AG Langen (Hessen), Urteil vom 14.06.2010 - 58 C 6/10
Fundstelle
openJur 2011, 94478
  • Rkr:
Zivilrecht
§§ 123, 307 BGB
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann nicht die begehrte negative Feststellung verlangen.

Denn zwischen den Parteien kam ein wirksamer Dienstvertrag zustande.

Der Kläger hat eingeräumt, sich am 12.07.2009 auf der Webseite der Beklagten angemeldet zu haben. Auf der Anmeldeseite der Beklagten ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kostenpflicht enthalten. Dieses Angebot des Klägers wurde noch am 12.07.2009 von der Beklagten, wie die vorgelegte E-mail belegt, angenommen.

Ein fristgerechter Widerruf erfolgte nicht. Der Widerruf vom 13.07.2009 ist unbeachtlich, da dieser an eine ungültige Antwortadresse "noreply" gerichtet ist.

Dem Kläger war dies zuvor mit Schreiben vom 12.07.2009 von der Beklagten mitgeteilt worden, auch darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte über das Kontaktformular auf ihrer Webseite zu erreichen ist.

Auch ein Kündigungsgrund ist nicht ersichtlich, die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind nicht gegeben, da der Vergütungshinweis eindeutig ist.

Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Vorleistungspflicht verstößt nicht gegen § 307 BGB, da ein Jahreszeitraum bei einem derartigen Dienstvertrag nicht unangemessen ist und keine überwiegenden Belange des Dienstberechtigten entgegen stehen.

Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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