OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.07.2007 - 16 U 2/07
Fundstelle
openJur 2012, 28825
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2006 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2006 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) wurde 1993 zusammen mit seinem Halbbruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler D zu lebenslanger Haft verurteilt. Er wendet sich gegen einen kurzen Artikel, der bis Juni 2006 über die von dem Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) verantwortete Internetseite … abgerufen werden konnte und der unter Nennung seines Nachnamens die Fernsehdokumentation über die Hintergründe des Mordfalles D "…." aus der Reihe "…" ankündigte, die am 22. Januar 2001 ausgestrahlt wurde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 153 - 155 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat dem Beklagten mit Beschlussverfügung vom 13. Juni 2006 strafbewehrt untersagt, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an D in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung, zu berichten. Auf den Widerspruch des Beklagten hat es die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 7. Dezember 2006 bestätigt.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die beanstandete Berichterstattung des Beklagten im Internet sei bereits bei ihrem Erscheinen im Jahr 2001 nicht zulässig gewesen, da sie sich auf einen Dokumentarfilm bezogen habe, in dem eine Namensnennung des Klägers nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 155 - 161 d. A.) wird verwiesen.

Gegen dieses ihm am 16. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 5. Januar 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 14. März 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Er rügt zunächst, dass er nicht passivlegitimiert sei. Die beanstandete Sendeankündigung sei unter der - mit dem Internetangebot … lediglich verlinkten - Domain "…" abrufbar gewesen, die von dem C Rundfunk verantwortet werde.

Des Weiteren trägt er vor, der Kläger habe sich bis in die jüngste Vergangenheit hinein selbst oder über seinen Verteidiger immer wieder an die Medien gewandt mit dem Ziel, dass über das Strafverfahren, die seiner Meinung nach darin enthaltenen Ermittlungsfehler und das seiner Meinung nach fehlerhafte Urteil berichtet wird; an diesem Verhalten habe er sich festhalten zu lassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne nicht zwischen einer Berichterstattung über das Wiederaufnahmeverfahren und der Tat selbst differenziert werden, da jedes Wiederaufnahmeverfahren die Tat selbst berühre.

Darüber hinaus habe der Verteidiger des Klägers, RA1, der Produktionsfirma des Dokumentarfilms Informationen über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zukommen lassen. Dabei habe er weder in seinen Schreiben noch in den zahlreichen Telefonaten die Bedingung gestellt, dass eine Berichterstattung über den Kläger nur möglich sei, wenn sämtliche zur Verfügung gestellten Informationen in dem Filmbeitrag verwertet würden.

Der Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2006 in Gestalt des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Internetpublikation diene allein der Unterhaltung. Sie habe bereits bei ihrem Erscheinen einen so schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dargestellt, dass ihre Veröffentlichung von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Die angegriffene Berichterstattung unternähme es nämlich, ihn, den Kläger, anlassunabhängig so in den Zusammenhang der absoluten Person der Zeitgeschichte, des Schauspielers D, zu stellen, dass er tatsächlich lebenslang unter voller Namensnennung legitimer Berichterstattungsgegenstand würde.

Er, der Kläger, habe sich bereits seit Jahren gegen die Namensnennung in der Öffentlichkeit gewandt. Zudem moniert er, dass sich die Publikation gar nicht mit seinen Wiederaufnahmegesuchen beschäftige; Gegenstand sei allein die ursprüngliche Tat. Auch lasse der Beklagte unberücksichtigt, dass Äußerungen eines Straftäters in der Öffentlichkeit, mit der er seine Unschuld beteuert, in der Tendenz resozialisierungsfreundlich seien. Die Rechtewahrung - hier über Wiederaufnahmeanträge - dürfe ihm nicht persönlichkeitsrechtlich zum Nachteil gereichen. Schließlich sei sein Verteidiger nur deshalb an die Öffentlichkeit gegangen, weil zuvor staatliche Organe unter Namensnennung an die Öffentlichkeit getreten seien.

Hinsichtlich der Passivlegimitation argumentiert der Kläger, der Beklagte habe den Internetauftritt "…" nicht nur verlinkt, sondern nahtlos integriert.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Dem Kläger steht nämlich kein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Internetpublikation zu.

1. Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Die Voraussetzungen für eine Haftung für fremde Internetseiten sind gesetzlich nicht geregelt. Bei Hyperlinks wird eine Haftung allgemein bejaht, wenn sich der Linksetzer die Informationen zu eigen macht, wobei es auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ankommt (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 249; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 2004, 919). Wird ein Link bewusst gesetzt, um auf konkrete fremde Information zu verweisen, die das eigene Angebot ergänzen, macht sich der Verlinkende diese zu eigen, soweit keine ernsthafte Distanzierung erfolgt (Wenzel/Burkhardt a.a.O).

Von einem solchen "Zueigenmachen" ist vorliegend auszugehen. Mit dem Verweis der Internetseite … als Gemeinschaftsangebot der in der X zusammengeschlossenen Sender auf das von der … angebotene Fernsehprogramm ergänzt die Beklagte - die im Bewusstsein der Öffentlichkeit gerade für das X Fernsehen steht - bewusst ihr eigenes Informationsangebot. Dabei ist eine wie immer geartete Distanzierung nicht ersichtlich, im Gegenteil: die Verlinkung ist so gestaltet, dass der durchschnittliche Nutzer nicht einmal ohne weiteres merkt, dass er auf eine andere Internetseite weitergeleitet wird. Die Verlinkung erfolgt nämlich nicht durch einen als solchen erkennbaren Hyperlink, sondern über die in der Kopfleiste angebrachte Rubrik "Fernsehen". Über sie gelangt man auf eine Seite, die sich im Lay-out nicht wesentlich von der Ursprungsseite unterscheidet. Dass sich in der Kopfzeile die Angabe "..." befindet, fällt weder auf noch kann dies mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Sinne einer Differenzierung verstanden werden.

Gegen eine Verantwortlichkeit der Beklagten spricht auch nicht, dass es sich nicht um einen sog. deep-link handelt, der unmittelbar auf den beanstandeten Artikel verweist, sondern dass man sich auf der Internetseite "..." erst zu dem beanstandeten Artikel "durchklicken" muss (so aber Landgericht München I mit Urteil vom 13. Juni 2007, Az. 9 O 2295/07, in einem Parallelverfahren). Gerade die besondere Art und Weise der Einbindung der Internetseite "..." in den Internetauftritt der Beklagten zeigt, dass das eigene Angebot der Beklagten umfassend durch die dortigen Informationen - unabhängig auf welcher Ebene - ergänzt werden sollte.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die beanstandete Sendeankündigung bei ihrem Erscheinen im Jahr 2001 aber nicht unzulässig. Der Kläger ist zwar durch die Veröffentlichung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden; dieser Eingriff war aber nicht rechtswidrig. Dies ergibt sich aus einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit des Beklagten.

Das Landgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung zwar zutreffend die vom Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Lebach - Urteilen (BVerfGE 35, 202 und NJW 2000, 1859) aufgestellten Grundsätze wiedergegeben. Diese erlauben jedoch nicht den Schluss, die Sendeankündigung sei unzulässig gewesen, weil sie sich auf einen Dokumentarfilm bezogen habe, in dem die erfolgte Namensnennung des Klägers nicht gerechtfertigt gewesen sei. Entscheidend für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs ist stets, in welchem Maß die konkret angegriffene Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (BVerfG NJW 2000, 1859). Deshalb ist es vorliegend unerheblich, ob die - nicht streitgegenständliche - Ausstrahlung der Fernsehdokumentation rechtswidrig war oder nicht; vielmehr kommt es allein darauf an, ob die beanstandete Sendeankündigung als solche das Persönlichkeitsrecht des Klägers in nicht mehr hinnehmbarer Weise beeinträchtigt hat (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 8. Mai 2007, Az. 11 U 71/06 und 72/06).

Das ist aber nicht der Fall.

Der Mord an D war ein besonders spektakuläres, aufsehenerregendes Verbrechen, das die Nation aufwühlte und im Hinblick auf die Person des Opfers, die Tatumstände, die schwierige Ermittlungsarbeit und das sich lang hinziehende Strafverfahren im Fokus der Öffentlichkeit stand. Auch nach der Verurteilung des Klägers im Jahr 1993 wurde in der Presse weiter über den Mordfall unter namentlicher Nennung des Klägers berichtet, insbesondere im Rahmen des im November 1999 von dem Kläger gestellten zweiten Wiederaufnahmeantrags. Zwar ist zutreffend, dass niemand den Schutz seiner Privatsphäre dadurch verliert, dass über ihn - gegebenenfalls unzulässigerweise - berichtet wurde und er nichts dagegen unternommen hat. Allerdings hat der Kläger die Medienberichterstattung unter voller Namensnennung durch eigenes Zutun gewünscht und gefördert. Der Beklagte hat ein Konvolut an Presseveröffentlichungen aus den Jahren 1999 und 2000 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sich sowohl der Kläger selbst als auch sein Verteidiger unter namentlicher Nennung an die Öffentlichkeit gewandt haben. So gab der Kläger im Herbst 1999 der Zeitschrift ZS1 ein Interview, anlässlich dessen sich auch sein Verteidiger äußerte. Dass dieser seinerseits mit der Einbindung der Öffentlichkeit mandatsgemäß gehandelt hat, hat der Kläger im Übrigen niemals in Abrede gestellt. Soweit er diesbezüglich behauptet, sein Verteidiger habe sich deshalb an die Presse gewandt, weil dies vor ihm die staatlichen Organe getan hätten, vermag der Senat dies den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr sprechen die Umstände dafür, dass es dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt darum ging, die Öffentlichkeit von seiner Unschuld zu überzeugen und sich in einem günstigen Licht darzustellen, um ein mögliches Wiederaufnahmeverfahren positiv zu beeinflussen. Dabei überzeugt die Argumentation des Landgerichts nicht, wonach sich eine mögliche konkludente Einwilligung des Klägers mit einer namentlich identifizierenden Berichterstattung lediglich auf das Wiederaufnahmeverfahren bezogen habe. Zum einen ist eine Unterscheidung zwischen einer Berichterstattung über den Wiederaufnahmeantrag und über die Tat als solche nicht ohne weiteres möglich, da es im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens bzw. eines vorangehenden Antrags gerade um die Tat und die Frage geht, ob der Betroffene zu Unrecht verurteilt wurde. Zum anderen darf zwar niemand dadurch Nachteile erleiden, dass er Rechtsmittel geltend macht. Wer sich damit aber namentlich an die Öffentlichkeit wendet, muss es hinnehmen, wenn die Öffentlichkeit - ebenfalls unter Namensnennung - die Tat beleuchtet, ohne dass der Fokus auf den Wiederaufnahmeantrag gelegt wird. Andernfalls hätte es der Kläger in der Hand, was über ihn berichtet wird. Dies würde zu einer einseitigen Berichterstattung und einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Pressefreiheit sowie Instrumentalisierung der Presse führen.

Vor diesem Hintergrund hat die namentliche Erwähnung des Klägers in der Sendeankündigung im Veröffentlichungszeitpunkt keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dargestellt. Der damals ohnehin aus eigenem Antrieb in der Öffentlichkeit stehende Kläger wird in dem kurzen Artikel lediglich am Ende mit seinem Nachnamen erwähnt. Die Umstände und Hintergründe der Tat werden kurz und sachlich dargestellt. Zudem führt der Artikel auch an, dass der Kläger und sein Bruder die Tatbeteiligung bis heute bestreiten. Es ist deshalb insgesamt nicht ersichtlich, dass von der namentlichen Erwähnung des Klägers in der Sendeankündigung negative Auswirkungen auf seine Person ausgehen konnten oder ausgegangen wären. Konkretes dazu hat der Kläger selbst nicht vorgetragen.

3. Eine unzulässige Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Klägers folgt auch nicht aus dem Umstand, dass auf die streitgegenständliche Sendeankündigung auch noch im Mai 2006 zugegriffen werden konnte. Auf die Löschung eines ursprünglich zulässigen Artikels in einem Archiv hat der Kläger keinen Anspruch. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, wird der Betroffene allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienenen zulässigen Artikels in einem Archiv nicht erneut an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt, da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft (OLG Frankfurt, AfP 2006, 568; AfP 2006, 571; NJW 2007, 1366). Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Artikel unstreitig nicht einmal über die allgemein bekannte Suchmaschine "B" zugänglich war, sondern lediglich mittels eines gezielten "Durchklickens" auf den Internetseiten der Beklagten erreicht werden konnte.

Dabei spielt es keine Rolle, dass das Archiv der Beklagten nicht in Papierform, sondern elektronisch geführt wird. Zwar mag letzteres für den Nutzer schneller greifbar sein; dies ist aber allein die Folge der technischen Weiterentwicklung und kann nicht dazu führen, elektronische Archive zu untersagen.

Zudem streitet für die Unangreifbarkeit des Archivs das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Quellen dürfen jedoch nicht dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung nachträglich gelöscht wird. Dies würde zudem zu einer Verfälschung der historischen Abbildung führen und der besonderen Bedeutung von Archiven (vgl. BVerfG NJW 1982, 633) nicht gerecht werden. Im Übrigen kann auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite und den personellen und zeitlichen Aufwand für die Archivverwaltung von der Presse nicht ernsthaft verlangt werden, dass sie turnusmäßig ihre Archive daraufhin durchforstet, ob ursprünglich zulässige Berichterstattungen nunmehr quasi durch Zeitablauf wegen des Anonymitätsinteresses eines ehemaligen Straftäters zu sperren seien (vgl. LG Berlin, AfP 2001, 337). Dies würde zu einer Überspannung von Überwachungspflichten führen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.