OLG Köln, Beschluss vom 28.08.1995 - 16 W 45/95
Fundstelle
openJur 2012, 74864
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.05.1995 - 3 0 104/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dasselbe gilt für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 

 

 

Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige

und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des

Antragstellers ist in der Sache teilweise begründet. Unter

Berücksichtigung des bis zur Erledigung der Hauptsache bestehenden

Sach- und Streitstandes entsprach es billigem Ermessen, die Kosten

des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

 

 

 

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen

Verfügung war zulässig und zum Teil gerechtfertigt. Der

Antragsteller hatte Anspruch darauf, auch über den 10./11.03.1995

hinaus zur Benutzung seiner EC-Karte zugelassen zu werden,

allerdings nicht bis Ende 1996, sondern nur bis zum Wirksamwerden

einer mit angemessener Frist ausgesprochenen ordnungsgemäßen

Kündigung. Der zwischen den Parteien bestehende EC-Karten-Vertrag

war ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis, für dessen Laufzeit

die Geltungsdauer der EC-Karte bis Ende 1996 unerheblich war. Der

Umstand, daß EC-Karten immer nur für eine bestimmte Zeitdauer

ausgegeben werden und in regelmäßigem Turnus gegen ein neues

Exemplar ausgewechselt zu werden pflegen, hat nur

sicherheitstechnische Gründe, ohne daß der Ablauf der Geltungsdauer

das Vertragsverhältnis beendet. Die Kündbarkeit eines

EC-Karten-Vertrages richtet sich demzufolge nach Nr. 19 der AGB der

Banken, wonach eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten war,

die bei der Führung laufender Konten mit mindestens einem Monat

festgelegt war. Für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

bestand nämlich kein Anlaß, da der Scheckvertrag unstreitig

jahrelang ohne Beanstandungen gelaufen war und der Widerspruch des

Antragstellers gegen die ihm angesonnene Änderung der AGB kein

vertragswidriges Verhalten darstellte. Der Senat ist der

Auffassung, daß die Kündigung des EC-Karten-Vertrages für den

 

Kunden dieselbe einschneidende

Bedeutung hat wie die Kündigung des Giro-Vertrages, weil erst die

EC-Karte ihm vielfältige Nutzungsmöglichkeiten erschließt, ohne die

das Giro-Konto nur eine eingeschränkte Bedeutung hat. Ein Kunde,

dem der EC-Karten-Vertrag ohne triftigen Grund gekündigt worden

ist, wird nicht umhin können, seinerseits die gesamte

Geschäftsverbindung aufzulösen und bei einem anderen Geldinstitut

einen neuen Giro- nebst EC-Karten-Vertrag abzuschließen. Von daher

ist es gerechtfertigt, auch für die isolierte Kündigung des

EC-Karten-Vertrages eine Mindestfrist von einem Monat zugrunde zu

legen. Dies bedeutet, daß die im Schreiben der Antragsgegnerin vom

21.02.1995 nicht nur angekündigte, sondern für den Fall der

Aufrechterhaltung des Widerspruchs bereits verbindlich zum

28.02.1995 ausgesprochene Kündigung als solche jedenfalls unwirksam

war, wobei es dahinstehen kann, ob sie auch wegen der besonderen

Begleitumstände - Einsatz als Druckmittel zur Brechung des

Widerstands des Antragstellers gegen die Anerkennung der geänderten

AGB - rechtsmißbräuchlich und damit gänzlich unbeachtlich war oder

ob sie zu einer Vertragsbeendigung nach Ablauf einer angemessenen

Frist geführt hätte. Mit Monatsfrist war der EC-Karten-Vertrag der

Parteien in jedem Falle seitens der Antragsgegnerin grundsätzlich

kündbar, wenn nicht besondere Umstände - etwa der bevorstehende

Urlaub des Antragstellers - eine noch weitere Rücksichtnahme

geboten, was letztlich auf sich beruhen kann.

 

 

 

Auch wenn der Antragsteller einen

falschen Antrag gestellt hat, der dahin lautete, der

Antragsgegnerin die fristlose Kündigung des EC-Karten-Vertrages mit

Wirkung vom 10./11.03.1995 zu untersagen, wäre er mit seinem

Begehren teilweise durchgedrungen, weil sein Rechtsschutzziel

eindeutig darauf gerichtet war, nicht ab 10./11.03.1995 von der

Benutzung seiner EC-Karte ausgeschlossen zu werden, und es im

Rahmen einer einstweiligen Verfügung dem Gericht obliegt, nach §

938 Abs. 1 ZPO die zur Zweckerreichung erforderlichen Maßnahmen zu

treffen, ohne daß es sich streng an den gestellten Antrag zu halten

hat. Allerdings hätte dem Begehren nur vorbehaltlich einer

ordnungsgemäßen Kündigung der Antragsgegnerin mit angemessener

Frist stattgegeben werden können.

 

Die Dringlichkeit der erstrebten

Regelung war offenkundig.

 

Nach alledem entspricht es der

Billigkeit, die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits

gegeneinander aufzuheben. Die Kostenentscheidung des Senats beruht

auf § 92 Abs. 1 ZPO.

 

Der Streitwert erster Instanz wird

gemäß § 3 ZPO auf 8.018,52 DM (Konteneingänge für drei Monate) und

ab 28.03.1995 auf die nach diesem Streitwert angefallenen Kosten

des Verfahrens festgesetzt. Der

 

Streitwert für das Beschwerdeverfahren

bemißt sich nach den gesamten Verfahrenskosten erster Instanz.

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