OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.1998 - 2 Ss 394/98
Fundstelle
openJur 2012, 77888
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist gegenstandslos.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 2. Oktober 1996 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin mehrfach Termine zur Berufungshauptverhandlung anberaumt, die jedoch zum Teil wegen Erkrankungen des Angeklagten, zum Teil aber auch aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden konnten.

Mit Verfügung des Vorsitzenden ist dann erneut auf den 13. Januar 1998, 10.30 Uhr, Berufungshauptverhandlungstermin bestimmt worden. Zu diesem wurde der Angeklagte am 28. November 1997 durch Niederlegung geladen. Mit am 5. Januar 1998 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Januar 1998 teilte der Verteidiger des Angeklagten - unter Beifügung eines ärztlichen Attestes - mit, daß dieser weiterhin bettlägerig erkrankt sei. Er leide unter einer starken eitrigen Entzündung am Bein und am Gesäß, die es ihm unmöglich mache, normale Kleidung anzuziehen und sich längerfristig auf den Beinen zu halten. Der Angeklagte werde ständig von seiner Mutter versorgt, die die aufgrund einer Entzündung teilweise offenen Wunden behandle.

Der Vorsitzende der Strafkammer ordnete daraufhin die amtsärztliche Untersuchung des Angeklagten an, die am 7. Januar 1998 durchgeführt wurde. Nach der Untersuchung teilte der Amtsarzt mit, daß der Angeklagte bedingt verhandlungs- und eingeschränkt reisefähig sei. Unter den Voraussetzungen daß die Verhandlungsdauer vor Gericht auf maximal zwei Stunden begrenzt werde und der Transport hin und zurück mit einem Taxi bzw. einem Krankenwagen erfolge, bestehe Verhandlungs- und Reisefähigkeit. Dieses Untersuchungsergebnis teilte der Vorsitzende dem Angeklagte mit und wies daraufhin, daß davon ausgegangen werde, daß der Angeklagte selbst dafür Sorge trage, mit den vom Amtsarzt vorgesehenen Transportmitteln zum Landgericht anzureisen.

In der Hauptverhandlung am 13. Januar 1998 erschien der Angeklagte nicht. Der Verteidiger erklärte, er habe am Morgen vor dem Termin bei der Mutter des Angeklagten angerufen und auf den Termin hingewiesen. Die Mutter habe ihm dann erklärt, daß der Angeklagte nicht zum Termin erscheinen werde, da er einen Eiterdurchbruch habe, der Eiter quelle aus dem Verband heraus. Ob ein Arzt hinzugezogen worden sei, habe er mit der Mutter nicht erörtert.

Das Landgericht hat sodann die Berufung des Angeklagten gemäß §329 Abs. 1 StPO verworfen. Diese Entscheidung hat es u.a. wie folgt begründet:

"Im Hinblick auf die amtsärztliche Untersuchung vom 07.01.1998 ist der Angeklagte auch nicht deshalb genügend entschuldigt, weil ein neuer Eiterausbruch bei ihm besteht und Eiter durch den Verband quillt. Dieser Umstand wäre vom Gericht angesichts der bekannten amtsärztlichen Untersuchung gebührend berücksichtigt worden. Dem Angeklagten wäre ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seine Wunde zu behandeln und zu versorgen, soweit dies erforderlich geworden wäre."

Das angefochtene Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 29. Januar 1998 zugestellt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; diese Rechtsmittel sind am 4. Februar 1998 beim Landgericht eingegangen. Mit am 5. März 1998 eingegangenem Schriftsatz vom 4. März 1998 hat der Angeklagte die Revision begründet. Er macht insbesondere geltend, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen.

Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Landgericht inzwischen durch Beschluß vom 24. Februar 1998 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unzulässig und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, so daß auf die Revision hin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen war.

1.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Revision zulässig. Sie ist, nachdem dem Verteidiger des Angeklagten das angefochtene Urteil am 29. Januar 1998 zugestellt worden ist, am 4. Februar 1998 fristgerecht, nämlich innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung - §341 Abs. 1, 2 StPO -, eingelegt worden.

Der Angeklagte hat seine Revision auch - entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft - fristgemäß begründet. Insoweit weist der Senat zunächst darauf hin, daß schon die Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten im Schriftsatz vom 4. Februar 1998 als ausreichende Revisionsbegründung anzusehen sein dürften. Sie enthalten nicht nur Vortrag zur Begründung des gestellten Wiedereinsetzungsantrags, sondern ihnen läßt sich auch entnehmen, inwieweit und warum der Angeklagte das Urteil der Strafkammer vom 13. Januar 1998 anfechten will. Darüber hinaus ist aber auch der (weitere Begründungs-)Schriftsatz am 5. März 1998 (noch) rechtzeitig eingegangen. Die Generalstaatsanwaltschaft übersieht in ihrer Stellungnahme, daß sich, wenn das Urteil - wie hier - schon vor der Revisionseinlegung zugestellt war, die Revisionsbegründungsfrist des §345 Abs. 1 Satz 1 StPO an die Einlegungsfrist des §341 Abs. 1 StPO anschließt (BGHSt 36, 241; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §345 StPO Rn. 4). Die Revisionsbegründungsfrist begann somit vorliegend, nachdem das angefochtene Urteil dem Verteidiger am 29. Januar 1998 zugestellt worden war, erst nach Ablauf der Einlegungsfrist am 6. Februar 1998, so daß der Eingang des Begründungsschriftsatzes vom 4. März 1998 am 5. März 1998 rechtzeitig war.

2.

Die somit zulässige Revision hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

a)

Die Revision des Angeklagten hat schon deshalb Erfolg, weil die Begründung des angefochtenen Verwerfungsurteils aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. Sie genügt nämlich nicht den an den notwendigen Inhalt eines gemäß §329 Abs. 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu u.a. OLG Hamm NJW 1963, 65; KG StV 1987, 11; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §329 StPO Rn. 33 mit weiteren Nachweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte, die der des erkennenden Senats entspricht, muß das nach §329 Abs. 1 StPO ergangene Verwerfungsurteil so begründet sein, daß das Revisionsgericht die maßgebenden Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. Insbesondere müssen etwa vorgebrachte Entschuldigungsgründe und sonstige ggf. als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen wiedergegeben und gewürdigt werden (OLG Hamm, a.a.O.). Das folgt schon daraus, daß das Revisionsgericht bei der Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht die in §329 StPO enthaltenen Rechtsbegriffe verkannt hat, an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Verwerfungsurteil gebunden ist. Es darf sie weder in Frage stellen noch im Freibeweisverfahren ergänzen (BGHSt 28, 384; KG, a.a.O.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Konkrete tatsächliche Feststellungen zu möglichen Entschuldigungsgründen werden nicht getroffen. Aus dem Urteil läßt sich allenfalls noch entnehmen - was durch die Revisionsbegründung und den Beschluß des Landgerichts vom 24. Februar 1998 als richtig bestätigt wird -, daß der Angeklagte offenbar versucht hat, sein Ausbleiben mit einer Krankheit und damit zu entschuldigen, daß "ein neuer Eiterausbruch bei ihm besteht und Eiter durch den Verband quillt", mithin also offenbar eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorgetragen hat. Dazu hätte das Berufungsgericht aber weitere Ausführungen machen müssen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Frage, ob das Ausbleiben des Angeklagten zu recht als nicht entschuldigt angesehen worden ist, zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang durfte es sich nicht mit dem bloßen Hinweis auf die am 7. Januar 1998 stattgefundene amtsärztliche Untersuchung begnügen, ohne deren Ergebnis näher mitzuteilen. Denn ebenso wie das Berufungsgericht ggf. verpflichtet ist, den wesentlichen Inhalt eines ärztlichen Attestes mitzuteilen, wenn es dessen Inhalt nicht als genügende Entschuldigung ansieht (OLG Frankfurt StV 1988, 100), gilt das hier für den Inhalt bzw. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung. Denn gerade "im Hinblick auf die amtsärtzliche Untersuchung vom 07.01.1998 ist der Angeklagte auch nicht deshalb als genügend entschuldigt" angesehen worden. Wird dann das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung nicht mitgeteilt, hat das Revisionsgericht keine Möglichkeit, die Annahme des Landgerichts auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

b)

Das angefochtene Urteil leidet darüber hinaus noch an einem weiteren Rechtsfehler, der ebenfalls zur Aufhebung führt. Nach §329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist, wenn der Angeklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seiner Berufung nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §329 StPO Rn. 18 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Senat in VRS 93, 122 sowie in MDR 1997, 686 = NZV 1997, 411 [Ls.] = ZAP EN-Nr. 691/97 = VRS 93, 450 [für den vergleichbaren Fall des §74 Abs. 2 OWiG a.F.]) sowie in ZAP EN-Nr. 389/97 = NStZ-RR 1997, 240 = DAR 1997, 361 nicht entscheidend, ob der Angeklagte sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Das Landgericht muß, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen (vgl. u.a. OLG Hamm NJW 1965, 410; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §329 StPO Rn. 19 mit weiteren Nachweisen; zur Amtsaufklärungspflicht siehe auch BayObLG NJW 1998, 172). Dies ist auch ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. die o.a. Rechtsprechungsnachweise).

Dem ist das Landgericht vorliegend nicht gerecht worden. Vielmehr hat das Landgericht offenbar dem Vortrag des Verteidigers, wonach "ein neuer Eiterausbruch bei ihm besteht und Eiter durch den Verband quillt" nicht als ausreichende Entschuldigung angesehen. Wenn aber das Landgericht (allein) aufgrund des Vortrags des Verteidigers entweder keine sichere Überzeugung von der Richtigkeit der gegenüber der amtsärztlichen Untersuchung eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Angeklagten gewinnen konnte oder angesichts der nunmehr geschilderten neuen Situation weiterhin von Verhandlungsfähigkeit ausgehen wollte, wäre es vorliegend zu weiterer Aufklärung gehalten gewesen. Denn es ist, wie dargelegt, nicht entscheidend, ob der Angeklagte sich genügend entschuldigt hat, sondern ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist. Mit dem Vorbringen des Verteidigers lag ein konkreter Hinweis auf eine ggf. eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Angeklagten und damit auf einen - auch "im Hinblick auf die amtsärztliche Untersuchung vom 07.01.1998" - möglichen Entschuldigungsgrund vor. Diesem hätte das Landgericht in ausreichendem Umfang nachgehen müssen. Dazu bot es sich an zu versuchen, mit der Mutter des Angeklagten, die offenbar über einen Telefonanschluß verfügte, zu telefonieren und sie über den Gesundheitszustand des Angeklagten zu befragen. Zu denken war auch an eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Angeklagten. Jedenfalls durfte das Landgericht nicht einfach die Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil, das immerhin eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verhängt hatte, verwerfen und den Angeklagten auf das Wiedereinsetzungs- und Revisionsverfahren verweisen. Dabei ist sich der Senat der Schwierigkeiten, denen sich der Tatrichter in Fällen wie dem vorliegenden, in denen bereits mehrfach Berufungshauptverhandlungstermine u.a. auch wegen Krankheit des Angeklagten aufgehoben werden mußten, gegenüber sieht, bewußt. Andererseits ist aber die Annahme, die der Anwendung des §329 StPO zugrunde liegt, nämlich, daß der säumige Angeklagte an der Durchführung der Hauptverhandlung kein Interesse habe und damit auf eine sachliche Prüfung des angefochtenen Urteils verzichte (vgl. vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §329 StPO Rn. 2 mit weiteren Nachweisen), nur dann gerechtfertigt, wenn der Angeklagte auch tatsächlich "säumig", d.h. unentschuldigt ausgeblieben, ist.

c)

Das Landgericht hat im übrigen auch den Begriff der "genügenden Entschuldigung" verkannt.

Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß ein ausbleibender Angeklagter dann durch Krankheit entschuldigt ist, wenn diese nach ihrer Art oder nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen läßt (vgl. u.a. vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §329 Rn. 26 m.w.N.; aus der Rechtsprechung siehe nur OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331 [für Abszeß in der Mundhöhle]).

Davon dürfte hier - die Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten unterstellt - auszugehen sein. Vorliegend litt der Angeklagte nach dem Inhalt des Schriftsatzes seines Verteidigers vom 2. Januar 1998 unter einer starken eitrigen Entzündung am Bein und am Gesäß, aufgrund derer er nicht in der Lage war, normale Kleidung anzuziehen und sich kurzfristig auf den Beinen zu halten. Die "aufgrund der Entzündung teilweise offenen Wunden" wurden von der Mutter behandelt. Der amtsärztliche Bericht vom 9. Januar 1998 macht zwar zur Art der Erkrankung des Angeklagten keine näheren Angaben, sieht diesen aber als nur bedingt verhandlungs- und eingeschränkt reisefähig an, wobei der Transport zu Hauptverhandlung, deren Dauer auf zwei Stunden zu begrenzen sei, liegend erfolgen müsse. Schon diese amtsärztlichen Feststellungen bestätigen nicht nur das Vorliegen einer, wenn auch nicht näher genannten, Erkrankung, sondern lassen darüber hinaus den Schluß auf empfindliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Angeklagten zu, die offenbar nicht ohne nachhaltigen Einfluß auf die körperliche und geistige Leistungs- und Reaktionsfähigkeit sowie auf die allgemeine Konzentrationsfähigkeit geblieben sind. Anderenfalls ist nämlich die vom Amtsarzt geforderte zeitliche Beschränkung der Hauptverhandlung nicht verständlich.

Die Teilnahme an der Hauptverhandlung war dem Angeklagten hier jedenfalls deshlab unzumutbar, weil es gegenüber der amtsärztlichen Untersuchung noch zu einer. Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einem neuen Eiterdurchbruch und aus dem Verband hervorquellendem Eiter gekommen war. In diesem Zusammenhang fehl geht der Hinweis des Landgerichts, daß dem Angeklagten ausreichend Gelegenheit gegeben worden wäre, "seine Wunde zu behandeln und zu versorgen". Der Annahme, der Angeklagte sei selbst in der Lage, seine Wunde zu "behandeln", fehlt jede medizinische Grundlage. Der Hinweis auf das Einräumen der Gelegenheit zur Versorgung der Wunde (im Gerichtssaal und durch wen?) ist darüber hinaus nicht mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Grundrecht des Angeklagten auf Achtung seiner Menschenwürde vereinbar. Eine ggf. eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgetragenen Umfang machte dem Angeklagten daher sein Erscheinen in der Hauptverhandlung unzumutbar und hatte die Entschuldigung für sein Ausbleiben zur Folge.

III.

Nachdem aufgrund der Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil des Landgerichts aufzuheben war, ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag ablehnenden Beschluß des Landgerichts prozessual überholt und damit gegenstandslos.