AG Meldorf, Urteil vom 05.07.2011 - 81 C 504/11
Fundstelle
openJur 2011, 98558
  • Rkr:

1. Erhebt der Schuldner auf Mahnungen des Gläubigers keine Einwendungen gegen eine Forderung, so darf es der Gläubiger zwecks außergerichtlicher Einziehung der Forderung im Regelfall nicht für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit einer weiter reichenden Tätigkeit als dem Versand einer einfachen anwaltlichen Zahlungsaufforderung zu beauftragen.

2. Beschränkt der Gläubiger seinen Auftrag in einem solchen Fall nicht auf den Versand einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung, so kann er die dadurch anfallenden Anwaltskosten nur bis zur Höhe der Kosten eines einfachen Anwaltsschreibens (Ziff. 2302 VV-RVG) als Verzugsschaden ersetzt verlangen.

3. Mit der Gebühr nach Ziff. 2302 VV-RVG für ein Schreiben einfacher Art sind auch die üblicherweise zur Fertigung eines einfachen Schreibens erforderlichen Vorbereitungen und Prüfungen durch den Rechtsanwalt abgegolten.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,11 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf 425,91 Euro seit dem 11.05.2010 und auf weitere 16,20 Euro seit dem 27.04.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe von vier Reifen Marke Kumho (185/65 TR 15) durch die Klägerin an den Beklagten.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 280 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der unter Ziff. 1 bezeichneten Reifen durch die Klägerin an den Beklagten zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme der unter Ziff. 1 bezeichneten Reifen in Verzug ist.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 10% der Klägerin, zu 90% dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus Werk- und Kaufvertrag geltend.

Die Klägerin trägt vor:

Der Beklagte habe bei der Klägerin den Einbau eines gebrauchten Wischmotors an seinem Fahrzeug in Auftrag gegeben, ohne eine konkrete Vergütung zu vereinbaren. Die Klägerin habe die Arbeiten durchgeführt. Der Beklagte habe sie abgenommen. Die Klägerin habe dafür ortsübliche 145,91 Euro in Rechnung gestellt. Der Beklagte habe trotz Mahnungen, letztmals zum 07.04.2010, nicht gezahlt.

Auch habe der Beklagte die im Tenor bezeichneten Reifen zum Preis von 280 Euro gekauft und sich später geweigert, diese abzunehmen und zu bezahlen. Letztmals sei eine Mahnung unter Fristsetzung zum 10.03.2010 ohne Erfolg geblieben.

Die Klägerin habe den Beklagten dann noch erfolglos durch Anwaltsschreiben zur Zahlung auffordern lassen, wofür 70,20 Euro in Rechnung gestellt und von der Klägerin gezahlt worden seien.

In der mündlichen Verhandlung bringt der Geschäftsführer der Klägerin vor, auf Zahlungsaufforderungen habe der Beklagte die Klägerin mehrfach vertröstet und Zahlung in Aussicht gestellt. Bei dem letzten Telefonat, welches an einem Sonntag stattgefunden habe, habe der Beklagte auf eine Zahlungserinnerung nur noch erklärt, der Geschäftsführer solle ihn in Ruhe lassen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 425,91 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.05.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 Zug um Zug gegen Herausgabe der 4 Reifen Marke Kumho (185/65 TR 15) zu zahlen,
festzustellen, dass sich der Beklagte bezüglich der vier Reifen der Marke Kumho (185/65 TR 15) in Annahmeverzug befindet,
den Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen.

Der Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ausgeblieben. Eine telefonisch mitgeteilte angebliche Erkrankung ist trotz richterlicher Aufforderung nicht innerhalb einer dem Beklagten gesetzten Frist glaubhaft gemacht worden.

Gründe

1. Die Verurteilung des Beklagten erfolgt durch Versäumnisurteil, nachdem der ordnungsgemäß geladene Beklagte zum Termin ausgeblieben ist, ohne glaubhaft gemacht zu haben, dass er ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert gewesen sei. Von einer Begründung des Urteils wird insoweit abgesehen (§ 313b ZPO).

2. Die von der Klägerin verauslagten Anwaltskosten kann sie nur in Höhe von 16,20 Euro aus den §§ 286, 280 BGB von dem Beklagten ersetzt verlangen (0,3 Gebühr nach Ziff. 2302 VV-RVG zuzüglich 2,70 Euro Auslagenpauschale). Zwar befand sich der Beklagte bei Auftragerteilung mit der Erfüllung der Werklohn- und Kaufpreisansprüche der Klägerin von zusammen 425,91 Euro in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). In dieser Situation durfte es die Klägerin jedoch nur für erforderlich halten (§ 670 BGB analog), ein einfaches anwaltliches Zahlungsaufforderungsschreiben in Auftrag zu geben und nicht, den Anwalt insgesamt mit ihrer außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen.

Nach der Rechtsprechung obliegt die Geltendmachung eigener Rechte im Grundsatz dem Berechtigten selbst, ohne dass er Ersatz des verzugsbedingten Zeitaufwandes verlangen könnte (vgl. Palandt, § 286 BGB, Rn. 45). Eines Rechtsanwalts darf sich der Gläubiger auf Kosten des säumigen Schuldners nur dann zur Geltendmachung seiner Rechte bedienen, wenn dies erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2004, 446; BGH, NJW 2006, 1065). In einfach gelagerten Fällen ist dies nur anzunehmen, wenn der Gläubiger geschäftlich ungewandt ist oder der Schuldner die Erfüllung verzögert (vgl. BGH, NJW 1995, 446). Im letzteren Fall darf der Gläubiger auf Kosten des säumigen Schuldners einen Rechtsanwalt mit einer Erinnerungsmahnung beauftragen (vgl. Staudinger-Löwisch/Feldmann, § 286 BGB, Rn. 214; MüKo, § 286 BGB, Rn. 156).

Der Gläubiger einer Geldforderung, deren Erfüllung der Schuldner nicht von vornherein ernsthaft und endgültig verweigert, darf es regelmäßig für erfolgversprechend erachten, ein anwaltliches Mahnschreiben in Auftrag zu geben, bevor er die Forderung gerichtlich geltend macht. Ein anwaltliches Mahnschreiben führt in nicht wenigen Fällen zur Erfüllung, weil die Beauftragung eines Anwalts dem Schuldner deutlich vor Augen führt, dass der Gläubiger die Sache nicht auf sich beruhen lassen, sondern seine Forderungen erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen wird. Den Rechtsanwalt darüber hinaus mit der außergerichtlichen Vertretung im Verhältnis zum Schuldner zu beauftragen (Ziff. 2300 VV-RVG), darf ein Gläubiger dagegen regelmäßig nicht für erforderlich halten, wenn der Schuldner auf Mahnungen bislang nicht reagiert und keine Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat. In einem solchen Fall ist abzusehen, dass der Schuldner auch nach Erhalt einer einfachen anwaltlichen Zahlungsaufforderung voraussichtlich zahlen oder aber weiterhin nicht reagieren wird. Eine weitere außergerichtliche anwaltliche Vertretung ist in beiden Fällen nicht erforderlich und erfolgversprechend. Nur wenn der Schuldner nach Erhalt des einfachen anwaltlichen Mahnschreibens erstmals reagiert und rechtliche Fragen aufwirft, die eine weiter reichende außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit erforderlich machen, kann eine Erweiterung des anwaltlichen Auftrags zu außergerichtlicher Tätigkeit erforderlich werden und auf Kosten des Schuldners vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin an vorgerichtlicher Anwaltstätigkeit nur die Fertigung eines einfachen anwaltlichen Mahnschreibens (Ziff. 2302 VV-RVG) an den Beklagten für erforderlich und hinreichend erfolgversprechend halten, denn der Beklagte hatte die Klägerin auf ihre Mahnungen wiederholt hingehalten, ohne jemals Einwendungen gegen die Forderungen zu erheben. Soweit der Beklagte anlässlich des letzten Telefonats erklärt hatte, die Klägerin solle ihn in Ruhe lassen, musste die Klägerin dies in Anbetracht der Umstände des Gesprächs (Telefongespräch an einem Sonntag) nicht schon als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung verstehen, die eine anwaltliche Mahnung als von vornherein sinnlos erscheinen ließ. Die Aussage konnte nämlich so gemeint gewesen sein, dass der Beklagte lediglich nicht mehr angerufen werden wollte. Immerhin hat der Beklagte auch im Prozess nicht insgesamt jede Zahlung verweigert.

Soweit der Geschäftsführer der Klägerin über den Auftrag zur Fertigung eines einfachen Mahnschreibens hinaus auch die Sach- und Rechtslage mit seinem Anwalt erörterte, war dies nicht erforderlich. In Rede stand eine gewöhnliche Werklohn- und Kaufpreisforderung, wie sie im Geschäftsbetrieb der Klägerin ständig entstehen; ein legitimer Beratungsbedarf insoweit ist nicht dargetan. Im Übrigen umfasst der Auftrag, ein Schreiben einfacher Art zu fertigen, stets auch die dafür erforderliche Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt, ohne dass deswegen der Anwendungsbereich der Ziff. 2302 VV-RVG überschritten wäre. Dies ergibt sich aus der amtlichen Definition eines einfachen Schreibens, wonach ein solches Schreiben rechtliche Ausführungen des Rechtsanwalts enthalten kann. Der Tatbestand der Ziff. 2302 VV-RVG erfordert nicht, dass der Mandant dem Rechtsanwalt den Inhalt des zu fertigenden Schreibens im Einzelnen vorgibt, sondern schließt die üblicherweise zur Fertigung eines einfachen Schreibens erforderlichen Vorbereitungen und Prüfungen des Rechtsanwalts ein.

Soweit im Fall der Nichtzahlung eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen erfolgen sollte, ist dieser (bedingte) Auftrag zur Klageerhebung und die Beratung in diesem Zusammenhang mit den Gebühren für das gerichtliche Verfahren abgegolten.

Da von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob der geschäftlich gewandte Gläubiger eines nicht reagierenden und keine Einwendungen erhebenden Schuldners es für erforderlich halten darf, einen Rechtsanwalt mit einer weiter gehenden außergerichtlichen Tätigkeit als der Fertigung eines einfachen Mahnschreibens zu beauftragen, war die Berufung zuzulassen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, das Rechtsmittelgericht darüber entscheiden zu lassen.

3. Verzinsung der Anwaltskosten kann die Klägerin aus den §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 BGB erst seit dem 26.04.2011 verlangen, weil sich nicht feststellen lässt, dass ihre Forderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre. Fällig wurde der Anspruch der Klägerin erst mit Zahlung der Anwaltsvergütung durch sie, weil ihr zuvor lediglich ein Freistellungsanspruch zustand, welcher nicht verzinslich ist. Wann die Anwaltsvergütung gezahlt wurde, trägt die Klägerin nicht vor. Ihrem Vortrag ist lediglich zu entnehmen, dass die Zahlung am 26.04.2011 erfolgt war.

4. Zur Kaufpreiszahlung war der Beklagte nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der gekauften Reifen zu verurteilen (§ 433 BGB); im Übrigen war die Kaufpreisklage abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 425,91 Euro festgesetzt.