LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016 - 416 HKO 111/16
Fundstelle
openJur 2019, 2186
  • Rkr:
Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 21.01.2016 (312 O 637/15) wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegner im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Der Gesamt-Streitwert wird auf € 75.000,- festgesetzt.

Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) beträgt er € 60.000,- und hinsichtlich des Antragsgegners zu 2) € 15.000,-.

Tatbestand

Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin zu 1), einer Reifenhändlerin, und dem Geschäftsführer von deren Komplementärin, dem Antragsgegner zu 2), hinsichtlich der Bezeichnungen „ATHLETE“ und „ATHLETE WHEELS“ einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, wobei die Parteien im Wesentlichen darüber streiten, ob die Antragstellerin ihre formale Rechtsstellung in rechtsmissbräuchlicher Weise ausübt.

Bei der Antragstellerin handelt es sich nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch im laufenden Geschäftsjahr um ein ruhendes Unternehmen, eine sogenannte „Dormant Company“ (AG 7 & AG 8). Sie ist ausschließliche Lizenznehmerin der Gemeinschaftsmarke 0. „ATHLET“, eingetragen für die im Jahre 2013 gegründete I.- K. GmbH mit Sitz in der Schweiz. Im Handelsregister ist als Geschäftsgegenstand der I.- K. GmbH die „Verwertung von Marken und Markenrechte“ vermerkt (AG 3). Die I.- K. GmbH ist Alleininhaberin von 259 nationalen Schweizer, respektive Gemeinschaftsmarken (AG 4), unter anderem auch der am 05.07.2010 angemeldeten und nach einem durchgeführten Widerspruchsverfahren am 29.04.2014 eingetragenen Gemeinschaftsmarke „ATHLET“ für die Klassen 3, 9 und 12 (AG 5). In letzterer erstreckt sich die Schutzwirkung unter anderem auf „Fahrzeuge zur Personenbeförderung sowie deren Teile und Zubehör“. Geschäftsführender Gesellschafter sowohl der I.- K. GmbH als auch der Antragstellerin ist Herr E. A., der im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit ist. Darüber hinaus ist Herr A. alleiniger Gesellschafter der S. Limited und der C.- T. Limited (beides „Dormant Companies“), die ihren Geschäftssitz an der Adresse der Antragsgegnerin haben (AG 9) und die – wie die Antragstellerin – über ein Grundkapital von 1 Pfund Sterling verfügen. Die S. Limited ist trotz ihres Status Inhaberin von 850 nationalen deutschen und Gemeinschaftsmarken, die C.- T. Limited von 40 nationalen deutschen und Gemeinschaftsmarken.

Die Antragsgegnerin zu 1) ist als Rechtsnachfolgerin der R. A. GmbH Vertriebspartner der Firma H. B. BV. Diese Gesellschaft ist Inhaberin der internationalen Markeneintragung 1. „ATHLETE“ für Waren der Klasse 12, eingetragen mit der Bezeichnung „Felgen für Fahrzeuge“ (AG 15). Mit Wirkung vom 17.05.2011 genießt diese Marke auch Schutz für das Gebiet der Europäischen Union sowie Norwegen und der Schweiz und ist registerrechtlich abgesichert auf der Grundlage der Benelux-Markeneintragung 8. mit Anmeldung vom 02.02.2011. Die Firma H. B. BV verwendet die Marke „ATHLETE“ im Rahmen des Vertriebs von LKW-Felgen in der Europäischen Union. Die Antragsgegner beziehen Felgen zum Einsatz für LKW bei der genannten Gesellschaft und vertreiben diese in Deutschland unter anderem auch auf der Internetplattform ebay (KPW 9),

Am 06.10.2015 wandte sich die Antragstellerin über ihre anwaltlichen Vertreter zunächst an die Firma H. wegen einer Markenverletzung durch die Verwendung des Zeichens „ATHLETE“. Unter Verweis auf die eingetragene Unionsmarke 0. „ATHLET“ teilte sie mit, dass die Antragstellerin ausschließliche Lizenznehmerin dieser Unionsmarke sei und forderten die Firma H. im Ergebnis erfolglos u.a. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (KPW 16 = AG 16).

Wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte, wurde ein von der Antragstellerin gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg gegen die Firma H. B. BV zurückgenommen.

In der Folge wandte sich die Antragstellerin an die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 1), welche auf der Internetplattform ebay Felgen für LKW unter der Bezeichnung „ATHLETE WHEELS“ und „Athlete“ anbot.

Die Antragstellerin mahnte die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 1) mit einem auf den 06.10.2015 datierten Schreiben vom 04.12.2015 wegen der betreffenden Angebote bei ebay ab und forderte sie im Ergebnis erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (KPW 10 = AG 22). Im Gegenzug nahm die Firma H. mit Schreiben vom 11.12.2015 die Antragstellerin – gleichfalls erfolglos - auf Unterlassung dahingehend in Anspruch, diese solle davon absehen, gegen ihre Vertriebspartner – in diesem Fall die Antragsgegner – aus den Rechten ihrer eingetragenen Marke 0. „ATHLET“ vorzugehen (AG 25). In der Folgezeit erwirkte die Firma H. gegenüber der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 23.12.2015 (AG 29), nach welcher es der Antragstellerin untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr Vertriebspartner der Firma H. gegenüber zu behaupten, die Verwendung der Kennzeichnung „ATHLETE“ für Reifenfelgen, ohne Zustimmung der Antragstellerin, greife in die Rechte aus der Gemeinschaftsmarkeneintragung 0. „ATHLET“ ein (AG 1). Auf den seitens der Antragstellerin eingelegten Widerspruch wurde der Verfügungsbeschluss durch Urteil vom 04.03.2016 bestätigt (AG 2). Die von der Antragstellerin eingelegte Berufung ist bei dem OLG Köln anhängig (Az.: 6 U 84/16).

Parallel dazu hat die Firma H. inzwischen im Mai 2016 beim EUIPO Nichtigkeitsklage in Bezug auf die Marke der Antragstellerin erhoben (AG 36).

Mit Antrag vom 23.13.2015 erwirkte die Antragstellerin ihrerseits am 21.01.2016 seitens des LG Hamburg im vorliegenden Verfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Lasten der Antragsgegner wegen deren Angebote auf der Internetplattform ebay (312 O 637/15). Hiergegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass zwischen ihrer prioritätsälteren Marke und den von den Antragsgegnern verwendeten Zeichen hochgradige Verwechselungsgefahr bestehe. Darüber hinaus verwalte die I.- K. GmbH vorentwickelte Markenrechte, um sie bestehenden oder potentiellen Kunden zum Kauf oder zur Lizenzierung anzubieten. Die Tätigkeit sei ähnlich der einer Markennamen-, Namens-, Brand- oder Naming-Agentur. Die Antragstellerin biete als ausschließliche Lizenznehmerin der I.- K. GmbH die Marken Kunden in der EU zum Kauf oder Lizenzierung an. Die Marken seien entwickelt worden, um diese einer Benutzung zuzuführen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 21.01. 2016 (Az.: 312 O 637/15) zu bestätigen.

Die Antragsgegner beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 21.01.2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass derselben zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Antragstellerin könne bereits grundsätzlich keine Rechte aus der Gemeinschaftsmarkeneintragung 0. „ATHLET“ ihr gegenüber geltend machen, da das Vorgehen ausschließlich darauf gerichtet sei, die geschäftlichen Aktivitäten der Firma H. und ihrer Vertriebspartner – folglich auch die der Antragsgegner – zu behindern. Hierin sei ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin zu sehen, welches der Geltendmachung jedweder Ansprüche aus der eingetragenen Marke entgegenstehe.

Im Übrigen bestehe auch schon keine kennzeichnungsrechtliche Verwechselungsgefahr zwischen der eigetragenen Marke „ATHLET“ einerseits und der Kennzeichnung „ATHLETE“ andererseits, da es an der kennzeichnungsrechtlichen Kollisionslage fehle. Zudem mangele es an einem Verfügungsgrund, da die Antragstellerin, obwohl sie bereits seit dem Jahr 2011 Kenntnis von der registerrechtlich abgesicherten Marke „ATHLET“ gehabt habe, keinerlei Schritte unternommen habe, um gegen diese Marke rechtlich vorzugehen. Schließlich läge bereits ein Nichtigkeitsantrag gegen die eingetragene Marke der Antragstellerin vor, der nach einer Interessenabwägung im Rahmen des § 940 ZPO dazu führe, dass die einstweilige Verfügung aufzuheben sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu aufzuheben, weil sich ihr Erlass in Ansehung der Widerspruchsbegründung als nicht gerechtfertigt erweist, §§ 936, 925 ZPO.

Dabei kann dahinstehen, ob für das Verfügungsbegehren überhaupt die erforderliche Dringlichkeit gegeben ist.

Das Begehren der Antragstellerin bleibt nämlich bereits deshalb erfolglos, weil ihr Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist. Die Antragstellerin nutzt ihre formale Rechtsstellung aus der ihr lizenzierten Gemeinschaftsmarke 0. „ATHLET“ in unlauterer Weise aus. Der allgemeine Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch im Markenrecht (vgl. Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, § 14, Rn. 1065; Hacker in, Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 14 Rn. 37; BGH GRUR 2001, 242, 244 – Classe E). Die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung als Inhaber bzw. als ausschließlicher Lizenznehmer eines Kennzeichenrechts widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich (BGH GRUR 2001, 242 – Classe E).

Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der formalen Rechtsstellung im Einzelnen ist auszugehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, keinen ernsthaften Willen hat, die Marke im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungskonzepts zu nutzen und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zu überziehen (BGH GRUR 2001, 242, 244 – Classe E; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke).

Dass diese Kriterien hier vorliegen, hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht und den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erhoben. Bei seiner Urteilsfindung hat das Gericht nicht isoliert auf die geschäftlichen Aktivitäten der Antragstellerin abgestellt, sondern diese im Zusammenhang mit den ebenfalls von dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Antragstellerin geführten anderen Gesellschaften einer Gesamtbetrachtung unterzogen.

1. Zunächst fällt die hohe Anzahl der eingetragenen Marken und Markenanmeldungen für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen bei der Lizenzgeberin als auch bei der C.- T. Limited und S. Limited ins Auge. Ein Großteil dieser Marken wurde nach erfolglosem Ablauf der Gebühreneinzahlungsfrist im Register als zurückgenommen vermerkt.

Für sich genommen ist die Bevorratung von Marken und/oder das Fehlen eines konkreten Beratungskonzepts bei der Markenanmeldung zwar noch kein ausreichend gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (vgl. Ströbele in, Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 685). Vielmehr müssen darüber hinaus einzelne konkrete Unlauterkeitsmerkmale, insbesondere eine nicht gerechtfertigte Behinderungsabsicht, vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein ernsthafter Benutzungswille fehlt und die Anmeldung der Marken und/oder deren Verwertung bösgläubig sind (vgl. Ströbele in, Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 686; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 16 – Ivadal). Ausreichend ist dafür, dass die Behinderungsabsicht sich als ein wesentliches Motiv des Handels darstellt. Maßgeblich ist, ob sich die Behinderungsabsicht des Markeninhabers nach der Lebenserfahrung aufdrängt (vgl. Ströbele in, Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 687).

2. Dafür spricht Folgendes:

a) Abgesehen von der Vielzahl von Markenanmeldungen, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für einen entsprechenden Geschäftsbetrieb als Markenagentur bzw. Markendesigner oder eines aktuellen oder zumindest potentiellen Beratungskonzepts, die den Rückschuss zuließen, dass ein ernsthafter Benutzungswille vorliegt.

Wie bereits vom OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke) und dem Landgericht Köln im Urteil vom 21.04.2016 (AG 2) ausgeführt, ist auch dem hiesigen auf dem Gebiet des Marken- und des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierten Gericht hinlänglich bekannt, dass Marken von Markenagenturen üblicherweise auf der Grundlage eines bestehenden Marketingkonzepts gemeinsam mit dem Kunden entwickelt werden. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass auch einzelne Marken ohne ein dahinterstehendes Marketingkonzept verkauft werden. Jedoch genügt das alleinige Vorbringen der Antragstellerin, Markenrechte entwickeln zu wollen, die Dritten zum Erwerb oder zur Lizenzierung angeboten werden sollen, nicht aus, um ein diesbezüglich wirtschaftlich nachvollziehbares Geschäftsmodell bzw. Beratungskonzept erkennen zu lassen. Es fehlt an jeglichem Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der konkreten Ausübung ihres Geschäftsmodells. Bis zum heutigen Tage ist es der Kammer nicht bekannt, ob überhaupt Kontakt zu Kunden besteht, geschweige denn Markenrechte an Dritte veräußert wurden. Es spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin wie eine Markenagentur oder ein Markendesigner oder vergleichbar aufgrund eines nachvollziehbaren Geschäftsmodells am Markt auftritt.

Dem steht auch nicht der schriftlich vorgebrachte und in der mündlichen Verhandlung noch einmal aufgegriffene Vortrag der Antragstellerin entgegen, dass es selbst Privatpersonen gestattet sei, sich ohne Weiteres einen Bestand von Vorratsmarken aneignen zu dürfen, ohne diese innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist zu benutzen oder einem Dritten zuzuführen. Auch in diesem Kontext wird vorausgesetzt, dass über den gesamten Zeitraum ein entsprechender Benutzungswille vorliegen muss (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 245 – Classe E). Ein solcher kann hier in Anbetracht vorstehender Ausführungen nicht festgestellt werden.

Weiterhin lässt sich aus der Vielzahl der Anmeldungen und der anschließenden Nichteinzahlung der Gebühren eine Behinderungsabsicht ableiten. Auch für Markenverkäufe an Dritte ohne ein entsprechendes Marketingkonzept ist nicht eine große Anzahl von Markenanmeldungen erforderlich, sondern gerade eine akribische Sondierung des Marktes einhergehend mit gezielten und erfolgsversprechenden Anmeldungen, da ansonsten unnötige Kosten entstehen.

b) Die Antragstellerin vermag nicht nur kein stimmiges Geschäftsmodell vorzuweisen. Hinzu kommt ein Haftungskonstrukt mehrerer Limited-Gesellschaften, die jeweils mit dem Mindest-stammkapital von einem Pfund ausgestattet sind. Dies stärkt die Zweifel an der Seriosität des Geschäftsmodells der Antragstellerin. Dafür wäre eine solche Firmenkonstruktion gerade nicht erforderlich. Relevant kann dies aber sein, wenn die Haftung für Gebühren oder bei Schadensersatzforderungen nach unberechtigten Abmahnungen limitiert werden soll (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke). Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass die hiesige Antragstellerin einerseits den Status einer „Dormant Company“ hat, dies jedoch widersprüchlich im Zusammenhang mit ihren geschäftlichen Aktivitäten scheint. Insbesondere lassen sich bei einer lebensnahen Auslegung die Entrichtung von Lizenzgebühren für die Markenrechte oder aber auch Gebührenforderungen der Prozessvertreter für die durchgeführten Rechtsdurchsetzungsaktivitäten mit dem Status als „Dormant Company“ nicht in Einklang bringen.

c) Schließlich werden die Zweifel an einem ernsthaften Benutzungswillen und dem Geschäftsmodell der Antragstellerin auch dadurch geschürt, dass der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der in diesem Verfahren relevanten Firmen bereits als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter anderer Firmen in diverse gerichtliche Auseinandersetzungen in ähnlicher Konstellation verwickelt war. Beispielsweise hat das OLG Frankfurt a.M. die Tätigkeit der C.- T. Limited bezüglich der Wortmarke „FURIOSO“, welche mittlerweile gelöscht worden ist, nach einer Gesamtbetrachtung des Geschäftsmodells und des Firmenkonstrukts, als rechtsmissbräuchlich eingestuft (GRUR-RR 2013, 211 ff. - Spekulationsmarke). Ähnlich hat sich auch die Löschungsabteilung des HABM positioniert (AG 41), die im Zusammenhang mit der Unionsmarkeneintragung 008 „LUCEO“ das Anmeldeverhalten der C.- T. Limited als bösgläubig eingestuft hat (Löschungsabteilung HABM, Entscheidung vom 14.12.2012, Az.: 5424 C). Diese Entscheidung ist von der Vierten Beschwerdekammer des HABM am 25.11.2013 (Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer, 25.11.203, Az.: R 2292/2012-4) bestätigt worden (AG 42). Auch Verfahren der C.- T. Limited vor dem Allgemeinen Gericht der Europäischen Union erwiesen sich vor dem Hintergrund des Anmeldeverhaltens und des Geschäftsmodells als allesamt erfolglos (u.a. Urteil des Allgemeinen Gerichts der Europäischen Union – Neunte Kammer – vom 25. Juni 2015, Az.: T-186/12, - AG 44 – sowie aktuell Urteil vom 07.07.2016 – Neunte Kammer, AG 43).

All dies deutet ersichtlich darauf hin, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin hier vorsätzlich ein risikoarmes Gesamt-Geschäftskonzept entwickelt hat, bei dem er für verschiedene, mit geringstmöglichem Kapital ausgestattete Firmen Marken anmeldet, um sodann nach Erlangung einer formalen Rechtsstellung gegen vermeintliche Verletzer vorzugehen und hieraus finanzielle Vorteile zu ziehen.

3. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Gericht erhebliche Zweifel an einem ernsthaften Benutzungswillen der Antragstellerin hinsichtlich der Unionsmarke 0. „ATHLET“ und vermag – nach vorgenommener Einzelfallbetrachtung – das Gesamtgebilde und Geschäftsmodell der Antragstellerin nur so zu deuten, als dass es nicht primär um die Entwicklung und Vermarktung von Markenrechten geht, sondern vielmehr darum, dass Marken zu dem Zweck der Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gehortet werden.

Auf die Fragen, ob in der Verwendung der Zeichen „ATHLETE WHEELS“ und „ATHLETE“ überhaupt eine markenmäßige Verwendung zu sehen ist und ob eine Verwechselungsgefahr mit der gegenüberstehenden Marke „ATHLET“ besteht, kommt es demnach nicht mehr an.

Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6 und 711 ZPO.