BSG, Urteil vom 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R
Fundstelle
openJur 2011, 95526
  • Rkr:

1. Eine Krankenkasse hat einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen für vom Krankenhaus verspätet zurückgezahlte Krankenhausvergütung dem Grunde nach.  2. Dieser Anspruch darf in einem Sicherstellungsvertrag - entsprechend dem Anspruch des Krankenhauses auf Verzugszinsen für verspätet gezahlte Vergütung - auf zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt werden. 3. Bei der Berechnung der Zinstage sind für ein Jahr taggenau 365 Tage zugrunde zu legen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Anspruch der klagenden Krankenkasse (KK) gegen die beklagte Trägerin eines Krankenhauses (KH) auf Verzugszinsen wegen zurückzuzahlender Vergütung für KH-Behandlung zu verzinsen ist.

Die im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Beteiligten schlossen zur Versorgung der Versicherten der Klägerin mit stationären KH-Leistungen einen Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V (vom 6.12.1996 in der Gestalt des - im streitigen Zeitraum weiter geltenden - Änderungsvertrages vom 19.8.1998). Der Vertrag enthält ua folgende Regelung:

"§ 15 Zahlungsweise (1) Die Rechnungen sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang zu begleichen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ... Ist der Fälligkeitstag ein Samstag ..., verschiebt er sich ... Bei Überschreitung des Zahlungsziels kann das KH nach Maßgabe der §§ 284, 285, 288 Abs 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 2 vH über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag verlangen."

Die Beklagte behandelte in ihrem KH die bei der Klägerin versicherte L. (im Folgenden: Versicherte) vom 29.11. bis 21.12.2005 stationär. Die Beklagte berechnete der Klägerin dafür 23.637,10 Euro (11.1.2006), die die Klägerin unter Vorbehalt bezahlte. Nach Beanstandungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangte die Klägerin - erfolglos - die Rückzahlung von 7.620,87 Euro bis 2.10.2006. Mit ihrer Klage hat sie beim Sozialgericht (SG) neben der Hauptforderung Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.10.2006 gefordert. Die Beklagte hat die Hauptforderung am 27.9.2007 erfüllt, sich aber nicht zu Zinszahlungen für verpflichtet gehalten. Das SG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, weil der Zinsanspruch für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus § 288 Abs 2 BGB iVm § 69 SGB V resultiere. Die Anwendung der Verzugsvorschriften des BGB sei mit dem Krankenversicherungs- und KH-Finanzierungsrecht sowie mit Aufgaben und Pflichten von KK und KH vereinbar (Urteil vom 27.6.2008).

Auf die - vom SG zugelassene - Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das SG-Urteil geändert und die Beklagte lediglich zur Zahlung von Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 3.10.2006 bis 26.9.2007 verurteilt: Der Zinsanspruch dem Grunde nach folge aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen sei indessen - abweichend vom SG - nach § 15 Abs 1 Sicherstellungsvertrag im Rahmen einer "ergänzenden Vertragsauslegung" davon auszugehen, dass jeglicher Verzugszinsanspruch zwischen den Beteiligten auf zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt sei (Urteil vom 26.2.2009).

Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 69 Satz 3 SGB V, §§ 286, 288 BGB. Auf der Grundlage des BSG-Urteils vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R (USK 2007-48) seien einem Leistungserbringer mit Blick auf diese Regelungen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen; nichts anderes könne bei einem Rückforderungsanspruch der KK gegen das KH wegen überhöhter Vergütungszahlungen gelten. Für die vom LSG vorgenommene Auslegung des Sicherstellungsvertrages sei kein Raum, weil die Beteiligten einen Zinssatz in Höhe von nur zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht explizit vereinbart hätten. Mangels getroffener abweichender Vereinbarung seien daher zwingend die gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Das LSG habe den Sicherstellungsvertrag fehlerhaft ausgelegt und gegen das Gebot der wirtschaftlichen Leistungserbringung verstoßen: Die KKn hätten sich der äußerst kurz bemessenen Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen nur unterworfen, um die Zahlungsfähigkeit des KH auch bei angezweifelter Richtigkeit der Abrechnung zu gewährleisten. Zum Ausgleich dafür - und zur Kompensation des Forderungsausfall- und Insolvenzrisikos - sei die Zinshöhe bewusst nicht beschränkt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2009 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27. Juni 2008 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte zur Zahlung weiterer 449,73 Euro zu verurteilen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Gründe

Die Revision der klagenden KK ist - soweit sie auf die Rüge der Verletzung von § 69 Satz 3 SGB V, §§ 286, 288 BGB gestützt wird - zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Senat hat im Tenor lediglich den betragsmäßig bereits feststehenden Betrag genannt, zu dessen Zahlung die beklagte KH-Trägerin verpflichtet ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das LSG ihr für ihren Anspruch auf Verzugszinsen gegen die Beklagte wegen teilweise zurückzuzahlender KH-Vergütung für die am 11.1.2006 abgerechnete Behandlung der Versicherten nur zwei Prozentpunkte und nicht acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (ursprünglich: jeweiliger Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, seit 1.1.1999: Basiszinssatz, anknüpfend an den Zinssatz der Europäischen Zentralbank für langfristige Refinanzierungsgeschäfte, vgl BSG SozR 3-5565 § 14 Nr 1 S 9) zuerkannt hat. Die vom LSG insoweit vorgenommene Auslegung des zwischen den Beteiligten geltenden Sicherstellungsvertrags verletzt nicht die Regelungen, auf welche die Klägerin ihre Revision stützt.

1. Das Klagebegehren ist hinreichend bestimmt. Zwar hat das LSG in prozessrechtlicher Hinsicht nicht iS von § 106 Abs 1 SGG darauf hingewirkt, dass die Klägerin in ihren Antrag den vom zeitlichen Umfang her (= 3.10.2006 bis 26.9.2007) und der Höhe nach (acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) bereits feststehenden Zinsanspruch betragsmäßig bezifferte (zum Erfordernis der Bezifferung vgl zB BSG SozR 4-2500 § 37 Nr 7 RdNr 11; BSG USK 2007-48, juris RdNr 8) ; das war hier geboten, weil die Höhe der Zinsen abschließend zu berechnen war und es daher nur noch um einen Zahlungsanspruch über eine feststehende Summe ging. Der Senat konnte diese Berechnung angesichts der von der Klägerin im LSG-Verfahren gemachten Angaben in Bezug auf Antragstellung (Schriftsatz vom 27.10.2008: Zinsforderung insgesamt 796,94 Euro)und Tenorierung aber selbst nachholen und hat den sich nach dem Urteilsausspruch des LSG rechnerisch ergebenden Betrag von 347,21 Euro im Tenor aufgeführt.

2. In der Sache hat das LSG zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf den Teil der unstreitig zurückzuzahlenden KH-Vergütung dem Grunde nach aus § 69 Satz 3 SGB V (hier noch anzuwenden in der vom 1.1.2004 an geltenden Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190 = aF, ab 1.4.2007 aufgrund des Gesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378, Satz 4, inzwischen Abs 1 Satz 3, zuletzt idF vom 15.12.2008, BGBl I 2426) iVm § 286 BGB zusteht.

§ 69 SGB V aF hat folgenden Wortlaut:

"Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind."

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG an, wonach bei Leistungsbeschaffungsbeziehungen von KKn nach § 69 Satz 3 SGB V aF grundsätzlich Verzinsungsansprüche in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften bestehen können (vgl zB BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr 1 <Verzugszinsen für den Anspruch eines KH-Trägers gegen eine KK aus Bereicherungsrecht>; BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr 3 <Prozesszinsen für den Zahlungsanspruch einer Rehabilitationsklinik gegen eine KK>; BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr 3 <Verzugszinsen für den Anspruch eines Apothekers gegen eine KK aus einem Arzneimittellieferungsvertrag>; BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R, USK 2007-48 <Verzugszinsen eines Kranken- und Altenpflegedienstes gegen eine KK wegen verspäteter Zahlung von Vergütung>; BSGE 99, 208 = SozR 4-2500 § 69 Nr 3 <Verzugsschaden eines KH gegen eine KK bei verspäteter Zahlung>; vgl auch Prehn, VSSR 2009, 127 ff, 135 ff; anders für die Gesamtvertragspartner wegen der Vorgaben des § 70 SGB V und der Ausgestaltung der vertragsärztlichen Versorgung BSG <6. Senat> BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2, jeweils Leitsatz 3 sowie RdNr 25 ff bzw 33 ff <Anspruch einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine KK auf Verzugszinsen wegen verspätet gezahlter Gesamtvergütung>, allerdings in Bezug auf Prozesszinsen eine Rechtsprechungsänderung ankündigend <Leitsatz 4>; zum Ganzen vgl Engelmann in: juris-PK-SGB V, Stand 10.2.2009, § 69 RdNr 78 ff). Dabei liegt der Grund für die abweichende Behandlung der Verzinsungsproblematik im Vertragsarztrecht im Kern in der typischerweise öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der vertragsärztlichen Gesamtvertragspartner gegenüber der zulässig erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung sonstiger Leistungserbringer (vgl etwa zur "Ökonomisierung" des KH-Betriebs: BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6, jeweils RdNr 41, zur daran anknüpfenden gesetzlichen Ausgestaltung zB in § 17 Abs 1 Satz 3 Bundespflegeverordnung: BSGE 92, 223 RdNr 31 = SozR 4-2500 § 39 Nr 1 RdNr 30; BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R, RdNr 11, USK 2007-48 <zur Historie, insbesondere zur Abkehr von BSG SozR 1300 § 61 Nr 1>; ähnlich § 11 Abs 1 Satz 3 Krankenhausentgeltgesetz <KHEntgG>, vgl BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2, jeweils RdNr 28; Pawlita in: juris-PK-SGB V, Stand 1.8.2007, § 112 RdNr 65; zur Erwartung eines maßvollen Umgangs der Gesamtvertragspartner untereinander dagegen BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2, jeweils RdNr 36 ff). Der Gesetzgeber hat im Übrigen die zitierte BSG-Rechtsprechung nicht zum Anlass genommen, bei seinen Änderungen des § 69 SGB V (vgl oben)spezielle Regelungen für die Verzinsung vorzusehen. Danach gelten für die Rechtsbeziehungen der KKn zu den KHn die Zinsvorschriften des BGB entsprechend, soweit nicht in den nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Verträgen im KH-Bereich nach § 112 SGB V etwas anderes geregelt ist (im Ergebnis ebenso zB BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr 3, jeweils RdNr 21; Pawlita in: juris-PK-SGB V, aaO, § 112 RdNr 67). Vorschriften des SGB V, des KHG, des KHEntgG und die dazu ergangenen Rechtsvorschriften enthalten insoweit keine dem entgegenstehenden Regelungen iS von § 69 Satz 2 und 3 SGB V aF. Die Anwendung der Verzugsvorschriften des BGB ist schließlich auch mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten zwischen KK und KH vereinbar. Demnach gilt grundsätzlich - soweit nicht vertraglich abgeändert -, dass Geldforderungen aus Rechtsbeziehungen zwischen KK und KH im Falle des Verzugs nach den allgemeinen Regeln zu verzinsen sind.

Die Voraussetzungen eines Verzugs der Beklagten liegen vor, da sie die der Höhe nach unstreitige Forderung von 7.620,87 Euro nicht innerhalb der ihr für die Rückzahlung gesetzten, angemessenen Frist bis 2.10.2006 ausglich (§ 286 Abs 2 Nr 1 BGB). Der Verzug dauerte bis zur am 27.9.2007 erfolgten Zahlung fort, wobei die Klägerin nur Ansprüche auf die Zeit bis 26.9.2007 geltend macht (für Einbeziehung auch des Zahlungstages in den zu verzinsenden Zeitraum: Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl 2009, § 288 RdNr 5) .

3. Der danach gegebene Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Verzugszinsen auf den zurückzuzahlenden Teil der KH-Vergütung besteht hier nur in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Zinshöhe würde sich ausgehend von den gesetzlichen Regelungen allerdings grundsätzlich auf einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 288 Abs 1 Satz 2 BGB) belaufen und nicht - wie von der Klägerin gefordert - von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (dazu a). Da das Gesetz jedoch dispositiv ist, kommt es für die Höhe des Anspruchs der Klägerin aber entscheidend auf die Auslegung der zwischen den Beteiligten im Sicherstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen durch das LSG an (dazu b). Die Auslegung des LSG, dass nach den vertraglichen Regelungen nur eine Zinshöhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gilt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu c).

a) Die Klägerin kann sich für die Zinshöhe nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (§ 288 Abs 2 BGB). Diese Regelung ist zwar grundsätzlich im Rahmen des § 69 Satz 3 SGB V aF anwendbar (vgl BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R, RdNr 11, USK 2007-48). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl BVerwG NVwZ 2004, 991, Leitsatz 4, juris RdNr 50) ist § 288 Abs 2 BGB allerdings auf Prozesszinsen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anzuwenden.Der Regelung unterfallen auch nicht öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der KKn gegen KHer wegen überzahlter Vergütung für KH-Behandlung, sofern vertragliche Vereinbarungen darüber fehlen. Denn es geht hierbei nicht um Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften.

"Entgeltforderungen" sind grundsätzlich aus gegenseitigen Verträgen erwachsende Geldforderungen, die einen Anspruch auf Entgelt für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung von Diensten oder Lieferungen betreffen. Der deutsche Gesetzgeber wollte mit der Verwendung des Begriffs "Entgeltforderung" in § 286 Abs 3 und § 288 Abs 2 BGB die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.2000 (EGRL 2000/35, ABlEG L 200, 35) in das modernisierte Schuldrecht umsetzen. Während zunächst eine weiterreichende Regelung vorgesehen war, beschränkte er sie im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf den Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinie (vgl Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks 14/6857 Anl 3, S 51 zu Nr 34 bis 36 und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 14/7052, S 186 Zu § 286; anders noch Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks 14/6040 S 147). Ziel der EGRL ist die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, der als Ursache für Verwaltungs- und Finanzlasten der Unternehmen, für Insolvenzen von Unternehmen und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen angesehen wird (Erwägungsgrund 7 EGRL 2000/35). Die EGRL 2000/35 ist auf die als "Entgelt für Handelsgeschäfte" geleisteten Zahlungen beschränkt und umfasst weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, zB unter das Scheck- und Wechselrecht fallende Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften (Erwägungsgrund 13 EGRL 2000/35). Nach Art 1 betrifft sie Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind. Art 2 Nr 1 EGRL 2000/35 definiert den Begriff des Geschäftsverkehrs dahin, dass es um Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen geht, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. Dem folgen Rechtsprechung und Literatur (vgl zB OLG Karlsruhe ZGS 2005, 279; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Stand 2009, § 286 RdNr 93, 95 ff; Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl 2007, § 286 RdNr 75; Palandt/Grüneberg, aaO, § 286 RdNr 27).

Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob eine entsprechende Anwendung der Regelung zulässig ist, wenn ein Bereicherungsanspruch ein Äquivalent für die erbrachte Leistung darstellt (dafür Erman/Hager, BGB, 11. Aufl 2004, § 288 RdNr 10 iVm § 286 RdNr 51; Palandt/Grüneberg, aaO, § 286 RdNr 27; Staudinger/Löwisch/Feldmann, aaO, § 286 RdNr 96 und § 288 RdNr 17). Jedenfalls werden KH-Vergütungen für die Behandlung von GKV-Versicherten von der Regelung nicht erfasst, da es nicht um Handelsgeschäfte geht, sondern um einen gesetzlich begründeten Vergütungsanspruch aus § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V (stRspr, vgl zB BSG, Urteil vom 30.6.2009 - B 1 KR 24/08 R - unter II. 2., zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die entsprechende Anwendung des § 288 Abs 2 BGB kann sich dann aber erst recht nicht auf hieran anknüpfende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche erstrecken, die dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB nachgebildet sind (vgl dazu zB Senatsurteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 2/08 KR R, RdNr 11; BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 1/08 KR R, RdNr 16; BSG, Urteil vom 12.6.2008 - B 3 KR 19/07 R, BSGE 101, 33 = SozR 4-2500 § 109 Nr 9, jeweils RdNr 17). Insoweit unterscheiden sie sich grundlegend von den vertraglichen Ansprüchen, für die das BSG die Anwendbarkeit des § 288 Abs 2 BGB bejaht hat (vgl hierzu zB BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr 3; BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R, RdNr 13, USK 2007-48).

Da kein höherer gesetzlicher Zinssatz bestimmt ist, käme hier folglich ohnehin nur der nach § 288 Abs 1 Satz 2 BGB maßgebliche in Betracht. Nach dieser Regelung beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

b) Die gesetzliche Zinsregelung wird indes hier durch die vorrangige vertragliche Vereinbarung im Sicherstellungsvertrag verdrängt.

Die gesetzlichen Regelungen zur Höhe des Verzugszinses sind dispositiv und daher hier die vertraglichen Regelungen vorrangig (vgl zB BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr 3, jeweils RdNr 16; Pawlita in: juris-PK-SGB V, aaO, § 112 RdNr 65 mwN) .

Das LSG ist im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung davon ausgegangen, dass der Sicherstellungsvertrag die Höhe der Verzugszinsen für die der KK zustehende Rückzahlung von KH-Vergütung zwar nicht ausdrücklich regelt, aber konkludent auf einen Zinssatz in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beschränkt. Es hat sich unter Hinweis auf Rechtsprechung des 3. Senats des BSG (BSGE 99, 208 = SozR 4-2500 § 69 Nr 3, jeweils RdNr 29) davon leiten lassen, dass es dem Willen der Beteiligten aus Gründen der "Waffengleichheit" entsprochen habe, einander im Rahmen des partnerschaftlich ausgestalteten und auf Dauer angelegten Vertragsverhältnisses bei den hier wirtschaftlich vergleichbaren Ansprüchen nicht nur einseitig Vorteile in Bezug auf die Zinshöhe bei Verzug zuzubilligen. Den ausdrücklich getroffenen Regelungen hat das LSG den Willen der Beteiligten entnommen, Zinsansprüche beider Vertragsteile insgesamt auf ein moderates Maß zu beschränken.

c) Diese vertretbare rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Klägerin revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletzt nicht die Regelungen in § 69 Satz 3 SGB V aF, § 286 sowie § 288 BGB, die vertraglich durch eine Vereinbarung nach § 112 SGB V abgeändert werden können. Im Übrigen fehlt es an der Geltendmachung zulässiger Revisionsgründe iS von § 162 SGG.

Die ausgelegte Regelung ist nicht revisibel. Nach § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Da der Geltungsbereich des Sicherstellungsvertrages nach den Feststellungen des LSG hier auf das Land Nordrhein-Westfalen und den Bezirk des LSG beschränkt ist, kann die Auslegung dieses Vertrages nur ausnahmsweise revisibel sein. Das nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung an, wenn inhaltlich gleiche Vorschriften in Bezirken verschiedener LSGe gelten; dabei darf die Übereinstimmung indessen nicht nur zufällig, sondern muss im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt sein (vgl insbesondere für Verträge nach § 112 SGB V: BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 6 RdNr 16 mwN; zum Ganzen zB: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 5a mit umfangreichen Nachweisen). Dass die verletzte Vorschrift revisibel ist, muss mit der Revision vorgetragen werden (Leitherer, ebenda, § 162 RdNr 5b sowie § 164 RdNr 11, jeweils mwN) ; hierzu muss der Revisionskläger in der Revisionsbegründung gleichlautende Normen im Bezirk eines anderen LSG benennen sowie den Zweck der Vereinheitlichung darlegen; es genügt dagegen nicht, lediglich weitgehend ähnliche KH-Verträge anzugeben (BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 3 RdNr 4 mwN; zum Ganzen zB: Leitherer, aaO, § 162 RdNr 5b). Derartiges geschieht nicht.

Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin, die ausdrücklich nur die Verletzung von Gesetzesrecht gerügt hat, das LSG-Urteil mittelbar auch mit den aufgezeigten Gesichtspunkten im Revisionsverfahren angreifen wollte, fehlt es jedenfalls an den dazu erforderlichen weiteren Darlegungsvoraussetzungen. So trägt sie nicht etwa vor, dass der zwischen den Beteiligten angewandte Sicherstellungsvertrag Ausdruck von bundesweit geltenden Mustervereinbarungen ist. Ein solches detailliertes Vorbringen ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil das LSG die Revision im Hinblick darauf zugelassen hat, dass die Zinshöhe für die hier vorliegenden Konstellationen höchstrichterlich nicht geklärt sei "und die Problematik über den Bereich des Landes hinausgeht, zumal eine ausdrückliche Verzinsungsregelung für den Erstattungsanspruch offenbar nur im hamburgischen Versorgungsvertrag ausdrücklich geregelt ist". Denn auch daraus ist nicht abzuleiten, dass die Übereinstimmung von KH-Verträgen hier in Bezug auf die vom LSG ausgelegte Regelung nicht nur zufällig, sondern im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt war.

Es liegt auch kein anderer Ausnahmefall vor, in dem trotz Irrevisibilität einer entscheidungserheblich herangezogenen landesrechtlichen Vorschrift die darauf bezogene Revision zulässig ist. Verstöße gegen allgemein geltende Auslegungsgrundsätze, die dem Bundesrecht angehören, können bei ihrer konkreten Anwendung auf landesrechtliche Vorschriften und Verträge nicht gerügt werden, es sei denn, es wird eine Verletzung des Willkürverbots des Grundgesetzes oder eine dem vergleichbare Rechtsauslegung beanstandet (vgl BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 3 RdNr 5 mwN; BSGE 62, 131, 135 = SozR 4100 § 141b Nr 40; BSGE 88, 215, 219 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1; Leitherer, aaO, § 162 RdNr 7a mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 301 mwN). Derartiges macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Ebenso trägt sie nicht vor, dass das BSG hier selbst eine Auslegung der Regelungen vorzunehmen habe, weil das Berufungsgericht eine andere nicht revisible Vorschrift vollkommen übersehen oder in sich widersprüchlich verwertet habe (dazu Leitherer, aaO, § 162 RdNr 7b mwN; BSGE 61, 267, 269 = SozR 5050 § 15 Nr 33; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 21 S 94 mwN) .

Soweit sich die Klägerin schließlich darauf stützt, das BSG habe in seinem Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R (USK 2007-48) einem Leistungserbringer ebenfalls einen Zinsanspruch in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt, ist daraus nichts herzuleiten. In dem entschiedenen Fall ging es nicht um Verzugszinsen auf einen Rückzahlungsanspruch, sondern auf eine verspätet ausgeglichene Vergütungsforderung eines Leistungserbringers gegen eine KK, ohne dass der insoweit geltende Vertrag Regelungen zu Verzug und Verzugszinsen enthielt.

Unbeschadet der scheiternden Revisionsgründe der Klägerin steht die Auslegung des LSG mit der Rechtsprechung des erkennenden 1. Senats des BSG in Einklang, der - übereinstimmend mit dem 3. BSG-Senat - ebenfalls davon ausgeht, dass auch im Vergütungsstreit zwischen KK und KH-Träger jeder Beteiligte im Rahmen des anzuwendenden Rechts in ähnlicher Weise wechselseitig gleichgewichtig nach gleichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Umstandes vorliegender Dauerrechtsbeziehungen für Tatsachen beweispflichtig ist, welche den geltend gemachten Anspruch begründen (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 30.6.2009 - B 1 KR 24/08 R - unter II 5.a mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, anknüpfend an BSG, Großer Senat, BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10, jeweils RdNr 32; vgl zum Gesichtspunkt gleicher Rechte der Vertragsparteien bei den Verzugsfolgen auch BSG <3.Senat> BSGE 99, 208 = SozR 4-2500 § 69 Nr 3, jeweils RdNr 29) .

4. Nach alledem ist die Forderung der Klägerin von 7.620,87 Euro für den geltend gemachten Zeitraum vom 3.10.2006 bis 26.9.2007 mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Jahr ist hierbei taggenau mit 365 Tagen zugrunde zu legen (vgl Palandt/Heinrichs, aaO, § 246 RdNr 9; Vehslage, MDR 2001, 673). Daraus ergibt sich folgende Rechnung:

a)

3.10.2006 bis 31.12.2006 (90/365 Tage) Basiszinssatz 1,95 % - vertraglicher Zinssatz 3,95 % Zinsen: 74,23 Euro

b)

1.1.2007 bis 30.6.2007 (181/365 Tage) Basiszinssatz 2,70 % - vertraglicher Zinssatz 4,70 % Zinsen: 177,62 Euro

c)

1.7.2007 bis 26.9.2007 (88/365 Tage) Basiszinssatz 3,19 % - vertraglicher Zinssatz 5,19 % Zinsen: 95,36 Euro

Summe a) bis c): 347,21 Euro.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

6. Der Streitwert richtet sich nach der Höhe der von der Klägerin im Revisionsverfahren geltend gemachten Zinsdifferenz zwischen acht Prozentpunkten und den ihr vom LSG zugesprochenen zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (= 186,97 Euro + 404,37 Euro + 205,60 Euro = 796,94 Euro ./. 347,21 Euro = 449,73 Euro). Dieser Betrag bildet die noch streitige Hauptforderung (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz).