Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05
Fundstelle
openJur 2012, 43583
  • Rkr:

1. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV und § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV - die letztgenannten Vorschriften, soweit sie eine EU-Fahrerlaubnis betreffen, die erteilt wurde, nachdem die Sperrfrist für die Neuerteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis abgelaufen war - unvereinbar mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie sind.

2. Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch unter Bezug auf solche Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.

3. Bei durch einen fortwirkenden Mangel geprägten Sachverhalten ist für die Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht entscheidend.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von dem Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzuges verfügte Aberkennung des Rechts, von einer durch die Stadt B. /Tschechische Republik erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B Gebrauch zu machen.

Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 24. Juni 2003 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses (Blutalkoholkonzentration mindestens 1,72 o/oo ) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr - begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit am 24. Oktober 2002 - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von elf Monaten (bis zum 29. Mai 2004) angeordnet.

Am 10. März 2004 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Im Verlauf des Wiedererteilungsverfahrens unterzog er sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in der Begutachtungsstelle für Fahreignung des Krankenhauses C. in B.. Das dort erstellte medizinisch-psychologische Gutachten vom 18. Mai 2004 (Untersuchungstag: 15. April 2004) gelangte zu einem für den Antragsteller negativen Ergebnis. Es sei davon auszugehen, dass dieser am Vorfallstag im Oktober 2002 in der Spitze eine Blutalkoholkonzentration in der Größenordnung von mindestens 2 Promille aufgewiesen habe. Ein solcher Wert könne nach einhelligen wissenschaftlichen Erkenntnissen nur von Personen erreicht werden, die regelmäßig weit überdurchschnittliche Alkoholmengen konsumierten und durch Gewöhnung eine hohe Alkoholverträglichkeit aufwiesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich bei dem Antragsteller bereits über einen längeren Zeitraum eine erhebliche Alkoholproblematik entwickelt habe. Die Art und Weise, in der er seine Vorgeschichte bislang verarbeitet habe, weise auf massive Verdrängungs- und Verleugnungstendenzen hin. Aus fachlicher Sicht sei ein Wiederanknüpfen an frühere Alkoholkonsumgewohnheiten und damit zugleich ein erneutes alkoholbedingtes Fehlverhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dem Antragsteller werde dringend empfohlen, gezielte Hilfestellungen bei einer Suchtberatungsstelle oder einer vergleichbaren Institution in Anspruch zu nehmen. Eine neuerliche Überprüfung der Eignungsfrage erscheine frühestens in 12 Monaten und nur dann sinnvoll, wenn der Antragsteller bis dahin zu einer realitätsgerechten Einschätzung der bei ihm gegebenen Problematik gelangt sei und daraus verhaltenswirksame Schlussfolgerungen gezogen habe. Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Einen gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch nahm der Antragsteller zurück.

Im November 2004 wurde dem Antragsgegner bekannt, dass dem Antragsteller unter dem 30. September 2004 durch die Stadt B. in der Tschechischen Republik ein Führerschein (Klasse B, Wohnort D. in der Bundesrepublik Deutschland) erteilt worden war.

Unter dem 18. Februar 2005 teilte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik dem Kraftfahrt-Bundesamt auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen hin mit, dass dem Antragsteller der Führerschein erteilt worden sei, nachdem dieser Praxis nachgewiesen und einen erforderlichen ärztlichen Nachweis erbracht habe. Der Antragsteller habe bei der Beantragung der Fahrerlaubnis nicht mitgeteilt, dass ihm in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Er habe durch seine Unterschrift bestätigt, dass kein Fahrverbot und keine geistigen oder körperlichen Mängel vorlägen. Eine Prüfung bei der Stadtverwaltung B. habe weitere Unregelmäßigkeiten ergeben. Der Führerschein des Antragstellers sei nach dem derzeitigen Ermittlungsstand gültig, von Seiten der tschechischen Behörden werde nicht um seine Einziehung gebeten.

Unter dem 18. Mai 2005 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Verweis auf die Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 c) FeV dazu auf, binnen zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen und sich hierzu bis zum 3. Juni 2005 bereit zu erklären. Weil dem Antragsteller seine deutsche Fahrerlaubnis nach der Alkoholstraftat vom Oktober 2002 entzogen, eine Wiedererteilung nach negativem medizinisch-psychologischen Gutachten abgelehnt und die tschechische Fahrerlaubnis vom 30. September 2004 ohne Berücksichtigung dieser Umstände erteilt worden sei, bestünden erhebliche Bedenken an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 machte der Antragsteller geltend, er habe bei der Beantragung seiner tschechischen Fahrerlaubnis sehr wohl angegeben, dass er in Deutschland einem Fahrverbot bis zum Frühsommer 2004 unterlegen habe; die tschechischen Ärzte hätten festgestellt, dass bei ihm keine geistigen und körperlichen Mängel vorlägen.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf und ordnete den Sofortvollzug dieser Verfügung an. Der Antragsteller habe die Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigert, so dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen sei.

Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 1 A 1058/05) und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, nach §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 c) FeV sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr Promille geführt werde. Diese Begutachtung habe der Antragsgegner unter dem 18. Mai 2005 zu Recht angeordnet, nachdem die vorangegangene Untersuchung vom 15. April 2004 die Eignungsbedenken nicht habe ausräumen können. Nach § 11 Abs. 8 FeV habe der Antragsgegner auf die Nichteignung des Antragstellers schließen dürfen.

Mit seiner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, auf die der Antragsgegner die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2005 gestützt habe, seien in seinem Falle nicht anwendbar, weil sie mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. Nr. L 237 v. 24.8.1991, S. 1) in der Auslegung, die diese durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, insbesondere durch das Urteil vom 29. April 2004 (Rs. C-476/01 - Kapper -) gefunden hätten, nicht vereinbar sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 28. Juni 2005 zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2005 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt den verwaltungsgerichtlichen Beschluss.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts unterliegt unter Anwendung des dem Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsmaßstabes im Ergebnis keinen Bedenken.

Dabei geht der Senat nach jetzigem Erkenntnisstand und zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2005 nicht wegen Fehlens des erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist. Der Antrag kann jedoch jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben, da die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, so dass in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Lasten ausgeht.

Dem Antragsteller könnte das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fehlen, wenn die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV bzw. des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV mit der Folge zur Anwendung kämen, dass der Antragsteller schon von Gesetzes wegen nicht berechtigt wäre, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und deshalb für ihn eine Verbesserung seiner Rechtsposition durch den Eilantrag nicht erreichbar wäre. Diese Bestimmungen verstoßen jedoch, soweit sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung sind, nach derzeitiger Einschätzung des Senats gegen vorrangig anwendbares europäisches Gemeinschaftsrecht und sind deshalb hier unanwendbar (vgl. grundlegend zum Vorrang des Gemeinschaftsrechtes als Anwendungsvorrang: EuGH, Urt. v. 14.12.1971, Rs. 43/71, Slg. 1971, 1039, 1049 - Politi -; Urt. v. 7.3.1972, Rs. 84/71, Slg. 1972, 89, 96 - Marimex -; BVerfG, Beschl. v. 9.6.1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145, 174 f.; Beschl. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339, 375).

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FeV in Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland führen. Durch diese Vorschrift, deren Wortlaut der Antragsteller unterfällt, wird die Grundregelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1 - im Folgenden: Führerschein-Richtlinie -) umgesetzt. Hiernach erkennen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die von ihnen ausgestellten Führerscheine (im Folgenden wird den Begriffen Fahrerlaubnis und Führerschein abweichend von der in Deutschland gebräuchlichen Terminologie keine unterschiedliche Bedeutung beigemessen) gegenseitig an.

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung aus § 28 Abs. 1 FeV jedoch - mit Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen für Studenten und Schüler - nicht für diejenigen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Erlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Vorschrift bezieht sich auf Art. 7 Abs. 1 b) und Art. 9 der Führerschein-Richtlinie. Nach Art. 7 Abs. 1 b) der Führerschein-Richtlinie hängt die Ausstellung eines Führerscheines - mit einer Ausnahme für Studenten - vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates ab. Gemäß Art. 9 der Führerschein-Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz grundsätzlich der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Dieses sog. Wohnsitzerfordernis ist eine Folge der noch nicht in vollständiger Weise erfolgten Harmonisierung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Fahrerlaubnis (vgl. hierzu: Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 325).

Der Antragsteller hatte, als ihm die Stadt B. am 30. September 2004 seine tschechische Fahrerlaubnis ausstellte, unstreitig seinen Wohnsitz - wie auch derzeit noch - in der niedersächsischen Gemeinde D. im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Der Umstand, dass dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis mithin unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtlich statuierte und entsprechend auch im deutschen Recht geregelte Wohnsitzerfordernis erteilt wurde, führt gleichwohl nicht dazu, dass dem Antragsteller schon nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Berechtigung fehlte, mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Denn § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist, wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 (Rs. C 476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 ff. = DAR 2004, 333 ff. = NZV 2004, 372 ff.) nach insoweit einhelliger Auffassung (vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.6.2004 - 19 S 308/04 -, NJW 2004, 482 f. = DAR 2004, 606 f.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.11.2004 - Ss 16/04 (42/04) -, NStZ-RR 2005, 50 ff.; Otte/Kühner, a.a.O., 326; Kalus, VD 2004, 147, 148; Weibrecht, VD 2004, 153, 154; Ludovisy, DAR 2005, 7, 9; Brenner, DAR 2005, 363, 364 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 28 FeV, Rn. 5; ders., NJW 2005, 641, 644) ergibt, unvereinbar mit den Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie und deshalb nicht anwendbar. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes weist die Führerschein-Richtlinie dem Ausstellungsstaat die ausschließliche Zuständigkeit zu, die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 b) und des Art. 9 der Führerschein-Richtlinie festzustellen. Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen stehe dem Aufnahmemitgliedstaat eine entsprechende Befugnis nicht mehr zu. Allein der Ausstellungsmitgliedstaat könne - gegebenenfalls nach entsprechender Information durch den Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerschein-Richtlinie - Maßnahmen hinsichtlich derjenigen Führerscheine ergreifen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden seien (EuGH, Urt. v. 29.4.2004, Rs. C 476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1726 f.).

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die in § 28 Abs. 1 FeV genannte Berechtigung aufgrund einer EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, weiterhin nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Nach § 28 Abs. 5 FeV wird in diesen Fällen das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis (wieder) im Inland Gebrauch machen zu dürfen, auf Antrag in einem sog. Zuerteilungsverfahren erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Diese Vorschrift knüpft an die Regelung in Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie an, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung de Fahrerlaubnis - angewendet wurde.

Der Antragsteller, dem seine deutsche Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 24. Juni 2003 mit einer Wiedererteilungssperre bis zum 29. Mai 2004 entzogen wurde, dessen Antrag auf Wiedererteilung seiner deutschen Fahrerlaubnis der Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Juni 2004 abgelehnt hat und der im Hinblick auf seine tschechische Fahrerlaubnis ein Zuerteilungsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV nicht durchlaufen hat, unterfällt dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV. Die Annahme, ihm fehle die Berechtigung, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, ist jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt. Denn der Senat geht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV wegen einer nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nur einen reduzierten tatbestandlichen Anwendungsbereich haben und auf die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation nicht anwendbar sind (vgl. im Sinne einer weitgehenden Unanwendbarkeit ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.8.2005 - 7 B 11021/05.OVG -; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.11.2004, a.a.O., 51; VG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2005 - 11 K 1167/05 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 28 FeV, Rn. 6; Otte/Kühner, a.a.O., 327 f.; Brenner, a.a.O., 366; in der Tendenz auch: Bay.VGH, Beschl. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 -, zfs 2005, 471, 472).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. April 2004 (Rs. C 476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1727 f.) festgestellt, dass Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie zwar eine im Gemeinschaftsrecht selbst verankerte Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie geregelten Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstelle. Da Art. 1 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie jedoch seinerseits der Verwirklichung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit der Personen diene, sei die in Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie vorgesehene Ausnahme von diesem Prinzip eng auszulegen. Deshalb könne sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Regelung des Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei. Sei eine zusätzlich zu einem verhängten Fahrerlaubnisentzug angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates bereits abgelaufen, verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen. Der Europäische Gerichtshof erachtet mithin - nicht zuletzt wohl mit dem Ziel einer Erhöhung des Harmonisierungsdrucks - den in der Führerschein-Richtlinie angelegten Anerkennungsautomatismus für entscheidend (so Otte/Kühner, a.a.O., 326 f.).

Diejenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die weitgehenden innerstaatlichen Auswirkungen dieses Ansatzes auf die Anwendung des § 28 FeV einzuschränken suchen, erscheinen dem Senat nach derzeitiger Einschätzung in Anbetracht der Deutlichkeit der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes als nicht tragfähig. Dies gilt sowohl für den Standpunkt, dass eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis dann nicht bestehe, wenn das nationale Recht - wie in der Fahrerlaubnis-Verordnung der Fall - nicht nur formale, sondern auch inhaltliche Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis knüpfe (so Geiger, DAR 2004, 342 f. und 690 f. und diesem folgend: VG München, Beschl. v. 13.1.2005 - M 6 BS 04.5543 - und Vorlagebeschluss vom 4.5.2005 - M 6 a K 04.1 -, NJOZ 2005, 2824 f.; vgl. auch Ludovisy, a.a.O., 12 f.), als auch für die These, dass den Maßstäben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unter Berücksichtigung des auch gemeinschaftsrechtlich anerkannten Aspektes der Verkehrssicherheit bereits durch das Zuerteilungsverfahren des § 28 Abs. 5 FeV Genüge getan werde (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -, zfs 2005, 212 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschl. v. 4.3.2005 - 3 L 253/05.NW).

Der nach alledem zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2005 aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und deshalb im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.

Es spricht weit Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner dem Antragsteller auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 8, 13 Nr. 2 c), d) und e) FeV i.V.m. Nr. 8 der Anlage 4 zu dieser Verordnung in rechtmäßiger Weise das Recht aberkannt hat, von seiner nach den bisherigen Darlegungen anzuerkennenden und damit zunächst ohne Weiteres im Inland wirksamen tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Ebenso hat der Antragsgegner danach auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FeV zu Recht angeordnet, dass der Antragsteller den Führerschein abzugeben habe.

Nach den genannten Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel (u.a.) nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, in deren Nr. 8.1 und 8.3 Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit genannt sind, vorliegen oder erheblich bzw. wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, hat die Fahrerlaubnisbehörde die vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 o/oo oder mehr geführt wurde, die Fahrerlaubnis aus diesem Grund entzogen war oder sonst zu klären ist, ob ein Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Weigert sich der Betroffene, einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung Folge zu leisten oder bringt er das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen. Bei Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis hat eine Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts zur Folge, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Der Führerschein ist in diesem Fall bei Vollziehbarkeit der behördlichen Maßnahme unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern, die diesen unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Ausstellungsbehörde zurücksendet. Diese nationalen Vorschriften knüpfen an Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie an. Danach kann vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.11.2004, a.a.O., 42; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.8.2005, a.a.O.; Otte/Kühner, a.a.O., 328) unbestritten, dass die Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie ermächtigt werden, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und. Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Es stellt sich aber die weitere Frage, ob eine der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nachfolgende Eignungsüberprüfungs- bzw. Entzugsentscheidung nach mitgliedstaatlichem Recht auch ergänzend oder sogar ausschließlich auf solche Sachverhalte gestützt werden kann, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind (ablehnend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.8.2005, a.a.O.; offen lassend: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.11.2004, a.a.O., 52; Otte/Kühner, a.a.O., 328; bejahend: Kalus, a.a.O., 151; Weibrecht, a.a.O., 154).

Der Senat bejaht diese Frage jedenfalls für Fallgestaltungen von der Art, wie sie in dem hier zu entscheidenden Eilverfahren gegeben ist. Der Senat berücksichtigt dabei durchaus, dass ein auf Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie i.V.m. mit den deutschen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften der §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV gestütztes Vorgehen nicht auf eine systematische Überprüfung der Fahrerlaubniserteilungen anderer Mitgliedstaaten oder eine faktische Monopolisierung der Zuständigkeit für eine etwaige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei den deutschen Behörden hinauslaufen darf, die dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie in seiner Auslegung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 zuwiderlaufen würden (vgl. hierzu: Bay.VGH, Beschl. v. 9.6.2005, a.a.O., 472; Otte/Kühner, a.a.O., 328).

Zu beachten ist jedoch zunächst, dass sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 zur Frage der Reichweite der Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie als Grundlage für Ausnahmen von der allgemeinen gegenseitigen Anerkenntnis von Fahrerlaubnissen und nicht zu der Gestattung von mitgliedstaatlichen Eignungsüberprüfungs- bzw. Entzugsentscheidungen nach Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie verhält. Zu einer Umkehrung des Anerkennungsmechanismus, dem der Europäische Gerichtshof entgegengetreten ist, kommt es bei einer Anwendung dieser Vorschriften auf Fälle wie den vorliegenden jedoch bereits deshalb nicht, weil die im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis zunächst ipso iure im Inland wirksam und das Gebrauchmachen von ihr insbesondere nicht strafbar ist (vgl. zur nicht bestehenden Strafbarkeit: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.11.2004, a.a.O., 50; Ludovisy, a.a.O., 9, 12 f.; anders noch: BGH, Beschl. v. 20.6.2006 - 4 StR 371/01 -, NJW 2002, 2330 ff.). Die Wirksamkeit wird der ausländischen Fahrerlaubnis erst durch einen nachträglichen inländischen Verwaltungsakt und ausschließlich mit Wirkung für das Inland wieder genommen (zu diesem Gesichtspunkt: Otte/Kühner, a.a.O., 328).

Hinzu kommt, dass von einer Aushöhlung einer nach Art. 1 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie grundsätzlich anzuerkennenden Fahrerlaubniserteilungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates schwerlich dann die Rede sein kann, wenn diese in Unkenntnis wesentlicher Teile des für die Beurteilung der Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers relevanten Sachverhaltes erfolgt ist. Auch sonst dürfen Umstände, die zeitlich vor einer Fahrerlaubniserteilung eingetreten sind - insbesondere solche, die zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren -, für die Frage berücksichtigt werden, ob später eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen eingetreten ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 3 StVG, Rn. 3 m.w.N. und aus der Rechtsprechung des Senats: Beschl. v. 28.5.2003 - 12 ME 204/03 -). Nach dem Inhalt des Schreibens des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 18. Februar 2005 muss der Senat trotz der insoweit angebrachten Einwendungen des Antragstellers davon ausgehen, dass dieser der Stadt B., die ihm die tschechische Fahrerlaubnis erteilt hat, keine Mitteilung über den Entzug seiner Fahrerlaubnis in Deutschland und das zu Grunde liegende Alkoholdelikt gemacht hat. Dass das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik in seiner nachträglich von dem Kraftfahrt-Bundesamt eingeholten Stellungnahme zunächst nicht um eine Einziehung des erteilten Führerscheins gebeten hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Hiernach war der Antragsgegner durch den Umstand, dass dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis am 30. September 2004 erteilt wurde, nicht gehindert, Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers auf dessen Alkoholstraftat vom 24. Oktober 2002, den darauf folgenden strafgerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis, das im Wiedererteilungsverfahren erstattete negative medizinisch-psychologische Gutachten vom 18. Mai 2004 und die darauf folgende Ablehnung des Wiedererteilungsantrages zu stützen. Die entsprechende Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 18. Mai 2005 ist mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand zu Recht erfolgt. Gleiches gilt für die hier streitgegenständliche Verfügung vom 6. Juni 2005, die der Antragsgegner erlassen hat, nachdem sich der Antragsteller geweigert hatte, der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Folge zu leisten.

Aber auch dann, wenn man - entgegen dem dargestellten Rechtsstandpunkt des Senats - die Anwendbarkeit der nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf solche Umstände beschränkt sähe, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis aufgetreten sind, hätte dies für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis des gerichtlichen Eilverfahrens zur Folge. Denn auch unter dieser Prämisse könnten nur solche Sachverhalte als Grundlage für Überprüfungs- und Entzugsentscheidungen ausgeschlossen sein, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis in ihrem tatsächlichen Verlauf bereits abgeschlossen waren. Etwas anderes hat jedoch zur Überzeugung des Senats für solche Sachverhalte zu gelten, die durch Mängel geprägt werden, die von ihrer Natur her geeignet sind, in die Gegenwart fortzuwirken und von denen deshalb angenommen werden muss, dass sie sich im Hinblick auf ihr Gefährdungspotential ständig - also auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis - neu aktualisieren.

Die im Falle des Antragstellers gegebene Alkoholproblematik stellt einen derartigen Mangel dar. Bereits das Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 o/oo, die der Antragsteller bei Begehung des Alkoholdeliktes vom 24. Oktober 2002 aufwies, ist ein Indiz für das Vorliegen einer langfristigen Alkoholproblematik. Überdies wird in dem ausführlichen und in seinen Feststellungen nachvollziehbaren medizinisch-psychologischen Gutachten des Krankenhauses C. in B. vom 18. Mai 2004 die im Herbst 2002 zum Ausdruck gelangte hohe Alkoholgewöhnung des Antragstellers und die fehlende Basis für eine tragfähige Verhaltenskorrektur hervorgehoben und eine zeitlich weit in die Zukunft ausgreifende negative Prognose getroffen. Es gibt bisher keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die aus der hiernach weiterhin anzunehmenden Alkoholproblematik des Antragstellers resultierende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weggefallen sein könnte, nachdem dem Antragsteller am 30. September 2004 seine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Der Gesichtspunkt der Alkoholproblematik als ein durch einen fortwirkenden Mangel geprägter Sachverhalt gelangt in der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsgegner vom 18. Mai 2005 hinreichend deutlich zum Ausdruck, um seinerseits - nach der Verweigerung der Untersuchung durch den Antragsteller - eine Grundlage für die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2005 bilden zu können.