BSG, Urteil vom 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
Fundstelle
openJur 2011, 95857
  • Rkr:

1. Die Vergünstigung, in zwei Monaten des Kalenderjahres trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze keine (weitere) Rentenminderung hinnehmen zu müssen, kann bei gleichbleibenden Einkünften nicht in Anspruch genommen werden (Fortführung von BSG vom 3.5.2005 - B 13 RJ 8/04 R = BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7). 2. Wird eine Hinzuverdienstgrenze mehr als zweimal im Kalenderjahr bis zum Doppelten des Grenzbetrags überschritten, sind die beiden ersten Monate in chronologischer Folge von der (weiteren) Rentenkürzung auszunehmen. 3. Die gesetzliche Regelung über die Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit förmlicher Gesetze.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Kürzungen der ihm zuerkannten Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Grund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen sowie gegen die Pflicht zur Erstattung der darauf beruhenden Rentenüberzahlungen.

Mit Bescheid vom 22.4.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1.4.1996 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ausweislich des Bescheides hatte der Kläger im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 1,0559 Entgeltpunkte (EP) erzielt. Mit dem Bescheid wurde der Kläger ua darauf hingewiesen, dass - wenn bei Aufnahme bzw Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit weiterhin Berufsunfähigkeit vorliege - die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht oder in verminderter Höhe geleistet werde, sofern die Hinzuverdienstgrenze durch Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit überschritten werde; die Hinzuverdienstgrenze bei Beginn der laufenden Rentenzahlung betrage für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit

- in voller Höhe 2.587,14 DM,

- in Höhe von zwei Dritteln 3.449,52 DM,

- in Höhe von einem Drittel 4.311,90 DM.

Die Beklagte gewährte dem Kläger die Berufsunfähigkeitsrente zunächst in voller Höhe.

Aus dem weiterhin zunächst bei der P. AG und nachfolgend bei der P.-Gesellschaft mbH bestehenden Arbeitsverhältnis bezog der Kläger in den ersten vier Monaten des Jahres 1997 kein Arbeitsentgelt. In der Folgezeit erhielt er jeweils folgende Arbeitsentgelte:

Monat Brutto-Arbeitsentgelt in DM

05/97

1.562,90

06/97

2.886,26

07-09/97

2.886,26 2.886,26 2.886,26

10/97

3.056,26

11/97

6.171,20

12/97

3.056,26

01/98

3.053,76

02/98

3.051,00

03-06/98

2.954,00 2.954,00 2.954,00 2.954,00

07/98

2.897,45

08/98

2.954,00

09/98

7.006,21

10/98

2.954,00

11/98

6.132,47

12/98

3.548,00

01-02/99

2.954,00 2.954,00

03-04/99

3.121,00 3.121,00

05/99

2.918,00

06/99

2.738,00

07-09/99

2.738,00 2.738,00 2.738,00

10/99

2.670,00

11/99

4.851,96

Die höheren Zahlungen in den Monaten 11/97, 11/98 und 11/99 waren jeweils durch die Gewährung einer Sonderzahlung bedingt; im September 1998 bezog der Kläger ein Jubiläumsgeld in Höhe von 3.800,00 DM.

Nach vorheriger Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 9.10.1998 ihren Rentenbescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung zum 1.6.1997 auf und verpflichtete den Kläger, 7.225,10 DM zu erstatten. Die Rente sei ab dem 1.6.1997 unter Berücksichtigung des vom Kläger erzielten Arbeitsentgelts nur in Höhe von 2/3 zu leisten.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.2.1999 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 11.3.1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Mit Bescheid vom 2.12.1999 kürzte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers unter Abänderung des Bescheides vom 9.10.1998 die für Dezember 1998 zustehende Rente wegen Berufsunfähigkeit auf ein Drittel und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 411,89 DM vom Kläger ebenfalls zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger überschreite mit dem Einkommen in den Monaten September, November und Dezember 1998 die Hinzuverdienstgrenze (= 3.521,95 DM) für die Rente in Höhe von 2/3, weshalb ihm für Dezember 1998 die Rente nicht mehr in Höhe von 2/3, sondern nur noch in Höhe von 1/3 zustehe. Mit Änderungsbescheid vom 16.12.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger infolge des verminderten Erwerbseinkommens ab Oktober 1999 die Rente wegen Berufsunfähigkeit wieder in voller Höhe.

Mit Urteil vom 29.4.2003 hat das SG die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 31.8.2005 unter Änderung des Urteils des SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Monate Juli 1997 und Juli 1999 gekürzt worden und dem Kläger eine Erstattung in Höhe von mehr als 6.366,69 DM auferlegt worden war. Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Soweit die Beklagte den monatlichen Rentenzahlbetrag auf 2/3 des jeweiligen vollen Zahlbetrages festgesetzt habe, erweise sich die angefochtene Entscheidung zwar für die Mehrzahl, nicht aber für die Gesamtheit der betroffenen Monate als rechtmäßig. Das vom Kläger ab Juni 1997 als Arbeitnehmer erzielte Erwerbseinkommen führe in den Monaten Juni 1997, August 1997 bis Dezember 1998, Januar bis Juni 1999 und August bis September 1999 zu einer Kürzung des Zahlbetrages der Berufsunfähigkeitsrente. Die Einhaltung der sich für den Kläger aus § 96a Abs 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unter Zugrundelegung von 1,0559 EP ergebenden individuellen Hinzuverdienstgrenzen sei für jeden Monat gesondert zu überprüfen. Dabei sei auch der Regelung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI Rechnung zu tragen, wonach ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibe. Würden Hinzuverdienstgrenzen in mehr als zwei Kalendermonaten überschritten, habe der Rentenversicherungsträger mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 2 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bei der abschließenden Berechnung der Rentenzahlbeträge für diejenigen zwei Monate die Ausnahmeregelung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI heranzuziehen, in denen sich daraus für den Rentenbezieher die größtmögliche Anrechnungsfreiheit ergebe (Günstigkeitsprinzip).

Im Jahr 1997 habe der Kläger die Hinzuverdienstgrenze für den Bezug einer vollen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.587,14 DM (Juni 1997) und von 2.629,82 DM (ab Juli 1997) in den Monaten ab Juni 1997 mit seinem Arbeitseinkommen jeweils überschritten. Von diesen sieben Monaten seien zwei nach Maßgabe der Sonderregelung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips seien dies die Monate Juli und November 1997, was für diese beiden Monate zur Heranziehung der doppelten Hinzuverdienstgrenze führe. Danach verbleibe dem Kläger für Juli 1997 der volle Rentenanspruch. Für die Monate Juni, August bis Oktober und Dezember 1997 habe ihm die Berufsunfähigkeitsrente unter Heranziehung der einfachen und für den Monat November 1997 unter Zugrundelegung der doppelten Hinzuverdienstgrenze zu jeweils 2/3 zugestanden. Für den Monat Juli 1997 habe die Beklagte damit zu Unrecht eine Rentenkürzung festgesetzt, wohingegen die Kürzung des Rentenzahlbetrages auf 2/3 für die folgenden Monate des Jahres 1997 nicht zu beanstanden sei.

Dagegen lasse die Kürzung des Rentenzahlbetrages für alle Monate des Jahres 1998 keinen Rechtsfehler zu Lasten des Klägers erkennen. Der Kläger habe die Hinzuverdienstgrenze für den Bezug einer vollen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.629,82 DM (bis Juni) und von 2.641,47 DM (ab Juli) in allen Monaten mit seinem Arbeitseinkommen überschritten. Von diesen zwölf Monaten seien zwei nach Maßgabe des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips seien dies die Monate September und November 1998. Danach habe dem Kläger für die Monate Januar bis August und im Oktober 1998 die Berufsunfähigkeitsrente unter Heranziehung der einfachen und für die Monate September und November 1998 unter Zugrundelegung der doppelten Hinzuverdienstgrenze zu jeweils 2/3 zugestanden. Im Dezember 1998 habe er die Berufsunfähigkeitsrente nur zu einem Drittel beanspruchen können, da er in diesem Monat auch die insoweit maßgebliche weitere Einkommensgrenze von 3.521,95 DM überschritten habe.

Im Jahr 1999 habe der Kläger die Hinzuverdienstgrenze für den Bezug einer vollen Berufsunfähigkeitsrente in den Monaten Januar bis September und im November mit seinem Einkommen überschritten. Von diesen zehn Monaten seien zwei nach Maßgabe des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips seien dies die Monate Juli und November 1999. Für den Monat Juli 1999 habe die Beklagte damit zu Unrecht eine Rentenkürzung festgesetzt, wohingegen die Kürzung des Rentenzahlbetrages auf 2/3 für die Monate Februar bis September 1999 nicht zu beanstanden sei. Für die restlichen drei Monate des Jahres 1999 habe die Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente ohnehin in voller Höhe gewährt. Zusammenfassend habe die Beklagte zu Unrecht eine Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente für Juli 1997 in Höhe von 425,16 DM sowie für Juli 1999 in Höhe von 433,25 DM vorgenommen.

Im Übrigen werde der Kläger durch die Erstattungspflicht nicht in seinen Rechten verletzt. Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen etwa in Form einer Bösgläubigkeit sehe § 48 Abs 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vor, die Beklagte habe zudem die Jahresfrist iS des § 45 Abs 4 Satz 2 iVm § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X gewahrt. Selbst wenn der Beklagten ein Beratungsfehler vorzuwerfen wäre, könnte ein - durch die tatsächliche Erzielung des Erwerbseinkommens begründeter Rückforderungstatbestand - nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vernichtet werden. Schließlich beinhalteten die Hinzuverdienstgrenzen sachgerechte Pauschalierungen und Typisierungen und begegneten deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte den Anspruch des Klägers teilweise anerkannt, indem sie den Bescheid vom 9.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.1999 insoweit aufgehoben hat, als mit ihm die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers für den Monat Juni 1997 gekürzt und dem Kläger eine Erstattung in Höhe von mehr als 6.805,48 DM (3.479,59 Euro) auferlegt worden ist. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen.

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verfassungswidrigkeit des § 96a SGB VI; insbesondere die starren Hinzuverdienstgrenzen seien mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Bei der Berufsunfähigkeitsrente handele es sich nicht um eine Sozialleistung, vielmehr habe er regelmäßig einkommensabhängige Beiträge geleistet und sich dadurch eine bestimmbare Berufsunfähigkeitsrente verdient. Damit sei nicht vereinbar, dass er bei einer Überschreitung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze um wenige Euro eine Rentenkürzung um mehrere 100,00 Euro hinnehmen müsse. Soweit der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 28.4.2004 die Verfassungsmäßigkeit der Hinzuverdienstgrenzen konstatiert habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Der 5. Senat gehe ohne nähere Begründung davon aus, dass die Hinzuverdienstgrenzen in den einzelnen Stufen ein Gesamteinkommen aus Rente und Hinzuverdienst gewährleisteten, welches das Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalles überschreite. In seinem Fall stehe jedoch fest, dass sein Gesamteinkommen aus Rente und Hinzuverdienst erheblich geringer sei, als das seiner Kollegen, die weiterhin das volle Arbeitsentgelt erhielten. Schließlich habe der 4. Senat des BSG bereits in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 deutlich gemacht, dass sich die materiellen Differenzierungskriterien der Hinzuverdienstgrenzen iS des Art 3 Abs 1 GG aus dem Gesetz ebenso wenig erschlössen wie der genaue Sach- und Rechtsgrund für die gewählten Hinzuverdienstfaktoren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31.8.2005 abzuändern und das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29.4.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.1999 und den Bescheid vom 2.12.1999 in vollem Umfang aufzuheben, sowie

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31.8.2005 abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29.4.2003 auch insoweit zurückzuweisen, als der Rechtsstreit die Aufhebung der Rentenbewilligung und die Rückforderung der Überzahlungen für die Monate Juli 1997 und Juli 1999 betrifft, sowie

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie rügt eine Verletzung des § 96a Abs 1 und 2 SGB VI und § 2 Abs 2 SGB I. Bei der Prüfung, ob ein Versicherter mit dem erzielten Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze überschreite, sei chronologisch vorzugehen. Werde die Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zweimal überschritten, seien die ersten beiden Überschreitungen unschädlich iS des § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI. Ob ein Überschreiten vorliege, sei anhand der im Vormonat eingehaltenen einfachen Hinzuverdienstgrenze zu beurteilen. Werde die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats eingehalten, sei die Rente in der dieser Hinzuverdienstgrenze zugeordneten Höhe zu leisten (sog "Vormonatsprinzip"). Werde dagegen auf Grund eines höheren Verdienstes die im Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze überschritten, sei ein Überschreitensrecht einzuräumen. Die chronologische Prüfung sei für alle Beteiligten einfach nachvollziehbar und biete damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Bei der vom LSG verlangten ex-post-Beurteilung könne hingegen erst nach Ablauf des zu prüfenden Kalenderjahres genau festgestellt werden, in welchen Monaten das Überschreitensrecht einzuräumen sei. Dem Kläger sei für den Monat Juli in den Jahren 1997 und 1999 im Hinblick auf die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze für die 2/3-Teilrente mit einem relativ gleichbleibenden Verdienst zu Recht kein Überschreitensrecht eingeräumt worden. Nach dem vorstehend beschriebenen Vormonatsprinzip bestehe ein Überschreitensrecht nämlich nur dann, wenn sich der Hinzuverdienst erhöht habe und dadurch die maßgebende Hinzuverdienstgrenze des Vormonats nicht eingehalten werde. Ein gleichbleibender Hinzuverdienst liege auch dann vor, wenn der Hinzuverdienst zwar schwanke, mit diesem Hinzuverdienst aber die gleiche einfache Hinzuverdienstgrenze eingehalten werde.

Gründe

Die Revision der Beklagten ist begründet; dagegen ist die Revision des Klägers unbegründet.

Nachdem der Kläger das Anerkenntnis der Beklagten angenommen hat (§ 101 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist Streitgegenstand die Minderung seiner Berufsunfähigkeitsrente für die Monate Juli 1997 bis September 1999 sowie die Rückforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 7.217,37 DM (3.690,18 Euro). Die diesbezüglichen Regelungen hat die Beklagte im Bescheid vom 9.10.1998 mit der Kürzung der Rente ab Juni 1997 und einer Rückforderung in Höhe von 7.225,10 DM für die Zeit von Juni 1997 bis Oktober 1998, von der auf Grund des Anerkenntnisses 419,62 DM für den Juni 1997 abzuziehen sind, sowie im Bescheid vom 2.12.1999 mit einer weiteren Rückforderung in Höhe von 411,89 DM getroffen, sodass diese Bescheide auch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Dagegen ist der Bescheid vom 16.12.1999 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden; der Kläger hat ihn zu Recht nicht angefochten, weil er keine (zusätzliche) Beschwer enthält, sondern im Gegenteil die Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe ab Oktober 1999 - entsprechend dem Ursprungsbescheid vom 22.4.1997 - wieder gewährt.

Die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Rentenkürzungen entsprechen der Rechtslage. Ermächtigungsgrundlage für die Rentenminderung ist § 48 Abs 1 SGB X. Die darin vorausgesetzte wesentliche Änderung für den zuerkannten Rentenanspruch ergibt sich aus dem Bezug von Arbeitsentgelt durch den Kläger.

Nach § 43 Abs 5, § 96a Abs 1 Satz 1 und 2 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824; zur Gesetzesentwicklung s Brähler in GK-SGB VI, § 96a RdNr 6 ff; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II-SGB VI, § 96a RdNr 1 ff) wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur geleistet, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Monat bestimmte Beträge (Hinzuverdienstgrenzen) nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die hier maßgeblichen Grenzbeträge, die sich nach § 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI aus dem aktuellen Rentenwert und den vom Versicherten zuletzt erzielten Entgeltpunkten ergeben, sind zwischen den Beteiligten unstreitig; diesbezüglich und hinsichtlich der diesen Beträgen gegenüberzustellenden Monatsverdienste des Klägers wird auf die unangegriffenen Feststellungen des LSG verwiesen. Danach hat das Arbeitsentgelt des Klägers von Juni 1997 bis September 1999 durchgehend zumindest die jeweils unterste Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 2.676,94 DM überschritten, sodass ihm nach der Grundregel des § 96a Abs 1 Satz 1 SGB VI für diese Zeit nur eine 2/3-Rente zustand. In insgesamt vier Monaten des streitbefangenen Zeitraums, nämlich im November 1997 sowie im September, November und Dezember 1998 lag das Arbeitsentgelt sogar über der zweiten Hinzuverdienstgrenze, was nach der Grundregel eine weitere Minderung der Rente auf 1/3 zur Folge gehabt hätte; allerdings hat die Beklagte für November 1997 sowie für September und November 1998 die Vergünstigung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI angewandt und dem Kläger die 2/3-Rente belassen - lediglich für Dezember 1998 hat sie die Rente auf 1/3 gekürzt. Außerhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums hat sie eine rentenunschädliche Überschreitung im Kalenderjahr 1997 für Juni und im Kalenderjahr 1999 für November angenommen und die Vollrente gezahlt.

Die streitig gebliebenen Rentenkürzungen durch die Beklagte sind nicht zu beanstanden. Mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschritt und damit zu einem (teilweisen) Wegfall des monatlichen Rentenzahlungsanspruches führte (vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr 1; SozR 4-2600 § 313 Nr 1; SozR 4-2600 § 313 Nr 2; SozR 4-2600 § 313 Nr 4), haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Rentenbescheid vom 22.4.1997 in sämtlichen noch streitbefangenen Zeiträumen nachträglich wesentlich geändert. Um eine nachträgliche Änderung handelt es sich in Bezug auf den Monat Dezember 1998 selbst dann, wenn insoweit nicht vom Rentenbescheid, sondern vom Aufhebungsbescheid auszugehen sein sollte, denn dieser ist am 9.10.1998 und somit vor der Erzielung des Arbeitsentgelts für Dezember ergangen.

Da unter dem Gesichtspunkt des einfachen Rechts gegen die generelle Minderung der Rente auf 2/3 nichts einzuwenden ist, beschränkt sich die Entscheidung einfachrechtlich auf die Frage, ob der Kläger sich in weiteren Monaten auf die Vergünstigung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI berufen und Kürzungen abwehren kann und ob die Beklagte die Vergünstigung auf die vom Gesetz vorgesehenen ("richtigen") Monate im jeweiligen Kalenderjahr angewandt hat. Dabei spielt der jeweilige Grund für den Höherverdienst und die damit einhergehende Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze keine Rolle (vgl BSGE 94, 286, RdNr 13 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 12 mwN) .

Entgegen der Auffassung des LSG hatte der Kläger weder im Juli 1997 noch im Juli 1999 Anspruch auf die Vollrente. Die Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens nach § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI liegen nicht vor, weil der Verdienst des Klägers bereits im jeweiligen Vormonat über derselben Hinzuverdienstgrenze lag ("Vormonatsprinzip"). Zur Vermeidung von Missverständnissen legt der Senat Wert auf den Hinweis, dass möglicherweise etwas anderes gilt, wenn der Verdienst lediglich in zwei aufeinanderfolgenden Monaten dieselbe Hinzuverdienstgrenze übersteigt und danach wieder darunter absinkt, denn dann könnte es geboten sein (etwa im Verhältnis zu einer späteren dritten Überschreitung im selben Kalenderjahr), der chronologisch früheren Überschreitung den Vorrang einzuräumen (zum chronologischen Vorrang unten). Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, was für den Anfangsmonat einer längeren Periode gleichbleibend erhöhten Verdienstes gilt, nachdem die Beklagte den Anspruch auf die volle Rente für Juni 1997 anerkannt hat.

Der Ausschluss der Vergünstigung bei gleichbleibendem Verdienst ergibt sich im Kern aus der bisherigen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt. Der 13. Senat hatte über einen Hinzuverdienst aus selbstständiger Tätigkeit zu entscheiden, der lediglich als Jahreseinkommen erfasst wurde und somit über das ganze Jahr nur mit einem gleichbleibenden Betrag je Monat zu berücksichtigen war. Für diese Fallgestaltung hat er eine Ausnahme von der Rentenkürzung ausgeschlossen, weil die Überschreitensregelung auf Versicherte von vornherein nicht anwendbar sei, die über solche Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können (BSGE 94, 286, RdNr 17 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 16). Es gibt keinen Grund, diese Aussage auf den Fall des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit zu beschränken, das der damaligen Entscheidung zu Grunde lag, und nicht auch auf das Entgelt aus abhängiger Beschäftigung anzuwenden.

Die Beschränkung der Privilegierung auf schwankende Einkommensverhältnisse entspricht dem Wortlaut und dem Grundkonzept des § 96a SGB VI. Das Gesetz bestimmt in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI, dass ein zweimaliges Überschreiten "außer Betracht bleibt", was nur heißen kann, dass entgegen der Grundregel auf eine (ggf weitere) Rentenminderung ausnahmsweise verzichtet wird. Demgegenüber führt die Auslegung des LSG dazu, dass der Versicherte in zwei Monaten pro Kalenderjahr eine höhere Rente erhalten kann als in den übrigen Monaten. Dieses Ergebnis widerspräche dem mit der Regelung verfolgten Anliegen des Gesetzgebers. Diesem liegt als "Regelfall" der Gedanke zu Grunde, dass ein Versicherter eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Verdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängt, ob er die Rente voll, zu 2/3, zu 1/3 oder gar nicht erhält. Da aber der monatliche Verdienst insbesondere durch sog Sonderzahlungen schwankend sein kann, soll das Überschreiten der für die bezogene Rente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze nicht sofort rentenschädlich sein mit dem Ergebnis, dass die Rente sofort zu mindern wäre. Ein zweimaliges Überschreiten soll so lange nicht zu einer Rentenminderung führen, wie die zuvor eingehaltene Hinzuverdienstgrenze nicht um mehr als das Doppelte überschritten wird. Sinn und Zweck des zweimaligen Überschreitensrechts ist somit, bei zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderungen des Arbeitsentgelts die eigentlich erforderlichen Rentenminderungen zu vermeiden (vgl Achenbach, Kompaß 1996, 68, 75) .

Soweit gegen den Ausschluss der Vergünstigung bei gleichbleibendem Verdienst vorgebracht werden könnte, damit sei die Möglichkeit des zweimaligen - rentenunschädlichen - Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht allen Versicherten eröffnet, so trifft diese Überlegung aus rentenrechtlicher Sicht nicht zu. Jeder Versicherte hat die gleiche Chance, zweimal im Jahr den bisherigen Hinzuverdienst zu überschreiten, ohne für diese Monate eine Rentenminderung hinnehmen zu müssen. Ob er diese Chance auch tatsächlich nutzen kann, richtet sich nach seinen tatsächlichen Beschäftigungsverhältnissen. Nicht jeder Arbeitnehmer erhält zweimal jährlich Sonderzahlungen oder ist in der Lage, auf Grund von Vereinbarungen mit seinem Arbeitgeber in zwei Monaten jährlich einen Mehrverdienst auf Grund höherer Arbeitsleistung oder durch andere zusätzliche finanzielle Zuwendungen auf Grund arbeitsvertraglicher Regelungen zu erlangen. Einen rentenrechtlichen Nachteil erfährt dieser Versicherte dadurch nicht, weil er bei gleichbleibendem Hinzuverdienst auch die Rente in gleichbleibender Höhe bezieht.

Der Grundsatz, dass die Vergünstigung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI bei gleichbleibendem Verdienst nicht greift, gilt auch dann, wenn der Verdienst innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenzen variiert, wie das beim Kläger in allen in Rede stehenden Kalenderjahren der Fall war. Dazu brauchte in den bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen nicht abschließend Stellung genommen zu werden, weil ihnen gleichmäßige Hinzuverdienste zu Grunde lagen, die nur in zwei einzelnen Monaten erhöht und damit eindeutig der Regelung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI zuzuordnen waren (so zB BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 2) .

Der Senat folgt hinsichtlich dieser Frage der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung, dass die Überschreitensregelung bei einem innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenzen schwankenden Entgelt keine Anwendung findet (so auch Mitt der Bayerischen Landesversicherungsanstalten 2003, 578, 592). Von einem "Überschreiten" als höchstens zweimalige Ausnahme zu dem der gesetzlichen Konzeption zu Grunde liegenden Regelfall des gleichmäßig unter einer Grenze liegenden Verdienstes kann schon begrifflich nur gesprochen werden, wenn sich der Hinzuverdienst über die im jeweiligen Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze hinaus erhöht. Bewegen sich die schwankenden Hinzuverdienste über das Jahr hinweg unterhalb derselben Hinzuverdienstgrenze, so liegt ein Überschreiten im Sinne der Ausnahmeregel nicht vor und es handelt sich um gleichbleibendes Einkommen im Sinne des oben aufgestellten Grundsatzes. Ein erhöhter, aber dieselbe Grenze einhaltender Hinzuverdienst "verbraucht" somit nicht bereits eine der beiden jährlich zulässigen Möglichkeiten des Überschreitens.

Nach den dargestellten Grundsätzen ist die Kürzung der Rente für Juli 1997 und Juli 1999 nicht zu beanstanden.

Schließlich hat der Kläger auch für Dezember 1998 keinen höheren Anspruch als die ihm von der Beklagten zugestandene 1/3-Rente. Unabhängig von möglichen anderen Erwägungen handelt es sich jedenfalls um das dritte Überschreiten im Jahre 1998, für das die Privilegierung des § 96a SGB VI nicht in Anspruch genommen werden kann.

In der Rechtsprechung ist noch nicht geklärt, wie im Einzelnen zu verfahren ist, wenn mehr als zweimal im Jahr eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht eingehalten wird. So wird in der Kommentarliteratur zwar auf die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens hingewiesen, jedoch fehlen in der Regel nähere Darlegungen dazu, wie diese Vergünstigung vom Rentenversicherungsträger im Laufe eines Jahres umzusetzen ist, wenn mehr als zwei Überschreitungen vorkommen (vgl Gürtner in KasselerKomm, § 96a SGB VI RdNr 7; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl, § 96a RdNr 7). Unter Beachtung der von der bisherigen Rechtsprechung des BSG aufgestellten Regel, Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenze jeweils "Monat für Monat" gegenüberzustellen (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1, 2, 3), muss hierbei in Übereinstimmung mit der Praxis der Beklagten chronologisch vorgegangen werden (so auch Mitt der Bayerischen Landesversicherungsanstalten 2003, 578, 591). Danach sind die im Verlauf des Jahres beiden ersten Überschreitungen iS des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI unabhängig davon von der Rentenkürzung auszunehmen, wie sie sich im Vergleich zu anderen Überschreitungen für den Versicherten auswirken. Das heißt: Wird die im jeweiligen Vormonat unterschrittene Grenze im Laufe des Jahres erstmals überschritten und das Doppelte dieser Grenze eingehalten, wird die Rente in derselben Höhe auch für diesen Monat weitergezahlt und die erste Möglichkeit des privilegierten Überschreitens ist verbraucht (in diesem Sinne wohl auch Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 44). Wiederholt sich der Vorgang, kann der Versicherte ein zweites Mal die bisherige Rente zusätzlich zum erhöhten Verdienst beanspruchen, während das dritte und jedes folgende Überschreiten im selben Kalenderjahr zu einer Rentenminderung führen muss (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II-SGB VI, § 96a RdNr 36, 44; Brähler in GK-SGB VI § 96a RdNr 93). Nachdem der Kläger bereits im September und November 1998 trotz Überschreitung der entsprechenden Hinzuverdienstgrenze eine 2/3-Rente erhalten hatte, bestehen gegen die Kürzung auf die 1/3-Rente im Dezember 1998 wegen erneuter (dritter) Überschreitung keine Bedenken.

Der Senat sieht keinen Anlass für die Prüfung, ob der Kläger bei einer Verschiebung der Rentenkürzung auf einen anderen Monat (September oder November 1998) finanziell günstiger stünde. Das von der Beklagten vertretene chronologische Prinzip ist eher mit dem Gesetzeszweck vereinbar als das vom LSG herangezogene sog Günstigkeitsprinzip. Beide Prinzipien mögen - wie auch die Beklagte einräumt - mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sein. Zuzugeben ist auch, dass die chronologische Betrachtungsweise den Beteiligten rückwirkende Eingriffe in den Rentenanspruch nicht erspart, weil eine abschließende Entscheidung erst möglich ist, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht. In aller Regel wird es bei der Anwendung beider Prinzipien zu Überzahlungen und entsprechenden Rückforderungen kommen. Gleichwohl kann die chronologische Prüfung rascher zur Klärung und daher vor allem für den Versicherten zu erhöhter Transparenz führen, weil er nach dem zweiten zulässigen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze weiß, dass jedes weitere Überschreiten dieser Grenze innerhalb desselben Kalenderjahres rentenschädlich sein wird, sodass er ggf - wenn das Jahr noch nicht allzu weit fortgeschritten ist - sein Verhalten darauf einstellen kann. Demgegenüber wäre bei Anwendung des Günstigkeitsprinzips eine endgültige Rentenfeststellung in allen Fällen erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich und der Versicherte hätte kaum eine Chance, auf Erkenntnisse im Laufe des Kalenderjahres zu reagieren.

Neben der wesentlichen Änderung des Rentenanspruchs sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebungsentscheidungen der Beklagten erfüllt.

Auf Grund der Regelung in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X durfte die Beklagte eine Aufhebung des Rentenbescheides für die Vergangenheit - mit Wirkung vom Eintritt der Änderung der Verhältnisse - aussprechen, denn der Kläger hat nach Erlass des Rentenbescheides am 22.4.1997 bzw nach dem Änderungsbescheid vom 9.10.1998 Einkommen erzielt, das zur Minderung seines Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente geführt haben würde. Die vom Kläger behaupteten Fehlberatungen durch seinen Rentenberater und Arbeitgeber sind unbeachtlich, weil Nr 3 kein Verschulden und keine Bösgläubigkeit des Betroffenen voraussetzt (vgl Wiesner in von Wulffen, SGB X 5. Aufl 2005, § 48 RdNr 24) .

Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 iVm § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X eingehalten. Die Berechtigung der Beklagten zur rückwirkenden Minderung der Berufsunfähigkeitsrente scheitert schließlich nicht an einer fehlenden Ermessensausübung. Eine solche ist bei Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X erforderlich, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der von der Regel abweichende Besonderheiten aufweist. Anzeichen für einen derart atypischen Fall sind weder vorgetragen noch den Akten zu entnehmen.

Gleichzeitig bestimmte die Beklagte mit Bescheid vom 9.10.1998, dass auch für die Zukunft die Rente wegen Berufsunfähigkeit nur in Höhe von 2/3 geleistet werde. Ob für einen derartigen Eingriff in den zuerkannten Rentenanspruch auf Grund einer Vermutung über einen voraussichtlichen Verlauf (Prognose) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, mag zweifelhaft sein. Mittlerweile hat sich die dem angefochtenen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zugrunde liegende Prognose jedoch als zutreffend herausgestellt und der Zeitraum, für den die Rentenkürzung ausgesprochen wurde, liegt vollständig in der Vergangenheit. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung kann der Kläger aus dem möglichen ursprünglichen Fehler infolgedessen keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids mehr herleiten (vgl BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 20 mwN) .

Schließlich greift auch nicht der Einwand des Klägers, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beklagte bei Erlass des Bescheids gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X verstoßen habe. Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe (BSG SozR 1500 § 55 Nr 35 S 39). Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann jedoch die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1). Zudem kann auf ihm beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 33 RdNr 3). Diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot entsprechen die angefochtenen Bescheide. Die Beklagte hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ab Juli 1997 die Rente nicht mehr in vollem Umfang erhalte und für die Vergangenheit eine Überzahlung eingetreten sei. Sowohl im vorangegangenen Anhörungsschreiben vom 21.9.1998 als auch in dem angefochtenen Bescheid vom 9.10.1998 hat die Beklagte auf Hinweise (= Vordruck 23134) Bezug genommen, die sie bei Erlass des Ausgangsbescheids vom 22.4.1997 dem Kläger mitgeteilt hatte und in denen die einzelnen für ihn geltenden Hinzuverdienstgrenzen genannt worden waren. Gleichzeitig war angegeben worden, in welcher Höhe die Berufsunfähigkeitsrente bei Überschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen zu zahlen sei. Für den Kläger war somit ausreichend und in nachvollziehbarer Weise erkennbar, aus welchen Gründen eine geringere Rentenzahlung für die jeweiligen Monate erfolgte und dass die jeweiligen Differenzbeträge den Rückforderungsbetrag ausmachten.

War sonach die Aufhebungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig, sind die angefochtenen Verwaltungsakte auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Rückforderung der zu viel gezahlten Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit von Juli 1997 bis Dezember 1998 zum Inhalt haben (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X) .

Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, dass in Anwendung des einfachen Gesetzesrechts die Revision des Klägers unbegründet ist, weil unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses der Beklagten die angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen sind und der Kläger für den noch streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 96a SGB VI und die angeordnete Rentenkürzung nichts einzuwenden. Der aus § 96a SGB VI folgende sog Übersicherungseinwand verstößt weder gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG, wie das BSG wiederholt entschieden hat (BSG SozR 3-2600 § 96a Nr 1; SozR 4-2600 § 313 Nr 1, 2). Soweit vom 4. Senat des BSG offengelassen worden war, ob die Ausgestaltung auch im Einzelnen den Anforderungen der Verfassung entspreche (BSG SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 11), so hat der erkennende 5. Senat bereits mit Urteil vom 28.4.2004 diese Frage einer eingehenden Prüfung unterzogen und anhand der damaligen Fallgestaltung bejaht (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 3). Der vorliegende Fall lässt gegenüber dieser Entscheidung des 5. Senats in tatsächlicher Hinsicht keine wesentlichen Besonderheiten oder Abweichungen erkennen, sodass für die verfassungsrechtliche Beurteilung - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

Der Kläger zweifelt die Zumutbarkeit der mit der Anrechnung von Hinzuverdiensten verbundenen finanziellen Belastung an, weil er mit der Berufsunfähigkeitsrente und dem Hinzuverdienst insgesamt weniger Einkünfte habe als die vollbeschäftigten Mitarbeiter in demselben Betrieb. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Übereinstimmung der Regelung mit dem Grundgesetz infrage zu stellen. In seiner Entscheidung vom 28.4.2004 hat der 5. Senat des Näheren aufgezeigt, dass nur bei einem atypisch niedrigen Einkommen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Bedenken gegen die generell zulässige Typisierung erhoben werden könnten, weil dann für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen ein Wert von 0,5 EP aus dem letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen ist (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 25 ff). Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch im letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 1,0559 EP erzielt. Damit ist er durchaus vergleichbar mit dem Versicherten in dem am 28.4.2004 entschiedenen Fall, bei dem 0,9562 EP aus dem letzten Jahr vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit zu berücksichtigen waren. In beiden Fällen ergeben sich keine nennenswerten Abweichungen von dem in der bereits erwähnten Entscheidung gebildeten "Standardfall" des berufsunfähigen Rentenbeziehers (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 28), sodass zur näheren Erläuterung der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der dreifach gestuften Hinzuverdienstgrenzen auch für den Kläger auf die Erläuterungen in dieser Entscheidung Bezug genommen wird.

Der vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, bei einem nur geringfügigen Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze könne es zu einer erheblichen, mehrere hundert Euro betragenden Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente kommen, ist nicht geeignet, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung aufzugeben. Der Einwand des Klägers ist zwar zutreffend, greift aber nicht durch. Die individuell bestimmten Hinzuverdienstgrenzen stellen bewusst nicht auf die tatsächliche Höhe der Berufsunfähigkeitsrente (mit ihrer enormen Schwankungsbreite), sondern in einer verfassungsrechtlich zulässigen Generalisierung und Typisierung auf das im letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielte und in EP umgerechnete Einkommen ab (Senatsurteil vom 28.4.2004 aaO RdNr 26). Auch wenn, wie dies wohl dem Kläger vorschwebt, feinere Abstufungen der Hinzuverdienstgrenzen vorstellbar sind, um größere Differenzen in der Höhe der Zahlbeträge der Rente bei Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze zu vermeiden, so führt dies noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber gewählten Lösung. Dem Gesetzgeber kommt eine weite Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenrechtlicher Positionen zu und es unterliegt keiner verfassungsrechtlichen Prüfung, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der Gesetzgeber hat weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend den jeweiligen Umständen verschieden zu behandeln; es ist dann Sache der Betroffenen, sich selbst auf die neue Rechtslage einzustellen. Schließlich ist es dem Gesetzgeber gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies in Einzelfällen zu Härten führen sollte (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 17 mwN) .

Im Übrigen wirkt sich die vom Gesetzgeber gewählte Lösung nicht immer nur zum Nachteil der Versicherten aus. Wenn auch auf Grund der relativ groben Abstufung der Hinzuverdienstgrenzen ein Mehrverdienst von einem Euro tatsächlich zu einer deutlich niedrigeren Rente führen kann, so bleibt andererseits die Höhe der Rente unberührt, wenn die jeweilige Hinzuverdienstgrenze bis zum letzten Euro ausgeschöpft wird. Da die Rentenversicherungsträger verpflichtet sind, die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen genau zu benennen, hat es der Versicherte in der Hand, eine geringe Überschreitung der jeweiligen Grenze zu vermeiden, indem er diese bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt.

Die Regelung über die Anrechnung von Hinzuverdiensten in § 96a SGB VI verstößt auch nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit förmlicher Gesetze, das als Ausdruck der Garantie von Rechtssicherheit im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 GG) verankert ist (BVerfGE 80, 103, 107; BVerfGE 87, 234, 263 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 36). Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt ist, sodass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag, die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (BVerfGE 108, 52, 75 mwN; BVerfGE 110, 33, 53; BVerfGE 62, 169, 183). Dabei zwingt das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit den Gesetzgeber nicht, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Er ist lediglich gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 102, 254, 337 mwN). Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ermöglicht wird (BVerfGE 80, 137, 161) .

Gemessen an diesen Grundsätzen genügt § 96a Abs 1 und 2 SGB VI dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Die einzelnen Faktoren für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen lassen sich der Norm eindeutig entnehmen; sind die individuellen Parameter wie die im letzten Jahr erzielten EP, die Höhe der Hinzuverdienste usw festgestellt, könnte der Versicherte selbst berechnen, ob er eine Rentenminderung befürchten muss, wobei verfassungsrechtlich unschädlich ist, dass die normativen Vorgaben auslegungsbedürftig sind (vgl BVerfGE 79, 106, 120; 21, 209, 215). § 96a SGB VI, der sämtliche Fälle des Hinzuverdienstes bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfassen will, muss sich notwendigerweise auf die Normierung der wesentlichen Bedingungen beschränken, um angesichts verschiedenster Fallkonstellationen sein Regelungsziel erreichen zu können. Der Norminhalt ist auch für den Versicherten mit Hilfe anerkannter Auslegungsregeln zu erkennen und gibt den Rentenversicherungsträgern angemessen klare Handlungsmaßstäbe vor, die eine willkürliche Rentenminderung bei Hinzuverdiensten verhindern und dementsprechend eine gerichtliche Kontrolle möglich machen, wie auch der vorliegende Rechtsstreit zeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Hierbei hat der Senat zwar berücksichtigt, dass der Kläger durch das während des Revisionsverfahrens abgegebene Anerkenntnis hinsichtlich des Monats Juni 1997 einen Teilerfolg erzielt hat; im Hinblick auf die Höhe des gesamten geltend gemachten Anspruchs fällt dieser Teilerfolg jedoch nicht derart ins Gewicht, dass die Beklagte zur Übernahme eines Teils der Kosten zu verpflichten war.