Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.05.1995 - 3 0 104/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dasselbe gilt für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige
und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des
Antragstellers ist in der Sache teilweise begründet. Unter
Berücksichtigung des bis zur Erledigung der Hauptsache bestehenden
Sach- und Streitstandes entsprach es billigem Ermessen, die Kosten
des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen
Verfügung war zulässig und zum Teil gerechtfertigt. Der
Antragsteller hatte Anspruch darauf, auch über den 10./11.03.1995
hinaus zur Benutzung seiner EC-Karte zugelassen zu werden,
allerdings nicht bis Ende 1996, sondern nur bis zum Wirksamwerden
einer mit angemessener Frist ausgesprochenen ordnungsgemäßen
Kündigung. Der zwischen den Parteien bestehende EC-Karten-Vertrag
war ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis, für dessen Laufzeit
die Geltungsdauer der EC-Karte bis Ende 1996 unerheblich war. Der
Umstand, daß EC-Karten immer nur für eine bestimmte Zeitdauer
ausgegeben werden und in regelmäßigem Turnus gegen ein neues
Exemplar ausgewechselt zu werden pflegen, hat nur
sicherheitstechnische Gründe, ohne daß der Ablauf der Geltungsdauer
das Vertragsverhältnis beendet. Die Kündbarkeit eines
EC-Karten-Vertrages richtet sich demzufolge nach Nr. 19 der AGB der
Banken, wonach eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten war,
die bei der Führung laufender Konten mit mindestens einem Monat
festgelegt war. Für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
bestand nämlich kein Anlaß, da der Scheckvertrag unstreitig
jahrelang ohne Beanstandungen gelaufen war und der Widerspruch des
Antragstellers gegen die ihm angesonnene Änderung der AGB kein
vertragswidriges Verhalten darstellte. Der Senat ist der
Auffassung, daß die Kündigung des EC-Karten-Vertrages für den
Kunden dieselbe einschneidende
Bedeutung hat wie die Kündigung des Giro-Vertrages, weil erst die
EC-Karte ihm vielfältige Nutzungsmöglichkeiten erschließt, ohne die
das Giro-Konto nur eine eingeschränkte Bedeutung hat. Ein Kunde,
dem der EC-Karten-Vertrag ohne triftigen Grund gekündigt worden
ist, wird nicht umhin können, seinerseits die gesamte
Geschäftsverbindung aufzulösen und bei einem anderen Geldinstitut
einen neuen Giro- nebst EC-Karten-Vertrag abzuschließen. Von daher
ist es gerechtfertigt, auch für die isolierte Kündigung des
EC-Karten-Vertrages eine Mindestfrist von einem Monat zugrunde zu
legen. Dies bedeutet, daß die im Schreiben der Antragsgegnerin vom
21.02.1995 nicht nur angekündigte, sondern für den Fall der
Aufrechterhaltung des Widerspruchs bereits verbindlich zum
28.02.1995 ausgesprochene Kündigung als solche jedenfalls unwirksam
war, wobei es dahinstehen kann, ob sie auch wegen der besonderen
Begleitumstände - Einsatz als Druckmittel zur Brechung des
Widerstands des Antragstellers gegen die Anerkennung der geänderten
AGB - rechtsmißbräuchlich und damit gänzlich unbeachtlich war oder
ob sie zu einer Vertragsbeendigung nach Ablauf einer angemessenen
Frist geführt hätte. Mit Monatsfrist war der EC-Karten-Vertrag der
Parteien in jedem Falle seitens der Antragsgegnerin grundsätzlich
kündbar, wenn nicht besondere Umstände - etwa der bevorstehende
Urlaub des Antragstellers - eine noch weitere Rücksichtnahme
geboten, was letztlich auf sich beruhen kann.
Auch wenn der Antragsteller einen
falschen Antrag gestellt hat, der dahin lautete, der
Antragsgegnerin die fristlose Kündigung des EC-Karten-Vertrages mit
Wirkung vom 10./11.03.1995 zu untersagen, wäre er mit seinem
Begehren teilweise durchgedrungen, weil sein Rechtsschutzziel
eindeutig darauf gerichtet war, nicht ab 10./11.03.1995 von der
Benutzung seiner EC-Karte ausgeschlossen zu werden, und es im
Rahmen einer einstweiligen Verfügung dem Gericht obliegt, nach §
938 Abs. 1 ZPO die zur Zweckerreichung erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, ohne daß es sich streng an den gestellten Antrag zu halten
hat. Allerdings hätte dem Begehren nur vorbehaltlich einer
ordnungsgemäßen Kündigung der Antragsgegnerin mit angemessener
Frist stattgegeben werden können.
Die Dringlichkeit der erstrebten
Regelung war offenkundig.
Nach alledem entspricht es der
Billigkeit, die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits
gegeneinander aufzuheben. Die Kostenentscheidung des Senats beruht
auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert erster Instanz wird
gemäß § 3 ZPO auf 8.018,52 DM (Konteneingänge für drei Monate) und
ab 28.03.1995 auf die nach diesem Streitwert angefallenen Kosten
des Verfahrens festgesetzt. Der
Streitwert für das Beschwerdeverfahren
bemißt sich nach den gesamten Verfahrenskosten erster Instanz.