beklagten mangels näherer Tatsachen nicht angenommen werden.

Gleichwohl besteht eine Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall wegen der hier zu beurteilenden besonderen Sachlage. Die Besonderheit liegt darin, daß die Verstorbene nicht wie eine unbeteiligte Passantin den Bürgersteig betreten hat, sondern deshalb nach draußen gegangen ist, weil sie von dem Kläger telefonisch über die Glätte informiert war und abstreuen wollte. Wären die Beklagten und die Wohnungseigentümergemeinschaft ihrer Organisations- und Überwachungspflicht hinreichend nachgekommen, hätte für die Verstorbene kein Anlaß bestanden, tätig zu werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß in dem Haus xxx Nr. 43 die Streupflicht "locker" gehandhabt wurde und jeder dann und wann streute, wenn er sich "angesprochen" fühlte und tätigwerden konnte.

Unstreitig waren tagsüber alle aus dem Haus mit Ausnahme des verstorbenen Rentners xxx und der verstorbenen Ehefrau des Klägers. Unstreitig war keine Versorge für den Fall tagsüber auftretender Schnee- und/oder Eisglätte getroffen worden und war nicht geregelt, in welcher Weise dann die Streupflichtigen vertreten wurden. Dies alles war - wie der Kläger glaubhaft geschildert hat - ihm und seiner Ehefrau bekannt. Von daher wird auch seine Glatteiswarnung an seine Ehefrau durchaus plausibel. Selbst wenn der Kläger - sein Vorbringen als wahr unterstellt - bei seinem Anruf seine Frau nicht zum Streuen aufgefordert haben sollte, so ist auch diese tätiggeworden in der durch Erfahrung geprägten Erwartung, daß die Streupflichtigen weder selbst noch durch Beauftragte der Streupflicht nachkommen werden würden. Dann kann es aber nicht mehr darauf ankommen, daß die Klägerin vielleicht ein paar Minuten "zu früh" tätig geworden ist, also zu einem Zeitpunkt nach draußen gegangen ist, wo Dritten gegenüber die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgreich hätte einwenden können, ihre Streupflicht noch nicht schuldhaft verletzt zu haben.

Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im letzten Senatstermin hierzu erklärt hat, es sei nicht unstreitig, daß die Ehefrau des Klägers nach draußen gegangen sei, weil sie gewußt habe, daß keiner streut, so ist diese Behauptung unrichtig. Sie steht einmal im Widerspruch zu dem eigenen Vortrag der Beklagten, wonach der Kläger seine Ehefrau gerade zum Streuen aufgefordert hat und daß die Verstorbene dieser Aufforderung wegen der allgemein praktizierten Übung nachgekommen sei, weil sie sich dazu verpflichtet gefühlt habe. Zum anderen hat die Beweisaufnahme ergeben - wie bereits im anderen Zusammenhang ausgeführt -, daß während der Abwesenheit der berufstätigen Hausbewohner für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Winterwartungspflichten keine ausreichende Vorsorge getroffen war.

Den oben dargelegten Ausführungen kann nicht erfolgreich entgegengehalten werden, daß der Streupflichtige einem Passanten gegenüber mangels Verschuldens nicht haftet, wenn dieser "zu früh stürzt", und daß der Gestürzte nicht erfolgreich geltend machen kann, daß der Streupflichtige ja sowieso nicht, also auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt gestreut hätte, so daß er, der Passant, auch eine Stunde später gefallen wäre. Der Unterschied des vorliegend vom Senat zu beurteilenden Falles zu dieser Konstellation liegt nämlich in folgendem:

Im "Passantenfall" liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Streupflichtigen (noch) nicht vor. Im vorliegenden Falle wurde jedoch durch eine bereits vorliegende schuldhafte Pflichtverletzung der Wohnungseigentümer (mangelhafte Organisation und fehlende Überwachung) das Verhalten der

Verstorbenen konkret veranlaßt. Die Verstorbene ist nicht wie ein Passant zufällig und unabhängig von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Wohnungseigentümergemeinschaft dahergekommen. Sie hat sich vielmehr nach draußen begeben, weil sie wußte, daß kein anderer, zumindest kein Pflichtiger oder von diesem Beauftragter tätig werden würde, jetzt nicht und auch nicht später vor der Rückkehr der berufstätigen Bewohner des Hauses.

Der Senat ist auch nicht gehindert, bei seiner jetzigen Entscheidung von den dargelegten rechtlichen Erwägungen auszugehen. § 565 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen. Wenn auch der Bundesgerichtshof in seinem aufhebenden Urteil (wie auch der Senat in seinem aufgehobenen Urteil vom 11.1.1983) von einer Relevanz des genauen Zeitpunkts des Unfalls der Ehefrau des Klägers und der Bestimmung der angemessenen Zeitspanne zur Erfüllung der Streupflicht durch die Beklagten ausgegangen ist, so begründet dies doch keine Bindungswirkung gemäß § 565 Abs. 2 ZPO. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (im Anschluß an das Reichsgericht), daß eine Bindung des Berufungsgerichts nur wegen derjenigen Punkte besteht, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht darf die vom Revisionsgericht gerügten Fehler, die zur Aufhebung geführt haben, nicht wiederholen, ist aber im übrigen in seiner Entscheidung frei. Eine andere Auffassung würde eine klare Grenzziehung unmöglich machen und außerdem das Berufungsgericht in der Findung eines gerechten Urteils zu stark einengen (BGHZ 3, 321 (326); BGHZ 6, 76 (79); BGHZ 22, 370 (373)). Wenn das Berufungsurteil nur wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wird, ist das Berufungsgericht hinsichtlich der sachlichrechtlichen Beurteilung überhaupt nicht gebunden (BGHZ 2, 321 (326); BGHZ 6, 76 (79)). So aber liegt der Fall hier. Das Senatsurteil vom 11.1.1983 ist nur wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und deswegen die Sache zurückverwiesen worden.

Die danach zu erhebenden Beweise sind nunmehr ausgeschöpft worden.

bb)

Die Beklagten können sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, daß ein Streuen in der damaligen Situation völlig sinnlos gewesen sei und daß sich die Ehefrau des Klägers deshalb nicht als "herausgefordert" habe betrachten dürfen. Auf die gebotene exante-Sicht des "Herausforderers" abgestellt, mußten die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft einrechnen, daß die Ehefrau des Klägers auch in der konkreten Situation für die Streupflichtigen streuen würde. Es lag nicht völlig außerhalb jeder Erfahrung und stellte nicht etwa nur eine ganz unbestimmte Möglichkeit dar, daß die Verstorbene sich mit Auftausalz nach draußen begeben würde. Auch aus der Sicht der "herausgeforderten" Ehefrau des Klägers in der exante-Beurteilung bei Übernahme des Risikos unter Zugrundelegung des Maßstabes eines durchschnittlich sorgfältigen und verständigen Menschen war die Übernahme des Risikos durch ein Abstreuen bei den gegebenen Wetterverhältnissen verhältnismäßig. Hierzu ist durch den Sachverständigen xxx bewiesen, daß ein Abstreuen mit Tausalz, wie es von der Wohnungseigentümergemeinschaft bereitgestellt war und wie es die Verstorbene benutzt hat, nicht sinnlos war. Das Aufbringen minimalster Mengen (1 knapper Eßlöffel pro Quadratmeter) hätte zur Entglättung des Bürgersteiges für 1 Stunde gereicht. Wäre anstelle des gestrichenen Eßlöffels eine größere Salzmenge aufgebracht worden, wie dies erfahrungsgemäß gerade in früheren Jahren häufig und unbedenklich erfolgt ist, hätte der Zeitraum der Entglättung sich entsprechend verlängert. Der Sachverständige hat auch überzeugt ausgeführt und erläutert, daß ein Niederschlag in Form unterkühlten Regens die Auftauwirkung von Salz, die mittels wässeriger Lösung erfolgt, begünstigt.

Ist danach schon keine Situation am Unfallmorgen feststellbar, die objektiv ein Abstreuen als sinnlos erscheinen lassen mußte, so kommt hinzu, daß eine Herausforderung desjenigen, der für den Streupflichtigen tätig wird, nach Ansicht des Senats nur dann verneint werden kann, wenn die Streumaßnahme sich für jeden Einsichtigen im Hinblick auf die Wetterlage als völlig nutz- und zwecklos darstellte. Im Zweifel ist Streuen besser als Nichtstreuen. Der Herausgeforderte muß schnell entscheiden, ob er tätigwerden soll und kann nicht erst einen Sachverständigen befragen.

Soweit die Beklagten darauf abstellen wollen, daß keine Verpflichtung zum Abstreuen mit Salz bestanden habe und ein Aufbringen von Sand oder anderen bloß abstumpfenden Mitteln sinnlos gewesen sei, ist dies unbeachtlich. Daß Salz als geeignetes Mittel zur Bekämpfung einer Glatteisgefahr anerkannt ist, bedarf keiner Erläuterung (vgl. dazu im einzelnen z. B. Walprecht/Brinkmann, Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1985, Rn. 31 m. w. N.). Wenn bei bestimmten Witterungslagen nur Salz (vorübergehenden) Schutz vor Glättegefahren bringt, so ist auch ein privater Streupflichtiger verpflichtet, Salz zu verwenden, und zwar zumindest dann, wenn er es zur Verfügung hat, wie dies im vorliegenden Fall unstreitig der Fall war. Wenn der Streupflichtige ohnehin zum Abstreuen Salz zu verwenden pflegt, kann er nicht gerade bei extremer Witterungslage, die die Verwendung von Salz als einzig wirksames Streumittel nahelegt, sich darauf zurückziehen, daß andere Streumittel wirkungslos wären.

5.

Ein höheres Eigenverschulden seiner verstorbenen Ehefrau als 1/3 muß sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Die vom Senat im Urteil vom 11. Januar 1983 zu den erwiesenen Verursachungsbeiträgen und zu deren Abwägung angestellten Erwägungen werden unter Bezugnahme auf Seite 17 und 18 des vorgenannten Senatsurteils aufrechterhalten. Das weitere Vorbringen der Beklagten gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat eine erhebliche Vernachlässigung der Organisations- und Überwachungspflichtigen der Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben.

III.

Der Kläger kann die ihm wegen seines Unterhaltsschadens zustehende Rente bis zum 30. August 2000 verlangen, da nach der statistischen Lebenserwartung seiner Ehefrau zum Unfallzeitpunkt davon auszugehen ist, daß sie ohne den Unfall bis zu diesem Zeitpunkt gelebt hätte. Die Ehefrau des Klägers war am 1. August 1921 geboren. Am Unfalltage (23. Januar 1979) war sie somit 57 Jahre alt und hatte nach der allgemeinen Sterbetafel die weibliche Bevölkerung des Bundesgebiets einschließlich Berlin (abgedruckt bei Becker, Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden, 14. Aufl., S. 287 f.) eine statistische Lebenserwartung von noch 21,62 Jahren, d. h. bis etwa Ende August 2000.

Es besteht kein Anlaß, die Unterhaltsschadensrente nicht bis zu dieser statistischen Grenze zu gewähren, da es nicht ungewöhnlich ist, daß auch eine 79-jährige Frau noch einen nennenswerten Beitrag zur Haushaltsführung leisten kann.

IV.

Welchen Beitrag die Ehefrau des Klägers zu dessen Unterhalt geleistet hätte und wie dieser zu bewerten ist, war gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Betragsverfahren vorzubehalten, da der Rechtsstreit insoweit noch nicht entscheidungsreif ist. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der Kläger zumindest ab eigener Pensionierung zu einer Mithilfe im Haushalt verpflichtet gewesen wäre.

Gleiches gilt für die Beerdigungskosten, da insoweit noch die Diskrepanz zwischen dem verlangten Betrag und der Summe der eingereichten Belege (Bl. 8 bis 30 d.A.) aufzuklären ist, die selbst dann verbleibt, wenn man die Skontogewährung bei der Rechnung für das Grabdenkmal berücksichtigt.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge ist im Rahmen des Tenors begründet, weil der Kläger Anspruch auf Ersatz auf Zahlung der Beträge hat, die erforderlich sind, um sich die entgangenen Unterhaltsleistungen anderweitig zu beschaffen. Dazu gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, soweit eine Ersatzkraft tatsächlich beschäftigt wird und soweit für diese Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für einen der zu gewährenden Rente entsprechenden Bruttolohn auch abzuführen sind (vgl. dazu BGH NJW 1983, 1425 ff.).

V.

Der Zinsanspruch ist in dem zuerkannten Umfang begründet gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Verzug vor Rechtshängigkeit ist nicht dargelegt. Die Beklagten haben daher ab Rechtshängigkeit die bis dahin fällig gewordenen Rückstände und sodann die danach fällig gewordenen rückständigen Beträge nach den einzelnen Fälligkeitsdaten in der gesetzlichen Höhe zu verzinsen.

Da es sich bei dem im letzten Senatstermin gestellten Antrag um keine echte Klageänderung handelt, sondern um eine gemäß §§ 264 Nr. 2, 261 Abs. 2 in Verbindung mit § 523 ZPO in der mündlichen Verhandlung zulässige Klageerweiterung in Bezug auf eine Nebenforderung, brauchte den Beklagten keine Einlassungsfrist eingeräumt werden (vgl. dazu Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 43. Aufl., § 261 Anm. 4 B). § 520 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 274 Abs. 3 ZPO sind nicht einschlägig. Eine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO entfiel schon mangels Antrags.

VII.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.