Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8.3.2000 - 4 T 95/2000 - und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19.1.2000 aufgehoben.
GRÓNDE:
Durch Beschluss vom 19.1.2000 ordnete das Amtsgericht für die
Betroffene Betreuung an mit dem Aufgabenkreis "Vertretung in
Vermögensangelegenheiten einschließlich Renten- und
Unterhaltsforderungen, die Entscheidung über die Wohnungsauflösung,
das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts einschließlich der
Entscheidung über eine Unterbringung und freiheitsbeschränkende
Maßnahmen und Gesundheitsfürsorge, nebst eines dafür erlassenen
Einwilligungsvorbehalts, und bestimmte zum Betreuer die Beteiligte
zu 2). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach
persönlicher Anhörung der Betroffenen durch die Berichterstatterin
durch den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des Aufgabenkreises
Wohnungsauflösung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zu
Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärte weitere
Beschwerde der Betroffenen, mit der sie ihren Antrag auf Aufhebung
der Betreuung weiterverfolgt.
Die nach §§ 27, 29 FGG als Rechtsbeschwerde zulässige weitere
Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung sowie der Betreuungsanordnung durch das Amtsgericht,
denn eine amtliche Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen ist
nicht festzustellen.
Das Landgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Nach den fachpsychiatrischen Feststellungen der Sachverständigen
Frau M. und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung sei die
Betroffene infolge ihrer chronischen paranoidhalluzinatorischen
Psychose verbunden mit der auf die Wahnvorstellungen zurückgehenden
altruistischen Helferneigung und ihrer Krankheitsuneinsichtigkeit
für diese Aufgabenkreise betreuungsbedürftig, d.h. nicht in der
Lage, die Angelegenheiten selbständig unter vernünftiger
Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen zu regeln. So bestehe die
Gefahr, dass die Betroffene sich durch von ihr real und bedrohend
empfundenen wahnhaften Ideen gezwungen fühlt, über ihre
finanziellen Möglichkeiten hinaus - sie erhält eine Rente von 2.400
DM - in einem Rahmen Geld zu verschenken, dass ihr zur eigenen
Versorgung nicht ausreichende Mittel verbleiben. Hinzukomme, dass
sie nunmehr auch die Mietzahlungen erbringen muss, die bislang von
ihrem geschiedenen Ehemann an den Vermieter gezahlt wurden, so dass
zu befürchten sei, dass die Betroffene krankheitsbedingt mit dieser
neuen Situation überfordert ist und ihre Zuwendungen an Dritte
nicht auf das ihr finanziell zumutbare Mass beschränkt. Zudem
erkenne sie ihre Behandlungsbedürftigkeit nicht und sei deshalb für
die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge
einschließlich einer etwa notwendigen stationären Einweisung nicht
in der Lage, ihre Interessen eigenverantwortlich zu vertreten.
Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 Abs. 1
FGG, 55o ZPO) nicht stand. Die Ausführungen tragen nicht die
Annahme einer amtlichen Betreuungsbedürftigkeit.
Nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1896 Abs. 2 BGB) kommt
eine Betreuung der Betroffenen nur in Betracht, wenn sie aufgrund
ihrer psychischen Krankheit bestimmte ihrer Angelegenheiten ganz
oder teilweise nicht (mehr) selbst besorgen kann (vgl. z.B. Senat
in NJW-FER 98, 25o). Die Feststellungen des Landgerichts reichen
indes nicht aus, um diese Erforderlichkeit der Betreuungsanordnung
zu begründen. Konkrete Anhaltspunkte, die nachvollziehbar in auch
nur einer Angelegenheit Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen
begründen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich, zumal im
Hinblick auf die Vorgeschichte.
Schon einmal im Februar 1997 war für die Betroffene, die seit
1989 an der Psychose mit progressivem Wahnsystem leidet, eine
umfassende Betreuung mit Einwilligungsvorbehalten angeordnet
worden. Zugrunde lag u.a., dass sie im Laufe der Jahre aufgrund ihr
Wahnvorstellungen an verschiedene Personen insgesamt 70.000 DM
verschenkt und daraufhin 6.000 DM Schulden hatte. Die Anordnung
wurde indes auf die Beschwerde der Betroffenen mit Ausnahme der
Vertretung in Vermögensangelegenheiten im April 1997 wieder
aufgehoben. Später war auf ihren Antrag hin mit Beschluss vom
15.1.98 die Betreuung ganz aufgehoben worden. Grundlage war ein
ergänzend eingeholtes psychiatrisches Gutachten der Frau Dr.
K.-Sch. vom 22.12.97, in dem diese nach ihren Feststellungen
nunmehr zu dem Ergebnis gelangte, dass trotz der partiellen
Einschränkung der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Bereich der
paranoiden Thematik ihre Kritikfähigkeit soweit ausreicht, um in
finanziellen Angelegenheiten ihren Möglichkeiten entsprechend zu
handeln, und es deshalb vertretbar sei, die im Vorgutachten des
Beschwerdeverfahrens noch empfohlene Vermögensbetreuung nunmehr
aufzuheben (Bl. 121 GA).
Deshalb müssten nunmehr erneut Umstände eingetreten sein, die
die Anordnung einer Betreuung wiederum rechtfertigen. Solche in der
Folgezeit aufgetretene Auffälligkeiten sind jedoch weder dargetan
noch ersichtlich. Bei seiner Anregung zur Betreuung trug der
geschiedene Ehemann der Betroffenen lediglich pauschal vor, die
schrecklichen Wahnvorstellungen (Ermordung von Kindern, Sprengung
von Gebäuden, Flugzeugabstürze, Unfälle usw.) zwängen sie, alle
finanziellen Mittel zu spenden, wodurch das Geld für eine
vernünftige Ernährung teilweise fehle. Konkrete Einzelfälle nannte
er nicht. Auch im vom Amtsgericht eingeholten Fachgutachten der
Frau Dr. M. vom 7.12.99 fehlen jedwede konkreten Anhaltspunkte, die
ihre Empfehlung zu einer wiederum umfassenden Betreuung auch nur
annähernd rechtfertigen könnten. Auch die persönliche Anhörung der
Betroffenen hat nichts dafür ergeben, dass sie sich in der
Zwischenzeit durch derlei Ausgaben in einem nicht mehr zumutbaren
Maß verschuldet hätte. Der Umstand allein, dass ihr durch solche
Ausgaben möglicherweise zeitweise Mittel zur "vernünftigen"
Ernährung fehlen, begründet nicht schon eine amtliche
Betreuungsbedürftigkeit. Nichts ist im übrigen dafür dargetan, dass
derzeit, wenn auch eine psychopharmakologische
Behandlungsbedürftigkeit besteht, eine dauernde Kontrolle der
Medikamenteneinnahme erforderlich wäre. Allein die
Krankheitsuneinsichtigkeit rechtfertigt nicht die vorsorgliche
Einrichtung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen
Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Hinzukommen muss,
dass bezüglich dieser Angelegenheiten auch ein konkreter
Handlungsbedarf besteht.
Die Entscheidung des Landgerichts kann daher keinen Bestand
haben. Eine Zurückverweisung erübrigte sich, weil für die
Entscheidung der vorgenannten Frage weitere Ermittlungen nicht
erforderlich sind und der Senat sie selbst entscheiden konnte.
Sonach waren auf die weitere Beschwerde der angefochtene Beschluss
und auch die amtsgerichtliche Entscheidung ersatzlos
aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.