BVerfG, Beschluss vom 06.03.2002 - 2 BvR 1619/00
Fundstelle
openJur 2011, 25346
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2000 und vom 1. August 2000 - III Qs 82/00 und 83/00 - sowie des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. November 1999 - 150 Gs 2949/99 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die richterliche Anordnung einer Durchsuchung im Steuerstrafverfahren.

1. Das Amtsgericht beschloss die Gestattung der Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und die Beschlagnahme dort gegebenenfalls aufgefundener Beweismittel. Begründet wurde dies wie folgt:

"Die getroffene Anordnung beruht auf §§ 94, 98, 102, 103, 105, 162 StPO.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist die Beschuldigte der Steuerhinterziehung verdächtig.

Die Durchsuchung soll zur Auffindung von Beweismitteln führen, nämlich von Kontounterlagen, Unterlagen über Kapitalanlagen im Ausland, wozu auch Kontoauszüge gehören, Aufzeichnungen über Einkünfte und Vermögen, Disketten.

Es liegen Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchten Sachen sich in den zu durchsuchenden Räumen befinden (§§ 102, 103 StPO)."

2. Das Landgericht verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet und führte dazu aus:

"Die Beschwerdebegründung vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Insbesondere dient die Maßnahme nicht der Ausforschung, da nach dem damaligen Ermittlungsergebnis zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hinsichtlich bestimmter Steuerarten vorhanden waren. Eine konkrete Bezeichnung erschiene aber nach der Ansicht der Kammer wegen der Wahrung des Steuergeheimnisses als problematisch, sodass die allgemeine Bezeichnung als ausreichend anzusehen ist."

3. Die Beschwerdeführerin erhob Gegenvorstellung mit der Begründung, das ihrem Schutz dienende Steuergeheimnis dürfe nicht dazu dienen, sie selbst über den gegen sie erhobenen Vorwurf im Unklaren zu lassen. Die Gegenvorstellung wurde vom Landgericht mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass sie keine andere Entscheidung rechtfertige und hinsichtlich der Bemerkung zum Steuergeheimnis kein Irrtum vorliege.

II.

Die Beschwerdeführerin macht mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geltend. Der Durchsuchungsbeschluss habe nur pauschale Angaben zum Tatvorwurf und zu den gesuchten Beweismitteln enthalten. Dies sei nicht ausreichend gewesen, um die Zwangsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Das Landgericht habe sich im Beschwerdeverfahren gleichfalls auf pauschale Äußerungen beschränkt. Sein Zusatz, eine nähere Tatkonkretisierung im Durchsuchungsbefehl erscheine mit Blick auf das Steuergeheimnis bedenklich, sei verfehlt. Auch bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung habe es sich mit ihren Einwendungen letztlich nicht ernsthaft befasst.

III.

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Äußerung. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.

IV.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist; ihr entstünde durch die Versagung der Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht im Sinne des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden, weil das Nachverfahren (vgl. § 33a StPO) zur Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich war. Die Verfassungsbeschwerde ist auch in einer die Kammerzuständigkeit eröffnenden Weise begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin offensichtlich in ihren Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

1. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 59, 95 <97>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 <223>; 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <150 f.>). Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können. Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346 <355>).

Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>). Der Richter muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>; 45, 82; 50, 48 <49>; 71, 64 <65>).

2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht ausreichend Rechnung.

a) Der Beschluss des Amtsgerichts bezeichnete die Tat, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, nur als Steuerhinterziehung, ohne diesen Vorwurf zu konkretisieren. Tatsächliche Angaben zur Umschreibung fehlten. Der Vorwurf hinsichtlich der betroffenen Steuerart und der maßgeblichen Einzelbestimmungen im Gesetz wurde nicht näher steuerstrafrechtlich eingeordnet, obwohl dies bei Steuerstraftaten regelmäßig zu den Mindestangaben gehört (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, StV 2000, S. 465 f.). Ferner wurde im Durchsuchungsbeschluss die Art der gesuchten Beweismittel nur allgemein umschrieben; dies war nicht dazu geeignet, den Mangel der Tatkonkretisierung als Möglichkeit zur Eingrenzung der Vollziehung der Durchsuchung auszugleichen.

Die formularmäßige Fassung der Beschlussbegründung ohne einzelfallbezogenen Hinweis lässt schließlich besorgen, dass eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktionen des Richtervorbehalts gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat. Andeutungen dazu, dass die Frage der Verhältnismäßigkeit des schwer wiegenden Eingriffs im Einzelfall vom Richter in eigener Verantwortung geprüft wurde, sind dem Beschluss nicht zu entnehmen.

Dass eine nähere Konkretisierung und Gewichtung des Tatvorwurfs in der Begründung des Beschlusses nach der Lage des Einzelfalls unmöglich oder aus ermittlungstaktischen Gründen unangebracht gewesen wäre, ist auszuschließen. Der Antrag der zuständigen Ermittlungsbehörde auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung hatte nähere Angaben zum Tatvorwurf enthalten. Dies enthob den Richter bei dessen eigenverantwortlicher Prüfung nicht der Aufgabe, eine Kontrolle der Eingriffsvoraussetzungen vorzunehmen und eigene Anweisungen zur Eingriffsbegrenzung in den Beschlusstext aufzunehmen. Er konnte sich auch nicht etwa darauf verlassen, dass die Beamten, die den Durchsuchungsbeschluss vollziehen würden, den enger gefassten Behördenantrag kennen und als Maßstab für eine Eingriffsbegrenzung der richterlich gestatteten Durchsuchung beachten würden.

b) Das Landgericht hat der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss mit einem nicht erläuterten Hinweis auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) den Erfolg versagt. Dabei blieb unberücksichtigt, dass das Steuergeheimnis den steuerpflichtigen Bürger vor dem unbefugten Offenbaren oder Verwerten seiner Steuerdaten durch einen Amtsträger schützen soll. Dies betrifft aber nicht die Mitteilung des steuerstrafrechtlichen Vorwurfs an den Steuerpflichtigen in einem gegen diesen gerichteten Ermittlungsverfahren (§ 102 StPO). Das Steuergeheimnis kann es allenfalls gebieten, in einer Anordnung der Durchsuchung bei Dritten (§ 103 StPO) Steuerdaten des Beschuldigten nicht im Rahmen der Beschreibung des steuerstrafrechtlichen Vorwurfs zu offenbaren (vgl. LG Konstanz, wistra 3/2000, S. 118 mit Anm. Burkhard). In der fehlerhaft begründeten Beschwerdeentscheidung wurde das Begründungsdefizit des ermittlungsrichterlichen Durchsuchungsbeschlusses im Sinne seiner Rechtsschutzfunktion nach Art. 13 Abs. 2 GG unberücksichtigt gelassen und zugleich der Beschwerdeführerin der im Rechtsmittelverfahren gebotene Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verkürzt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>). Das Landgericht konnte das Begründungsdefizit des mit der Beschwerde angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses nicht als unbeachtlich bezeichnen, ohne seine eigene Rechtsschutzaufgabe zu verletzen. Dass für einen anderen Beurteiler ein konkretisierbarer Verdacht der Steuerhinterziehung bezüglich bestimmter Steuerarten und Veranlagungszeiträume aus den Akten entnehmbar sein mag, konnte den Ermittlungsrichter nicht von der Mitteilung und Bewertung des aus seiner Sicht maßgebenden Verdachts entheben.

Die Entscheidung des Landgerichts im Nachverfahren hat diesen Fehler aufrecht erhalten.

V.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin demnach in ihren Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Sie sind aufzuheben; die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).

Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.