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AG München · Urteil vom 19. April 2011 · Az. 1123 OWi 120 Js 13019/10

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    AG München

  • Datum:

    19. April 2011

  • Aktenzeichen:

    1123 OWi 120 Js 13019/10

  • Typ:

    Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2011, 99134

  • Verfahrensgang:

Der unkontrollierte Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandanten ist nur zulässig, soweit dies unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung dient.

Tenor

1. Der Betroffene ist schuldig sich vorsätzlich von einem Gefangenen eine Sache übermittelt haben zu lassen.

2. Es wird eine Geldbuße von 300,00 EUR verhängt.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Der Betroffene ist als Strafverteidiger tätig. Er ist verheiratet, Vater von zwei Kindern und lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

II.

Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 05.08.2010 und dem 16.08.2010 nahm der Betroffene von seinem Mandanten Herrn X, der sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom ... in der Justizvollzugsanstalt Y in Untersuchungshaft befand, einen als Verteidigerpost gekennzeichneten Brief vom... entgegen, in dem X um die Weitergabe von detaillierten Verhaltensanweisungen an seine Freundin Z bittet.

Der Brief vom ... lautet auszugsweise wie folgt:

"Ich hätte eine bitte an sie können sie meiner Freundin was ausrichten es geht um die hälfte der Miete denn ich hatte heute ein Gespräch mit der Sozialarbeiterin A und sie hat mir gesagt das sie noch 3 sachen braucht

1., Kontoauszüge der letzten 3. Monate

2., Finanzstatusübersicht (sie soll es genau so verlangen wie ich es schreibe bei der Sparkasse)

3., Denn Bescheid vom Arbeitsamt wie viel Geld ich bekommen habe (ist in unserem Papierschrank)

Und sie soll unserer Vermieterin bescheid sagen das die hälfte der Miete für August bischen später kommt wenn sie die sachen hat soll sie sie ihnen so schnell wie möglich schiecken, das sie mir die Papiere mit der Post schiecken denn bei ihnen geht es schneller das ich die Post erhalte, ich bedanke mich bei ihnen und hoffe das es möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

X

Und ich bitte darum die Asschlußsperre wegzumachen den mit der Auschlußsperre kann ich hier nicht arbeiten." (Grammatikfehler und Rechtschreibfehler wurden übernommen.)

Mit einem Begleitschreiben vom ... adressiert an Z und dem Text

"Sehr geehrte Frau Z,

in vorbezeichneter Angelegenheit übersende ich beigefügtes Schriftstück zur Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

...

Rechtsanwalt"

leitete der Betroffene das ursprünglich an ihn gerichtete Schreiben des inhaftierten X weiter.

Als Rechtsanwalt wusste der Betroffene, dass das Weiterleiten der Gefangenenpost an die Freundin des Inhaftierten rechtlichen Bedenken unterliegt. In Kenntnis dieses Umstandes leitete er jedoch das Schreiben des X an dessen Freundin Z weiter.

III.

Der äußere Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen, dem zur Verlesung gekommenen Brief des inhaftierten X vom ..., dem zur Verlesung gekommenen Begleitschreiben des Betroffenen vom ... sowie aufgrund des auszugsweise zur Verlesung gekommenen Schreibens der Freundin Z an den inhaftierten X vom ...

Der Betroffene ist der Ansicht, die Befugnis zur Übergabe des Schreibens ergäbe sich aus seiner privilegierten Verteidigerstellung des § 148 Abs. 1 StPO.

Demgegenüber geht das Gericht davon aus, dass das Verhalten des Betroffenen unter den Tatbestand des § 115 Abs. 1 Ziffer 1 Variante 2 OWiG fällt und deswegen eine Geldbuße zu verhängen war.

1. Nach allgemeiner Meinung ist § 115 OWiG ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das sowohl den geordneten Ablauf des Strafvollzugs als auch das Interesse an der Aufklärung von Straftaten, an der Durchsetzung der Strafvollstreckung und an der Verhinderung weiterer Straftaten schützen will (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 179. Ergänzungslieferung 2010 zu § 115 OWiG Rdnr. 1 mit weiteren Nachweisen). Die Norm bezweckt, die unkontrollierte Kontaktaufnahme mit Gefangenen zu verhindern und Zuwiderhandlungen zu ahnden (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, § 115 OWiG, Rdnr. 1). Der Zweck des "geordneten Ablaufs des Strafvollzugs" ist vornehmlich im Sinne der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt zu sehen (Karlsruher Kommentar, a.a.O.).

Ausweislich der Struktur des Tatbestandes kann Täter jeder sein, der nicht selbst als Gefangener notwendig an der Tat beteiligt ist (Erbs/Kohlhaas, a. a. O., Rdnr. 2). Da unter dem Begriff der "Sache" i. S. d. § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG jeder körperliche Gegenstand subsumiert werden kann, gleichviel ob er für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährlich und für den Gefangenen nützlich sein kann (Erbs/Kohlhaas, a.a.O., Rdnr. 9), unterfällt der Brief schon unter den Begriff der Sache. Der Mandant des Betroffenen X ist Gefangener i. S. d. § 115 Abs. 2 OWiG und damit notwendiger Beteiligter, weil er sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom ... in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ... befindet.

Bei der Tathandlung "Übermitteln lassen" i. S. d. § 115 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 OWiG nimmt der Täter Sachen oder Nachrichten, die von einem Gefangenen stammen, entgegen. Nicht Voraussetzung für das Übermitteln lassen ist, dass der Gefangene selbst - so sein Verhalten dem Tatbestand unterläge - vorsätzlich und verwerfbar handeln müsste (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, § 115 OWiG, Rdnr. 21 mit weiteren Nachweisen). Dem Übermitteln lassen steht ebenfalls nicht entgegen, dass Dritte miteinbezogen werden; für jeden Dritten ist gesondert zu beurteilen, ob er arglos oder dolos handelt - im letzteren Fall ist er selbst Täter (Karlsruher Kommentar a.a.O., Göhler, OWiG, 15. Auflage 2009, § 115, Rdnr. 14). Deswegen ist im Hinblick auf § 14 OWiG für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Betroffenen die Rolle der Frau Z als Empfängerin des Anwaltsschreibens mit der Anlage nicht erheblich.

2. Der Betroffene handelt unbefugt, weil insbesondere § 148 Abs. 1 StPO einem Verteidiger nicht die Erlaubnis gewährt, jenen mittels Verteidigerpost übermittelten Brief des inhaftierten Mandanten an die Lebensgefährtin weiterzuleiten. Hätte der inhaftierte X unmittelbar an Frau Z geschrieben, so wäre dieser Brief unzweifelhaft der Briefkontrolle unterlegen. Dadurch, dass der Brief über den Verteidiger als Verteidigerpost deklariert den Anstaltsbereich verließ und vom Betroffenen als Verteidiger weitergeleitet worden ist, wurde die Briefkontrolle umgangen.

Gemäß § 148 Abs. 1 StPO ist einem Beschuldigten, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit seinem Verteidiger zu gestatten. Kernpunkt der Verteidigerstellung und unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Verteidigung ist der ungehinderte Verkehr zwischen dem inhaftierten Beschuldigten und seinem Verteidiger (mit zahlreichen Nachweisen: Meyer-Gossner, StPO, 53. Auflage 2010, § 148 StPO, Rdnr. 2). Es handelt sich dabei um ein eigenes Recht des Verteidigers auf ungehinderten Verkehr mit seinem inhaftierten Mandanten, der jedoch nur zum Zwecke der Verteidigung unbeschränkt gestattet ist und nur in diesem Umfang nicht unbefugt i. S. d. § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist (Meyer-Gossner a.a.O.). Deswegen handelt ein Verteidiger rechtswidrig, wenn er die Grenzen des § 148 StPO überschreitet, indem er sich beispielsweise als Übermittler von Briefen von Angehörigen oder anderen Personen oder von Kassibern betätigt (Göhler a.a.O. Rn. 21 mit weiteren Nachweisen).

In seinem Beschluss vom 13.10.2010 (Az. 2 BVR 256/09) betont das Bundesverfassungsgericht, dass der unkontrollierte Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftierten Mandanten nur in der Weise ausgeübt werden könne, soweit dies unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung diene. Die Gegenansicht, wonach Bemühungen um den Erhalt der Wohnung und ähnliches durchaus auch Haftgründe oder Sanktionsentscheidungen des Gerichts betreffen können und damit mittelbar der Verteidigung dienen, wird zurückgewiesen. Ausgangspunkt dieser engen Auslegung des § 148 StPO und mithin des Anwendungsbereichs des § 115 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Normzweck des § 115 OWiG. Das Interesse an einem geordneten Ablauf des Strafvollzugs, wie er sich in der Aufrechterhaltung von Sicherung und Ordnung in der Vollzugsanstalt darstellt, sowie das Interesse an der Aufklärung von Straftaten, Durchsetzung der Vollstreckung und Verhinderung weiterer Straftaten stellt für sich ein legitimes Interessensbündel dar, dass von Staats wegen mit dem § 115 OWiG verfolgt wird (vgl. Göhler, a.a.O., Rdnr. 2). Ausfluss des in § 148 Abs. 1 StPO niedergelegten Verteidigerprivilegs ist es, dass die Briefkontrolle eines in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten sich nicht auf die Verteidigerpost erstreckt. Diese Sonderstellung des Verteidigers geht soweit, dass nach herrschender Meinung sogar aus Sicherheitsgründen die Öffnung der Verteidigerpost zur Feststellung der Absenderidentität oder zur Überprüfung unzulässiger Einlagen nicht statthaft ist (Meyer-Gossner a.a.O, Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen).

Das Spannungsfeld zwischen § 148 StPO und § 115 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist evident. Da unter dem Begriff der "Ordnung in der Vollzugsanstalt" nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 311, 316, 317) nicht nur ein Mindestmaß an Ordnung zu verstehen ist, kann das Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Vollzugsanstalt, wie es auch durch § 115 OWiG abgesichert werden soll, nur mit einer wirkungsvollen Ausübung der Postkontrolle erfüllt werden. Das Unmittelbarkeitskriterium, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 13.10.2009 ausdrücklich im Hinblick auf die Normzwecke betont, ist auch unter dem Gesichtspunkt der besonders geschützten Stellung der Verteidigerbeziehung angezeigt und gerechtfertigt. Wenn daher ein Verteidiger wie im vorliegenden Fall ein als Verteidigerpost gekennzeichnetes und an ihn adressiertes Schreiben, dessen Inhalt nicht unmittelbar in den engen Verteidigerschutzbereich des § 148 Abs. 1 StPO fällt, erhält und dies weiterleitet, so fällt dies unter den Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, weil er unbefugt handelt. Denn die Weiterleitung ist eine Umgehung der aufgrund des Schutzzwecks der "Ordnung in der Vollzugsanstalt" erforderlichen Briefkontrolle.

Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Beschluss vom 13.10.2009 ausdrücklich, dass die Begrenzung der Reichweite des durch § 148 StPO abgesicherten freien Verteidigerverkehrs durch das Unmittelbarkeitskriterium - nicht zuletzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das enge Verständnis durch das Unmittelbarkeitskriterium hat auf der Ebene der Briefkontrolle, die unmittelbar Ausfluss des Kernbereichs der Ordnung der Vollzugsanstalt und der Wahrung des Zwecks der Untersuchungshaft ist, zur Folge, dass ein Gleichklang der Interessen, die mit der Briefkontrolle und mit § 115 OWiG verfolgt werden, eintritt. Die Gegenansicht hat demgegenüber eine Verwässerung der Schutzzwecke verbunden mit nahezu unmöglicher Eingrenzung auf Verteidigerzwecke zur Folge.

Nachrangig ist der Inhalt des übermittelten Schreibens, da § 115 OWiG ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Die Argumentation der Verteidigung, das Schreiben wäre nicht angehalten worden, wenn es über die Briefkontrolle gelaufen wäre (wobei dies in den Augen des Gerichts wegen der Aufforderung zur Umgehung der Briefkontrolle fraglich erscheint), ist daher nicht stichhaltig. Bewusst hat der Gesetzgeber den Tatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt gefasst, um auf praktikable Art und Weise den Schutzzweck der Norm genüge zu tun (Bundestagsdrucksache 7/1261 - im weiteren Karlsruher Kommentar zum OWiG a.a.O., Rdnr. 1).

3. Der Betroffene hat sich über die Rechtswidrigkeit seines Tuns geirrt, wenn er die Meinung äußert, zum Übermitteln der Nachricht berechtigt gewesen zu sein. Gemäß § 10 OWiG kann der Verkehr mit Gefangenen i. S. d. § 115 Abs. 1 OWiG nur vorsätzlich - bedingter Vorsatz genügt - begangen werden. Der Betroffene hat sich nicht über eine Befugnis als Tatbestandsmerkmal geirrt, sondern im Rahmen eines Verbotsirrtums gehandelt (Göhler a.a.O., Rdnr. 21 mit weiteren Nachweisen). Dieser Verbotsirrtum ist gem. § 11 Abs. 2 OWiG nur bei Unvermeidbarkeit erheblich. Unvermeidbarkeit kann jedoch nicht angenommen werden, da es sich bei dem Betroffenen um einen Strafverteidiger handelt und seit dem Beschluss vom 13.10.2009 des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BVR 256/09) die Problematik in diversen Aufsätzen und Beschlussanmerkungen in der Verteidigerliteratur hinreichend publiziert wurde.

Zur Überzeugung des Gerichts steht deshalb weiterhin fest, dass der Betroffene die Unbefugtheit seines Handelns zumindest als möglich erkannte, dies aber billigend in Kauf nahm und damit zumindest bedingt vorsätzlich handelte.

IV.

Der Betroffene hat sich als Dritter vorsätzlich unbefugt von einem Gefangenen eine Sache übermitteln lassen, in dem er den Brief an dessen Lebensgefährtin weiterleitete. Er hat sich als Beteiligter deshalb des unerlaubten Verkehrs mit Gefangenen in der Variante des § 115 Abs. 1 Ziffer 1 Alt. 2 OWiG schuldig gemacht und war dementsprechend zu verurteilen.

V.

Gemäß § 17 Abs. 1 OWiG beläuft sich der Bußgeldrahmen auf eine Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR. Zu Gunsten des Betroffenen floss bei der Bemessung der Bußgeldhöhe ein, dass er den objektiven Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt hat, seine Motivlage offen geschildert hat und das Schreiben - von dem Zusatz abgesehen, den Rücklauf über Verteidigerpost laufen zu lassen - voraussichtlich die Briefkontrolle passiert hätte. Unter Berücksichtigung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und des Schutzzwecks der Norm befand das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR als angemessen i. S. d. § 17 Abs. 3 OWiG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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