OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.1980 - 15 W 117/80
Fundstelle
openJur 2012, 72380
  • Rkr:
Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf DM 25.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin eines 69,81/1000 Miteigentumsanteil an dem eingangs bezeichneten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. ... des Aufteilungsplans. Am gleichen Grundstück gehört ihr ferner ein 3,46/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. ... des Aufteilungsplanes.

Mit notariellem Vertrag vom 22. August 1978 vor dem Notar ... - Nr. ... der Urkundenrolle für 1978 - verkaufte die Beteiligte zu 1) ihre oben genannten Miteigentumsanteile an die Beteiligten zu 2) und 3), wobei das Eigentum auf diese zu je 1/2 übergehen sollte. Bei Vertragsschluß trat die Beteiligte zu 2) als Geschäftsführerin für die Beteiligte zu 1) (Verkäuferin) auf, während sie als Erwerberin durch ihren Ehemann, den Beteiligten zu 3) vertreten wurde. Diese hatte ihm in der gleichen notariellen Urkunde Vollmacht zum Vertragsschluß erteilt.

Die Beteiligte zu 1) hat ausweislich der Handelsregisterakten HR B. AG Bielefeld mehrere Gesellschafter, darunter die Beteiligte zu 2). Sie wird derzeit durch die Beteiligte zu 2) als alleinige Geschäftsführerin vertreten.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 1980 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten u.a., den Eigentumswechsel in das Grundbuch einzutragen. Durch Zwischenverfügung vom 14. Januar 1980 erhob der Rechtspfleger Bedenken, da nicht festgestellt werden könne, daß die Veräußerin berechtigt sei, zugleich auf der Erwerberseite aufzutreten; es werde daher gebeten, binnen eines Monats die Genehmigung der übrigen Mitgesellschafter der Beteiligten zu 1) einzureichen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 3) Erinnerung eingelegt, welcher Rechtspfleger und Richter nicht abgeholfen haben. Das Landgericht hat über die Erinnerung als Beschwerde entschieden und diese mit Beschluß vom 16. April 1980 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 19. Juni 1980, mit welcher sie beantragt, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrages abzusehen.

II.

Die statthafte und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist auch im übrigen zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) bis 3) ergibt sich schon daraus, daß ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 11. Aufl., § 27 PGG Rdn. 10).

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 78 GBO.

Zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen die Verfügung des Grundbuchrechtspflegers vom 14. Januar 1980 für zulässig erachtet. Diese Verfügung stellt sich als Zwischenverfügung nach § 18 GBO dar. Sie ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weil sie die drei wesentlichen Erfordernisse einer Zwischenverfügung enthält, nämlich Angabe des der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses, Bezeichnung eines Mittels zur Beseitigung des Hindernisses sowie Setzung einer Frist hierzu (vgl. Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann, Grundbuchrecht, 2. Aufl., GBO § 18 Rdn. 53 bis 55).

Auch inhaltlich erweist sich die Zwischenverfügung als gerechtfertigt. Wie das Landgericht zutreffend darlegt, kann die beantragte Eintragung gemäß § 20 GBO nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung erklärt und nachgewiesen ist. Vorliegend fehlt es indessen am Nachweis einer wirksamen Auflassung. Die in dem notariellen Vertrag enthaltene Auflassung ist nämlich unter Verstoß gegen § 181 BGB erklärt und deshalb bis zur Genehmigung durch die vertretenen Gesellschafter der Beteiligten zu 1) schwebend unwirksam. Wie sich aus den beigezogenen Handelsregisterakten ergibt und von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt wird, ist der Beteiligten zu 2) als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1) eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB nicht erteilt.

Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 181 BGB vorliegt, ist vom Landgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend bejaht worden. Daß diese Vorschrift auf den Geschäftsführer der GmbH zumindest entsprechend anwendbar ist, ist unzweifelhaft (BGHZ 33, 189; 56, 97, 101; BGH, WM 1967, 1164; für unmittelbare Anwendung Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 181 Rdn. 19). Ob insoweit unmittelbare oder entsprechende Anwendung geboten ist, ist ohne Bedeutung; auch die nur entsprechende Anwendung würde jedenfalls zur vollen Anwendung der Grundsätze des § 181 BGB führen, falls die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind.

Zweifelhaft ist indessen, ob die hier zu beurteilende Rechtslage der des § 181 BGB entspricht, so daß diese Bestimmung insoweit unmittelbar anzuwenden ist, oder ob auch insoweit nur eine entsprechende Anwendung geboten ist. Das Landgericht will in erster Linie § 181 BGB unmittelbar anwenden und erwägt hierzu, daß aufgrund der Wirkung des, § 164 Abs. 1 BGB, wonach die Wirkung des Rechtsgeschäfts in der Person des Vertretenen eintritt, der - seinerseits vertretene - Vertreter (Beteiligte zu 2)) ersichtlich am Geschäft beteiligt bleibe und deshalb ein direkter Fall des § 181 BGB vorliege; der Vertreter schließe nämlich entgegen dieser Bestimmung mit sich in eigenem Namen ab.

Diese Betrachtungsweise hebt auf die materiellen Wirkungen des Rechtsgeschäfts ab, während vielfach die Auffassung vertreten wird, daß § 181 BGB an die Art des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts anknüpfe, seine Rechtsfolgen also nur einträten, wenn Identität betreffend der die Vertragserklärungen abgebenden Personen bestehe (dazu Münchner Kommentar (Thiele), BGB § 181 Rdn. 23, 24; Soergel/Leptien, BGB, 11. Aufl., Rdn. 20; Harder, AcP 170, 295, 296). Solche Identität besteht nun vorliegend weder bei den Personen, für welche das Rechtsgeschäft materielle Wirksamkeit erlangt, nämlich der Beteiligten zu 1) einerseits und den Beteiligten zu 2) und 3) andererseits; sie besteht auch nicht in der nach der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (hierzu kritisch BGHZ 64, 72, 76) für maßgeblich erachteten formellen Hinsicht, nämlich in Bezug auf die Personen, welche als Vertreter Erklärungen abgegeben haben, nämlich der Beteiligten zu 2) (für die Beteiligte zu 1)) und dem Beteiligten zu 3) (für die Beteiligte zu 2)). Obwohl also weder in materieller noch in formeller Hinsicht Identität besteht, ist dem Landgericht zuzugeben, daß hier insoweit ein Fall des § 181 BGB vorliegt, als ein Vertreter (Beteiligte zu 2)) mit sich ein Rechtsgeschäft abschließt, wobei er sich zwar vertreten läßt, die Wirkungen jedoch in seinem eigenen Namen eintreten. Spricht hiernach viel für eine unmittelbare Anwendung des § 181 BGB (hierfür Soergel/Leptien a.a.O. Rdn. 29; BGB-RGRK (Steffen) 12. Aufl., § 181 Rdn. 12; i.E. wohl auch Flume, BGB, AT II, Seite 817), so ist hier jedenfalls die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift geboten (hierfür Münchner Kommentar (Thiele), a.a.O. Rdn. 10; Harder, a.a.O., 302). Wie insbesondere Flume a.a.O. (818/819) darlegt, darf § 181 BGB nicht nur auf die Art des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts bezogen werden. Vielmehr ist auch zu prüfen, für wen das Rechtsgeschäft Wirkung entfaltet. Diese Betrachtungsweise entspricht dem Zweck des § 181 BGB, wie ihn der BGH in der in BGHZ 64, 72, 76 f. abgedruckten Entscheidung näher erläutert hat. Ob eine entsprechende Anwendung des § 181 BGB auch dann geboten wäre, wenn die Beteiligte zu 2) als Vertreterin der Beteiligten zu 1) auf dieser Seite des Geschäfts einen Untervertreter bestellt hätte und dieser mit ihr als Erwerberin abgeschlossen hätte, bedarf hier keiner Entscheidung (abgelehnt in RGZ 108, 405; 157, 24, 31; dazu kritisch BGH a.a.O.; abl. Münchner Kommentar a.a.O., Rdn. 10; Soergel/Leptien, a.a.O., Rdn. 28; Flume a.a.O. Seite 818; Harder, a.a.O. Seite 302, welche auch für diesen Fall analoge Anwendung des § 181 BGB verlangen; dies nur bei Umgehungsabsicht: BGB-RGRK (Steffen), 12. Aufl., Rdn. 12). Jedenfalls für den vorliegenden, von der Rechtsprechung noch nicht entschiedenen Fall nimmt das Schrifttum zumindest mittelbare Anwendung der Grundsätze des § 181 BGB an, soweit nicht, sogar eine unmittelbare Anwendung bejaht wird. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, zumal sie in Einklang mit den vom BGH (BGHZ 64, 42, 76 f.) aufgezeigten Grundsätzen zur zweckbezogenen Auslegung des § 181 BGB steht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die typische Weisungsabhängigkeit des (Vertreter)-Vertreters (Beteiligter zu 3)) hinzuweisen, welche die Gefahr eines Interessenkonflikts und damit einer Schädigung des auf der anderen Seite vertretenen Geschäftsherrn (Beteiligte zu 1)) mit sich bringen kann (BGH a.a.O.; BGHZ 56, 97, 101).

Folglich bleibt es bei der Beurteilung, daß die unter Verstoß gegen § 181 BGB erklärte Auflassung bis, zur Genehmigung durch die übrigen Gesellschafter schwebend unwirksam ist, so daß die angefochtene Zwischenverfügung zu Recht ergangen und die weitere Beschwerde mithin als unbegründet zurückzuweisen ist.

Eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG war nicht geboten, da den unterlegenen Beteiligten zu 1) bis 3) kein weiterer Beteiligter gegenübersteht.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 131, 30 KostO.