OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1995 - 2 Ws 305/95
Fundstelle
openJur 2012, 74780
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unzulässig, da er nicht den Erfordernissen der §§ 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO, 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt. Nach den vorgenannten Bestimmungen ist im Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Die Antragsbegründung soll dem Gericht nämlich die vorläufige Prüfung ermöglichen, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung überhaupt Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht als mutwillig anzusehen ist (§ 114 ZPO). Zwar braucht das Prozeßkostenhilfegesuch nicht den für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltenden strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu entsprechen, es muß aber wenigstens in groben Zügen den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt wiedergeben und erkennen lassen, unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten die in den Bescheiden der Staatsanwaltschaft aufgeführten Erwägungen für die Einstellung des Verfahrens unrichtig sein sollen (vgl. OLG Hamm, Beschluß des 4. Senats vom 28. März 1995 - 4 Ws 138/95 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 172 Rdn. 21 m.w.N.).

Diesen Voraussetzungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht, da ihm eine in sich geschlossene, verständliche Darstellung des Sachverhalts nicht zu entnehmen und dementsprechend ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Beurteilung des vom Antragsteller für strafbar erachteten Verhaltens der Antragsgegner nicht möglich ist.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageerzwingungsverfahren war daher als unzulässig zu verwerfen.

Ergänzend wird folgendes angemerkt:

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den Antragsteller entsprechend seiner Bitte über die hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften zu belehren; denn der Antragsteller hätte sich insoweit an die Rechtsantragsstelle eines Amtsgerichts wenden können. Überdies scheint der von ihm ins Auge gefaßte Klageerzwingungsantrag nach der derzeitigen Verfahrenslage kaum Aussicht auf Erfolg zu bieten.

Soweit das Vorbringen des Antragstellers auch noch dahin verstanden werden könnte, daß er die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, ist eine solche im Klageerzwingungsverfahren nicht vorgesehen, da § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO lediglich auf §§ 114 ff ZPO, nicht aber auf § 78 b ZPO verweist (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluß des 1. Senats vom 3. Mai 1988 - 1 Ws 92/88 -, veröffentlicht in MDR 1988, 990; Beschluß des 3. Senats vom 24. März 1994 - 3 Ws 160/94 -; KK-Wache/Schmid, StPO, 3. Aufl., § 172 Rdn. 55; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rdn. 23). Der Senat, der diese Frage bislang nicht entschieden hat, schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm an.